EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANCO)/8208/2006 MR Endgültig ENDGÜLTIGE FASSUNG BERICHT ÜBER EINEN INSPEKTIONSBESUCH IN DEUTSCHLAND SEPTEMBER 2006 BEWERTUNG DER FUNKTIONSWEISE DES KENNZEICHNUNGSSYSTEMS FÜR SCHAFE UND ZIEGEN Fehler im Berichtentwurf wurden berichtigt. Klärende Ausführungen der deutschen Behörden sind als Fußnoten in fetter Kursivschrift an den entsprechenden Stellen des Berichts eingefügt. 19/03/

2 INHALT 1. EINFÜHRUNG ZWECK DES INSPEKTIONSBESUCHS RECHTSGRUNDLAGE DES INSPEKTIONSBESUCHS HINTERGRUND WICHTIGSTE FESTSTELLUNGEN Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden Rechtsvorschriften Betriebsregistrierung Bestandsregister Tierkennzeichnung Transportkontrollen Verwaltung der Ohrmarken Elektronische Datenbank Kontrolle der Bestandsregister und der Tierkennzeichnung und Transportkontrollen SCHLUSSFOLGERUNGEN Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden Rechtsvorschriften Betriebsregistrierung Bestandsregister Tierkennzeichnung Transportkontrollen Verwaltung der Ohrmarken Elektronische Datenbanken Kontrollen der Bestandsregister und der Tierkennzeichnung und Transportkontrollen Gesamtschlussfolgerung SCHLUSSBESPRECHUNG EMPFEHLUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DEUTSCHLANDS REAKTION DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUF DIE EMPFEHLUNGEN...18 ANHANG: RECHTSVORSCHRIFTEN

3 -3- SANCO DE-TRA-00 (EN)

4 ABKÜRZUNGEN UND FACHBEGRIFFE BALVI-IP Integriertes Programm für den Verbraucherschutz mit Modul Tierschutzkontrolle BMELV BVL BW BY ZDB GD SANCO EU FVO HIT LCA MV SN SH TH VO ViehVerkV ZDB Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Baden-Württemberg Bayern Zentrale Datenbank für Schafe und Ziegen Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz Europäische Union Lebensmittel- und Veterinäramt (Food and Veterinary Office) Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere Local Competent Authority (Lokale zuständige Behörde; Kreise und Städte) Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Schleswig-Holstein Thüringen Verordnung Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrs-Verordnung) Zentrale Datenbank für Schafe und Ziegen -4-

5 1. EINFÜHRUNG Der Inspektionsbesuch in Deutschland fand vom 18. bis 21. September statt. Dem Inspektionsteam gehörten zwei Inspektoren des Lebensmittel- und Veterinäramtes an. Einige Aspekte des Inspektionsgegenstands wurden auch während des Besuchs GD(SANCO)/8149/2006 vom 4. bis 15. September 2006 geprüft. Der Inspektionsbesuch war Teil des Inspektionsprogramms des Amtes. Vertreter der zuständigen Behörde auf Bundesebene, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nahmen an der Eingangs- und Schlussbesprechung teil. Das Inspektionsteam wurde während des gesamten Inspektionsbesuchs von einem Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und in den besuchten Ländern von einem Vertreter des jeweiligen Landes begleitet. Am 4. September 2006 fand eine Eingangsbesprechung statt. Bei dieser Besprechung bestätigte das Inspektionsteam die Ziele und den Ablauf des Inspektionsbesuchs und bat um zusätzliche Informationen, die für einen zufriedenstellenden Abschluss des Besuchs erforderlich sind. 2. ZWECK DES INSPEKTIONSBESUCHS Zweck des Inspektionsbesuchs war die Bewertung der Funktionsweise des Kennzeichnungssystems für Schafe und Ziegen. Dazu wurden folgende Einrichtungen besucht: BESUCHE Bemerkungen Zuständige Behörde Bund 1 Land 6 Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Thüringen Kreis/Stadt 3 Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter Mit der Verwaltung der 3 1 in SH und 1 in MV Kennzeichen beauftragte Privatunternehmen Landwirtschaftliche Betriebe 3 1 Schafhaltung in SH, 1 Schafund Ziegenhaltung in BY, 1 Ziegenhaltung in SN Zugelassene 1 1 für Schafe und Ziegen in TH Sammelzentren/Händlerräumlichkeiten/Transportunternehmen Schlachthöfe 3 1 in SH, 1 MV, 1 in SN -5-

