Einstellungsverfügungen

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1 Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die für die Verfahrenshindernis besteht nicht nachweisbar ist nicht strafbar ist erfolgt Einstellung nach 170 II StPO. vgl. auch Formelsammlung Eine Einstellung nach 170 II StPO ist vorrangig vor einer Einstellung aus Opportunitätsaspekten gem. 153 ff. StPO! Unter den Voraussetzungen des 170 II 2 StPO erfolgt dann eine Mitteilung an den Beschuldigten, ohne Gründe, formlos ( 170 II 2 StPO, Ziff. 88 und Ziff. 91 I RiStBV). Regensburg I. Das Ermittlungsverfahren wird gem. 170 II 1 StPO eingestellt, soweit dem Beschuldigten B ein Diebstahl zur Last liegt.... III. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. IV. Anklage zum Amtsgericht Schöffengericht Regensburg nach gesondertem Entwurf.

2 Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 2 An den Anzeigeerstatter ergeht nach 171 S.1 StPO jedenfalls eine Mitteilung bzgl. der Verfahrenseinstellung, grds. formlos mit Gründen. Würzburg I. Das Ermittlungsverfahren wird gem. 170 II 1 StPO eingestellt, soweit dem Beschuldigten B ein Diebstahl zur Last liegt.... III. Mitteilung von I. formlos an den Anzeigeerstatter Richard Rentner, Alte Steige 88, Höchberg. IV. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. V. Anklage zum Amtsgericht Schöffengericht Würzburg nach gesondertem Entwurf. Ist der Anzeigeerstatter zugleich Verletzter und handelt es sich nicht um ein Privatklagedelikt ( 374 StPO), ist also das Klageerzwingungsverfahren zulässig, dann erfolgt zusätzlich eine Beschwerdebelehrung und es wird förmlich bekannt gegeben, 171 S.2 StPO, Ziff. 89 und Ziff. 91 II RiStBV.

3 Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 3 Würzburg I. Das Ermittlungsverfahren wird gem. 170 II 1 StPO eingestellt, soweit dem Beschuldigten B ein Diebstahl zur Last liegt.... III. Mitteilung von I. mit Beschwerdebelehrung zustellen an den Anzeigeerstatter Richard Rentner, Alte Steige 88, Höchberg. IV. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. V. Anklage zum Amtsgericht Schöffengericht Würzburg nach gesondertem Entwurf. Achtung: Delikte innerhalb einer prozessualen Tat die nicht beweisbar, nicht strafbar oder aufgrund Verfahrenshindernis nicht verfolgbar sind, werden in einem Aktenvermerk abgehandelt und keinesfalls nach 170 II StPO eingestellt! München I. Vermerk: Ein hinreichender Tatverdacht wegen Nötigung nach 240 I StGB ist nicht gegeben, weil... II. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. III. Anklage zum Amtsgericht Strafrichter München nach gesondertem Entwurf.

4 Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 4 B. Die Behandlung von Privatklagedelikten Liegen innerhalb einer prozessualen Tat lediglich Privatklagedelikte (vgl. 374 I StPO) vor, so ist zunächst zu prüfen, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse gem. 376 StPO (vgl. Ziff. 86 II RiStBV) zu bejahen ist; es handelt sich um eine zusätzliche Prozessvoraussetzung fehlt dieses öffentliche Interesse, so ist das Ermittlungsverfahren gem. 170 II 1 StPO einzustellen; im Rahmen der Mitteilung an den Anzeigeerstatter ist eine Verweisung auf den Privatklageweg auszusprechen. Sonderproblem: Zusammentreffen von Offizial- und Privatklagedelikt innerhalb einer prozessualen Tat: Bei Zusammentreffen von Offizial- und Privatklagedelikt kommt dem Offizialdelikt stets der Vorrang zu; Privatklagedelikte sind mitzuverfolgen, ohne dass es auf das öffentliche Interesse nach 376 StPO ankommt; für Privatklage besteht ein Verfahrenshindernis. Besteht kein hinreichender Tatverdacht für strafbares Verhalten weder für das Offizialdelikt, noch für das Privatklagedelikt so ist das Ermittlungsverfahren nach 170 II StPO einzustellen. Besteht nur für das Privatklagedelikt hinreichender Tatverdacht und ein öffentliches Interesse ( 376 StPO), so ist dieses anzuklagen. Das Fehlen des hinreichenden Tatverdachtes bzgl. des Offizialdeliktes ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Besteht kein hinreichender Tatverdacht für das Offizialdelikt liegt allerdings hinreichender Tatverdacht bzgl. des Privatklagedeliktes vor fehlt bzgl. des Privatklagedeliktes jedoch das öffentliche Interesse ( 376 StPO), so ist das Verfahren nach 170 II StPO einzustellen.

