MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES DER AMTSCHEF

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES DER AMTSCHEF"

Transkript

1 MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES DER AMTSCHEF Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg Pf Stuttgart Landesverbände der Pflegekassen in Baden-Württemberg Kommunale Landesverbände in Baden-Württemberg Datum Name Dr. Johannes Warmbrunn Durchwahl Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg Verbände der privaten Leistungserbringer in der Pflege in Baden-Württemberg - lt. besonderem Verteiler Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Baden-Württemberg Hölderlinstr Stuttgart nachrichtlich GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit Mittelstraße Berlin Landesseniorenrat Rotebühlstr Stuttgart Schellingstraße Stuttgart Telefon Telefax poststelle@sm.bwl.de Behindertengerechte Parkplätze: Willi-Bleicher-Straße VVS-Anschluss: Stadtmitte Friedrichsbau Geschäftsstelle der Kinderbeauftragten der Landesregierung: u Infotelefon des Landes-Behindertenbeauftragten: u

2 - 2 - Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg e.v. Hohe Str Stuttgart Den Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen L-Bank Versand erfolgt ausschließlich über elektronische Post Fördermaßnahmen nach 45c und 45d SGB XI Landesförderung der ambulanten Hilfen Anlage: Förderübersicht 2009 Vorbemerkung Mit dem Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 wird nach 45d SGB XI die Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe in der Pflege ermöglicht. Die Finanzierung erfolgt als Kofinanzierung aus dem Budget des 45c SGB XI. Der bundesweit jährlich zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wurde von bisher 20 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro erhöht. Er setzt sich aus 25 Mio. Euro aus Mitteln der Pflegekassen und aus 25 Mio. Euro aus Mitteln der Länder, der Kommunen und der Arbeitsverwaltung zusammen. Für Baden-Württemberg stehen damit zum Auf- und Ausbau der Förderstrukturen für demenzkranke Menschen sowie zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe insgesamt bis zu rund 6,4 Mio. Euro jährlich zur Verfügung. Im Entwurf des Staatshaushaltsplans 2009 sind dafür zusätzlich Euro veranschlagt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. ist verpflichtet, Empfehlungen zu den Voraussetzungen, zu Inhalt und Höchstumfang der Förderung zu beschließen; die Empfehlungen

3 - 3 - liegen noch nicht vor. Erst auf der Grundlage der Empfehlungen sollen die Betreuungsangebote-Verordnung und die Richtlinien zur Förderung der ambulanten Hilfen überarbeitet werden. Das neue Förderverfahren ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe wird im Förderjahr 2009 für das Land Baden-Württemberg wie folgt geregelt: I. Fördermaßnahmen nach 45c und 45d SGB XI I.1. Fördermaßnahmen nach 45c SGB XI und 45d SGB XI Für die Fördermaßnahmen zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen nach 45c SGB XI gilt weiterhin die Betreuungsangebote-Verordnung des Landes Baden- Württemberg vom 11. Juni 2002 (GBl. S. 217), geändert durch Verordnung vom 8. April 2003 (GBl. S. 168). Die Förderregelung des Landes vom 27. August 2008 (AZ ) tritt zum außer Kraft. I.2. Koordinierungsverfahren Die Koordinierung der Komplementärförderung nach 45d SGB XI aus Mitteln des Landes, der Kommunen und der Arbeitsverwaltung erfolgt im Koordinierungsausschuss Betreuungsangebote nach 9 der Betreuungsangebote-Verordnung. I.3. Fördermaßnahmen nach 45d SGB XI Die Pflegekassen sind berechtigt, a) den Auf- und Ausbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, in entsprechender Anwendung des 45c SGB XI ab 1. Januar 2009 durch einen Zuschuss zu Komplementärmitteln des Landes, der Kommunen und der Arbeitsverwaltung und b) Selbsthilfegruppen, -organisationen und kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen und von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf zum Ziel gesetzt haben, sowie deren Angehörige in entspre-

