Steuerreglement der Einwohnergemeinde Günsberg
|
|
- Kasimir Karsten Althaus
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Günsberg Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 b e s c h l i e s s t: I. Steuerhoheit 1 Die Einwohnergemeinde Günsberg erhebt auf der Grundlage des Steuergesetzes vom 1. Dezember 1985 (StG) die Einkommens-, Vermögens- und Personalsteuern von den natürlichen Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen. II. Steuerpflicht 2 1. Natürliche und juristische Personen Der Einwohnergemeinde Günsberg gegenüber sind die natürlichen und juristischen Personen steuerpflichtig, für welche eine steuerliche Zugehörigkeit im Sinne von 8-10 und 85 sowie 250 des Steuergesetzes zu der Gemeinde besteht. III. Steuerfuss 3 1. im allgemeinen 1 Die Gemeindesteuer wird in Prozenten der ganzen Staatssteuer erhoben (Steuerfuss). 2 Die Gemeindeversammlung beschliesst alljährlich bei der Festsetzung des Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr. 3 Für die natürlichen und für die juristischen Personen kann ein unterschiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuerfuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss für natürliche Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften Die Gemeindesteuer von Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften ( 99 und 100 StG) beträgt 100 % der ganzen Staatssteuer.
2 Personalsteuer 1 Jede selbständig steuerpflichtige Person, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in der Gemeinde aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von 20 Franken. 2 Die Personalsteuer ist im vollen Betrag geschuldet, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. IV.Steuerverfahren 6 2. Steuerberechnung 1 Die Gemeindesteuerverwaltung berechnet die Steuerbeträge nach diesem Reglement, ebenso allfällige Nachsteuern und Steuerbussen. 2 Sie stellt den Steuerpflichtigen die Steuerrechnung zu; diese enthält den Staatssteuerbetrag, den Gemeindesteuerfuss, den Gemeindesteuerbetrag, die Personalsteuer, die Zahlungsfrist und eine Rechtsmittelbelehrung Einsprache und Rekurs 1 Gegen die Steuerberechnung kann die steuerpflichtige Person bei der Gemeindesteuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. 2 Die Einsprache kann sich nur gegen die Berechnung des Steuerbetrages richten, nicht aber gegen die Einschätzung als solche. 3 Die Gemeindesteuerverwaltung entscheidet über die Einsprache; der Entscheid wird kurz begründet und dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich eröffnet. 4 Gegen den Einsprache-Entscheid kann die steuerpflichtige Person beim Kantonalen Steuergericht innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten Verwirkung Das Recht, eine Gemeindesteuer zu berechnen, erlischt 5 Jahre nach Rechtskraft der Staatssteuerveranlagung, frühestens aber 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ( 254 StG) Gemeindesteuerregister 1 Das Gemeindesteuerregister wird von der Gemeindesteuerverwaltung erstellt; es enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens und Vermögens, die Sozialabzüge und die Steuerbeträge.
