Gesamtbetriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit

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1 Gesamtbetriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit Zwischen der OBERMEYER Planen + Beraten GmbH vertreten durch die Geschäftsführung - nachstehend "Firma" genannt und dem Gesamtbetriebsrat bei OBERMEYER - nachstehend: GBR genannt Präambel 1. Flexible Arbeitszeiten sind ein wichtiger Faktor zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und damit zur Sicherung der Beschäftigung im Unternehmen. Mit flexibler Arbeitszeitgestaltung lassen sich saisonale und konjunkturelle Schwankungen besser ausgleichen und personelle Ressourcen im Unternehmen sichern. Zudem tragen flexible Arbeitszeiten zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei. 2. Ein weiteres Ziel der vorliegenden Betriebsvereinbarung ist die Förderung der Eigenverantwortung der Mitarbeiter bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit sowie in Verbindung hiermit eine Steigerung der Motivation, entsprechend betrieblicher Erfordernisse flexibel Überstunden zu leisten. 3. Die Einführung der flexiblen Arbeitszeit ermöglicht eine wirtschaftlichere Projektabwicklung, indem Schwankungen des Arbeitsaufwandes in den einzelnen Projektphasen besser berücksichtigt werden. 4. Mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wird eine unternehmensweit vereinfachte und einheitliche Handhabung der flexiblen Arbeitszeit umgesetzt. 1 Geltungsbereich 1. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt den 5 Arbeitszeit und den 6 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit aus der Betriebsvereinbarung vom Sie gilt für sämtliche Arbeitnehmer der Firma mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG. 2. Die Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für Vollzeitkräfte. Für Teilzeitkräfte werden die Regelarbeitszeiten und die Arbeitszeitkonten einzelvertraglich geregelt. Alle übrigen Regelungen gelten auch für Teilzeitkräfte. 2 Arbeitszeit 1. Grundsätze Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung ermöglichen es den Mitarbeitern, ihre Arbeitszeit in großem Maße und hoher Eigenverantwortung flexibel zu gestalten. Infolge der dadurch gewonnenen Zeitsouveränität soll eine Steigerung der Mitarbeiter-Motivation erreicht werden. Diese soll im gegenseitigen Seite 1 von 7

2 Interesse von Mitarbeiter und Arbeitgeber auch die Bereitschaft fördern, entsprechend betrieblicher Erfordernisse flexibel Mehrarbeit zu leisten. Die geleistete Mehrarbeit kann gemäß den nachfolgenden Regelungen über ein Arbeitszeitkonto auf- bzw. abgebaut werden. Grundsätzlich ist seitens der Mitarbeiter bei der eigenverantwortlichen Gestaltung der Arbeitszeit auf die Belange des Betriebes, in dem diese beschäftigt sind, Rücksicht zu nehmen. U.a. ist eine grundlegende Bereitschaft zur Wahrung interner Abläufe zu gewährleisten. Bei der Festlegung der Arbeitszeit der Mitarbeiter sind die gesetzlichen Bestimmungen (wie z.b. MuSchG, JASchG, ArbZG) zu beachten. Mitarbeiter, die während des Jahres eintreten, werden den übrigen Mitarbeitern gleich gestellt. Mitarbeiter, die während des Jahres aus der Firma ausscheiden, haben keinen Anspruch auf besondere Vergütung der zusätzlich wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden. 2. Regelarbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40,5 + 1,0 = 41,5 Stunden. Die wöchentlich zusätzlich geleistete Arbeitsstunde ( 41,5te Stunde ) wird zur Verwendung für die mit den Betriebsräten vereinbarten Ausgleichstage genutzt. Die Arbeitszeit ist im Regelfall auf die Wochentage Montag bis Freitag zu verteilen. Sie vermindert sich um die an den gesetzlichen Wochenfeiertagen ausfallenden Arbeitsstunden. Dabei gelten die Feiertage des Bundeslandes, in dem die regelmäßige Arbeitsstätte gemäß Anstellungs- oder Entsendevertrag liegt. Für Mitarbeiter, die vorübergehend an einem anderen Standort eingesetzt sind, gelten die Feiertage und Betriebsurlaubstage im Rahmen der Regelungen der zusätzlich wöchentlich geleisteten Arbeitsstunde am jeweiligen Einsatzort. Die wöchentliche Soll-Arbeitszeit verteilt sich dabei auf die einzelnen Wochenarbeitstage wie folgt: - Montag bis Donnerstag 8,75 Stunden - Freitag 6,50 Stunden Jeder Mitarbeiter muss bei den üblichen allgemeinen Arbeits- und Projektbedingungen seine reguläre Arbeitszeit in der Regel zwischen Uhr und 19:30 Uhr verrichten. Es gilt dabei folgende Festlegung zur Kern- und Gleitzeit: Zeitspanne der täglichen Arbeitszeit: Uhr bis Uhr Gleitzeitrahmen morgens: Uhr bis Uhr Kernzeit: Montag-Donnerstag Uhr bis Uhr Freitag Uhr bis Uhr Gleitzeitrahmen abends: Mo - Do Uhr bis 19:30 Uhr Freitag Uhr bis Uhr Seite 2 von 7

