1. War die Vereinbarung einer dreimonatigen Probezeit im Arbeitsvertrag von
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- Meike Brodbeck
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1 Prüfung: Fach: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Öffentliches Dienstrecht 240 Minuten/100 Punkte Sachverhalt 1 1. War die Vereinbarung einer dreimonatigen Probezeit im Arbeitsvertrag von Frau Sieg zulässig? (5 Punkte) Nach 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit. Sinn und Zweck der Probezeit ist es, den Vertragspartnern Gelegenheit zur Prüfung zu geben, bevor sie eine Bindung auf unbestimmte Zeit eingehen. Im Arbeitsvertrag kann auch eine kürzere Probezeit oder der Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden. Die Probezeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an die Berufsausbildung beim selben Arbeitgeber übernommen wird ( 2 Abs. 4 Satz 2 TVöD). Da Frau Sieg im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung übernommen wird, war die Vereinbarung einer Probezeit unzulässig. 2. Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich für Frau Sieg durch die Übernahme der Vertretung der Sachgebietsleitung in der Kämmerei? Bestimmen Sie ggf. die Höhe der monatlichen Entschädigung. (10 Punkte) Nach 14 Abs. 1 TVöD erhält der Beschäftigte eine persönliche Zulage, wenn ihm vorübergehend oder vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird. Frau Sieg ist in der Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Infolge der Erkrankung von Frau Kaiser werden ihr Tätigkeiten übertragen, die der Entgeltgruppe 9 zugeordnet sind.
2 Die persönliche Zulage steht jedoch erst dann zu, wenn die höherwertige Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Der Fristbeginn bestimmt sich nach 187 Abs. 2 BGB, das Fristende nach 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB. Ist die Monatsfrist erfüllt, ist die Zulage vom ersten bis zum letzten Tag der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu zahlen Im vorliegenden Fall nimmt Frau Sieg die höherwertige Tätigkeit mit Ablauf des einen Monat wahr. Da die Frist mithin erfüllt ist, steht ihr für den gesamten Zeitraum der vertretungsweisen Aufgabenwahrnehmung, also vom bis zum Ablauf des , eine persönliche Zulage zu. Die Höhe der persönlichen Zulage ist nach 14 Abs. 3 TVöD abhängig von der Entgeltgruppe, in der der Beschäftigte eingruppiert ist. In den Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die Zulage 4,5 % des individuellen Tabellenentgeltes. Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 14 erhalten den Differenzbetrag zwischen ihrer und der höheren Entgeltgruppe. In diesem Fall ist eine fiktive Höhergruppierung gem. 17 Abs. 4 TVöD vorzunehmen und der sich hieraus ergebende Differenzbetrag zu ermitteln. Da Frau Sieg in der Entgeltgrupp 7, Stufe 2 eingruppiert ist, erhält sie eine persönliche Zulage in Höhe von 4,5 % ihres Tabellenentgeltes. Ihr Tabellenentgelt beträgt in der Entgeltgruppe 7, Stufe ,86 EUR. Hiervon 4,5 % entsprechen 103,53 EUR. Sie erhält mithin für die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von 103,53 EUR. 3. Zum wird Frau Sieg die Aufgabe der Sachgebietsleiterin dauerhaft übertragen. Welches Entgelt steht ihr ab dem zu? (10 Punkte) Nach 15 Abs. 1 TVöD erhält der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist und welches sich nach der für ihn geltenden Stufe richtet.
