EuInsVO, reformiert. Der minderjährige Versicherte. Strafrechtliches zur Rechnungslegung. Kartell- und Wettbewerbsrechts-ÄnderungsG

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1 FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT MÄRZ Rsp-Nr EuInsVO, reformiert Der minderjährige Versicherte Strafrechtliches zur Rechnungslegung Kartell- und Wettbewerbsrechts-ÄnderungsG Steuerabkommen mit Liechtenstein Website-Blockaden gegen Online-Piraterie Krieg in Mali Militarisierung der EU?

2 Website-Blockaden gegen Online-Piraterie? Derzeit können Rechteinhaber nur eingeschränkt gegen unmittelbare Täter von Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen. Rechteinhaber greifen daher oft zu drastischeren Maßnahmen und verpflichten Access-Provider, den Zugang zu Websites zu sperren. Im Zuge des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens C-314/12, UPC Telekabel Wien, hat sich der EuGH ua mit der Zulässigkeit solcher Sperrverfügungen und der sich dadurch ergebenden Grundrechts- und Verhältnismäßigkeitsproblematik auseinanderzusetzen. ARTHUR STADLER / STEPHAN STRASS 292 ecolex 2013 A. Anlassfall und Vorlagefragen Sowohl das HG Wien 1 ) als auch das OLG Wien 2 ) hatten dem österr Access-Provider UPC Telekabel untersagt, seinen Kunden Zugang zur Website kino.to zu vermitteln, wo geschützte Filmwerke ohne Einwilligung der Rechteinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden. Während UPC in erster Instanz zur Blockade der Website mittels DNS- und IP-Sperren 3 ) verpflichtet wurde, seien dem Provider nach Ansicht des OLG Wien keine konkreten Maßnahmen aufzutragen, weshalb UPC ganz generell verboten wurde, Dr. Arthur Stadler ist RA, Stephan Strass ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Brandl Talos RAe. 1) HG Wien , 22 Cg 120/10 f. 2) OLG Wien , 1 R 153/11 v. 3) Vgl zu den Begriffen Heidinger, ÖBl 2011, 153 (154 f).

3 seinen Kunden Zugang zu kino.to zu vermitteln (Erfolgsverbot). 4 ) Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Anordnungen mit Unionsrecht veranlassten den OGH dazu, dem EuGH mit Beschluss v ) vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art 8 Abs 3 der Info-RL 6 ) dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art 3 Abs 2 Info-RL), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen? Hier möchte der OGH wissen, ob der unmittelbare Täter von Urheberrechtsverletzungen neben den Diensten seines eigenen Providers auch die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die etwa auf rechtswidrig veröffentlichte Filmwerke zugreifen. 2. Wenn Frage 1 verneint wird: Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art 5 Abs 2 lit b Info-RL) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art 5 Abs 1 Info-RL) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde? (eigene Hervorhebung). Mit dieser Frage wechselt der OGH den Fokus und bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens jener User, die Vervielfältigungen mittels Download (digitale Privatkopien isd Art 5 Abs 2 lit b Info-RL) oder Streaming (flüchtige Vervielfältigungen isd Art 5 Abs 1 Info-RL) herstellen. 3. Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art 8 Abs 3 Info-RL zu erlassen sind: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat? 4. Wenn Frage 3 verneint wird: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können? (eigene Hervorhebungen) B. Zweifel an Vereinbarkeit mit Grundrechten 1. Vorgehen gegen neutrale Vermittler Die Beliebtheit von Anordnungen gegen Access-Provider, die als Infrastrukturanbieter ihren Kunden lediglich den Zugang zum Internet verschaffen, resultiert va daraus, dass der OGH die Auskunftsansprüche nach 87 b Abs 3 UrhG 7 ) bzw 18 Abs 4 ECG 8 ) aus datenschutzrechtl Gründen praktisch für unwirksam erklärte, 9 ) was den effektiven Rechtsschutz für Rechteinhaber wesentlich erschwert. 10 ) Auf den ersten Blick scheint Art 8 Abs 3 Info-RL dieses Dilemma zu lösen, wonach (...) Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Völlig zu kurz kommt aber implizit das Haftungsprivileg als Grundpfeiler jeglicher Internetnutzung. Dem österr Urheberrecht ist zurecht die Haftung eines nicht tatbestandsmäßigen, allein qua adäquater Verursachung handelnden Täters fremd; weshalb Access-Provider für ihr Verhalten nur dann einzustehen haben, wenn sie die unmittelbaren Täter ihre Kunden mit ihrem Tatbeitrag bewusst fördern. 11 ) Der OGH möchte daher mit den ersten beiden Fragen klären, ob im konkreten Fall überhaupt gerichtl Anordnungen gegen den Provider zu erlassen sind. Als Access-Provider, der seinen Kunden lediglich Zugang zum Internet verschafft, gilt UPC als Vermittler isd Art 8 Abs 3 Info-RL und der österr Umsetzung in 81 Abs 1 a UrhG. 12 ) Bereits faktisch unklar scheint allerdings, ob dessen Dienste tatsächlich zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, da UPC nicht als Vermittler der Filme-Uploader, sondern bloß als Provider jener User tätig ist, welche auf die zugänglich gemachten Filme zugreifen. Um diesen Tatbestand zu erfüllen, müsste die Tätigkeit des rechtswidrig handelnden Uploaders als zumindest mittelbares Nutzen der Dienste jener Vermittler qualifiziert werden, die wiederum ihren eigenen Kunden den Zugriff auf kino.to ermöglichen. Sollte dies vom EuGH verneint werden, müsste dieser weiter prüfen, ob auch die Kunden des Providers Rechtsverletzungen begehen, wenn sie per Streaming eine flüchtige Vervielfältigung bzw mittels Download eine digitale Privatkopie herstellen, was bejahendenfalls zur Anwendung des Art 8 Abs 3 Info-RL führen würde. Geklärt werden könnte dies auf nationaler Ebene auch durch eine angedachte Novelle der Art 5 Info-RL umsetzenden 41 a und 42 UrhG dahingehend, dass digitale Privatkopien bzw flüchtige Vervielfältigungen geschützter Werke in Zukunft nur unter verschärften im konkr Fall nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig sein sollen. 4) OGH , 4 Ob 6/12 d, IV. 5) OGH , 4 Ob 6/12 d. 6) RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL). 7) OGH , 4 Ob 41/09 x. 8) OGH , 6 Ob 119/11 k. 9) Vgl etwa Büchele/Kössler in Jaksch-Ratajczak, Rechtsfragen der Internetnutzung (2010) ) Vgl Anderl, ecolex 2012/291 (710). 11) Vgl Büchele, ÖBl 2013, ) EuGH , C-557/07, LSG/Tele2, Rn 46. ecolex

4 294 ecolex 2013 Bejaht der EuGH eine dieser beiden Fragen was auch der Tendenz des OGH im ggst Verfahren und des österr Gesetzgebers izm der angedachten UrhG-Novelle entspricht so können gem 81 Abs 1 a UrhG gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler wie UPC erlassen werden. 2. Erfolgsverbot unvereinbar mit Grundrechtsabwägung IdF stellt sich die Frage nach der inhaltlichen Ausgestaltung möglicher Sperrverfügungen. In Betracht käme sowohl die Anordnung konkreter Maßnahmen wie vom Gericht erster Instanz bevorzugt als auch ein generelles Verbot der Zugangsvermittlung, was der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz entspricht. In den beiden ähnlich gelagerten Rs SABAM 13 ) und Scarlet Extended 14 ) hat der EuGH in Übereinstimmung mit ErwGr 59 Info-RL bereits erkannt, dass die Modalitäten potenzieller Anordnungen von den Mitgliedstaaten selbst festzulegen sind, 15 ) diese (...) gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen. 16 ) Der Gerichtshof hat dabei die Zulässigkeit von Anordnungen an Access- und Hosting-Provider klar verneint, die diese zur Installation von generellen, präventiven und zeitlich unbegrenzten Filtersystemen auf eigene Kosten verpflichten würden 17 ) und außerdem ein (...) angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz [des Urheberrechts] und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, 18 ) gefordert. Um die Zulässigkeit eines Erfolgsverbots (ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu überprüfen, sind somit die betroffenen Grundrechte gegeneinander abzuwägen. Da sich der konkr Fall mit der Auslegung von Art 8 Abs 3 Info-RL beschäftigt, ist dieser anhand des in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EGRC) verankerten Maßstabs zu prüfen. 