Aktuelles Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine
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- Babette Bach
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1 Aktuelles Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine Referent: Jörg Ammon, WP/StB 1
2 Ehrenamtsstärkungsgesetz Gesetzgebungsverfahren Referentenentwurf des BMF vom Beschluss im Bundeskabinett am oder : 1. Lesung im Deutschen Bundestag , und : Beratungen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages : öffentliche Anhörung : Lesung im Deutschen Bundestag (Verabschiedung im Dt. Bundestag) : 2. Lesung im Deutschen Bundesrat (Zustimmung im Bundesrat) Verkündung im BGBl. am , S. 556 Zur (strittigen) Rückwirkung bestimmter Regelungen: s. DStR 2013, S ff. 2
3 Steuerbegünstigte Vereine Nichtsteuerliche Vorteile der Gemeinnützigkeit Zugang zu öffentlichen Mitteln Mitgliedschaft in einem Spitzen- oder Dachverband Mittelbare Steuervergünstigungen des gemeinnützigen Vereins Steuerbegünstigung der Ausgaben (Spenden, Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der der AO ( 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG) 3
4 Steuerbegünstigte Vereine Unmittelbare Steuervergünstigungen des gemeinnützigen Vereins Steuerfreiheit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer ( 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 3 Nr. 6 GewStG) Ausnahme: wirtschaftliche Geschäftsbetriebe =>Besteuerungsfreigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. H. v ,00 EUR Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz bei vollem Vorsteuerabzug ( 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) Ausnahme: wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Zweckbetriebe, die unter die Wettbewerbsklausel des 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 3 UStG fallen. Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ( 13 Abs. 1 Nr. 16, 17 ErbStG) und bei der Grundsteuer ( 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nr. 6 GrStG) 4
5 Steuerbegünstigte Vereine Die Nachteile der Gemeinnützigkeit sind: Strenge Bindung an die Satzung Problematik der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit: Aufgabe der Geprägetheorie! Mittelverwendungsgebot
6 Formelle Satzungsmäßigkeit Formelle Satzungsmäßigkeit BFH-U. v , BStBl II, S. 794 Steuerbegünstigte Zwecke Art der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports z. B.: Abhaltung geregelter Sportstunden Unterhaltung von Sportstätten Ausbildung von Übungsleitern Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaft-steuer und der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraums, bei anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, entsprechen. 6
7 Formelle Satzungsmäßigkeit Nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz wird ein gesondertes Feststellungsverfahren eingeführt, in welchem die Finanzverwaltung die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit prüft, 60a AO-E. Die Feststellung entfaltet Bindungswirkung für: Die Besteuerung der Körperschaft Den Spendenabzug beim Spender Allerdings betrifft das Feststellungsverfahren lediglich die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Das Feststellungsverfahren umfasst nicht die Frage, ob die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entspricht. Die gesonderte Feststellung erfolgt entweder auf Antrag des gemeinnützigen Vereins oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer. 7
8 Die steuerbegünstigten Zwecke im Überblick: 51 ff AO Voraussetzungen der Steuervergünstigung im Überblick Verein oder andere Körperschaft verfolgt ( 51 AO) lt. Satzung und tatsächlicher Betätigung ( 63 AO) ausschließlich ( 56 AO), unmittelbar ( 57 AO), selbstlos ( 55 AO) gemeinnützige Zwecke, weil die Allgemeinheit auf z.b. dem Gebiet des Sports gefördert wird. mildtätige Zwecke kirchliche Zwecke 8
9 Die steuerbegünstigten Zwecke im Überblick: 51 ff AO Keine Förderung der Allgemeinheit kann vorliegen bei: zu hohen Aufnahmegebühren zu hohen Mitgliedsbeiträge erwartete Spenden Darlehensgewährung Beachten Sie BMF-Schreiben vom definierte Höhe für Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr- 9
10 Die steuerbegünstigten Zwecke im Überblick: 51 ff AO Selbstlosigkeit Eigenwirtschaftliche Tätigkeit: Aufgabe der Geprägetheorie Zuwendung an Mitglieder und Dritte zeitnahe Mittelverwendung Verlustproblematik Vermögensbindung 10
11 Die steuerbegünstigten Zwecke im Überblick: 51 ff AO Problem der Zuwendung an Mitglieder Beispiel: Ein Verein bewirtet anlässlich der Weihnachtsfeier die teilnehmenden Mitglieder für je 40,00 EUR (R 19.6 LStR). Es liegt keine Zuwendung vor, wenn sämtliche Bewirtungen je Mitglied, einschließlich der teilnehmenden Angehörigen, sowie alle sonstigen Zuwendungen den Betrag von 40,00 EUR nicht übersteigen. 11
