Dienstvereinbarung. über die Einführung von Langzeitarbeitskonten. für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte. der Stadt Aachen

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1 Dienstvereinbarung über die Einführung von Langzeitarbeitskonten für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte der Stadt Aachen Stand

2 Zwischen der Stadtverwaltung Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Dr. Jürgen Linden, und dem Gesamtpersonalrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Herrn Udo Herforth, wird gem. 70 LPVG und 10 TVöD die nachfolgende Dienstvereinbarung geschlossen: Präambel Die Dienstvereinbarung hat das Ziel, die im Rahmen einer flexiblen Nutzung der Arbeitszeiten über die jeweilige Regelarbeitszeit hinaus unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Schutzbestimmungen eingebrachten Arbeitszeiten ab dem langfristig anzusammeln und zu späterer Zeit damit zusammenhängende Ausgleichszeiträume abzudecken. Langzeitarbeitskonten sind in diesem Sinne kein Ersatz für dauerhaften Personalbedarf. 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Beamte und Beschäftigte) der Stadtverwaltung Aachen und den ihr angeschlossenen Eigenbetrieben. Für Beamtinnen und Beamte gilt diese Dienstvereinbarung vorbehaltlich des Einvernehmens des Innenministeriums. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind - der/die Oberbürgermeister/in - Beigeordnete - Fachbereichsleiter/innen und Betriebsleiter/innen sowie diesen arbeitszeitrechtlich gleichgestellte Personen und freigestellte Personalratsmitglieder und freigestellte Vertrauensleute schwerbehinderter Menschen - Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen - Beamtenanwärter/innen, Auszubildende und Praktikant/innen. 2 Einrichtung von Langzeitarbeitskonten 1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ein Langzeitkonto eingerichtet. Die Nutzung eines solchen Kontos ist für die Mitarbeiter/innen freiwillig. Über die Einrichtung des Kontos wird eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen und der Personalakte zugeführt. 2. Die Führung der Langzeitkonten erfolgt durch den Fachbereich Personal- und Organisation oder die zuständigen eigenständigen personalsachbearbeitenden Stellen der Eigenbetriebe.

3 3. Jede/r Mitarbeiter/in kann auf dem Langzeitkonto Zeitguthaben in unbegrenzter Höhe ansammeln und von diesem auch Zeitguthaben entnehmen. Ein Langzeitkonto darf nicht negativ werden. 3 Aufbau von Zeitguthaben 1. Der Aufbau von Zeitguthaben findet auf Wunsch und ausdrückliche Erklärung der Mitarbeiter/innen statt durch - die Zuführung von Gleitzeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit, - die Zuführung von Mehrarbeits- und tatsächlichen Überstunden außerhalb der Gleitzeitregelungen. 2. Die Zuführung von Gleitzeitguthaben, Mehrarbeits- und Überstunden zum Langzeitarbeitskonto bedarf jeweils der vorherigen Vereinbarung mit dem Dienstvorgesetzten (siehe auch Vereinbarung zu Ziffer 6.10 der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei der Stadtverwaltung Aachen). 3. Eine Umbuchung von Gleitzeitguthaben erfolgt unter Beachtung der vorstehenden Voraussetzungen jeweils zum 30. September eines jeden Jahres. 4. Die Mitarbeiter/innen bestimmen durch schriftliche Erklärung im Voraus, für welchen Zeitraum dem Langzeitarbeitskonto Mehrarbeits- und Überstunden anstelle einer Auszahlung zugeführt werden sollen. 5. Die Langzeitarbeitskonten werden bei Bruchteilen von Stunden in Dezimalzahlen geführt. Die Mitarbeiter/innen erhalten mit dem monatlichen Zeitkontoauszug eine Übersicht über den Stand des Zeitguthabens auf dem Langzeitarbeitskonto. 1. Der Abbau von Zeitguthaben kann für 4 Abbau von Zeitguthaben - die letzte Arbeitsphase vor dem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Bezug einer Altersrente (auch für die anteilige Arbeitsphase im Rahmen der Altersteilzeit) - eine längere zusammenhängende Freistellung von der Arbeit - eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit ohne Reduzierung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes ohne besondere Begründung erfolgen. 2. Der Abbau des Zeitguthabens muss bei einer Zeitausgleichsphase - von mindestens vier Wochen drei Monate vorher - von mindestens drei Monaten vier Monate vorher - bei einer Zeitausgleichsphase im Zusammenhang mit dem Eintritt in den Ruhestand oder mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei anschließendem Bezug einer Altersrente

