Steuerreglement der Einwohnergemeinde Günsberg

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1 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Günsberg Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 b e s c h l i e s s t: I. Steuerhoheit 1 Die Einwohnergemeinde Günsberg erhebt auf der Grundlage des Steuergesetzes vom 1. Dezember 1985 (StG) die Einkommens-, Vermögens- und Personalsteuern von den natürlichen Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen. II. Steuerpflicht 2 1. Natürliche und juristische Personen Der Einwohnergemeinde Günsberg gegenüber sind die natürlichen und juristischen Personen steuerpflichtig, für welche eine steuerliche Zugehörigkeit im Sinne von 8-10 und 85 sowie 250 des Steuergesetzes zu der Gemeinde besteht. III. Steuerfuss 3 1. im allgemeinen 1 Die Gemeindesteuer wird in Prozenten der ganzen Staatssteuer erhoben (Steuerfuss). 2 Die Gemeindeversammlung beschliesst alljährlich bei der Festsetzung des Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr. 3 Für die natürlichen und für die juristischen Personen kann ein unterschiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuerfuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss für natürliche Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften Die Gemeindesteuer von Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften ( 99 und 100 StG) beträgt 100 % der ganzen Staatssteuer.

2 Personalsteuer 1 Jede selbständig steuerpflichtige Person, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in der Gemeinde aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von 20 Franken. 2 Die Personalsteuer ist im vollen Betrag geschuldet, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. IV.Steuerverfahren 6 2. Steuerberechnung 1 Die Gemeindesteuerverwaltung berechnet die Steuerbeträge nach diesem Reglement, ebenso allfällige Nachsteuern und Steuerbussen. 2 Sie stellt den Steuerpflichtigen die Steuerrechnung zu; diese enthält den Staatssteuerbetrag, den Gemeindesteuerfuss, den Gemeindesteuerbetrag, die Personalsteuer, die Zahlungsfrist und eine Rechtsmittelbelehrung Einsprache und Rekurs 1 Gegen die Steuerberechnung kann die steuerpflichtige Person bei der Gemeindesteuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. 2 Die Einsprache kann sich nur gegen die Berechnung des Steuerbetrages richten, nicht aber gegen die Einschätzung als solche. 3 Die Gemeindesteuerverwaltung entscheidet über die Einsprache; der Entscheid wird kurz begründet und dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich eröffnet. 4 Gegen den Einsprache-Entscheid kann die steuerpflichtige Person beim Kantonalen Steuergericht innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten Verwirkung Das Recht, eine Gemeindesteuer zu berechnen, erlischt 5 Jahre nach Rechtskraft der Staatssteuerveranlagung, frühestens aber 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ( 254 StG) Gemeindesteuerregister 1 Das Gemeindesteuerregister wird von der Gemeindesteuerverwaltung erstellt; es enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens und Vermögens, die Sozialabzüge und die Steuerbeträge.

3 3 2 Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister können den Steuerpflichtigen sowie in ihrem schriftlichen Einverständnis Dritten gegen Gebühr ausgestellt werden; für die Dauer der ungetrennten Ehe kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des andern einen Auszug verlangen. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif der Einwohnergemeinde Günsberg. Registerauszüge stellt die Gemeindesteuerverwaltung aus Vertretung der Gemeinde im Steuerverfahren 1 Die Gemeindesteuerverwaltung vertritt die Gemeinde in Steuersachen; insbesondere ist sie befugt, a) im Veranlagungsverfahren Einsicht in die Akten zu nehmen ( 121 Absatz 4 und 123 StG) b) Einsprache und Rekurs gegen Verfügungen der Veranlagungsbehörden ( 149 Absatz 1, 155 Abs. 3, 160 Absatz 1 StG) sowie gegen Entscheide des Kantonalen Steueramtes ( 251 Absatz 1 und 3 StG) zu erheben; c) Ansprüche auf Bestimmung des Veranlagungsortes und auf Steuerausscheidung geltend zu machen ( 146, 251 Absatz 2 StG); d) Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister auszustellen ( 256 Absatz 2 und 131 StG); e) Veranlagungsmitteilungen entgegenzunehmen ( 148 Absatz 3 StG); f) Sicherstellung von Steuern zu verlangen ( 255 Absatz 2 StG); g) zum Erlass von Steuern im Veranlagungsverfahren Stellung zu nehmen ( 182 Abs. 3 StG); h) über die Rückerstattung zuviel bezahlter, nicht geschuldeter Steuern und Bussen zu entscheiden ( 183 StG); i) Beschwerde gegen die Berechnung des Kostenanteils der Einwohnergemeinde durch das Kantonale Steueramt zu führen ( 187 Absatz 4 StG). 2 Stellungnahmen zu Steuererleichterungen nach 6 Absatz 2 des Steuergesetzes gibt der Gemeinderat ab. V. Steuerbezug 11 Fälligkeit 1 Die Steuern werden in der Regel in der Steuerperiode, je zu einem Drittel am 1. April, am 1. August und am 1. Dezember fällig (Vorbezug). Grundlage dafür ist die letzte Veranlagung oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag; wird ein mutmasslich ge-