19 ) Das in Frage stehende allgemeine Erfolgsverbot, also Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu verweigern, dient zwar dem Schutz des Urheberrechts, das gem Art 17 Abs 2 EGRC als Teil des Rechts am geistigen Eigentum geschützt ist. 20 ) Dem gegenüber steht die in Art 16 EGRC verankerte und von den streitigen Anordnungen beeinträchtigte unternehmerische Freiheit des Access-Providers. Der Eingriff in dieses Grundrecht des Providers ist wohl va wegen Unsicherheiten nicht zu rechtfertigen, die auftreten, wenn einem Kunden trotz errichteter Sperre ein Zugriff auf die relevante Website gelingt. Beantragt der Rechteinhaber in der Folge die Verhängung einer Beugestrafe gem 355 EO, so kann diese im folgenden Verfahren aufgehoben werden, wenn der Provider nachweist, alle ihm zumutbaren Maßnahmen gesetzt zu haben. In diesem Fall trägt der Provider das Risiko, die zur Umsetzung des Erfolgsverbots richtigen Maßnahmen festzulegen und zu implementieren. Da jedoch die Beurteilung und Auswahl der zulässigen Sperren selbst den Gerichten im ggst Verfahren Probleme bereitet und wie erwähnt zu unterschiedlichsten Ansichten führt, resultiert aus einer solchen Anordnung eine dem Provider nicht zumutbare Aufgabe. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der vom Vermittler errichteten Sperre würde in diesem Fall somit erst im unvermeidbaren Exekutionsverfahren erfolgen. Die Bedenken des OGH, dass die erst nachträglich durchgeführte Prüfung und das dem Provider damit aufgebürdete finanzielle und prozessuale Risiko einem angemessenen Gleichgewicht der Grundrechte zuwiderlaufen, 21 ) würden sich somit bewahrheiten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit jeder Sperre auch Verletzungen von Grundrechten der Kunden des Providers einhergehen können. Der OGH erkennt dies, indem er in seinen Vorlagefragen von den Grundrechten der Beteiligten spricht, wozu ue auch die Internet-User zählen. Das in Art 11 Abs 1 EGRC normierte Recht jeder Person, Informationen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben, könnte durch eine IP-Sperre im Fall des sog Shared-Hosting verletzt sein, bei dem unter einer einzigen IP-Adresse mehrere Webseiten angeboten werden, auf die ein Zugriff in Folge der Sperre unmöglich wird. Auch ein Verstoß gegen Art 8 EGRC, der das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten normiert, erscheint im Zuge der besonders eingriffsintensiven und daher umso strittigeren Deep Packet Inspection vorprogrammiert. Diese Einrichtung, die vom OGH im ggst Verfahren nicht aufgezeigt wurde, jedoch als eine dem Access-Provider aus eigener Initiative mögliche Maßnahme diskutiert wird, filtert alle Datenpakete auf IP-Ebene und durchsucht diese auf bestimmte Inhalte. 22 ) Laut EuGH handelt es sich bei IP-Adressen der User, die potenziell vom Filterprozess dieser Maßnahme erfasst sind, (...) um geschützte personenbezogene Daten (...), da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen. 23 ) Die Deep Packet Inspection kann zudem nicht zwischen rechtsverletzenden und rechtmäßigen Daten unterscheiden. 24 ) Aufgrund der daraus resultierenden Gefahr von Kollateralschäden durch irrtümliches Blockieren rechtmäßiger Datenpakete ergibt sich ivm der Rsp des EuGH, der allgemeine, präventive und zeitlich unbegrenzte Filtersysteme ablehnt, ue die Unzulässigkeit dieser Sperrmethode. Der Ansicht des OGH, dass angesichts der mit einem solchen Erfolgsverbot verbundenen Rechtsunsi- 13) EuGH , C-360/10, SABAM. 14) EuGH , C-70/10, Scarlet Extended. 15) SABAM, Rn 30; Scarlet Extended, Rn ) SABAM, Rn 34; Scarlet Extended, Rn 36; vgl auch EuGH , C-324/09, L Oréal et al, Rn ) SABAM, Rn 53; Scarlet Extended, Rn 55; vgl dazu Talos/Rüger in Jaksch-Ratajczak/Stadler, Rechtsfragen der Internetnutzung (2011) ) SABAM, Rn 43; Scarlet Extended, Rn 45; vgl auch EuGH , C-275/06, Promusicae, Rn ) Vgl Art 51 EGRC. 20) SABAM, Rn 40 41; Scarlet Extended, Rn ) OGH , 4 Ob 6/12 d, ) Vgl Koreng, Zensur im Internet (2010) 135; Heidinger, ÖBl 2011, 153 (155). 23) Scarlet Extended, Rn ) Siehe FN 22.