4 (auch für die anteilige Arbeitsphase im Rahmen der Altersteilzeit) mindestens sechs Monate vorher schriftlich auf dem Dienstweg angekündigt werden. In Abstimmung mit dem Dienstherrn/Arbeitgeber können die vorstehenden Fristen im Bedarfsfalle verkürzt werden. Der Dienstherr/Arbeitgeber muss einem solchen Antrag auf Abbau eines Zeitguthabens innerhalb einer Frist von 3 Wochen widersprechen, wenn ein Zeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht vertretbar ist. Ansonsten gilt die beantragte Zeitausgleichsphase als genehmigt. 3. Nach einer Genehmigung einer Zeitausgleichsphase können die Beschäftigten diesen Zeitraum persönlich verplanen. Wird aus dienstlichen / betrieblichen Gründen die Anwesenheit des Beschäftigten an seinem Arbeitsplatz erforderlich, ist dies nur mit seinem Einverständnis möglich. Eventuell anfallende Stornokosten für gebuchte Reisen sind bei entsprechendem Nachweis, auch für Familienangehörige, durch die Stadt zu übernehmen. 4. Eine finanzielle Abgeltung von Zeitguthaben ist grundsätzlich ausgeschlossen. Deshalb ist das Zeitguthaben des Langzeitarbeitskontos bis zum Ende der Arbeitsphase der Altersteilzeit bzw. bis zur Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, auch wegen Erreichen der Altersgrenze, durch Freizeit auszugleichen. Eine finanzielle Abgeltung ist nur im Ausnahmefall, z.b. - bei unvorhersehbarem Eintritt einer Dienstunfähigkeit oder - bei einer Erkrankung, die unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt oder - bei einer fristlosen Beendigung eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses oder - beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer/s Beschäftigten möglich. In diesem Fall wird das nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeitguthaben mit dem auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteil des letzten Tabellentgeltes / der letzten Besoldung zum Zeitpunkt der Beendigung ausgezahlt. Im Todesfall erfolgt die Auszahlung an die/den Erben unter Vorlage des Erbscheines und jeweils einer Lohnsteuerkarte. 5 Regelungen für eine Zeitausgleichsphase 1. Der Fortbestand des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses während der Zeitausgleichsphase ist gewährleistet. Die Dienstbezüge / Das Arbeitsentgelt werden/wird während der Zeitausgleichsphase nach der jeweiligen Besoldungs- / Entgeltgruppe fortgezahlt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die dann auszugleichende Mehrarbeit entstanden ist. Eine Zeitausgleichsphase wirkt sich nicht mindernd auf den gesetzlichen bzw. tariflichen Erholungsurlaubsanspruch aus. Bei einer Erkrankung während der Zeitausgleichsphase wird für die Zeit der Erkrankung kein Zeitguthaben entnommen. Zeiten einer Erkrankung sind unverzüglich anzuzeigen und vom ersten Tage an durch ärztliches Attest nachzuweisen.

5 2. Bei einer Zeitausgleichsphase, die nicht der Beendigung eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorangeht, wird die Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz zugesichert. Soweit während der Zeitausgleichsphase organisatorische Veränderungen dies nicht möglich werden lassen, wird ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugesichert. 3. Bei einem Antrag auf vorzeitige Beendigung einer Zeitausgleichsphase, werden gegebene Möglichkeiten genutzt, um eine vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit zu ermöglichen. 4. Während einer Zeitausgleichsphase kann eine bereits vorher genehmigte Nebentätigkeit weiterhin ausgeübt werden. Weitergehende Nebentätigkeiten während einer Zeitausgleichsphase werden nicht genehmigt. 6 Informationspflichten und Konfliktbearbeitung 1. Der Personalrat erhält zu Beginn jeden Jahres eine Übersicht über den Bestand der Zeitguthaben der Arbeitskonten soweit die Mitarbeiter hierzu ihr Einvernehmen erklärt haben. 2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeiter/Innen und Verwaltung über die Anwendung dieser Vereinbarung, bei denen trotz Bemühungen beider Seiten kein Einvernehmen hergestellt werden kann, berät der Arbeitskreis Gleitzeit Vorschläge, über die der Dezernent für Personal und Organisation entscheidet. Beteiligungsrechte des Personalrates bleiben dadurch unberührt. 7 Kündigung 1. Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. 2. Für die zum Zeitpunkt einer Kündigung eingerichteten Langzeitarbeitskonten wirkt die Dienstvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. Ansonsten ist die Nachwirkung ausgeschlossen. 3. Werden einzelne Regelungen aufgrund veränderter Gesetze, Verordnungen oder Tarifverträge ungültig, so werden diese der neuen Rechtslage entsprechend neu verhandelt. Die übrigen Regelungen bleiben davon unberührt. 8 Inkrafttreten Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Aachen, den 16. Dezember 2008 Für die Stadt Aachen Für den Gesamtpersonalrat Dr. Jürgen Linden Oberbürgermeister Udo Herforth Vorsitzender des Gesamtpersonalrates

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