12 Die steuerbegünstigten Zwecke im Überblick: 51 ff AO Gemeinnützigkeitsunschädlich sind Speisen und Getränke bei Mithilfe bei einem Vereinsfest Besprechung des Vereins Sonderaktionen, wie z. B. Frühjahrsinstandsetzung Katastropheneinsatz 12
13 Steuerbegünstigte Vereine, insbesondere gemeinnützige Vereine Zeitnahe Mittelverwendung Ein gemeinnütziger Verein muss seine Mittel zeitnah verwenden, 55 Abs.1 Nr.5 AO. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Neu: Durch das EhrenamtsstärkungsG wurde die Flexibilität gemeinnütziger Vereine erhöht. Denn die Frist für die Mittelverwendung wurde auf 2 Jahre ausgedehnt. Damit bleibt dem Verein mehr Zeit, über eine sinnvolle Verwendung der Mittel für gemeinnützige Zwecke nachzudenken
14 Die steuerbegünstigten Zwecke im Überblick: 51 ff AO Vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gibt es für die Praxis bedeutsame Ausnahmen: Weder der Vermögensstock selbst noch der Erlös, der aus einer Vermögensumschichtung entstanden ist, unterliegt der zeitnahen Mittelverwendung. Ausstattungskapital Einzelzuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, bilden das so genannte Ausstattungskapital, welches nicht zeitnah verwendet werden muss. Nutzungsgebundenes Kapital 14
15 Die steuerbegünstigten Zwecke im Überblick: 51 ff AO Vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gibt es für die Praxis bedeutsame Ausnahmen: Rücklagen Forderungen Verbindlichkeiten Notwendiges Betriebsvermögen 15
16 steuerbegünstigte Rücklagenbildung Vereine nach AO Neu: Vier Kategorien im neuen 62 AO Rücklage zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke (=zweckgebund. RL) Die Rücklage für satzungsmäßige Zwecke wird in dem Wirtschaftsjahr gebildet, in dem der Beschluss gefasst wird. Wiederbeschaffungsrücklage Freie Rücklage Rücklage für den Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Ab
17 Rücklagenbildung nach AO Möglichkeiten zur Rücklagenbildung zweckgebundene Rücklage ( 58 Nr. 6 AO) freie Rücklage ( 58 Nr. 7a AO) Voraussetzungen: konkreter Zweck liegt vor Zeitplanung für Realisation besteht oder Vorhaben ist glaubhaft und finanziell möglich Quellen der Rücklage alle Mittel des Vereins einschließlich Spenden Höhe: Höchstbetrag: Ein Drittel des jährlichen Überschusses aus Vermögensverwaltung zzgl. 10 % der Überschüsse aus den anderen Bereichen Quellen der Rücklage Überschuss aus allen Bereichen 17
18 Rücklagenbildung nach AO Die freie Rücklage kann jährlich maximal mit folgenden Beträgen dotiert werden: 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung 10 % der Überschüsse aus Zweckbetrieben und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 10 % der Brutto-Einnahmen aus dem ideellen Bereich (BMF, , IV C 4 S /02) Neu ist, dass eine Nachholungsmöglichkeit nicht ausgenutzter Zuführungsbeträge zur freien Rücklage vorgesehen ist: Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. 18
19 Rücklagenbildung nach AO Gebundene Rücklagen 58 Nr. 6 AO: Mittel, die zur Erfüllung der Satzungszwecke notwendig sind Investitionsrücklagen Förderrücklagen Betriebsmittelrücklagen Rücklagen für die Pflege des Vermögens Wiederbeschaffungsrücklagen : Genaue Darlegung des konkreten Reinvestitionsbedarfes! (AEAO 2012!) 19
20 steuerbegünstigte Rücklagenbildung Vereine nach AO Neu: Erstmalige Regelung der Wiederbeschaffungsrücklage Erstmalig regelt das GemEntBG die Wiederbeschaffungsrücklage, 62 Abs.1 Nr.2 AO-E. Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzung für Abnutzung für das zu ersetzende Wirtschaftsgut. 62 Abs.1 Nr.2 AO-E weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Wiederbeschaffungsabsicht vorliegen muss. 20
21 steuerbegünstigte Rücklagenbildung Vereine nach AO Auflösung der Rücklage Eine Rücklage ist aufzulösen, wenn Die Investition oder das Projekt durchgeführt wird. Wenn die Investitionsabsicht aufgegeben wird, 62 Abs.2 AO- E. Die frei gewordenen Mittel sind innerhalb des Zeitraums nach 55 Abs.1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden (2-Jahres-Frist). 21
22 Verluste im Nebenzweck des Vereins Vier Buchführungsbereiche des Vereins Hauptzweck des Vereins Nebenzwecke des Vereins 1) Ideelle Tätigkeit des Vereins (die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) 3) Vermögensverwaltung 2) Zweckbetriebe 4) Gewerbliche oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 22
23 Verluste im Nebenzweck des Vereins Unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist es, wenn ein Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden ist und in den 6 vorangegangenen Jahren Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb dem ideellen Bereich in gleicher Höhe zugeführt wurden, der Verlust aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb auf anteiliger Abschreibung für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter oder gemischte Aufwendungen der Körperschaft, wie z. B. Personal, beruht, 23