3 3 2 Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister können den Steuerpflichtigen sowie in ihrem schriftlichen Einverständnis Dritten gegen Gebühr ausgestellt werden; für die Dauer der ungetrennten Ehe kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des andern einen Auszug verlangen. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif der Einwohnergemeinde Günsberg. Registerauszüge stellt die Gemeindesteuerverwaltung aus Vertretung der Gemeinde im Steuerverfahren 1 Die Gemeindesteuerverwaltung vertritt die Gemeinde in Steuersachen; insbesondere ist sie befugt, a) im Veranlagungsverfahren Einsicht in die Akten zu nehmen ( 121 Absatz 4 und 123 StG) b) Einsprache und Rekurs gegen Verfügungen der Veranlagungsbehörden ( 149 Absatz 1, 155 Abs. 3, 160 Absatz 1 StG) sowie gegen Entscheide des Kantonalen Steueramtes ( 251 Absatz 1 und 3 StG) zu erheben; c) Ansprüche auf Bestimmung des Veranlagungsortes und auf Steuerausscheidung geltend zu machen ( 146, 251 Absatz 2 StG); d) Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister auszustellen ( 256 Absatz 2 und 131 StG); e) Veranlagungsmitteilungen entgegenzunehmen ( 148 Absatz 3 StG); f) Sicherstellung von Steuern zu verlangen ( 255 Absatz 2 StG); g) zum Erlass von Steuern im Veranlagungsverfahren Stellung zu nehmen ( 182 Abs. 3 StG); h) über die Rückerstattung zuviel bezahlter, nicht geschuldeter Steuern und Bussen zu entscheiden ( 183 StG); i) Beschwerde gegen die Berechnung des Kostenanteils der Einwohnergemeinde durch das Kantonale Steueramt zu führen ( 187 Absatz 4 StG). 2 Stellungnahmen zu Steuererleichterungen nach 6 Absatz 2 des Steuergesetzes gibt der Gemeinderat ab. V. Steuerbezug 11 Fälligkeit 1 Die Steuern werden in der Regel in der Steuerperiode, je zu einem Drittel am 1. April, am 1. August und am 1. Dezember fällig (Vorbezug). Grundlage dafür ist die letzte Veranlagung oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag; wird ein mutmasslich ge-
4 4 schuldeter Betrag festgesetzt, so ist die steuerpflichtige Person vorher anzuhören. 2 Entsteht die Steuerpflicht erst in der Steuerperiode, so wird von der Bezugsbehörde ein besonderer Fälligkeitstermin festgesetzt. 3 Die Steuer gemäss Schlussrechnung wird mit deren Zustellung fällig. 12 Steuerbezug 1. Provisorischer und definitiver Bezug 1 Die Gemeindesteuern werden von der Gemeindesteuerverwaltung bezogen. 2 Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Provisorisch bezogene Steuern werden an die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. 3 Provisorisch bezogene Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, werden nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung an die Steuern angerechnet, die jeder Ehegatte gemäss definitiver Veranlagung schuldet. 4 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge zurückerstattet. 13 Zahlung und Zinspflicht 1 Die Steuer ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten. 2 Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so ist er vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgelegten Bedingungen verzinslich. Verzugszinse unter Fr werden nicht erhoben. 3 Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung. 4 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten. 14 Rückerstattung und Rückerstattungszins 1 Zuviel bezahlte, nicht geschuldete aber in Rechnung gestellte Steuern und Bussen werden von Amtes wegen zurückerstattet. Zurückzuerstattende Beträge werden zu den vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgelegten Bedingungen verzinst. Rückerstattungszinse unter Fr werden nicht ausbezahlt. Rechtskräftig festgesetzte Beträge gelten als geschuldet. 2 Werden Steuern an Ehegatten zurückerstattet, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, kann die Zahlung an jeden der beiden Ehegatten erfolgen.
5 5 3 Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen der Ehegatten, welche diese der zuständigen Bezugsbehörde bekanntgegeben haben Sicherstellung 1 Aus den in 184 des Steuergesetzes genannten Gründen kann die Gemeindesteuerverwaltung jederzeit Sicherstellung verlangen. 2 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Zahlungspflichtige innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erheben, Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. 3 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 4 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) ist nicht zulässig Zahlungserleichterung 1 Ist die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Gemeindesteuerverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren. 181 des Steuergesetzes ist anwendbar. 2 Die steuerpflichtige Person kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen Beschwerde beim Gemeinderat erheben. Gegen den Beschwerdeentscheid kann sie innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erheben ( 199 ff. Gemeindegesetz) Steuererlass 1 Ist die steuerpflichtige Person durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet sie sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde, kann der Gemeinderat die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen. Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und mit den nötigen Beweismitteln dem Gemeindepräsidenten einzureichen.