3 Abweichungen hiervon sind mit dem Projektleiter abzustimmen und vom Leiter der personalverantwortlichen Organisationseinheit freizugeben für: - Arbeiten vor 07:00 Uhr bzw. nach 19:30 Uhr - Arbeiten an Samstagen - Arbeiten an Sonntagen und Feiertagen (nur in zwingenden betriebserforderlichen Notfällen). Eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde (z.b. Gewerbeaufsichtsamt, etc.) muss vorliegen. Betriebliche und projektbezogene Belange, die sich z.b. aus Abstimmungen und Erfordernissen innerhalb eines Projektteams ergeben, sind ebenso wie die Belange und Möglichkeiten des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Bei Abweichungen zu vorgenannten Punkten ist der Betriebsrat gemäß Betriebsverfassungsgesetz zu beteiligen. Eine Abwesenheit innerhalb der Kernzeit ist mit dem Projektleiter abzustimmen und vom Leiter der personalverantwortlichen Organisationseinheit freizugeben. 3. Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit Mehrarbeit im Sinne dieser Regelung sind alle über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden hinausgehenden Stunden. Einzelvertraglich können andere Regelungen getroffen werden (z.b. Überstundenpauschale, Gehaltsvereinbarungen einschließlich Mehrarbeit, etc.). Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeit. Mehrarbeit, Nacht,- Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden. (e) Für Arbeitsverträge mit anderen wöchentlichen Arbeitszeiten - Teilzeitkräfte - sind die Festlegungen im Arbeitsvertrag maßgeblich. (f) (g) Bei erforderlicher Mehrarbeit sind die maximalen Arbeitszeiten gemäß Arbeitszeitgesetz zwingend einzuhalten: - tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden - an 6 Werktagen maximal 60 Stunden - max. 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen Der Freizeitausgleich von Mehrarbeit hat gemäß Arbeitszeitgesetz stattzufinden. Der Betriebsrat ist bei erforderlicher Mehrarbeit gemäß Betriebsverfassungsgesetz zu beteiligen. Seite 3 von 7