24 Verluste im Nebenzweck des Vereins Unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist es, wenn der Verlust auf einer Fehlerkalkulation beruht und die Körperschaft innerhalb von 12 Monaten (bei Aufbau eines neuen Betriebs 3 Jahre) nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt. Dabei dürfen die zugeführten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung aus Beiträgen oder aus anderen Zuwendungen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind, stammen (BFH, Urteil vom ; BFH, Urteil vom ). 24
25 Verluste im Nebenzweck des Vereins Rettung der Gemeinnützigkeit durch folgende Alternativen Der Verein stellt betriebswirtschaftlich seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um und erzielt im Folgejahr einen Gewinn in entsprechender Höhe. Der Verein fordert gezielt Umlagen und Zuschüsse von seinen Mitgliedern zum Ausgleich des Verlusts ein. Diese können nicht als Spende geltend gemacht werden. Eine Zuführung zum ideellen Bereich ist auch aus Mitteln zulässig, die aus einem Bankdarlehen stammen, das der Verein für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass Zinsen und Tilgung aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb getragen werden können. 25
26 Verluste im Nebenzweck des Vereins Offene Fragen: Falls die Gemeinnützigkeit nicht gerettet werden kann ist offen, für welchen Veranlagungszeitraum die Gemeinnützigkeit aberkannt wird: Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird die Steuerbegünstigung nicht im Verlustentstehungsjahr, sondern im Folgejahr versagt. Offen ist die Frage, ob die Grundsätze zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch auf die Vermögensverwaltung Anwendung finden. Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze auch auf die Vermögensverwaltung an. Inzwischen beantwortet durch Änderung AEAO vom (AktZ.: IV A 3 - S 0062/08/ ): 55 Nr. 8 AEAO: 8. Die Regelungen in Nummern 3 bis 7 gelten entsprechend für die Vermögensverwaltung. 26
27 Steuerlich unschädliche Betätigungen Tätigkeiten als Förder- oder Spendensammelverein Teilweise Weitergabe von Mitteln NEU: der Verein wendet einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person Mittel zur Vermögensausstattung zu. Dabei dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, wigb sowie höchstens 15% aus dem ideellen Bereich und dem Zweckbetrieb zugewendet werden (ab ). Überlassung von Arbeitskräften oder Räumen Bildung von Rücklagen Gesellige Zusammenkünfte Förderung des bezahlten Sports
28 Sportliche Veranstaltung nach 67a AO Sportliche Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern unentgeltlich entgeltlich Neu EhrenamtsstärkungsG: EUR Bruttoumsatz bis EUR keine Optionsmöglichkeit Bruttoumsatz über EUR bei Option ideeller Vereinsbereich 75 ff keine Steuern Zweckbetrieb steuerfrei bei KSt, GewSt, ermäßigter Steuersatz bei USt steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Regelbesteuerung bei KSt, GewSt, USt 28
29 Umsatzsteuer Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung durch EuGH-Urteil v Mitgliedsbeiträge führen zu Leistungsaustausch Umsatzsteuerbarer Vorgang Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeiträge 142 ff 29 86
30 Alternativen in der Praxis Umsatzsteuer Alternative I: Umsatzsteuerpflichtige Behandlung der Mitgliedsbeiträge Da auch die Leistungen an Nichtmitglieder umsatzsteuerpflichtig sind, führt dies bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 14, 15 UStG zum vollen Vorsteuerabzug. Alternative II: Umsatzsteueranwendungserlass anwenden Nicht steuerbare Mitgliedsbeiträge Gemischter Vorsteuerabzug
31 Spendenrecht Gegenstand der Spende Geldspenden Sachspenden Aufwandsspenden Sie finden die Zuwendungsbestätigungen in LEXinform-Nr oder im DATEV-Expertisensystem
32 Spendenrecht Die Aufzeichnungen der steuerbegünstigten Körperschaft müssen deshalb Folgendes beinhalten: Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zuwendung Nachweis über zweckentsprechende Verwendung Doppel der Spendenbestätigung Grundlagen der Wertermittlung von Sachspenden Grundlagen der Wertermittlung von Erstattungsansprüchen, die gespendet wurden Zuwendungsbestätigungen: siehe BMF-Schreiben v , IV C 4 S 2223/07/
33 Spendenrecht - Aufwandsspenden Tipps Schriftlicher Vertrag mit ÜL/ehrenamtlich Tätigen dringend zu empfehlen Verzicht auf Auszahlung darf nicht schriftlich vorher vereinbart sein Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins in Zusammenhang mit Verzicht auf Auszahlung prüfen Verzicht muss zeitnah zur Auszahlung erfolgen Verzicht auch ohne Auszahlung möglich, jedoch erhöhte Anforderungen an Nachweis Leistung des ÜL/Ehrenamtlichen laufend dokumentieren Entwurf eines neuen BMF Schreibens geplant 33
34 Referent: Jörg Ammon Wirtschaftsprüfer/Steuerberater iovos Steuerberater Nürnberg Adlerstraße Nürnberg Tel.: 0911 / Fax.: 0911 / Mail: ammon@iovos.de 34
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