6 6 2 Die steuerpflichtige Person kann gegen den Entscheid innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat ( 255 Abs. 3 StG) erheben. 3 Während des Steuererlassverfahrens werden in der Regel keine Bezugshandlungen vorgenommen. 4 Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, wird nicht eingetreten. 5 Die Bestimmungen der Steuerverordnung Nr. 11 (BGS ) über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen gelten sinngemäss. Vl. Schlussbestimmung 18 1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Finanzdepartement rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen über die Gemeinde- steuern aufgehoben, insbesondere das Steuerreglement vom 19. Dezember Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 17. Dezember 2001 Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber A. Eng Chr. Lerch Genehmigt vom Finanzdepartement am 30. August 2002
GEMEINDE ERLINSBACH SO. Steuerreglement
GEMEINDE ERLINSBACH SO Steuerreglement Steuerreglement der Gemeinde Erlinsbach SO Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 b e s c h l
MehrGemeinde Kienberg. Steuer-Reglement
Gemeinde Kienberg Steuer-Reglement 0 Gemeinde Kienberg Steuerreglement Die Gemeindeversammlung der Einheitsgemeinde Kienberg, gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember
MehrEINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO
EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO STEUERREGLEMENT Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 - beschliesst: I. Steuerhoheit Die Einwohnergemeinde
Mehrgestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 b e s c h l i e s s t: I. Steuerhoheit Die Einwohnergemeinde Oberdorf erhebt auf der Grundlage
MehrSteuerreglement vom 18. Dezember 2000
Steuerreglement vom 8. Dezember 000 Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 beschliesst: I. Steuerhoheit Die Einwohnergemeinde Laupersdorf
MehrSteuerreglement. der. Einwohnergemeinde Rodersdorf
Steuerreglement C Steuerreglement der Einwohnergemeinde Rodersdorf 8. November 00 Steuerreglement C Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. December
MehrSteuerreglement der Gemeinde Stüsslingen
Steuerreglement der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Stand 01.01.08 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen Gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember
MehrEinwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil. Steuer-Reglement. vom 04. Dezember (mit allen Aenderungen bis 28. November 2011)
Einwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil Steuer-Reglement vom 0. Dezember 000 (mit allen Aenderungen bis 8. November 0) Inhaltsverzeichnis I. Steuerhoheit Seite II. Steuerpflicht Seite III. Steuerfuss Seite
MehrSteuerreglement der Einwohnergemeinde Bettlach
der Einwohnergemeinde Bettlach vom 5. Dezember 2000 Stand 11. Dezember 2007 Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 beschliesst:
MehrEinwohnergemeinde Flumenthal. Steuerreglement 2008
Einwohnergemeinde Flumenthal Steuerreglement 2008 GV-Beschluss 26.06.2008 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Flumenthal Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
MehrSteuerreglement der Einwohnergemeinde Zullwil
Steuerreglement der Einwohnergemeinde Zullwil Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 beschliesst: l.steuerhoheit 1 Die Einwohnergemeinde
MehrSTEUERREGLEMENT. Gemeinde Drei Höfe
******************************************************************************** STEUERREGLEMENT Gemeinde Drei Höfe ********************************************************************************************************
MehrSteuerreglement. der. Gemeinde Stüsslingen
Steuerreglement der Gemeinde Stüsslingen Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen Gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 beschliesst. Steuerhoheit Die
MehrEINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF. Steuerreglement. O:\Reglemente\Aktuell\Steuerreglement\Steuerreglement_Titelblatt.doc
G EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF Steuerreglement O:\Reglemente\Aktuell\Steuerreglement\Steuerreglement_Titelblatt.doc G Steuerreglement der Einwohnergemeinde Langendorf Die Gemeindeversammlung, gestützt
MehrEINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN STEUERREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN STEUERREGLEMENT Inhaltsverzeichnis. Steuerhoheit.... Steuerpflicht.... Steuerfuss... 4. Steuerverfahren... 4 5. Steuerbezug... 5 6. Schlussbestimmung... 6 Seite /6 Präambel
MehrEINWOHNERGEMEINDE WELSCHENROHR. Steuerreglement
EINWOHNERGEMEINDE WELSCHENROHR Steuerreglement Präambel Gleichstellung der Geschlechter Sämtliche Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieses Reglementes gelten - unbesehen der Formulierung - in gleicher
MehrG E M E I N D E N U G L A R - S T. P A N T A L E O N N U G L A R Steuerreglement
GEMEINDE NUGLAR-ST. PANTALEON 4412 NUGLAR Steuerreglement Die Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon gibt sich gemäss 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 01.12.1985 das folgende Steuerreglement:
MehrEinwohnergemeinde Schnottwil
STEUERREGLEMENT Einwohnergemeinde Schnottwil Dezember 007 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Schnottwil Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom.
