Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
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1 Urheberrecht Schutzwirkungen II: Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 44a - 63a: Interessen der Allgemeinheit (Nutzerinteressen) Gesetzgeberische Abwägung z. B. Informationsinteressen der Öffentlichkeit z. B. Forschung, Wissenschaft z. B. privater Bereich Eher punktuell als systematisch Geistiges Eigentum 6 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 Einzelne bestimmungen Vorübergehende Vervielfältigungen, 44a UrhG Caching, Proxy-Server, aber wohl auch Streaming Berichterstattung über Tagesereignisse, 50 UrhG (Informationsinteresse der Öffentlichkeit) Zusammenbruch bei Dieter Bohlen (OLG Köln, ): Hier wurde Sendematerial (ca. 2 Minuten Länge) aus der Casting-Show Deutschland sucht den Superstar von einem anderen Sender verwendet. Sichtbar wurde der Zusammenbruch eines 17 Jahre alten Kandidaten nach der Kritik an seinem Auftritt durch Dieter Bohlen. Dieses Material war mit eigenem redaktionellem Inhalt versorgt worden, wobei insbesondere das Verhalten von Bohlen gegenüber den Kandidaten zum Thema gemacht wurde. Nach der Entscheidung des Gerichts war diese Übernahme zulässig: Zum einen sei die Casting-Show ein tagesaktuelles Ereignis ( 50 UrhG). Auch bildeten die übernommenen Szenen lediglich die Grundlage zu einem eigenen Bericht mit eigener Themenstellung (Zitat). Geistiges Eigentum 6 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 : Zitate, 51 UrhG Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Groß-, Klein-, Musikzitat (vgl. Wortlaut) Im Rahmen eines eigenen Werks! Innere Bindung zu eigenen Aussagen nicht Zitat um seiner selbst (Loriot) Großzitat: z. B. Photographien in eigenen wissenschaftlichen Werken Geistiges Eigentum 6 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 Mein Job 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) [ Schulbücher, Filme ] (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Geistiges Eigentum 6 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 : Privatkopie, 53 UrhG (1) Zulässig sind Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Beachte Vergütungspflicht in 54 (Herstellerabgabe) Aufnahmegeräte im Kino? (Im Hörsaal?) Bücher, Zeitschriften, Musiknoten? Geistiges Eigentum 6 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Geistiges Eigentum 6 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
8 Abschreiben? EuGH, TU Darmstadt vs. Verlag Eugen Ulmer KG Die Bibliothek der TU hatte ein Buch digitalisiert, um es an ihren elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Der Verlag wendet sich hiergegen und dagegen, dass Nutzer der Bibliothek von elektronischen Leseplätzen aus das Buch ausdrucken oder auf einem USB-Stick speichern und/oder solche Vervielfältigungen aus der Bibliothek mitnehmen können. Laut EuGH haben Bibliotheken das Recht, Werke aus ihren Beständen zu digitalisieren, wenn es zu Zwecken der Forschung und privater Studien erforderlich ist, diese Werke Mitgliedern der Öffentlichkeit auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen. Das Recht der Bibliotheken, die in ihren Sammlungen befindlichen Werke auf eigens eingerichteten Terminals zugänglich zu machen, sie nämlich gefährdet, wenn sie kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen. Dieses Recht zur Wiedergabe kann jedoch nicht n Personen gestatten, Werke auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Das Ausdrucken eines Werks auf Papier oder sein Speichern auf einem USB-Stick sind nämlich Vervielfältigungshandlungen, da damit eine neue Kopie der n Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemachten digitalen Kopie des Werks erstellt werden soll. Geistiges Eigentum 6 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
9 Geschäftsbetriebe, 56 56: Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen. (2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen. Geistiges Eigentum 6 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
10 : Der TV-Moderator Karl Krähe führt in seiner Sendung Ausschnitte aus anderen Fernsehprogrammen vor. Zumeist handelt es sich um unfreiwillig komische Clips aus Nachrichten-, Sport-, oder Talksendungen. Hiergegen setzt sich einer der Sender, deren Clips in verwendet werden, zur Wehr. Geistiges Eigentum 6 Winter 2015/16 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
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