4 - 4 - chender Anwendung des 45c SGB XI ab 1. Januar 2009 durch einen Zuschuss zu Komplementärmitteln des Landes, der Kommunen und der Arbeitsverwaltung zu fördern. I.4. Voraussetzungen für die Förderung I.4.1. Konzeption Der Träger eines Angebotes des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe in der Pflege muss eine Konzeption vorlegen, die Aussagen zu folgenden Qualitätsmerkmalen enthält: 1. Verhältnis der Anzahl der Betreuenden zur Anzahl der Betreuten, 2. Ausrichtung auf Dauer, 3. Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit; anzustreben ist, dass das Angebot des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe in der Pflege mindestens einmal je Woche zumindest drei Pflegebedürftige erreicht oder die Einzelbetreuung von Pflegebedürftigen an mindestens drei Tagen je Woche ermöglicht, 4. Beschreibung der wesentlichen Inhalte, 5. Beschreibung der Maßnahmen der Qualitätssicherung, 6. angemessene Schulung und Fortbildung der ehrenamtlich tätigen sowie der sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und 7. tätigen sowie der sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen. I.4.2. Schulung und Fortbildung Die angemessene Schulung und Fortbildung der ehrenamtlich tätigen sowie der sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen muss folgende Qualitätsmerkmale aufweisen: 1. Basiswissen über Krankheitsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen, 2. allgemeine Situation der pflegenden Personen einschließlich des sozialen Umfelds, 3. Umgang mit den Erkrankten, insbesondere Erwerb von Handlungskompetenzen im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen, 4. Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung und

5 Kommunikation und Gesprächsführung. I.4.3. Anleitung durch Fachkräfte Die ehrenamtlich tätigen sowie die sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen sind von einer Fachkraft anzuleiten, die entsprechend dem Angebot des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe in der Pflege Erfahrungen und Wissen über die zu betreuenden Menschen hat. Der Fachkraft obliegt die fachliche und psychosoziale Begleitung und Unterstützung der Engagierten sowie die Durchführung von Fallbesprechungen und regelmäßigen Teamsitzungen. Als Fachkräfte kommen je nach Zielgruppe der Pflegebedürftigen folgende Berufsgruppen in Betracht: 1. Krankenschwestern und Krankenpfleger, 2. Altenpflegerinnen und Altenpfleger, 3. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, 4. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und 5. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Die Eignung anderer Berufsgruppen ist im Einzelfall zu prüfen. I.5. Inhalt der Förderung Gefördert werden tatsächlich entstandene Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen sowie die sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Personal- und Sachkosten, die aus der Erfüllung folgender Aufgaben entstehen: 1. Koordination und Organisation der Hilfen, 2. fachliche Anleitung, 3. Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten und 4. kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte. I.6. Ehrenamt, bürgerschaftliches Engagement, bürgerschaftliche Tätigkeit Ehrenamtlich sowie bürgerschaftlich Engagierte sind Personen, deren Entschädigung sich auf den tatsächlich entstandenen Aufwand beschränkt. Bürgerschaftlich Tätige

6 - 6 - können eine Aufwandsentschädigung im Rahmen des steuerfreien Betrags gemäß 3 Ziffer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Gewährt der Träger bürgerschaftlich Tätigen Aufwandsentschädigungen über den steuerfreien Betrag gem. 3 Ziff. 26 EStG hinaus, ist eine Förderung nach Ziffer I.3 ausgeschlossen. Der Träger eines Angebots muss die Zahl der bei ihm eingesetzten ehrenamtlich und der bürgerschaftlich Engagierten sowie die Zahl der bürgerschaftlich Tätigen offenlegen. Der Träger eines Angebots muss darstellen, ob eine Betreuung im stationären und ambulanten Bereich angeboten wird und ob gegebenenfalls Aufwendungen anderweitig gedeckt sind. I.7. Förderanträge Förderanträge sind unter Verwendung eines Antragsformulars von dem für das Angebot Verantwortlichen an den Stadtkreis oder den Landkreis zu richten, in dessen Bezirk das Angebot seinen Sitz hat. Die Antragsformulare werden in der jeweils aktuellen Fassung in der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Soziales bereitgestellt. Aus dem Antrag muss hervorgehen, in welchem Umfang Mittel der Arbeitsförderung, der Kommunen oder des Landes unter dem Vorbehalt der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zugesagt wurden, insbesondere gemäß 20c SGB V. Aus einem Antrag auf Förderung der Selbsthilfe muss hervorgehen, ob eine sonstige Stelle eine Förderung zugesagt hat oder bereits vornimmt. Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen haben bei der Antragstellung eine Erklärung zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit und Neutralität abzugeben oder eine Einflussnahme offenzulegen. I.8. Zuschuss des Landes und Verteilungsverfahren Der Zuschuss des Landes für Angebote des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe in der Pflege wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines auf einen Höchstbetrag begrenzten Zuschusses gewährt.