4 4 schuldeter Betrag festgesetzt, so ist die steuerpflichtige Person vorher anzuhören. 2 Entsteht die Steuerpflicht erst in der Steuerperiode, so wird von der Bezugsbehörde ein besonderer Fälligkeitstermin festgesetzt. 3 Die Steuer gemäss Schlussrechnung wird mit deren Zustellung fällig. 12 Steuerbezug 1. Provisorischer und definitiver Bezug 1 Die Gemeindesteuern werden von der Gemeindesteuerverwaltung bezogen. 2 Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Provisorisch bezogene Steuern werden an die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. 3 Provisorisch bezogene Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, werden nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung an die Steuern angerechnet, die jeder Ehegatte gemäss definitiver Veranlagung schuldet. 4 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge zurückerstattet. 13 Zahlung und Zinspflicht 1 Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten. 2 Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so ist er vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgelegten Bedingungen verzinslich. Verzugszinse unter Fr werden nicht erhoben. 3 Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung. 4 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten. 14 Rückerstattung und Rückerstattungszins 1 Zuviel bezahlte, nicht geschuldete aber in Rechnung gestellte Steuern und Bussen werden von Amtes wegen zurückerstattet. Zurückzuerstattende Beträge werden zu den vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgelegten Bedingungen verzinst. Rückerstattungszinse unter Fr werden nicht ausbezahlt. Rechtskräftig festgesetzte Beträge gelten als geschuldet. 2 Werden Steuern an Ehegatten zurückerstattet, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, kann die Zahlung an jeden der beiden Ehegatten erfolgen.

5 5 3 Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen der Ehegatten, welche diese der zuständigen Bezugsbehörde bekanntgegeben haben Sicherstellung 1 Aus den in 184 des Steuergesetzes genannten Gründen kann die Gemeindesteuerverwaltung jederzeit Sicherstellung verlangen. 2 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Zahlungspflichtige innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erheben, Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. 3 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 4 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) ist nicht zulässig Zahlungserleichterung 1 Ist die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Gemeindesteuerverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren. 181 des Steuergesetzes ist anwendbar. 2 Die steuerpflichtige Person kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen Beschwerde beim Gemeinderat erheben. Gegen den Beschwerdeentscheid kann sie innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erheben ( 199 ff. Gemeindegesetz) Steuererlass 1 Ist die steuerpflichtige Person durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet sie sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde, kann der Gemeinderat die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen. Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und mit den nötigen Beweismitteln dem Gemeindepräsidenten einzureichen.

6 6 2 Die steuerpflichtige Person kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat ( 255 Abs. 3 StG) erheben. 3 Während des Steuererlassverfahrens werden in der Regel keine Bezugshandlungen vorgenommen. 4 Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, wird nicht eingetreten. 5 Die Bestimmungen der Steuerverordnung Nr. 11 (BGS ) über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen gelten sinngemäss. Vl. Schlussbestimmung 18 1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Finanzdepartement rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen über die Gemeinde- steuern aufgehoben, insbesondere das Steuerreglement vom 19. Dezember Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 17. Dezember 2001 Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber A. Eng Chr. Lerch Genehmigt vom Finanzdepartement am 30. August 2002

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