6 3. RECHTSGRUNDLAGE DES INSPEKTIONSBESUCHS SANCO DE-TRA-00 (EN) Rechtsgrundlage für den Inspektionsbesuch war Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates HINTERGRUND Die Kennzeichnung von Tieren ist von zentraler Bedeutung für die Gesundheit von Mensch und Tier, da sie eine Rückverfolgung von Tieren und ihren Erzeugnissen möglich macht. Mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (im Folgenden die Verordnung ) wird ein System für die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen eingerichtet. 5. WICHTIGSTE FESTSTELLUNGEN 5.1. Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden Informationen über Struktur und Aufgaben der Bundesbehörden sind im Internet zu finden unter den Adressen: und Die Kommission hat keine Informationen darüber erhalten, welche Behörde dafür zuständig ist, die Einhaltung der Verordnung zu überwachen, was gegen Artikel 11 der Verordnung verstößt. Zudem hat die zuständige Bundesbehörde der Kommission weder ein Muster des Kennzeichens und der Kennzeichnungsmethode, noch ein Muster des im deutschen Hoheitsgebiet verwendeten Bestandsregisters und Begleitdokuments übermittelt, wie dies in Artikel 4 Absatz 8 und Abschnitt A des Anhangs, Artikel 5 Absatz 6 und Abschnitt B.1 des Anhangs bzw. Artikel 6 Absatz 5 und Abschnitt C.1 des Anhangs vorgeschrieben ist. Die zuständige Bundesbehörde hat die zuständigen Länderbehörden in Rundschreiben und Dienstanweisungen über die Anforderungen der Verordnung an die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen unterrichtet. In Informationsbroschüren und Pressemitteilung hat die Behörde zudem die Tierhalter und die Öffentlichkeit unterrichtet. Zuständige Behörden und die Bezirks- und Kreisebene In den besuchten 6 Ländern ist die Zuständigkeit entweder auf zwei (SH und MV) oder auf drei Ebenen (BW, BY, SN, und TH) verteilt. Die Ministerien auf Landesebene sind zuständig für die Ausarbeitung von Ländergesetzen und anweisungen, die Anwendung der Gesetze, die Überwachung der zuständigen Bezirks- und Kreisbehörden sowie die Kommunikation und Abstimmung mit der Bundesbehörde und den anderen Landesbehörden. In den Ländern mit einer dreigliedrigen Struktur überwachen die Bezirksregierungen (Regierungspräsidien, in Thüringen Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz) die auf Kreisebene zuständigen Behörden (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise oder kreisfreien Städte). In den besuchten Ländern waren die Kreisbehörden zuständig für die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen. 1 Die im Bericht genannten Gemeinschaftsvorschriften sind im Anhang aufgeführt. -6-