7 - 7 - I.9. Zuschuss der Pflegekassen Die Förderung durch die Pflegekassen erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelungen in den Empfehlungen des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. II. Landesförderung von Angeboten des Ehrenamts und der Selbsthilfe in der Pflege im Rahmen der ambulanten Hilfen II.1. Zuwendungsempfänger und zuwendungsfähige Maßnahmen, Zuwendungsvoraussetzungen Gefördert werden können ambulante Dienste und Einrichtungen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnütziger Krankenpflegevereine, anderer gemeinnütziger Träger sowie kommunaler Gebietskörperschaften, die den Festsetzungen der kommunalen Sozialplanung entsprechen. Zuwendungsempfänger ist der rechtsfähige Dienst oder Träger. II.2. Zuwendungsfähige Maßnahmen Zuwendungen des Landes gem. 45d SGB XI können für folgende Angebote gewährt werden: II.2.1. Seniorennetzwerke Seniorennetzwerke sind in vielseitiger Zusammenarbeit mit dem örtlichen Gemeinwesen wirkende Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die unter pflegefachlicher Anleitung niedrigschwellige Dienstleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erbringen. II.2.2. Pflegebegleiter-Initiativen Pflegebegleiter-Initiativen sind Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die unter pflegefachlicher Begleitung pflegende Angehörige unterstützen, um ihnen Frei-

8 - 8 - räume zur Erholung und Orientierung in schwierigen Alltagssituationen zu verschaffen. II.3. Landeszuschuss und Kommunale Zuschüsse Die Stadtkreise und Landkreise sowie die Gemeinden beteiligen sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne an der Förderung der Angebote des Ehrenamts und der Selbsthilfe in der Pflege. Eine Landesförderung kann bei Seniorennetzwerken und Pflegebegleiter-Initiativen nur bis zur Höhe der kommunalen Mitfinanzierung erfolgen. II.4. Höhe der Zuwendung Die Stadt- und Landkreise können je angefangene über 65-Jährige am 31. Dezember des Vorvorjahres ein Seniorennetzwerk oder eine Pflegebegleiter-Initiative benennen und fördern. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erfolgt die Weiterleitung des Förderantrags an das Regierungspräsidium. Für den Landeszuschuss wird pro Jahr je Seniorennetzwerk oder je Pflegebegleiter- Initiative (entsprechend Ziffern II.2.1 und II.2.2) ein Höchstbetrag von Euro festgesetzt. II.5. Verfahren Die Förderanträge (Ziffer I.7) werden vom zuständigen Stadt- oder Landkreis mit einer Bestätigung über Höhe und Zeitpunkt der kommunalen Mitfinanzierung dem Regierungspräsidium übersandt. Die Förderung beginnt frühestens am Anträge, die nach dem 30. August 2009 bei der Bewilligungsbehörde eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Der Erlass des Zuwendungsbescheides sowie die Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt unter Anwendung der jeweils aktuellen Vordrucke nach Abstimmung mit den Regierungspräsidien.

9 - 9 - II.6. Veröffentlichung Auf eine Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt wird verzichtet, da die Geltungsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Über das Förderverfahren wurden die Beteiligten wiederholt unterrichtet. Das Förderverfahren soll zeitnah umgesetzt werden, um die zusätzlich bereitgestellten Fördermittel abfließen zu lassen. II.7. Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember gez. Thomas Halder Ministerialdirektor

Merkblatt für Antragsteller zum Förderprogramm Projekte im Vor- und Umfeld der Pflege - Niedrigschwellige Betreuungsangebote

Merkblatt für Antragsteller zum Förderprogramm Projekte im Vor- und Umfeld der Pflege - Niedrigschwellige Betreuungsangebote Merkblatt für Antragsteller zum Förderprogramm 2016 Projekte im Vor- und Umfeld der Pflege - Niedrigschwellige Betreuungsangebote und Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe nach 45 c, d SGB XI

Mehr

Neuerlass der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen)

Neuerlass der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen) MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart An die Kommunalen

Mehr

Niedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45c SGB XI für Pflegebedürftige Menschen und Menschen

Niedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45c SGB XI für Pflegebedürftige Menschen und Menschen Förderung Niedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45c SGB XI für Pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Demenz und gem. 45d SGB XI für Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe Ihre Organisation

Mehr

Niedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45 b Abs.1 S.6 Ziffer

Niedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45 b Abs.1 S.6 Ziffer Anerkennung Niedrigschwelliger Betreuungsangebote gem. 45 b Abs.1 S.6 Ziffer 4 SGB XI Ihre Organisation beabsichtigt im Landkreis Esslingen ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot für Menschen mit Demenz,

Mehr

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten 1

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten 1 vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 434) Teil 1 Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote 1 Niedrigschwellige

Mehr

Der LSR als Motor für den Ausbau des bürgerschaftlichen Engagements und der Selbsthilfe

Der LSR als Motor für den Ausbau des bürgerschaftlichen Engagements und der Selbsthilfe Neue Möglichkeiten zum Aufbau von bürgerschaftlichem Engagement in der offenen Altenarbeit durch 45d SGB XI unterstützt durch die Agentur Pflege engagiert Seit Anfang 2009 werden nun die neuen Fördermöglichkeiten