5 Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 5 Besteht hinreichender Tatverdacht nur für das Offizialdelikt, nicht jedoch für das Privatklagedelikt, so wird das Offizialdelikt angeklagt; der fehlende hinreichende Tatverdacht bzgl. des Privatklagedeliktes ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. C. Einstellung gem. 153 ff. StPO 1. Vorschriften von geringer Klausurrelevanz: a. Einstellung aufgrund Unbilligkeit der Verfolgung 154c StPO bei Erpressung oder Nötigung 153b StPO bei nichtstrafrechtlichen Nachteilen für den Täter (vgl. 60 StGB) b. Verfolgung unsinnig z.b. wegen Auslieferung, Ausweisung Einstellung nach 154b StPO 2. Vorschriften mit Klausurrelevanz: a. Verfolgung verzichtbar wegen geringer Schuld? 153 StPO bei fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung (bzgl. prozessualer Tat) - nur bei Vergehen - Schuld des Täters als gering anzusehen - ohne gerichtliche Zustimmung nur unter Vor. 153 I 2 StPO Soweit die Anwendung der Vorschrift vom Bearbeitervermerk nicht ohnehin ausgeschlossen wurde, ist sie in der Klausur i.d.r. dennoch selten anwendbar, da der Beschuldigte meist so viele Straftaten begangen hat, dass die Schwere der Schuld 153 StPO entgegensteht.

6 Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 6 Bayreuth I. Das Verfahren wird gem. 153 I StPO eingestellt.... (kurze Begründung, die sich an den Tatbestandsvoraussetzungen des 153 I StPO orientiert)... III. (ggf.) Mitteilung von I. formlos an Anzeigeerstatter (Adresse). IV. Weglegen. 153a StPO bei vorliegendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung (bzgl. prozessualer Tat) - nur bei Vergehen - Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen - grds. gerichtliche Zustimmung und Zustimmung des Beschuldigten erforderlich Bamberg I. Von der Erhebung der öffentlichen Klage wird gem. 153a I 1 StPO vorläufig(!) abgesehen. Dem Beschuldigten wird zur Auflage gemacht, bis zum ,- an die Staatskasse zu zahlen.... (kurze Begründung, die sich an den Tatbestandsvoraussetzungen des 153a I StPO orientiert)...

7 Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 7 III. (ggf.) Mitteilung von I. formlos an Anzeigeerstatter (Adresse). IV. WV m.e., spätestens... (nach Fristablauf). Achtung: Endgültige Einstellung erst, wenn Auflage erfüllt wurde! b. Wenn ein gewichtigeres Delikt vorhanden ist (Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, vgl. M-G, 154, Rn. 1; 154a, Rn. 1): 154 StPO bei zwei prozessualen Taten Nach 154 I StPO kann eine prozessuale Tat ganz/teilweise zunächst vorläufig/später endgültig eingestellt werden, wenn deren Verfolgung wegen weiterer Straftaten desselben Beschuldigten nicht lohnt. Augsburg I. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung wird nach 154 I Nr.1 StPO vorläufig eingestellt.... (kurze Begründung, die sich an den Tatbestandsvoraussetzungen des 154 I StPO orientiert)... III. (ggf.) Mitteilung von I. formlos an Anzeigeerstatter (Adresse). IV. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. V. Anklage zum Landgericht Große Strafkammer Augsburg nach gesondertem Entwurf.

8 Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 8 154a StPO innerhalb einer prozessualen Tat 154a StPO ermöglicht nur eine Verfolgungsbeschränkung, ist also anders als 154 StPO keine echte Einstellungsnorm! Die Beschränkung geschieht in einem Vermerk ( 154a I 3 StPO), in der Anklageschrift ist darauf hinzuweisen, Ziff. 101a III, 110 IIe RiStBV (im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen / nach der rechtlichen Würdigung). Passau I. Vermerk: Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird gem. 154a I StPO beschränkt auf die schwere räuberische Erpressung nach 255, 250 II Nr.1 StGB; ausgeschieden wird die Beleidigung nach 185 StGB, da diese für die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. II. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. III. Anklage zum Landgericht Große Strafkammer Passau nach gesondertem Entwurf.

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