3 Laut Sachverhalt wird Frau Sieg mit Wirkung vom von der Entgeltgruppe 7 in die Entgeltgruppe 9 höhergruppiert. Bei einer Höhergruppierung werden die Beschäftigten der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 ( 17 Abs. 4 S. 1 TVöD). Die Zuordnung zu der Stufe der höheren Entgeltgruppe erfolgt also betragsmäßig und nicht stufengleich. Bei einer Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen wie in diesem Fall hat eine fiktive Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen zu erfolgen. Bei den Zwischenschritten ist der Garantiebetrag nicht zu berücksichtigen. Vor der Höhergruppierung hat Frau Sieg in der Entgeltgruppe 7, Stufe 2 ein Tabellenentgelt von 2.300,86 EUR erhalten. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: Bisheriges Tabellenentgelt aus Entgeltgruppe 7, Stufe 2: Höhergruppierung in Entgeltgruppe 8, Stufe 2: Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9, Stufe 2: 2.300,86 EUR 2.457,99 EUR 2.626,34 EUR. Demnach erhält Frau Sieg mit der Höhergruppierung zum das Tabellenentgelt aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 und damit 2.626,34 EUR. 4. Ist der Personalrat und ggf. in welcher Form bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und der Höhergruppierung zu beteiligen? (5 Punkte) Nach 80 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG hat die Personalvertretung sowohl bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit als auch bei der Höher- oder Rückgruppierung eingeschränkt mitzubestimmen. Dies heißt die Maßnahme bedarf der Zustimmung des Personalrates ( 79 Abs. 1 SächsPersVG). Sofern jedoch keine Einigung zustande kommt, ist die Einigungsstelle zwar zu beteiligen, anders als bei der vollen Mitbestimmung gibt sie jedoch nur eine Empfehlung und die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend.
4 Sachverhalt 2 1. Zu welchem Zeitpunkt endet das Arbeitsverhältnis von Frau Schmitt? (10 Punkte) Die Kündigungsfristen sind in 34 TVöD geregelt. Für die Bestimmung der Kündigungsfrist ist der Tag des Zugangs der Kündigung ( 130 BGB) maßgebend. Laut Sachverhalt geht Frau Schmitt das Kündigungsschreiben am zu. Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist gemäß 34 Abs. 1 S. 1 TVöD zwei Wochen zum Monatsschluss. Danach ist die Kündigungsfrist abhängig von der Beschäftigungszeit. Die Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 S. 1 TVöD ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Nach 34 Abs. 3 S. 3 und S. 4 TVöD werden als Beschäftigungszeiten auch Zeiten bei anderen Arbeitgebern der öffentlichen Hand anerkannt. Diese Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind jedoch für die Berechnung der Kündigungsfrist unbeachtlich, da in 34 Abs. 1 TVöD nur auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 3 Satz 1 und 2, nicht auf Abs. 3 insgesamt Bezug, genommen wird. Dies heißt, dass für die Berechnung der Kündigungsfrist nur die Zeiten beim selben Arbeitgeber zu berücksichtigen sind. Mithin können bei Frau Schmitt nur die Beschäftigungszeiten bei der Gemeinde Eichengrund (seit ) bei der Berechnung der Kündigungsfrist anerkannt werden. Die vorhergehenden Beschäftigungszeiten bei der Gemeinde Tannenheim sind hingegen bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen Damit hat Frau Schmitt zum Zeitpunkt der Kündigung ( ) eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren und 2 Tagen zurückgelegt.
5 Die Kündigungsfrist beträgt somit nach 34 Abs. 1 TVöD drei Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres. Die Kündigungsfrist beginnt am Tage nach dem Zugang der Kündigung, also am ( 187 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Ende ist gem. 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB mithin der Nächstes Ende eines Kalendervierteljahres ist damit der Ablauf des Monats September Das Arbeitsverhältnis von Frau Schmitt endet mithin unter Beachtung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist mit Ablauf des Welches Recht des Personalrates ist im vorliegenden Fall zu beachten? (4 Punkte) Nach 78 Abs. 1 S. 1 SächsPersVG wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit mit. Das Verfahren der Mitwirkung ist in 76 SächsPersVG geregelt. Danach ist die Maßnahme vor der Durchführung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern ( 76 Abs. 1 SächsPersVG). 3. Ist der Personalrat auch bei einer fristlosen Kündigung zu beteiligen? (4 Punkte) Vor fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat nach 73 Abs. 6 SächsPersVG anzuhören. Die Kündigung ohne Anhörung des Personalrates ist unwirksam ( 73 Abs. 7 SächsPersVG). Die fristlose bzw. außerordentliche Kündigung ist nicht im TVöD geregelt. Die außerordentliche Kündigung bestimmt sich nach 626 BGB.