Mehr

Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote, Modellvorhaben, zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, ehrenamtlicher Strukturen und der

Mehr

Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach 45a Absatz 3 SGB XI

Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach 45a Absatz 3 SGB XI Stand: 06.10.2016/Anmerkung: Klammerzusatz (i.d.f. ab 01/2017) entfällt bei Druckfassung, ist jedoch derzeit notwendig, da PSG II unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens beinhaltet. Verordnung der

Mehr

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Symposium Demenzfreundliches Thüringen 12. Januar 2012, Erfurt Vortrag von Stefan Bischoff Rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von Ehrenamtlichen bei der Unterstützung von Menschen mit Demenz

Mehr

Gesundheitsamt Richtlinien des Regionalverbandes Saarbrücken

Gesundheitsamt Richtlinien des Regionalverbandes Saarbrücken Richtlinien des Regionalverbandes Saarbrücken über die Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch

Mehr

Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO) vom des Landes Sachsen-Anhalt

Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO) vom des Landes Sachsen-Anhalt Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO) vom 13. 2.2017 des Landes Sachsen-Anhalt 6. Regionalisierte Bevölkerungsprognose bis 2030 Sachsen-Anhalt Bevölkerungsfortschreibung Bevölkerungsprognose (BP) Bevölkerungsentwicklung

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen) Vom Az.:

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen) Vom Az.: Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen) Vom 22.12.2011 - Az.: 34-5033-1.4-1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen Ziel der Landesförderung ist

Mehr

Rückwirkend zum wurde am die Novellierung der AVSG Teil 5-6 verabschiedet.

Rückwirkend zum wurde am die Novellierung der AVSG Teil 5-6 verabschiedet. Rückwirkend zum 1.1.2014 wurde am 29.07.2014 die Novellierung der AVSG Teil 56 verabschiedet. Die Novellierung der AVSG Abschnitt 5 und 6 (Ausführungsführungsverordnung der Sozialgesetze) ist verabschiedet

Mehr

Sonderaufwendungen im Einzelfall Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2

Sonderaufwendungen im Einzelfall Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2 KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Landkreise und Stadtkreise Jugendämter in Kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Dezernat Jugend - Landesjugendamt Andrea

Mehr

GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG ISSN 0174-478 X 49 GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG 2017 Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, 8. Februar 2017 Nr. 2 Tag I N H A LT Seite 17. 1. 17 Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung der Angebote

Mehr

1.3.1 Mit den Zuwendungen an Angebote zur Unterstützung im Alltag (Ziffer 1.1.1) sollen folgende Ziele verfolgt werden:

1.3.1 Mit den Zuwendungen an Angebote zur Unterstützung im Alltag (Ziffer 1.1.1) sollen folgende Ziele verfolgt werden: 1 Richtlinie zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen, Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen und der

Mehr

Vom 28. März Artikel 1. Zuständige Behörde

Vom 28. März Artikel 1. Zuständige Behörde 8220 4 Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen

Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung aus Landesmitteln nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur

Mehr

Präambel. Insoweit sind diese Richtlinien als Übergangslösung zu verstehen.

Präambel. Insoweit sind diese Richtlinien als Übergangslösung zu verstehen. R i c h t l i n i e n des Landkreises Neunkirchen zur Verordnung über die Anerkennung und Förderung zusätzlicher Betreuungsangebote nach SGB XI ( Stand 01.01.2016 ) Präambel Diesen Richtlinien liegen grundsätzlich

Mehr

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) Vom 2. Dezember 2008

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) Vom 2. Dezember 2008 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) Vom 2. Dezember 2008 Teil 8 Vorschriften für den Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) - Abschnitt 5 Anerkennung

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 27. Jahrgang Potsdam, den 8. Januar 2016 Nummer 1 Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten

Mehr

Folgeantrag für das laufende Förderjahr

Folgeantrag für das laufende Förderjahr VI 4 / 33462/ Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen Verwendungsnachweis über die bewilligte Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe nach der Verordnung zur Ausführung

Mehr

Umsetzung PSG I Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote. Dr. Gabriele Hartl Nürnberg, den 16. März 2016

Umsetzung PSG I Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote. Dr. Gabriele Hartl Nürnberg, den 16. März 2016 Umsetzung PSG I Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote Dr. Gabriele Hartl Nürnberg, den Neu im PSG I Erweiterung des Leistungsanspruchs auf alle Pflegebedürftigen der Pflegestufen I III

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im SGB XI und im Bayerischen Netzwerk Pflege

Aktuelle Entwicklungen im SGB XI und im Bayerischen Netzwerk Pflege Aktuelle Entwicklungen im SGB XI und im Bayerischen Netzwerk Pflege Insbesondere: Umsetzung des 45 d SGB XI Verlängerung der Fachstellen-Förderung Referat III 2 Seniorenpolitik RD Maria Weigand, RR Andreas

