Zusammenstellung der Prüfungsansätze
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- Ferdinand Beyer
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1 Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 2. Juli 2009 Sommersemester Einkaufswagen-Fall A befindet sich in notorischen Geldnöten. Als er im nahe gelegenen Supermarkt einkaufen geht, beschließt er, sich den langersehnten Mini-MP3-Player auf kostengünstige Art zu beschaffen. Da er den Markt ohne Kleingeld oder Einkaufschip betreten hat, holt er sich den Einkaufswagen der Einfachheit halber von einem anderen ahnungslosen Kunden. Dieser hat den leeren Wagen bereits durch den Kassenbereich geschoben, um die auf dem Laufband liegenden Waren zu bezahlen und bemerkt nicht, wie der mit einer Ein-Euro-Münze bestückte Einkaufswagen von A entwendet wird. A stellt zunächst einen Karton mit H-Milch-Packungen in den Wagen. Anschließend versteckt er den verpackten MP3-Player so in dem Karton, dass er von der Verkäuferin nicht wahrzunehmen ist. Die dazugehörigen Batterien steckt sich A gleich in die Hosentasche. A passiert wie geplant den Kassenbereich, nachdem er den Karton Milch ordnungsgemäß bezahlt hat, während das versteckte Gerät sowie die in seiner Hosentasche befindlichen Batterien wie von A erwartet von der Kassiererin unbemerkt bleiben. Leider wird die gesamte Aktion vom Hausdetektiv des Marktes per Überwachungskamera beobachtet. Daher wird A nach Verlassen des Kassenbereichs, aber noch vor dem Zurückbringen des Einkaufswagens vom Detektiv gestellt. Wie hat A sich strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. 11. Einkaufswagen-Fall Seite 2 Zusammenstellung der Prüfungsansätze Handlung: dadurch mglw. erfüllte Straftat: Entwenden des Wagens mit 242 Abs. 1 StGB (A.) der Münze Einstecken der Batterien in die 242 Abs. 1 StGB (B.) Hosentasche Verstecken des MP3-Players 242 Abs. 1 StGB (C.) im Karton mit H-Milch-Packungen Passieren der Kasse mit 263 Abs. 1 StGB (D.) dem MP3-Player 242 Abs. 1 StGB (E.) 263 Abs. 1 StGB, Forderungsoder Sicherungsbetrug (F.) Hinweis zum Aufbau: Erfordert der Fall eine Abgrenzung zwischen Diebstahl und Sachbetrug (hier unter D. und E.), empfiehlt es sich, gedanklich mit der Prüfung des Diebstahls zu beginnen und zu überlegen, ob die Voraussetzungen einer Wegnahme erfüllt sind. Im Gutachten kann zunächst das Delikt angesprochen werden, das im Ergebnis verneint werden soll. (So die vorliegende Lösung; vgl. die Empfehlung bei Rengier, Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2009, 13 Rn. 37.) Ebenfalls vertretbar ist es jedoch, nur das Delikt anzusprechen, das tatsächlich verwirklicht worden ist. Prüfungsgliederung und Hinweise zur Lösung A. Diebstahl gem. 242 Abs. 1 StGB durch Entwenden des Wagens mit der Münze, Münze Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist ein tatsächliches, von einem entsprechenden Willen getragenes und nach der Verkehrsanschauung zu beurteilendes Herrschaftsverhältnis. Der Kunde hatte auch nach dem Durchschieben des Einkaufswagens durch den Kassenbereich noch Gewahrsam an der darin befindlichen Euromünze. Es lag ein gelockerter Gewahrsam vor. Trotz einer gewissen Beeinträchtigung der unmittelbaren Zugriffsmöglichkeit ist der Gewahrsam nämlich nach den Anschau-