5 cherheit kein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten der Beteiligten erreicht werden kann, 25 ) ist ue daher zuzustimmen. 3. Unverhältnismäßigkeit qua Ineffizienz Der OGH bezweifelt weiters die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe mit dem Argument, dass die verfügbaren Sperrmaßnahmen (...) ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden 26 ) können. Vom EuGH werden daher klärende Worte erwartet, ob dieses allgemein bekannte Defizit sofort zur Unverhältnismäßigkeit der jeweiligen Anordnung führt. In concreto kommen Sperren der Domain des Anbieters auf dem DNS-Server des Providers (DNS-Sperre) oder IP-Adressensperren der relevanten Websites infrage. Entsprechend den in Art 52 EGRC normierten allgemeinen Auslegungsgrundsätzen dürfen Einschränkungen von in der EGRC verankerten Rechten und Freiheiten nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden. Auch ErwGr 58 Info-RL verlangt nach wirksamen und verhältnismäßigen Sanktionen. 27 ) Die erforderliche Verhältnismäßigkeit muss ue daher anhand des organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Aufwandes für den verpflichteten Vermittler einerseits und in Übereinstimmung mit dem Wirksamkeitskriterium einer gewissen Mindesteffizienz der Sperren andererseits beurteilt werden. 28 ) Die Einrichtung von DNS- und IP-Sperren wurde für Provider als zumutbar erachtet, solange diese innerhalb weniger Stunden realisiert werden können. 29 ) Ein darüber hinausgehender Aufwand etwa bei Einrichtung komplexerer Sperren, die die Beschaffung von Hard-, Software oder zusätzlichem Personal erfordern 30 ) müsste dementsprechend als unzumutbar und somit unverhältnismäßig beurteilt werden. Problematisch erscheint jedoch, dass die für den Provider technisch einfach zu realisierenden und somit zumutbaren Sperren auch ohne besondere technische Fähigkeiten leicht umgangen werden können, weswegen diese als ineffizient und wohl ebenfalls als unverhältnismäßig eingestuft werden müssten. Verdeutlicht wird dies durch ein Urteil des LG Hamburg, in welchem es heißt: Dem Gericht ist es in wenigen Minuten gelungen, eine Internetseite mit einer Anleitung zur Umgehung mit den verfügbaren Name- Servern zu finden. 31 ) Nach der deutschen Rsp 32 ) sind DNS-Sperren somit keine geeigneten Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet und auch der OGH bezweifelt, dass die (...) gewünschten Sperren dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. 33 ) 25) OGH , 4 Ob 6/12 d, ) OGH , 4 Ob 6/12 d, ) So auch der EuGH, vgl dazu etwa EuGH , C-275/06, Promusicae. 28) AA jedoch Heidinger, ÖBl 2011, 153 (159 f). 29) Vgl ua OVG Münster , 8 B 2567/02; VG Gelsenkirchen , 15 K 2170/03. 30) Vgl Frey/Rudolph, Rechtsgutachten zur Evaluierung des Haftungsregimes für Host- und Access-Provider im Bereich der Telemedien (2008) 8. 31) LG Hamburg , 308 O 548/08 Rn ) Vgl dazu auch LG Hamburg , 308 O 640/08; LG Köln , 28 O 362/10. 33) Siehe OGH , 4 Ob 6/12 d, 4.1. SCHLUSSSTRICH Ob gerichtl Anordnungen gegen Access-Provider, die diese zur Sperre von urheberrechtsverletzenden Webseiten verpflichten, ein verhältnismäßiger Ansatzpunkt zur Bekämpfung von Online-Piraterie sind, darf ernsthaft bezweifelt werden. Insb verstoßen derartige Sperrverfügungen tendenziell gegen die einschlägigen Grundrechte sowie gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Ein allgemeines Erfolgsverbot scheint va im Lichte der Verletzung der unternehmerischen Freiheit des Access-Providers unzulässig. Die Anordnung konkreter Maßnahmen ist aufgrund einfacher Umgehungsmöglichkeiten als unverhältnismäßig und damit als mit Unionsrecht unvereinbar zu qualifizieren. Als effektive und gerechte Lösung käme deswegen wohl nur eine Neuregelung des dzt wirkungslosen Auskunftsanspruchs in Betracht, wie dies in einem Vorschlag für eine Novellierung des UrhG angedacht wird. Wird das Vorgehen gegen unmittelbare Täter möglich, können Provider als neutrale Vermittler bzw Infrastrukturanbieter aus dem Schussfeld der Rechteinhaber genommen werden. Einer klärenden Beurteilung durch den EuGH ist mit Spannung entgegenzusehen. ecolex

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