Übersicht 153ff. StGB
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- Caroline Winkler
- vor 7 Jahren
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1 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 1 von 5 Systematik: Übersicht 153ff. StGB Schutzgut: Rechtspflege (öffentl. Interesse an wahrheitsgemäßer Tatsachenfeststellung) Eigenhändige Delikte: (P) Mittelbare Täterschaft ( 160 StGB) Schlichte Tätigkeitsdelikte I. 153 StGB ( Falsche uneidliche Aussage ) - Gericht, Untersuchungsausschuss (Art. 44 GG) - Polizei, Staatsanwaltschaft (-), vgl. 161a I 3 StPO, aber 258 StGB beachten! Täterkreis: Zeugen oder Sachverständige - nicht erfasst: Angeklagte und Parteien im Zivilprozess Falsche Aussage: (P 1 ) Wann ist eine Aussage falsch? e.a.: bei Widerspruch zwischen Wort und Wissen (S) subjektive Theorie a.a.: bei Diskrepanz zwischen Aussageinhalt und hypothetischer Aussage, die der Täter unter pflichtgemäßer Anstrengung seines Gedächtnisses hätte treffen können, (S) Pflichtentheorie h.m.: bei Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit (S) objektive Theorie arg.: subjektive Theorie versagt bei 160, 161 StGB n.f.; Pflichtentheorie ist zu unbestimmt: pflichtgemäß? Merke: Meinungsstreit ist dann unerheblich, wenn der Zeuge richtig vorgibt, nur seine Erinnerung zu reproduzieren! (P 2 ) Umfang der Wahrheitspflicht Grds. alle Aussagen, die Gegenstand der Vernehmung sind und generell alle Tatsachen (bei Sachverständigen auch Werturteile), die mit dem Gegenstand der Vernehmung eng zusammenhängen und erkennbar von Bedeutung sind, müssen auch ungefragt offenbart werden. Merke: Der Vernehmungsgegenstand (Beweisthema) kann nachträglich durch den Richter oder die Verfahrensbeteiligten erweitert werden.
2 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 2 von 5 (P 3 ) Konsequenz von Verfahrensfehlern e.a.: Verfahrensfehler, die zu einer unverwertbaren Aussage führen, sind grds. beachtlich falsche Aussage (-) arg.: staatliche Rechtspflege wird nicht beeinträchtigt h.m.: Verfahrensfehler sind grds. unbeachtlich! arg.: - keine Freistellung von der Wahrheitspflicht - auch generalpräventive Aspekte - minder schwerer Fall ( 154 II StGB) möglich Ausnahme: Verfahrensmangel führt zur Unzuständigkeit der Stelle oder Nichtbeachtung der wesentlichen äußeren Form der Eidesleistung (BGH). (P 4 ) Vollendung = wenn die Vernehmung abgeschlossen ist, was der Fall ist, wenn der Richter zu erkennen gibt, dass keine weiteren Angaben mehr erwartet werden (i.d.r. mit der Beschlussfassung zur Frage der Vereidigung). Die Vernehmung kann sich über mehrere Termine erstrecken, auch kann der Zeuge mehrmals in einem Termin gehört werden. 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. 154 StGB ( Meineid ) Gericht oder Untersuchungsausschuss (Art. 44 GG) Täterkreis = jeder, der aufgrund seiner Verstandesreife eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Eides besitzt Tathandlung: Beschwören einer falschen Aussage bzw. 155 StGB Exkurs: Versuchsbeginn bei Voreid mit dem Anfang der Aussage bei Nacheid mit Beginn des Nachsprechens der Eidesformel
3 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 3 von 5 Vorsatz erforderlich, bedingter Vorsatz genügt, wobei Irrtum über Gegenstand des Eides (häufig Irrtum bzgl. Angaben zur Person) den Tatbestandsirrtum auslöst 16 I 1 StGB ggf. dann aber 161 StGB n.f. gegeben! 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld III. 156 StGB ( Falsche Versicherung an Eides Statt ) - Zuständigkeit der Behörde oder des Gerichts ( 11 Nr. 7 StGB) - vgl. insbesondere 807 ZPO Hier ist neben der allg. Zuständigkeit zusätzlich erforderlich, dass über den konkreten Gegenstand im jeweiligen Verfahren eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden darf: (-) vor StA, Polizei (arg. kein förmliches Verfahren), (-) im Strafprozess, wenn die Schuldfrage betroffen ist, (-) bei Versicherungen d. Beschuldigten untauglicher Versuch bei irriger Annahme Tathandlung: falsche Versicherung abgeben s.o. ( 153 StGB), insb. bestimmt sich der Umfang der Wahrheitspflicht nach dem jeweiligen Verfahren; sie ist abgegeben bei Eingang in den Machtbereich der Behörde (auch mündlich möglich), Kenntnisnahme nicht erforderlich 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld Anstiftung unproblematisch möglich. Teilnahmeprobleme bei