Mehr

A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2175.4-A Richtlinie für die Förderung neuer ambulanter Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen für Seniorinnen und Senioren (Förderrichtlinie Neues Seniorenwohnen - SeniWoF) Bekanntmachung des Bayerischen

Mehr

EUR (in Worten: neunzigtausend Euro)

EUR (in Worten: neunzigtausend Euro) MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Landesarbeitsgemeinschaft

Mehr

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Postfach 103443 70029 Stuttgart An die Stadt- und Landkreise Per E-Mail

Mehr

Niedrigschwellige Angebote

Niedrigschwellige Angebote Niedrigschwellige Angebote Barbara Lischka Angehörigenberatung e.v. Nürnberg www.angehoerigenberatung-nbg.de 1 Inhalte Die Angehörigenberatung e.v. Nürnberg Hintergrund: Die Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Mehr

Tätigkeitsbericht Betreuungsangebot sowie Betreuungs- und Entlastungsangebot (Kombi)

Tätigkeitsbericht Betreuungsangebot sowie Betreuungs- und Entlastungsangebot (Kombi) Absender:... Aktenzeichen:. Kalenderjahr: 01.01.2018 bis 31.12.2018 Kommunaler Sozialverband Sachsen FD 225 Humboldtstraße 18 04105 Leipzig Tätigkeitsbericht Betreuungsangebot sowie Betreuungs- und Entlastungsangebot

Mehr

Antrag auf Förderung für Selbsthilfegruppen oder -organisationen nach 45d SGB XI i. V. m. 7 Absatz 2 und 3 der Betreuungsangebotelandesverordnung

Antrag auf Förderung für Selbsthilfegruppen oder -organisationen nach 45d SGB XI i. V. m. 7 Absatz 2 und 3 der Betreuungsangebotelandesverordnung Absender Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V Abteilung Förderangelegenheiten Neustrelitzer Straße 120 17033 Neubrandenburg Antrag auf Förderung für Selbsthilfegruppen oder -organisationen nach 45d

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Startseite - Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal 1 von 10 08.02016 10:50 Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Landesverordnung über niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote,

Mehr

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2 KVJS Zweigstelle - Postfach 41 09, 76026 Karlsruhe Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Nachrichtlich: Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Mehr

Hilfe- und Pflegemix

Hilfe- und Pflegemix Hilfe- und Pflegemix Fachtag der ARBES e.v. am 22. Juli 2015 Peter Schmeiduch Referent im Referat Pflege Hilfe- und Pflegemix - Niedrigschwellige Angebote und Initiativen den Ehrenamts in der Pflege zur

Mehr

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2015, 54 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Abschnitt 1

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2015, 54 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Abschnitt 1 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: AFöVO Ausfertigungsdatum: 03.02.2015 Gültig ab: 27.02.2015 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2015, 54 Gliederungs-Nr:

Mehr

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffern 2 und 6 KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Stadt- und Landkreise - Jugendämter und kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Dezernat Jugend - Landesjugendamt Ansprechpartner:

Mehr

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2017, 311 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2017, 311 Gliederungs-Nr: Voris - Vollversion: Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: AnerkVO SGB XI Ausfertigungsdatum: 21.09.2017 Gültig ab: 29.09.2017 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2017, 311 Gliederungs-Nr:

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Integration zur Änderung der VwV-Integration

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Integration zur Änderung der VwV-Integration Städtetag Baden-Württemberg Postfach 10 43 61 70038 Stuttgart Dezernent Mitgliedstädte nachrichtlich: AK Kommunale Integrationsbeauftragte Bearbeiter Gerhard Mauch E gerhard.mauch@staedtetag-bw.de T 0711

Mehr

Kontaktstelle PflegeEngagement Marzahn-Hellersdorf

Kontaktstelle PflegeEngagement Marzahn-Hellersdorf Kontaktstelle PflegeEngagement Marzahn-Hellersdorf Übersicht Gesetzliche Grundlage der Arbeit Umsetzung des 45d SGB XI Zielgruppen und Aufgaben Angebote für Menschen mit Demenz Abgrenzung zu niedrigschwelligen

Mehr

2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern

2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern VII 500/ch 2. Richtlinie zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die nachfolgende

Mehr

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen 2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 18. Februar 2009 Az.:

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 18. Februar 2009 Az.: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 18. Februar 2009 Az.: 23-6930.19-5 1. Begriffsbestimmung und Ausgestaltung der Kindertagespflege