4 4. Pausen Für die Ruhepausen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (nach 6 Stunden muss eine Pause eingelegt werden). Die gesetzlichen Ruhepausen sind einzuhalten, d.h. bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 9 Stunden mindestens 0,50 Stunden und bei über 9 10 Stunden mindestens 0,75 Stunden. Die Mittagspause ist in der Regel zwischen 11:30 Uhr und 13:30 Uhr zu nehmen. 5. Arbeitszeitnachweise Die Arbeitszeiterfassung wird in einer eigenen Gesamtbetriebsvereinbarung zum Stundenerfassungssystem geregelt. Es werden alle geleisteten Arbeitsstunden über das Stundenerfassungssystem erfasst. Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden gesondert erfasst und ausgewiesen. Zuschläge für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden entsprechend den einzelvertraglichen Regelungen vergütet. Bei angeordneten Dienstreisen gilt die Reisezeit als Arbeitszeit mit den unter 2 Ziff. 3 (f) genannten Regelungen. Bei außergewöhnlicher zeitlicher Mehrbelastung ist vor Dienstantritt mit dem zuständigen Leiter der personalverantwortlichen Organisationseinheit eine Einzelvereinbarung über die Vergütung zu treffen. 6. Arbeitszeitkonto Für jeden Mitarbeiter wird in der Gehaltsabrechnung ein Arbeitszeitkonto geführt, auf welchem der Auf- und Abbau (Abweichung von den Soll-Arbeitsstunden) und der jeweilige Stand dokumentiert sind. Dazu gilt: Jeder Mitarbeiter kann die Arbeitszeit entsprechend den Grundsätzen und Vorgaben der 2 Ziff. 1 und 2 im Rahmen der Gleit- und Kernzeit eigenverantwortlich variabel gestalten und gleiten. Die Mitarbeiter steuern dies in Abhängigkeit vom Arbeitsanfall und in Rücksprache mit dem Projektleiter und dem Leiter der personalverantwortlichen Organisationseinheit selbst. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, deren Gleit- und Kernzeiten einzelvertraglich geregelt werden. Jeder Mitarbeiter kann in Absprache mit dem Projektleiter und mit Freigabe durch den Leiter der personalverantwortlichen Organisationseinheit tage- bzw. halbtageweise Freizeitausgleich nehmen. Der Freizeitausgleich innerhalb der Kernzeit ist über ein Formblatt zu beantragen und zu genehmigen. Dem Wunsch des Mitarbeiters ist Rechnung zu tragen, soweit dem Freizeitausgleich nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Mitarbeiter, in deren Arbeitsvertrag die Regelung Durch das Bruttogehalt sind pro Monat Überstunden in geringem Umfang abgegolten steht und die einer Änderung des Anstellungsvertrages zustimmen, können mit der Zustimmung zwischen dem Jahresarbeitszeitkonto (1.) und dem monatlichen Arbeitszeitkonto (2.) wählen. Seite 4 von 7

5 1. Jahresarbeitszeitkonto Weist das Arbeitszeitkonto am Ende des Kalenderjahres noch Mehrarbeitsstunden aus, so gelten folgende Grundsätze: - Bis zu 108 Mehrarbeitsstunden pro Jahr (9 pro Monat) gegenüber der - Regelarbeitszeit (bei Teilzeitkräften anteilig) sind mit dem Gehalt abgegolten. - Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden werden mit 1/176,18 des Monatsgehalts zuzüglich eines Zuschlags von 25% vergütet. - das neue Kalenderjahr beginnt mit 0 Stunden im Arbeitszeitkonto. Bei Mitarbeitern, die einer Änderung des Anstellungsvertrages zustimmen und die Variante Jahresarbeitszeitkonto wählen, wird zum des Folgejahres das Jahresarbeitszeitkonto auf 0 gestellt. Das vorhandene Zeitguthaben wird bei der Umstellung einmalig zum Einstiegsdatum in Urlaubsguthaben umgewandelt. Dabei erfolgt für je 8,3 Stunden Zeitguthaben (bei Teilzeitkräften anteilig) eine Gutschrift von 1 Urlaubstag. Die restlichen Bruchteile des Zeitguthabens werden mit Zuschlägen ausbezahlt. 2. Monatliches Arbeitszeitkonto Bei Mitarbeitern, die einer Änderung des Anstellungsvertrages zustimmen und die Variante monatliches Arbeitszeitkonto wählen, werden monatlich bis zu 9 Mehrarbeitsstunden, die im jeweiligen Monat geleistet wurden, abgezogen (für Teilzeitkräfte anteilig), es sei denn das Arbeitszeitkonto befindet sich im Minus. Ab dem wird das monatliche Arbeitszeitkonto durch das Jahresarbeitszeitkonto ersetzt. (e) (f) Arbeitszeitkonten mit Mehrarbeitsstunden sind bevorzugt durch Freizeitausgleich auszugleichen. Bei Ausgleich durch Bezahlung werden Mehrarbeitsstunden mit 1/176,18 des Monatsgehaltes zuzüglich einem Zuschlag von 25 % vergütet. Wenn auf dem Arbeitszeitkonto 200 Mehrarbeitsstunden erreicht werden, führt der Leiter der personalverantwortlichen Organisationseinheit ein Gespräch mit dem Mitarbeiter mit dem Ziel, das weitere Anwachsen des Stundenkontos zu vermeiden. Sollten trotzdem 250 Mehrarbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto erreicht werden, ist kurzfristig ein verbindlicher Maßnahmenplan zwischen Leiter der personalverantwortlichen Organisationseinheit und Mitarbeiter zu vereinbaren, mit dem Ziel ein weiteres Anwachsen des Stundenkontos zu verhindern. Der Maßnahmenplan ist dem zuständigen Betriebsrat und der Personalabteilung vorzulegen. Die genannten Stundenwerte gelten bei Teilzeitkräften anteilig. Das Arbeitszeitkonto kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen zwischen Leiter der personalverantwortlichen Organisationseinheit und Mitarbeiter bis max. 125 Stunden im Jahresverlauf ins Minus gefahren werden. Der Leiter der personalverantwortlichen Organisationseinheit ist angehalten, so schnell als möglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Folgejahres für den Abbau dieses Minus zu sorgen. Gelingt dies nicht vollständig, so hat er gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter einen Plan aufzustellen, mit dem das restliche Minus innerhalb des 1. Quartals des folgenden Jahres auf Null heruntergefahren wird. Seite 5 von 7