den Aussagedelikten (P) Beihilfe durch Unterlassen / Garantenstellung Merke: Abgrenzung Täterschaft / Teilnahme stellt sich nicht, da die 153ff. StGB eigenhändige Delikte sind (s.o.) aber: Ab wann hat eine Prozesspartei eine Garantenstellung und muss die Falschaussage des Zeugen verhindern bzw. richtig stellen? Einigkeit: nicht schon aus 138 ZPO oder eines Beamten im Disziplinarverfahren, nicht schon aus 1353 BGB oder aus eheähnlichen oder aus Verwandtschaftsverhältnis, es sei denn bei bestehender Aufsichtspflicht; im Übrigen str.: e.a.: 13 bereits (+) bei Nennung eines Zeugen bzw. Anstiftung (sehr weit) dagegen: bloße Nennung ist zulässiges prozessuales Mittel
4 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 4 von 5 Lit.: Garantenstellung aus Ingerenz (-) arg.: Aussagende hat volle Eigenverantwortung Rspr.: Garantenstellung aus Ingerenz, wenn der Beschuldigte die Aussageperson in eine prozessunangemessene besondere ( inadäquate) Gefahr der Falschaussage bringt, z.b. Anstiftung eines bislang unbekannten Mittäters als Entlastungszeugen / der Geliebten als Zeugen I. 159 StGB ( Versuchte Anstiftung zur Falschaussage ) weitet die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung ( 30 I StGB) auch auf die Vergehenstatbestände der 153, 156 StGB aus, normaler Versuchsaufbau nach 30 I StGB str., ob 159 StGB greift, wenn die in Aussicht genommene Haupttat den 153 StGB oder 156 StGB gar nicht voll verwirklicht hätte, z.b. bei untauglichem Versuch, da Unzuständigkeit des Gerichts oder der Behörde: e.a.: 159 StGB (+), arg.: Wortlaut; Übereinstimmung mit 30 I StGB, Schutz der Rechtspflege vor jeder Zeugenbeeinflussung BGH: 159 StGB (-), teleologische Reduktion arg.: keine Gefährdung der Rechtspflege (tatsächlich hätte es nie zur Vollendung kommen können) II. 160 StGB ( Verleitung zur Falschaussage ) erforderlich für 25 I 2. Alt.-Konstellationen, da 153ff. StGB = eigenhändige Delikte h.m.: 160 StGB hat lediglich Auffangfunktion 160 StGB soll nur greifen, falls sonst keine Strafbarkeit nach anderen Delikten in Form der Anstiftung oder versuchten Anstiftung (arg.: geringere Strafandrohung des 160 StGB) obj. Tb. setzt nach h.m. nur Verleitung zur objektiven falschen Aussage voraus und zwar durch beliebige Mittel (z.b. auch Drohung, Täuschung) subj. Tb. setzt nach h.m. darüber hinaus voraus, dass der Verleitungsvorsatz darauf gerichtet ist, dass der zu Verleitende gutgläubig falsch aussagen soll, d.h. 160 StGB soll nur anwendbar sein, wenn das gutgläubige Werkzeug (unvorsätzlich) handelt (P) Irrtumskonstellationen (1) Irrige Annahme der Gutgläubigkeit der Aussageperson Fall: Der Verleitende denkt die Aussageperson sei gutgläubig, in Wirklichkeit sagt diese bösgläubig aus (Hintermann hält ein tatsächlich bösgläubiges Werkzeug irrig für gutgläubig, so dass i.e. eine vorsätzliche Falschaussage veranlasst wurde).
5 Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 5 von 5 Lösung: Die Aussageperson ist normal strafbar nach 153 StGB (ggf. 154 StGB), ggf. auch an 258, 164 denken (bei Zivilprozessen auch 263, 27 StGB beachten!) Hintermann: 153, 26 StGB (-), da kein Anstiftungsvorsatz gegeben ist (sog. Minus zieht hier nicht, da 160 StGB der mildere Straftatbestand ist, s.o.). 160 StGB: (P) Verleiten? e.a.: nur 160 II, 22, 23 StGB da die vollendete Falschaussage nicht zugerechnet werden kann ( Exzess des Vordermanns) h.m.: 160 I StGB (+) arg.: - Verleitender hat sein Ziel (Falschaussage) erreicht - subjektives Plus des Vordermannes ist unbeachtlich, weil die Vorsatztat der Aussageperson die vom Täter gewollte unvorsätzliche Tat umfasst - Rechtspflege ist unabhängig von der Bösgläubigkeit gefährdet (2) Irrige Annahme der Bösgläubigkeit der Aussageperson Fall: Der Verleitende denkt, die Aussageperson sei bösgläubig, in Wirklichkeit sagt diese gutgläubig aus (Hintermann hält ein tatsächlich gutgläubiges Werkzeug irrig für bösgläubig). Lösung: Die Aussageperson ist mangels Vorsatzes nicht nach 153, 154 StGB strafbar, ggf. 161 StGB n.f. bei fahrlässigem Falscheid Hintermann: - nur versuchte Anstiftung ( 159 bzw. 30 I, 154 StGB) StGB (-), da der subjektive Tb voraussetzt, dass der Täter von der Gutgläubigkeit der Aussageperson ausgeht (s.o.) Merke: Der Anstiftungsvorsatz schließt den Verleitungsvorsatz aus!
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