Mehrdes Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr.
EINWOHNERGEMEINDE RIEDHOLZ Stand 01. Januar 2008 Aus Gründen der sprachlichen Einfachheit wird in diesem Reglement nur die männliche Form verwendet. Die Formulierung gilt aber selbstverständlich auch immer
MehrEinwohnergemeinde 4512 Bellach. Gemeindesteuerreglement. vom 13. November 2000
Einwohnergemeinde 4512 Bellach Gemeindesteuerreglement vom 13. November 2000 Stand: 4. Dezember 2013 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Bellach Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach,
MehrEinwohnergemeinde Obergerlafingen. Steuerreglement
Einwohnergemeinde Obergerlafingen Steuerreglement Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 b e s c h l i e s s t: I. Steuerhoheit Die
MehrGemeinde Messen. Steuerreglement. Steuerreglement Gemeinde Messen 1 / 7
Gemeinde Messen Steuerreglement Steuerreglement Gemeinde Messen 1 / 7 Steuerreglement der Gemeinde Messen Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom
MehrEinwohnergemeinde Dornach
Einwohnergemeinde Dornach GEMEINDESTEUERREGLEMENT Inhaltsverzeichnis: I. Steuerhoheit 1 Steuerhoheit II. Steuerpflicht 2 Natürliche und juristische Personen III. Steuerfuss 3 1. Im allgemeinen 4 2. Holding-,
Mehr9.1. Metzerlen-Mariastein. Gemeinde
9.1 Metzerlen-Mariastein Gemeinde Steuerreglement 0. Inhalt I. Steuerhoheit Seite 3 Steuerhoheit 3 II. Steuerpflicht 3 Natürliche und juristische Personen 3 III. Steuerfuss 3 Im Allgemeinen 3 Holding-,
MehrSTEUERREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE STARRKIRCH-WIL SOLOTHURN
STEUERREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE STARRKIRCH-WIL SOLOTHURN - 2 - Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite INHALTSVERZEICHNIS...2 PRÄAMBEL...3 1. STEUERHOHEIT 1.1. Grundsatz...3 2. STEUERPFLICHT 2.1. Natürliche
MehrSteuerreglement der Einwohnergemeinde Derendingen
1 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Derendingen Präambel Gleichstellung der Geschlechter Sämtliche Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieses Reglementes gelten unbesehen der Formulierung in gleicher
MehrDie Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 beschliesst:
Steuerreglement Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 beschliesst: Präambel Gleichstellung der Geschlechter Sämtliche Bestimmungen
MehrSteuerreglement der Einwohnergemeinde Selzach vom 4. Dezember 2000 (S 139)
Schänzlistrasse, 55 Selzach Tel. 0 6, Fax 0 6 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Steuerreglement der Einwohnergemeinde Selzach vom. Dezember 000 (S 9) Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des
MehrSTEUER REGLEMENT. Einwohnergemeinde Wangen bei Olten
STEUER REGLEMENT Einwohnergemeinde Wangen bei Olten Inhaltsverzeichnis Seite: I. Steuerhoheit 3 II. Steuerpflicht 3 III. Steuerfuss 3 IV. Steuerverfahren 4 V. Steuerbezug 6 VI. Kostenüberwälzung 8 VII.
MehrEINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S t e u e r r e g l e m e n t
EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S t e u e r r e g l e m e n t 11 Steuerreglement 2008.12 Seite 2 von 9 INHALTSVERZEICHNIS Text Artikel Seite I STEUERHOHEIT Steuerhoheit 1 4 II STEUERPFLICHT Natürliche und
MehrDER EINWOHNERGEMEINDE LOSTORF
STEUERREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE LOSTORF 2 3 Die Gemeindeversammlung beschliesst gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 01. Dezember 1985: Präambel Gleichstellung der
MehrEINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
Steuerreglement EG Recherswil Seite 1 von 7 EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL STEUERREGLEMENT Gültig ab 1. Januar 2015 Steuerreglement EG Recherswil Seite 2 von 7 Steuerreglement Die Gemeindeversammlung Recherswil
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Steuerreglement
Einwohnergemeinde Zuchwil Steuerreglement Beschluss der Gemeindeversammlung vom 0. Juli 0 Seite von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom.
MehrEinwohnergemeinde Egerkingen. Steuerreglement
Einwohnergemeinde Egerkingen Steuerreglement Gültig ab. Januar 996 Inhaltsverzeichnis I. Steuerhoheit II. Steuerpflicht Natürliche und juristische Personen Bürgergemeinde III. Steuerfuss 4 Im Allgemeinen
MehrEinwohnergemeinde Himmelried
1 Einwohnergemeinde Himmelried Steuerreglement 2 Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite 1. Steuerhoheit 3 2. Steuerpflicht 3 3. Steuerfuss 3 4. Steuerverfahren 4 5. Steuerbezug 5 6. Schlussbestimmungen 6 Präambel
MehrS T E U E R R E G L E M E N T
S T E U E R R E G L E M E N T vom 5. Juni 986 Stand:. Januar 07 - - Inhaltsverzeichnis I. Steuerhoheit...... II. Steuerpflicht... Natürliche und juristische Personen... III. Steuerfuss... Im Allgemeinen...
Mehraktiv und attraktiv Steuerreglement vom 20. April 2009 (Teilrevision vom 12. Dezember 2016)
Einwohnergemeinde Oensingen aktiv und attraktiv Steuerreglement vom 0. April 009 (Teilrevision vom. Dezember 0) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Oensingen, gestützt auf 7 des Gesetzes über
MehrDie Gemeindeversammlung, gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985, beschliesst:
Gültig seit. Januar 008 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Kestenholz Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985, beschliesst: Präambel
MehrEINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG STEUERREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG STEUERREGLEMENT Stand 18.09.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 1 Bezeichnungen... 3 2. Steuerhoheit... 3 2 Abgabehoheit... 3 3. Steuerpflicht... 3 3 Natürlich und
MehrEinwohnergemeinde Hofstetten-Flüh
G Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh S T E U E R R E G L E M E N T Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.12.1985
MehrSteuerreglement. Einwohnergemeinde Dulliken. gültig ab 1. Januar 2008
Steuerreglement gültig ab 1. Januar 2008 Einwohnergemeinde Dulliken G:\Gemeindeschreiberei\Reglemente\Steuerreglement, gültig ab 01.01.08.doc STEUERREGLEMENT - 2 - Präambel Gleichstellung der Geschlechter
MehrSteuerreglement für die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn
Steuerreglement für die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn vom 12. Dezember 2000 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und- Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985, beschliesst:
MehrEvangelisch - Reformierte Kirchgemeinde. Olten S T E U E R R E G L E M E N T
Evangelisch - Reformierte Kirchgemeinde Olten S T E U E R R E G L E M E N T Vorprüfung durch Kant. Steuerverwaltung Solothurn am.09.05 Beschlossen vom Kirchgemeinderat am..05 Beschlossen von der Kirchgemeindeversammlung
Mehrder Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Genehmigung Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 04 Genehmigung Finanz- u. Kirchendirektion vom 7. Januar 05 in Kraft seit. Januar 05 I FKDE Stand. Januar 05 der Einwohnergemeinde Münchenstein
MehrSteuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N
Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N Die Kirchgemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
MehrSTEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL
STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...
MehrEinwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement
Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement (in Kraft seit 18.01.2001) 2 1 Gegenstand Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes
MehrGEMEINDE REIGOLDSWIL
GEMEINDE REIGOLDSWIL Unterbiel 15 4418 Reigoldswil Tel. 061 945 90 10 Fax 061 945 90 11 Internet: www.reigoldswil.ch E-Mail: gemeinde@reigoldswil.bl.ch Steuerreglement der Gemeinde Reigoldswil Steuerreglement
MehrEINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017)
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT. JANUAR 00) (MIT STAND. JANUAR 07) Steuerreglement der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden
MehrSteuerreglement der Gemeinde Oberwil
Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und
MehrSteuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil
Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil Steuerreglement Bennwil/05.12.2006 2 INHALTSVERZEICHNIS STEUERREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE BENNWIL 3 1 Gegenstand 3 2 Steuerfuss, Steuersatz 3 3 Steuerveranlagung
MehrSteuer-Reglement. vom 12. Dezember Einwohnergemeinde 4402 F renkendorf
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Steuer-Reglement vom 12. Dezember 2000 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Steuerreglement\Steuer-Reglement_12.12.2000.doc
MehrSteuerordnung der Gemeinde Bettingen 1)
Steuerordnung der Gemeinde Bettingen ) Vom 7. Dezember 999 (Stand. Mai 07) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf 9 des Gemeindegesetzes vom 7. Oktober 98 ) und auf der Gemeindeordnung
MehrVerordnung über den Steuerbezug. gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000, 1) verordnet:
Verordnung über den Steuerbezug Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2012) Der Landrat, VI C/1/7 gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000, 1) verordnet: Art. 1 Fälligkeitstermine
MehrKommentar zum Mustersteuerreglement Kirchgemeinden
Steueramt des Kantons Solothurn Recht und Gesetzgebung Schanzmühle, Werkhofstrasse 9c 509 Solothurn Telefon 0 67 87 0 Telefax 0 67 87 00 steueramt.so@fd.so.ch Kommentar Fassung vom 0..0 Kommentar zum Mustersteuerreglement
Mehrüber die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen
6. Beschluss vom. Februar 00 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 000 über die direkten Kantonssteuern
MehrSteuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen
6.59. Steuerverordnung Nr. : Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen Vom. Mai 986 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 8 Absatz, 8, 8, 6 Absatz, 5 und 6 Absatz
Mehr68g 7. Abrechnung mit den Gemeinden, den Landeskirchen und dem Bund
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Das Gesetz vom 7. Februar 1974 1 wie folgt geändert: über die Staats- und
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt www.admin.ch/bundesrecht/00568/) veröffentlicht wird. Bundesgesetz
Mehr135 Nr. 2 Anrechnung von Zahlungen
Anrechnung von Zahlungen 1. Rechtliche Grundlagen Die Anrechnung von Zahlungen, Rückerstattungs- oder Verrechnungssteuergutschriften hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Verzugs- oder Vergütungszinsen.
MehrSteuerordnung der Gemeinde Riehen 1)
Steuerordnung der Gemeinde Riehen ) Vom 6. März 00 (Stand. Januar 05) Der Einwohnerrat Riehen, beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf Abs. und des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz)
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Vom 21. November 2000 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, VI C/2/1 gestützt auf Artikel 252 Absatz 1 des Steuergesetzes (StG) 1) und Artikel
MehrBundesgesetz über den Wehrpflichtersatz
D Entwurf.5.0 Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (WPEG) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... beschliesst:
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Vom 21. November 2000 (Stand 1. Januar 200 Der Regierungsrat gestützt auf Artikel 252 Absatz 1 des Steuergesetzes und Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes
MehrKANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen
KANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen 1. Allgemeines Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung
MehrDas Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.
Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung * vom 0. November 0 (Stand. Januar 04) 64.40 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 65 Absatz des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober
Mehr1 Steuerhoheit. 2 Steuerpflicht Kirchensteuergesetz (KStG) vom (Stand )
45.0 Kirchensteuergesetz (KStG) vom 6.0.994 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel 5 Absatz der Kantonsverfassung vom 6. Juni 99 ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
MehrKreisschreiben Nr. 28
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
MehrKommentar zum Mustersteuerreglement Kirchgemeinden (Steuerbezug durch Einwohnergemeinde)
Steueramt des Kantons Solothurn Recht und Gesetzgebung Schanzmühle, Werkhofstrasse 9c 4509 Solothurn Telefon 03 67 87 0 Telefax 03 67 87 00 steueramt.so@fd.so.ch Kommentar Fassung vom 0..04 Kommentar zum
Mehrzur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und gewisser anderer steuerrechtlicher Bestimmungen
Gesetz vom 15. Dezember 2015 Inkrafttreten: 01.01.2016 zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und gewisser anderer steuerrechtlicher Bestimmungen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
Mehr614.159.10 Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern
64.59.0 Steuerverordnung Nr. 0 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern Vom 5. Juli 994 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 8 Absatz, 77 bis
MehrNr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994* (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Mehrgestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November ), *
Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 07) 64.49 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung
MehrStadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld
Stadt Maienfeld Steuergesetz der Stadt Maienfeld 1 Steuergesetz der Stadt Maienfeld gestützt auf das geltende Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
MehrI. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln
MehrVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
70.550 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Gestützt auf Art., Art. 4, Art. 85 Abs., Art. 89, Art. 9 Abs. 5, Art. 0, Art. 0 Abs. 4, Art. 04, Art. 09 Abs. 3, Art. Abs.,
MehrVerzinsung Staats- und Gemeindesteuern
Luzerner Steuerbuch Band 2a, Weisungen StG: Steuerbezug, 189-198 Nr. 8 Datum der letzten Änderung: 01.01.2017 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_2a_weisungen_stg bezug_verzinsungstaatsundgemeindesteuern.html
MehrLiegenschaftssteuerreglement
Einwohnergemeinde Frutigen Liegenschaftssteuerreglement der Einwohnergemeinde Frutigen Die Einwohnergemeinde Frutigen gestützt auf Art. 151, 247, 248, 257-262, 266-270 des Steuergesetzes (StG) vom 21.
MehrAusführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
- - Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 26. November 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen
MehrVerordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )
668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965
MehrSteuergesetz der Gemeinde Churwalden
Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons
MehrBundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses
Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz) vom 20. Juni 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrSteuergesetz der Gemeinde Falera
Steuergesetz der Gemeinde Falera gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Falera erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen
MehrBundesgesetz über den Wehrpflichtersatz
Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003 Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (WPEG) Änderung vom 4. Oktober 2002 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die
MehrSteuergesetz der Gemeinde Avers
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Avers erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand
MehrAusführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
6.. Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom.0.00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.009) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom. Oktober
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
668. Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 04 des Gesetzes vom 4. Dezember 990 über die direkte
MehrSteuergesetz der Gemeinde Tschappina
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz (GKStG) des Kantons Graubünden Von der Gemeindeversammlung angenommen am 5. August 008 und ergänzt mit Art. ³ an der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 04
MehrNatürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
Anhang GESETZ über die direkten Steuern im Kanton Uri (Änderung vom ) Das Volk des Kantons Uri beschliesst: I. Das Gesetz vom 6. September 00 über die direkten Steuern im Kanton Uri wird wie folgt geändert:
MehrDer Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom 28.03.208 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
MehrSteuergesetz der Gemeinde Laax. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand
Mehr1. Das kantonale Steueramt 2) Vom 28. März 1995 (Stand 1. Oktober 2014)
64.59.0 Steuerverordnung Nr. : Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer Vom 8. März 995 (Stand. Oktober 04) Der
MehrSteuergesetz der Gemeinde Trin
Steuergesetz der Gemeinde Trin I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Trin erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
MehrInformationen über den Ausgleichszins
Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Steuerbezug und Rechnungswesen Informationen über den Ausgleichszins Weshalb wird ein Ausgleichszins belastet? Gutenberg-Zentrum Kasernenstrasse 2 9100 Herisau
MehrI. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.
Steuergesetz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht 4 II. Materielles Recht 1. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. 3 Steuerfuss 4 2. Handänderungssteuer
MehrP o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z
P o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Domleschg erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen
MehrSTEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
STEUERGESETZ I. Allgemeine Bestimmungen Art. 01 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer b) eine Grundstückgewinnsteuer
Mehr