Mehr

UMWELTMINISTERIUM. Förderung Altlasten und Wasserwirtschaft - elektronischer Teilzahlungsantrag

UMWELTMINISTERIUM. Förderung Altlasten und Wasserwirtschaft - elektronischer Teilzahlungsantrag D-175-00086 UMWELTMINISTERIUM Umweltministerium Baden-Württemberg Postfach 103439 70029 Stuttgart Regierungspräsidien - Abteilungen 5 - Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Stuttgart 18. Januar 2010 Name

Mehr

Aktuelle Herausforderungen und Reformen im Bereich der Pflege und Betreuung zu Hause Deutschland

Aktuelle Herausforderungen und Reformen im Bereich der Pflege und Betreuung zu Hause Deutschland Aktuelle Herausforderungen und Reformen im Bereich der Pflege und Betreuung zu Hause Deutschland Prof. Hildegard Theobald, Universität Vechta Workshop Reformen in der Langzeitpflege Deutschland und O sterreich

Mehr

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes 1 und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes 1 und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes 1 und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie

Mehr

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg

Mehr

2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe

2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe 2160-A Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 19.12.2008 Az.: VI5/6523-1/23

Mehr

Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1.

Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1. Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1. Mai 2009, zuletzt geändert am 30.09.2014 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mehr

Angebote zur Unterstützung im Alltag nach 6 Absatz 1 UstA-VO

Angebote zur Unterstützung im Alltag nach 6 Absatz 1 UstA-VO Bis spätestens 30.04. des nachfolgenden Jahres vorlegen. An Seniorenbüro/Pflegestützpunkt der Stadt Karlsruhe Kaiserstr. 235 76133 Karlsruhe Datum: Tätigkeitsbericht nach 10 Abs. 1 Ziffer 6 der Unterstützungsangeboteverordnung

Mehr

Angebote zur Unterstützung im Alltag Rahmenbedingungen und Umsetzung der Unterstützungsangebote - Verordnung

Angebote zur Unterstützung im Alltag Rahmenbedingungen und Umsetzung der Unterstützungsangebote - Verordnung Angebote zur Unterstützung im Alltag Rahmenbedingungen und Umsetzung der Unterstützungsangebote - Verordnung Frau Auchter und Frau Belz Informationsveranstaltung des Landkreises Biberach am 15.11.2017

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 172 2017 Verkündet am 3. Mai 2017 Nr. 50 Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches

Mehr

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen für regionale Netzwerke für berufliche Fortbildung vom 1.

Mehr

Krankenkassenindividuelle Förderung. nach 20h SGB V. Antragsunterlagen für die Projektförderung. der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen

Krankenkassenindividuelle Förderung. nach 20h SGB V. Antragsunterlagen für die Projektförderung. der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen Krankenkassenindividuelle Förderung nach 20h SGB V Antragsunterlagen für die Projektförderung der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen Damit die gesetzlichen Krankenkassen/ -verbände über eine Förderung

Mehr

Selbsthilfe im Pflegebereich und ihre Förderung über das Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Selbsthilfe im Pflegebereich und ihre Förderung über das Pflegeweiterentwicklungsgesetz 7. Bayerischer Selbsthilfekongress Freitag, 23. Oktober 2009 Workshop 3 Selbsthilfe im Pflegebereich und ihre Förderung über das Pflegeweiterentwicklungsgesetz 23.10.2009 Ursula Helms 1 Im Jahr 2005 waren

Mehr

Erläuterungen zum Erhebungsbogen über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- / Entlastungsangebote nach 45b Abs. 1 Satz 6 Nr.

Erläuterungen zum Erhebungsbogen über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- / Entlastungsangebote nach 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. Erläuterungen zum Erhebungsbogen über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- / Entlastungsangebote nach 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI Niedrigschwellige Betreuungsangebote: Anerkennungsfähig sind

Mehr

Jahresbericht 2018 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs

Jahresbericht 2018 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs Jahresbericht 2018 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs Bemerkungen und Denkschrift zur Haushaltsrechnung des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2016 Jahresbericht 2018 Seite: 127 18. Unzeitgemäße

Mehr

Chancen der Pflegereform

Chancen der Pflegereform Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Chancen der Pflegereform Schwerpunkte der Pflegepolitik im Land Brandenburg Gerd Künzel Ministerialdirigent, Abteilungsleiter Soziales und Familie

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege

Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

Mehr

Allgemeine Informationen. Voraussetzungen für die Anerkennung

Allgemeine Informationen. Voraussetzungen für die Anerkennung Angebote zur Unterstützung im Alltag Informationen für Einzelpersonen als selbstständige Gewerbetreibende; Einrichtungen mit Nicht-Ehrenamtlichen Mitarbeitern; ambulante Pflegedienste und Familienentlastende