7 Die zuständigen Länderbehörden hatten die Schaf- und Ziegenhalter mit Pressemitteilungen, Rundschreiben und Informationsveranstaltungen über bestimmte Anforderungen der Verordnung unterrichtet. Zudem fanden Beratungen mit Züchtervereinigungen für Schafe und Ziegen statt Rechtsvorschriften Die oben genannte EU-Verordnung ist zwar direkt anzuwenden und verbindlich, aber die Registrierung von Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben, die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen sowie die Kontrolle des Tiertransports und Sanktionen sind in Abschnitt 10 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV) vom 24. März 2003 (zuletzt geändert am 20. Juni 2006) festgelegt, mit der auch die teilweise überholten Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG umgesetzt werden. Betriebe, die weniger als drei Mutterschafe oder ziegen halten, müssen kein Bestandsregister führen, obwohl diese in Artikel 3 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegte Ausnahme aufgehoben wurde. Die zuständige Bundesbehörde gab an, dass eine Änderung der VIEHVERKV in Vorbereitung sei, in der die Bestimmungen der Verordnung, z. B. über die Kennzeichnung, das Bestandsregister und das Muster der Begleitdokumente berücksichtigt werden. Der Entwurf werde in diesem Herbst in den Bundestag eingebracht 2. Die zuständigen Länderbehörden und die Bundesbehörde hätten darüber eine grundsätzliche Einigung erzielt. Dem Inspektionsteam wurden die Muster und die Anweisungen vorgelegt, die von der Bundesbehörde an die zuständigen Länderbehörden übermittelt worden waren. Solange die Anforderungen der Verordnung noch nicht in Bundesrecht geregelt sind, können die Länder selbst Vorschriften über die genannten Aspekte erlassen. Die zuständigen Behörden in Deutschland wenden die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen an. Sie ist nicht auf extensive Haltungssysteme oder die Freilandhaltung beschränkt 3. Die Kommissionsdienststellen wurden in einer vom 11. Juli 2006 über die Anwendung der Ausnahmeregelung informiert. Alle besuchten Länder hatten die Schaf- und Ziegenhalter über die neuen Anforderungen unterrichtet, und im Januar oder Februar 2006 Erlasse und Ausführungshinweise im Sinne der Verordnung herausgegeben. 2 3 In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf stellten die deutschen Behörden klar, es sei beabsichtigt, den Entwurf im ersten Quartal 2007 dem Bundesrat zuzuleiten. In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, da die Schafhaltung in Deutschland von der Wanderschäferei geprägt sei, sei von der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahme Gebrauch gemacht worden. -7-

8 5.3. Betriebsregistrierung Die Betriebsregistrierung ist in 24b der ViehVerkV geregelt. Alle Betriebe, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, sind zu registrieren. Die Registrierung der Betriebe erfolgt bei der zuständigen Kreisbehörde oder einer dritten Stelle, die mit der Verwaltung der Kennzeichen und der Kennzeichnungsmethoden beauftragt ist. Die Angaben werden dann elektronisch an die zentrale Schaf- und Ziegendatenbank im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) weitergeleitet. Die registrierten Betriebe erhalten einen zwölfstellige Registriernummer. Die ersten acht Stellen entsprechen dem Gemeindeschlüssel des statistischen Bundesamtes für die Gemeinde des Betriebes, die letzten vier Stellen sind die eigentliche Betriebsnummer. In Deutschland tätige Schaf- und Ziegenhändler, Sammelstellen und Transportunternehmen müssen bei der zuständigen Behörde gemeldet sein und erhalten eine Registriernummer. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren am 3. Mai 2006 in Deutschland Schafsbetriebe und Schafe gemeldet. Die meisten Betriebe und Tiere gibt es in Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen. In den besuchten Ländern und Bezirken lagen Listen mit Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben vor. Allerdings gaben einige zuständige Länderbehörden an, dass ihre, von der zuständigen Behörde geführten zentralen Bestandsregister noch nicht ganz vollständig waren (beispielsweise waren nicht alle Halter mit einem oder nur wenigen Tieren aufgeführt) Bestandsregister Die Anforderungen an Bestandsregister sind im 24c der ViehVerkV beschrieben und setzen damit die Richtlinie 92/102/EWG um. Die meisten Länder haben den zuständigen Kreisbehörden ein vorläufiges Muster für ein Bestandsregister übermittelt. Dieses Muster trägt den Anforderungen von Abschnitt B.1 im Anhang der Verordnung Rechnung. In allen besuchten Betrieben lagen Bestandsregister vor. Es wurden jedoch einige Mängel festgestellt: In einigen besuchten Betrieben entsprachen die Register noch nicht dem vorläufigen Muster; die Bestandsregister enthielten nicht immer Angaben zum Bestimmungsort; die Bestandsregister enthielten keine Angaben über die Ersatzmarken; das Register der besuchten Sammelstellen enthielt nicht alle Angaben (beispielsweise fehlten in einigen Fällen die Nummern der Ohrmarken oder sie waren unvollständig; Angaben zum Transportfahrzeug waren nicht immer vorhanden). Somit war eine lückenlose Rückverfolgung der Tiere nicht immer möglich; -8-