6 4. Beschreiben Sie das arbeitsrechtliche Instrument der Abmahnung! (4 Punkte) Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Art und Weise Leistungs- oder Verhaltensmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei. Die Abmahnung hat damit eine Dokumentations-, Warn- und Ankündigungsfunktion. Das Instrument der Abmahnung ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich geregelt. Es wurde vielmehr durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entwickelt. 5. Ist der Beschäftigte vor der Aufnahme der Abmahnung in seine Personalakte anzuhören? (4 Punkte) Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, dass auch ohne ausdrückliche tarifvertragliche Regelung die Beschäftigten vor der Aufnahme von Beschwerden und Behauptungen, die für die Beschäftigten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hierzu gehören z. B. auch Abmahnungen, anzuhören sind. Sofern sie sich hierzu äußern, sind diese Äußerungen ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen. Im Gegensatz zum früheren BAT/BAT-O ist das Anhörungsrecht jedoch nicht mehr ausdrücklich tarifiert.
7 Sachverhalt 3 1. War die Befristung des Arbeitsverhältnisses von Herrn Hausmann bei der Landesdirektion Sachsen rechtmäßig? Beurteilen Sie die Rechtslage. (10 Punkte) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt gemäß 30 Abs. 1 TV-L (und 620 Abs. 3 BGB) das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen ist in 14 Abs. 1-3 TzBfG geregelt. Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis bei der Landesdirektion auf der Grundlage von 14 Abs. 2 TzBfG befristet. Nach 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages auch ohne sachlichen Grund zulässig, wenn eine Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschritten wird. Im vorliegenden Fall wird dieser Zeitraum nicht überschritten. Eine Befristung nach 14 Absatz 2 S. 1 TzBfG ist jedoch nur dann zulässig, wenn nicht bereits mit demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat ( 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG). Laut Sachverhalt war Herr Hausmann vom bis beim Sächsischen Staatsministerium des Innern als Sachbearbeiter befristet beschäftigt. Sowohl beim Sächsischen Staatsministerium des Innern als auch bei der Landesdirektion Sachsen ist der Freistaat Sachsen Arbeitgeber der Beschäftigten. Da Herr Hausmann somit vor der befristeten Beschäftigung bei der Landesdirektion Sachsen bereits beim Freistaat Sachsen beschäftigt war, war die Befristung des Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund gem. 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unzulässig.
8 Die Folgen einer unwirksamen Befristung ergeben sich aus 16 TzBfG. Nach 16 S. 1 TzBfG gilt ein befristeter Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn die Befristung rechtsunwirksam ist. 2. Herr Hausmann wurde zum in ein Beamtenverhältnis berufen. Nennen Sie die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis. (8 Punkte) Die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist nur zulässig, wenn die sachlichen und persönlichen Ernennungsvoraussetzungen vorliegen. Die sachlichen Voraussetzungen ergeben sich aus 3 Abs. 2 BeamtStG. Danach ist die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Die persönlichen Voraussetzungen sind in 7 BeamtStG und 6 SächsBG geregelt. Danach darf ins Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die erforderliche Staatsangehörigkeit besitzt. Deutscher i. S. d. Art. 116 GG ( 7 Abs. 1 Buchst. a BeamtStG), Angehöriger eines anderen EU-Staates nach 7 Abs. 1 Buchst. b BeamtStG oder eines Drittstaates nach 7 Abs. 1 Buchst. c BeamtStG ist. Es können aber auch noch andere, als die vorgenannten Staatsangehörigen ins Beamtenverhältnis berufen werden, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht oder bei Hochschullehren, wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal andere wichtige Gründe vorliegen ( 7 Abs. 3 BeamtStG).