Mehr

2. Fachtagung der Engagementwerkstatt Berlin Freiwilligendienste und Pflege

2. Fachtagung der Engagementwerkstatt Berlin Freiwilligendienste und Pflege 2. Fachtagung der Engagementwerkstatt Berlin Freiwilligendienste und Pflege Workshop: Unterstützungsstellen für Selbsthilfe und Ehrenamt in der Pflege Referentin: Silke Migala Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung

Mehr

Ministerium für Soziales und Integration

Ministerium für Soziales und Integration Betreuung Entlastung Unterstützung im Alltag Anerkennung von Angeboten im Vor- und Umfeld häuslicher Pflege Entwicklungen in der Umsetzung am Beispiel von Baden-Württemberg Silke Autenrieth / Peter Schmeiduch

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2451 16. Wahlperiode 02.02.2009 Bericht der Landesregierung Pflegestützpunkte Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Drucksache 16/ 2346 (neu) Federführend

Mehr

Peter Schmeiduch Referent im Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg. Ministerium für Soziales und Integration

Peter Schmeiduch Referent im Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg. Ministerium für Soziales und Integration Die Unterstützungsangebote-Verordnung in Baden-Württemberg (UstA-VO) Umsetzungsmöglichkeiten für ehrenamtlich getragene Angebote, ambulante Pflegedienste, Nachbarschaftshilfen, Familienentlastende Dienste

Mehr

Pru fkonzept der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverba nde in Bayern zur Netzwerkfo rderung nach 45c Abs. 9 SGB XI

Pru fkonzept der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverba nde in Bayern zur Netzwerkfo rderung nach 45c Abs. 9 SGB XI Pru fkonzept der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverba nde in Bayern zur Netzwerkfo rderung nach 45c Abs. 9 SGB XI Inhalt 1 Hintergrund/Grundlage... 2 2 Verfahren... 3 3 Antragssteller... 4 4 Netzwerkkonzept

Mehr

Regelbedarfsermittlungsgesetz Umsetzung zum 1. Januar 2017

Regelbedarfsermittlungsgesetz Umsetzung zum 1. Januar 2017 MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Datum 07.12.2016

Mehr

Förderrichtlinie zum Förderprogramm Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe

Förderrichtlinie zum Förderprogramm Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe Förderrichtlinie zum Förderprogramm Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe 1. Förderziel und Zuwendungszweck Das Förderprogramm Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe verfolgt das Ziel, alle hessischen Landkreise und

Mehr

Verwendungsnachweis für das Jahr

Verwendungsnachweis für das Jahr VI 4 / 33457 / / Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen Verwendungsnachweis für das Jahr über die staatliche Zuwendung nach der Richtlinie für die Förderung (RL) im Bayerischen Netzwerk Pflege sowie für

Mehr

aufgegriffen, die bereits oder zukünftig ein Entwicklungspotential für Bürgerschaftliches Engagement in Kommunen bieten.

aufgegriffen, die bereits oder zukünftig ein Entwicklungspotential für Bürgerschaftliches Engagement in Kommunen bieten. 1 BE-Aktuell des Gemeindenetzwerks Bürgerschaftliches Engagement Leben im Altern Unterstützungsmöglichkeiten für Bürgerschaftliches Engagement, Hinweise und Informationen zur Förderung von Projekten im

Mehr

Unsere Ehrenamtlichen unser Team

Unsere Ehrenamtlichen unser Team Agentur zum Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote Unsere Ehrenamtlichen unser Team Ehrenamtliche Helfer stellen die Basis von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten dar. Bürgerinnen und

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr:

Quelle: Gliederungs-Nr: Landesrecht BW recherchiert von: Wolfgang Kunz am 28.03.2013 Vorschrift Quelle: Normgeber: Innenministerium Aktenzeichen: 4-5840.2/5 Erlassdatum: 31.10.2012 Fassungvom: 31.10.2012 Gültig ab: 01.01.2013

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1805 09.05.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Pflegegesetzes A. Problem und Ziel Ziel des

Mehr

Gesundheitsamt Richtlinien zur saarländischen Verordnung

Gesundheitsamt Richtlinien zur saarländischen Verordnung Richtlinien zur saarländischen Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem

Mehr

Verwendungsnachweis. Folgeantrag für das laufende Förderjahr

Verwendungsnachweis. Folgeantrag für das laufende Förderjahr VI 4 / 33457/ / Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen Verwendungsnachweis über die bewilligte staatliche Zuwendung nach den Grundsätzen (FG) für die Förderung im Bayerischen Netzwerk Pflege sowie für die

Mehr

Empfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben nach 123 Absatz 4 SGB XI

Empfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben nach 123 Absatz 4 SGB XI Empfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben nach 123 Absatz 4 SGB XI PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? 3. Juli 2017, Pentahotel Berlin Köpenick

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstellen: GABl. 2017, 144, K. u. U. 2017, 40

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstellen: GABl. 2017, 144, K. u. U. 2017, 40 Landesrecht BW Vorschrift Normgeber: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Aktenzeichen: 31-6930.181/34 Erlassdatum: 06.03.2017 Fassung vom: 06.03.2017 Gültig ab: 01.01.2017 Gültig bis: 31.12.2017 Quelle:

Mehr

Am BesT en: gemeinsam!