2 11. Einkaufswagen-Fall Seite Einkaufswagen-Fall Seite 4 ungen des täglichen Lebens dem Kunden zugeordnet. (Es kann auch Mitgewahrsam des Supermarktinhabers an den mit seinen Einkaufswagen relativ fest verbundenen Münzen angenommen werden. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Beurteilung der Beeinträchtigung des Gewahrsams des Kunden durch A.) Dieser fremde Gewahrsam wurde durch A gebrochen, indem er sich heimlich mit dem Wagen gegen den Willen des Berechtigten entfernte. Unbeachtlich ist, dass A noch vor der Rückgabe des Wagens und der Erlangung der Pfand- Münze vom Detektiv gestellt wurde. Der mit dem Geldstück versehene Einkaufswagen ist nach der Verkehrsanschauung der Herrschaftssphäre desjenigen zugeordnet, der sich im Laden mit ihm bewegt (evtl. Mitgewahrsam des Supermarktinhabers). A hat durch die Übernahme des Wagens mit dem Geldstück neuen eigenen Gewahrsam an der Euromünze erlangt. Nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung ist davon auszugehen, dass die Videoüberwachung erst im Ladenbereich erfolgt, so dass der Detektiv die Entwendung des Wagens noch nicht gesehen hat. Auf das Problem der Beobachtung ist hier also noch nicht einzugehen. (Der Sachverhalt kann auch so ausgelegt werden, dass bereits hier eine Videoüberwachung stattgefunden hat. Dann muss das Problem des Gewahrsamsbruchs bei Beobachtung [siehe B. I. 1. b.] diskutiert werden.) a) Zueignungsabsicht ist Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz. Aneignungsabsicht ist der zielgerichtete Wille, sich die Sache in sein Vermögen einzuverleiben. Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter in Kauf nimmt, den ursprünglichen Gewahrsamsinhaber dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen. Daraus dass A beim Zurückbringen des Wagens vom Detektiv gestellt wird, lässt sich schließen, dass A die Münze von Anfang an einstecken und behalten wollte, so dass Aneignungsabsicht zu bejahen ist. Gleichzeitig nahm A damit in Kauf, dass der Kunde seinen Euro nicht mehr zurückerlangt. IV. Strafantrag (+) Die Münze ist eine geringwertige Sache. Der gem. 248 a StGB erforderliche Antrag ist gestellt. V. Ergebnis B. Diebstahl gem. 242 Abs. 1 StGB durch Einstecken der Batterien in die Hosentasche Die Beurteilung der Gewahrsamslage beurteilt sich wiederum nach der Verkehrsanschauung. Danach werden Sachen, die jemand in seiner Kleidung am Körper trägt, dessen Herrschaftsbereich zugeordnet, weil eine intensivere Herrschaftsbeziehung kaum denkbar ist und der Ausschluss anderer Personen besonders deutlich wird. Dabei handelt es sich um eine Gewahrsamsenklave des Täters innerhalb des Sachherrschaftsbereichs des Ladeninhabers. Dadurch dass A die Batterien in seine Hosentasche steckt, begründet er eigenen Gewahrsam an ihnen. Schwerpunkt: Schließt eine Beobachtung den Gewahrsamsbruch aus? Die Beobachtung des Diebstahls durch den Ladendetektiv steht der Annahme des Gewahrsamsbruchs nicht entgegen. Sie kann nicht als Einverständnis gedeutet werden. Zudem verlangt der Diebstahl weder eine heimliche Tatbegehung, noch setzt das Tatbestandsmerkmal des Gewahrsamsbruchs die Erlangung eines endgültigen und gesicherten Gewahrsams durch den Täter voraus. Somit hat A die Batterien weggenommen. a)
3 11. Einkaufswagen-Fall Seite Einkaufswagen-Fall Seite 6 IV. Strafantrag (+) Die Batterien sind geringwertige Sachen. Der gem. 248 a StGB erforderliche Antrag ist gestellt. V. Ergebnis C. Diebstahl gem. 242 Abs. 1 StGB durch das Verstecken des MP3-Players im Karton mit H-Milch-Packungen Ursprünglich hatte der Ladeninhaber generellen Gewahrsam an den Waren. Dadurch dass Kunden Ware in den Einkaufswagen legen, ändert sich daran nichts. Denn der Inhaber bzw. seine Angestellten haben weiterhin Zugriff auf die im Wagen liegenden Sachen. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung werden sie noch dem Herrschaftsbereich des Ladeninhabers zugeordnet. Sämtliche Ware im Einkaufswagen des A verbleibt demnach im Gewahrsam des Geschäftsinhabers. Dazu muss er nicht konkret wissen, welche Ware sich dort befindet. Insofern ist das Verstecken des MP3-Players unerheblich. 