9 Nach 7 Abs. 2 BeamtStG können, wenn die Aufgaben es erfordern, aber auch nur Deutsche ins Beamtenverhältnis berufen werden. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung i. S. d. GG eintritt und die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. Diese ergibt sich wiederum aus 6 Abs. 1 SächsBG. 3. Hat Herr Hausmann nach der Berufung in das Beamtenverhältnis noch eine Probezeit abzuleisten und wann würde die Probezeit im günstigsten Fall enden? (12 Punkte) Das Beamtenverhältnis auf Probe ist ein Durchgangsstudium zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ( 4 Abs. 3 Buchstabe a BeamtStG). Die Probezeit ist die Zeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, während der sich der Beamte bewähren soll ( 4 Abs. 1 SächsLVO). Die Probezeit ist gem. 28 Abs. 1 SächsBG nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes beträgt die Regelprobezeit zwei Jahre und sechs Monate ( 28 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG, 23 Abs. 1 S. 1 SächsLVO). Nach 28 Abs. 2 SächsBG bestimmen die Laufbahnvorschriften, inwieweit eine Kürzung der Probezeit und eine Anrechnung vergleichbarer Zeiten auf die Probezeit in Betracht kommen. Nach 23 Abs. 1 S. 2 SächsLVO kann die Probezeit für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ausreichend bestanden haben und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. Herr Hausmann hat die Laufbahnprüfung nur mit der Note ausreichend bestanden, so dass eine Abkürzung der Probezeit nicht in Betracht kommt. Neben dieser Verkürzungsmöglichkeit können nach 23 Abs. 2 SächsLVO Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung auf die Probezeit
10 angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis war Herr Hausmann vom bis im Sächsischen Staatsministerium des Innern als Sachbearbeiter im Bereich der Kommunalaufsicht in der Entgeltgruppe 10 beschäftigt. Ferner war Herr Hausmann noch vom bis als Sachbearbeiter im Rechtsreferat der Landesdirektion Sachsen in der Entgeltgruppe 9 tätig. Beide Verwendungen sind als dem gehobenen Dienst vergleichbare Tätigkeiten anzusehen und können mithin grundsätzlich auch auf die Probezeit angerechnet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass mindestens eine Probezeit von einem Jahr abzuleisten ist ( 23 Abs. 2 S. 2 SächsLVO). Die Probezeit von Herrn Hausmann würde damit unter Berücksichtigung der vorgenannten Anrechnungstatbestände sowie der in 23 Abs. 2 SächsLVO festgelegten Mindestprobezeit frühestens mit Ablauf des enden. 4. War bei der Einstellung von Herrn Hausmann der Personalrat zu beteiligen? Wenn ja in welcher Form? (4 Punkte) Nach 80 Abs. 1 Nr.1 SächsPersVG hat die Personalvertretung bei Einstellungen eingeschränkt mitzubestimmen. Das heißt, dass die Maßnahme der Zustimmung des Personalrates ( 79 Abs. 1 SächsPersVG) bedarf. Sofern jedoch keine Einigung zustande kommt, ist die Einigungsstelle zwar zu beteiligen, anders als bei der vollen Mitbestimmung gibt sie jedoch nur eine Empfehlung und die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend.
11 5. Welchen Urlaubsanspruch hat Herr Hausmann für das Jahr 2012? (10 Punkte) Der Beamte hat Anspruch auf Erholungsurlaub, der sich nach dem Lebensalter bemisst. Der Anspruch auf Urlaub ist in der Sächsischen Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) geregelt. Maßgebend ist das Lebensalter, das der Beamte im Laufe des Urlaubsjahres vollendet ( 2 Abs. 2 SächsUrlVO). Der Urlaubsanspruch nach 2 Abs. 3 SächsUrlVO beträgt - bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, - bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und - nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Herr Hausmann wurde am geboren. Er vollendet mit Ablauf des das 30. Lebensjahr ( 187 Abs. 2 BGB i. V. m. 188 Abs. 2, Alt. 2 BGB). Somit hätte er für das ganze Jahr 2012 einen Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen. Das Beamtenverhältnis wird jedoch erst zum begründet. Sofern das Beamtenverhältnis im Urlaubsjahr beginnt oder endet, ist eine Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruches nach 2 Abs. 4 SächsUrlVO durchzuführen. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel. Herr Hausmann ist im Urlaubsjahr 2012 neun volle Monate beschäftigt. Der Urlaubsanspruch errechnet sich wie folgt: 29 x 9 / 12 = 21,75 Arbeitstage. Nach 2 Abs. 4 SächsUrlVO werden bei der Berechnung einmal im Urlaubsjahr die Bruchteile auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Somit hat Herr Hausmann einen Urlaubsanspruch für 2012 von 22 Arbeitstagen.
Fraglich ist, ob der AG an die tarifrechtlichen Regelungen gebunden ist bzw. ob von diesen abgewichen werden kann.
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