Am BesT en: gemeinsam! Machen Sie mit! Ein gutes Leben... BesT Bürgerengagement sichert Teilhabe Viele Hände, die ineinander greifen, bilden ein tragfähiges Netz für unsere Zukunft! Am BesT en: gemeinsam! Der Modellverbund wird

Mehr

Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005

Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005 Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Ziel des Gesetzes,

Mehr

Niedrigschwellige Betreuungsangebote nach 45c SGB XI- Schritte zum Projektaufbau & Rechtliche Rahmenbedingungen

Niedrigschwellige Betreuungsangebote nach 45c SGB XI- Schritte zum Projektaufbau & Rechtliche Rahmenbedingungen Niedrigschwellige nach 45c SGB XI- Schritte zum Projektaufbau & Rechtliche Rahmenbedingungen Informationsnachmittag und Workshop Praktische Hilfen zum Auf- und Ausbau nach SGB XI in der Oberpfalz 24. Januar

Mehr

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Verteiler

Mehr

Merkmale und Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach 45a SGB XI

Merkmale und Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach 45a SGB XI Agentur zum Auf- Ausbau niedrigschwelliger e Merkmale Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach 45a SGB XI Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 12. Dezember 2013 Az.: 31-6930.181/14 1. Begriffsbestimmung und Ausgestaltung der Kindertagespflege

Mehr

Angebote zur Unterstützung im Alltag aktueller Stand. Fachtag Nürnberg, den 22. Februar 2019

Angebote zur Unterstützung im Alltag aktueller Stand. Fachtag Nürnberg, den 22. Februar 2019 Angebote zur Unterstützung im Alltag aktueller Stand Nürnberg, den Bundesrecht Bundesrechtliche Änderungen der 45a ff. SGB XI zum 1. Januar 2017: Umbenennung in: Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA)

Mehr

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 14. März 2018, Az.

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 14. März 2018, Az. 2231-A Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen

Mehr

FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie

FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Vom 30. Juli 2008 Teil 1 1 Zuwendungszweck und

Mehr

2162-A. Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern

2162-A. Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern 2162-A Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung,

Mehr

Vom 5. Februar 2013 Az.: Präambel

Vom 5. Februar 2013 Az.: Präambel Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung Familienentlastender Dienste auf dem Gebiet der Hilfen für Menschen mit Behinderungen (VwV FED) Vom 5. Februar

Mehr

Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel ) Erlass des Sozialministeriums

Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel ) Erlass des Sozialministeriums Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel 1005-684.07) Erlass des Sozialministeriums Vom 22. Januar 2001 - IX 440.43.071 Fundstelle: AmtsBl. M-V 2001 S. 226 1. Zuwendungszweck,

Mehr

1. Zweck der Förderung

1. Zweck der Förderung Richtlinie zur Förderung von ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaften und selbstverantworteten gemeinschaftlichen Wohnens für pflegebedürftige Menschen im Landkreis Tübingen 1. Zweck der Förderung

Mehr

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und Palliativversorgung -

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und Palliativversorgung - Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und Palliativversorgung - Perspektiven für die Geriatrie Jahrestreffen der Landesarbeitsgemeinschaft der Geriatrischen Schwerpunkte und Zentren am 17. April 2008 Hohenloher

Mehr

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums

Mehr

Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen. Antrag

Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen. Antrag Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung aus Landesmitteln nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur

Mehr

MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR

MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Postfach 103452 70029 Stuttgart per E-Mail an die Abteilungen 4 der Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg

Mehr

Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und. des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.

Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und. des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer

Mehr

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. 2016, S. 194 Erlass des Ministeriums für Inneres

Mehr

Niedrigschwellige Betreuungsangebote für Russischsprachige in Nürnberg

Niedrigschwellige Betreuungsangebote für Russischsprachige in Nürnberg Fachstelle für pflegende Angehörige Nürnberg Niedrigschwellige Betreuungsangebote für Russischsprachige in Nürnberg Seminar am 13.04.14 in Eitorf 09:00 12:15 Uhr Dipl.- Sozialpädagogin (FH) Zu niedrigschwelligen

Mehr