2. Zwischenergebnis Da die Voraussetzungen der Wegnahme nicht erfüllt sind, fehlt es bereits am objektiven Tatbestand des Diebstahls. II. Ergebnis 242 Abs. 1 StGB ( ) D. Betrug gem. 263 Abs. 1 StGB gegenüber der Kassiererin und zum Nachteil des Geschäftsinhabers durch das Passieren der Kasse mit dem MP3- Player a) Täuschung über Tatsachen (+) Täuschung ist die ausdrückliche oder konkludente Fehlinformation. Ausdrücklich hat A jedoch nichts erklärt. Schwerpunkt: konkludente Täuschung Es stellt sich also die Frage, ob A durch das Vorzeigen der Milchtüten an der Kasse konkludent miterklärt, dass keine andere Ware (der MP3-Player) vorhanden ist. Dagegen spricht, dass A durch das Vorlegen der Milch-Packungen allein das Angebot macht, diese zu kaufen. Für ein schlüssiges Miterklären spricht allerdings, dass von dem Kunden erwartet wird, sämtliche entnommene Ware auch vorzuzeigen. Insofern kann dem Vorzeigen des Kartons die Erklärung entnommen werden, dass sich darin lediglich die Milchtüten, nicht aber weitere Waren befinden. Insofern hat A die Kassiererin darüber getäuscht, dass er nur die vorgezeigten Milchtüten an sich genommen hat (a. A. vertretbar). Exkurs: Wird eine konkludente Täuschung verneint, ist eine Täuschung durch Unterlassen zu prüfen. A könnte sich wegen Betruges durch Unterlassen gem. 263 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Kassiererin nicht über das Vorhandensein weiterer Ware aufgeklärt hat. Voraussetzung für die Unterlassensstrafbarkeit ist jedoch das Vorliegen einer Garantenpflicht. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob das bloße Verstecken des MP3-Players bereits als vorangegangenes pflichtwidriges Tun (Ingerenz) bewertet werden kann, das eine solche Garantenpflicht begründet. b) Irrtum (+) Die Kassiererin, die nur die Milch-Packungen abkassierte, erlag aufgrund der Täuschung einem entsprechenden Irrtum, da sie davon ausging, dass sich in dem Karton keine weiteren Waren befanden. c) Vermögensverfügung (+/ ) Weiterhin verlangt 263 Abs. 1 StGB eine Vermögensverfügung. Diese ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt, denn sie stellt das Bindeglied
4 11. Einkaufswagen-Fall Seite Einkaufswagen-Fall Seite 8 zwischen Irrtum und Vermögensschaden dar und bringt zum Ausdruck, dass der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt ist. Vermögensverfügung ist jedes Verhalten des Getäuschten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Schwerpunkt: Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Trickdiebstahl Es stellt sich aber die Frage, ob eine Verfügung oder nicht vielmehr eine Wegnahme vorliegt. Betrug und Diebstahl stehen in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander, weil die (zwar irrtumsbedingte, aber) willentliche Vermögensverfügung den Bruch von Gewahrsam ausschließt. Sie ist ein (irrtumsbedingtes) Einverständnis bezüglich des Gewahrsamsübergangs. Für die Abgrenzung wird auf die innere Willensrichtung des Getäuschten abgestellt (sog. Verfügungsbewusstsein). Für eine Vermögensverfügung spricht, dass die Kassiererin (täuschungsbedingt) über das ihr vorgelegte Paket Milchtüten verfügt, wie es in ihr Blickfeld gelangt. Man könnte daher der Ansicht sein, dass die Verfügung aufgrund eines generellen Verfügungswillens das Paket mit seinem ganzen Inhalt erfasst, also auch den MP3-Player. Würde man hier einen Gewahrsamsbruch bezüglich des MP3-Players und zugleich eine Verfügung bezüglich der Milchpackungen, könnte dies als eine unnatürliche Aufspaltung des Verfügungsbewusstseins angesehen werden. 