6 (g) (h) (i) (j) Der Abbau von Plusstunden bzw. der Aufbau von Minusstunden kann aus betrieblich begründeten Belangen vom Leiter der personalverantwortlichen Organisationseinheit einseitig unter gleichzeitiger Information des örtlichen Betriebsrates angeordnet werden. Dabei ist innerhalb der Organisationseinheit möglichst auf eine Ausgewogenheit unter den Mitarbeitern zu achten. Der Betriebsrat erhält monatlich eine Übersicht der Zeitkonten. Bei Problemen wird der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechtes tätig. Die monatlichen Schwankungen durch die flexible Arbeitszeit haben keinerlei Auswirkungen auf die monatlichen Grundgehaltszahlungen. Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus, gelten die für das Arbeitszeitkonto genannten Zahlenwerte anteilig. Nach vorstehenden Regelungen zu vergütende Mehrarbeitsstunden werden abgerechnet und ausgezahlt. Scheidet ein Mitarbeiter mit einem Minuskonto aus dem Unternehmen aus, erfolgt keine Gehaltsrückforderung seitens des Arbeitgebers. Im Rahmen von Kurzarbeit können mit dem zuständigen Betriebsrat andere Regelungen vereinbart werden. 3 Urlaub Für Urlaubstage wird die dem Tag entsprechende Regelarbeitszeit (siehe 2 Ziff. 2) gebucht. Halbe Urlaubstage werden anteilig gebucht. Gleiches gilt für die in 8 der Betriebsvereinbarung vom aufgeführten Freistellungen. 4 Arbeitsfreie Tage, Betriebsurlaub 1. Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit gilt als abgeleistet. 2. Betriebsurlaub und Ausgleichstage im Rahmen der 41,5 Stunde wird wie folgt durchgeführt: 5 Krankheit in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr. an Montagen und Freitagen, welche vor oder nach einem gesetzlichen Feiertag liegen, sofern die 41,5 Stunde ausreicht. Sonstiger Betriebsurlaub und die Verwendung der zusätzlichen wöchentlichen Arbeitsstunde werden in Abstimmung mit dem örtlichen Betriebsrat vor Beginn des nächsten Kalenderjahres festgelegt. Bei der Festlegung der Stunden über die Verwendung der zusätzlichen wöchentlich geleisteten Arbeitsstunde verfallen Mehr- oder Minderzeiten bis zu 3 Stunden. Für Krankheitstage wird die dem Tag entsprechende Regelarbeitszeit (siehe 2 Ziff. 2) gebucht. Bei Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit wird die Differenz zum Erreichen der täglichen Regelarbeitszeit (siehe 2 Ziff. 2) als krank verbucht. Seite 6 von 7

7 6 Sonstiges Die Gesamtbetriebsvereinbarung Flexible Arbeitszeit tritt zum in Kraft. Werden Mängel festgestellt, so können die Erkenntnisse jederzeit in eine überarbeitete Gesamtbetriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit im gegenseitigen Einverständnis einfließen. Soweit in dieser Vereinbarung keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom München, den OBERMEYER Planen + Beraten GmbH Geschäftsführung Gesamtbetriebsrat Dipl.-Chem., Dipl.-Ing. M. Grauvogl Dipl.-Forstw. W. Franken Seite 7 von 7

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