1 Gegen eine Vermögensverfügung lässt sich einwenden, dass die Kassiererin nicht über etwas verfügen kann, von dem sie nichts weiß. Zudem hat sie die Pflicht, die vom Kunden vorgelegte Ware vollständig zu erfassen. Sie will also nur über die erfasste Ware verfügen. Zudem konkretisiert sie ihren Verfügungswillen durch Eintippen bzw. Einscannen der jeweiligen Ware, d.h. sie hat gerade keinen Verfügungswillen bezüglich der nicht eingetippten bzw. eingescannten Ware. 2 Schließlich ergäben sich Wertungswidersprüche im Hinblick auf die Anwendbarkeit des 252 StGB. Würde man vorliegend einen Betrug annehmen, wäre ein nachfolgender tätlicher Angriff auf den Detektiv nicht als räuberischer Diebstahl zu ahnden, während 252 StGB anwendbar bliebe, wenn der Täter die Sachen vor der Kasse eingesteckt hätte. Damit würde die Anwendbarkeit des 252 StGB auf Zufälligkeiten beruhen. Um einen Wertungswi- 1 Vgl. Rengier, Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2009, 13 Rn. 39; ferner OLG Düsseldorf NJW 1993, 1407 f. 2 Vgl. BGH NJW 1995, 3129, derspruch zu vermeiden, ist das Schmuggeln versteckter Ware durch den Kassenbereich als Akt der eigenmächtigen Wegnahme einzuordnen. 3 Die Täuschung des A hat also nicht zu einer Vermögensverfügung geführt. Statt dessen verschaffte er sich lediglich die Gelegenheit, eigenhändig Sachherrschaft über den MP3-Player zu begründen, d. h. wegzunehmen (a. A. vertretbar). 2. Zwischenergebnis Der objektive Tatbestand des Betruges scheitert an der fehlenden Vermögensverfügung. II. Ergebnis 263 Abs. 1 StGB ( ) E. Diebstahl gem. 242 Abs. 1 StGB durch das Passieren der Kasse mit dem MP3-Player b) Wegnahme (+/ ) Ursprünglich hatte der Ladeninhaber Gewahrsam an dem MP3-Player. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass er zwischen den Milchtüten versteckt ist (s. o.). Jedoch geht die Sachherrschaft über den Milchkarton samt seinem Inhalt, also auch samt MP3-Player, spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem A den Karton nach dem Bezahlen an sich nimmt. Denn nach der allgemeinen Verkehrsanschauung werden Waren im Einkaufswagen nach dem Passieren der Kasse dem jeweiligen Kunden zugeordnet. Die Beobachtung des Geschehens ändert daran nichts (s.o.). Schwerpunkt: Vollendung oder Versuch? Etwas anderes könnte jedoch gelten, weil A sofort nach dem Verlassen des Kassenbereichs noch im Laden von dem Detektiv, der alles beobachtet hat, ergriffen wird. Man könnte argumentieren, dass A deshalb den ursprünglichen Gewahrsamsinhaber jedenfalls nicht vollständig aus seiner bisherigen Position 3 BGH NJW 1995, 3129, 3130.
5 11. Einkaufswagen-Fall Seite Einkaufswagen-Fall Seite 10 verdrängt hat. Dagegen spricht aber, dass nach dem Durchschreiten der Kasse weder der Ladeninhaber noch der Detektiv ohne Einwilligung des A auf den Einkaufswagen zugreifen dürften. Sachherrschaft verlangt außerdem gerade keine gesicherte Herrschaft. Dies ist vielmehr eine Frage der Beendigung des Diebstahls. Im Ergebnis ist damit Gewahrsamsneubegründung und somit eine Wegnahme zu bejahen (a. A. vertretbar). Zum Nacharbeiten: Rengier, Strafrecht BT I, 11. Aufl., 2009, 13 Rn a BGH NJW 1995, 3129 (Verneint man hier die Begründung neuen Gewahrsams, ist zwar die Vollendung des Diebstahls zu verneinen. Jedoch liegt Versuch gem. 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB vor.) a) IV. Ergebnis F. Betrug gem. 263 Abs. 1 StGB gegenüber der Kassiererin und zum Nachteil des Geschäftsinhabers durch das Passieren der Kasse mit dem MP3- Player In Betracht kommt schließlich ein im Anschluss an den Diebstahl verwirklichter Forderungsbetrug 4 oder Sicherungsbetrug 5. Es ist jedoch bereits fraglich, ob insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Jedenfalls aber würde ein solcher hinter der Strafbarkeit wegen vollendeten Diebstahls als mitbestrafte Nachtat zurücktreten. G. Gesamtergebnis A hat sich wegen Diebstahls gem. 242 Abs. 1 StGB in drei Fällen ( 53 StGB) strafbar gemacht. 4 Dazu Rengier (Fn. 1), 13 Rn Dazu Rengier (Fn. 1), 13 Rn. 114 f.
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