9 in einem besuchten Schlachthof wurden Abweichungen zwischen der Nummer der Tiere auf dem Lieferschein und der Nummer der geschlachteten Tiere festgestellt Tierkennzeichnung Kennzeichnungssystem nach dem geltenden Bundesrecht Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen finden sich in 19d und 19b, dritter Absatz, der ViehVerkV, und sie stützen sich immer noch auf Artikel 5 der Richtlinie 92/102/EWG. Danach sind Schafe und Ziegen spätestens mit 9 Monaten oder vor Verlassen des Ursprungsbetriebs mit einer Ohrmarke zu kennzeichnen. Die Zahl der vom Tierhalter angeforderten Ohrmarken muss sich nach dem jährlichen Bedarf richten. Die Verwaltung der Ohrmarken kann auf eine dritte Stelle übertragen oder von der zuständigen Behörde geregelt werden. Die Ohrmarke enthält folgende Angaben: DE für Deutschland, das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Stellen der Registriernummer des Betriebs. Die Ohrmarke muss fälschungssicher und nur einmal verwendbar sein. Ausgenommen sind Zuchttiere, sofern durch eine Ohrtätowierung der Ursprungsbetrieb zu ermitteln ist.. Die Ohrtätowierungen werden von den Züchtervereinigungen verwaltet, welche die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung unterrichten. -9-

10 -10- SANCO DE-TRA-00 (EN) Kennzeichnung nach der Verordnung Die zuständige Bundesbehörde und die Länderbehörden vereinbarten am 12. Dezember 2005 folgende Regeln für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen: Für vor dem 9. Juli 2005 geborene Tiere gilt nach wie vor die ViehVerkV. Für nach dem 9. Juli 2005 geborene Schafe gibt es mehrere Optionen: 1. Jedes Tier muss durch identische Ohrmarken in beiden Ohren gekennzeichnet sein, die folgende Angaben enthalten (schwarz auf gelbem Grund): o Dornteil: DE + Kode für Tierart (01 für Schafe und Ziegen), 2 Stellen für das Land + individuelle achtstellige Nummer. o Lochteil: leer oder nach Zulassung durch die zuständige oberste Landesbehörde: DE + Kfz-Kennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die sieben letzten Stellen der Registriernummer. 2. Schafe und Ziegen unter 12 Monaten, die in Deutschland geschlachtet werden sollen und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt sind, können unter Berufung auf die Ausnahmeregelung in Artikel 4 Absatz 3 und Abschnitt A.7 des Anhangs der Verordnung und nur nach Zulassung durch die zuständige oberste Landesbehörde mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet werden. Hier gibt es 2 Optionen: a) Gelbe Ohrmarke mit schwarzer Schrift und folgenden Angaben: Dornteil: Nummer wie unter Ziffer 1. Lochteil: DE + Kfz-Kennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Betriebsregistriernummer. b) Weiße Ohrmarke mit schwarzer Schrift und folgenden Angaben: Dornteil: DE + Kfz-Kennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Betriebsregistriernummer. Lochteil: leer. Tiere mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat behalten ihre ursprüngliche Kennzeichnung. Tiere, die zur Zucht und zur Mast aus einem Drittland eingeführt werden, erhalten deutsche Ohrmarken. Diese Ohrmarken müssen spätestens 14 Tage nach Einstellen in den Betrieb angebracht werden. Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften können in einem Herdbuch eingetragene Zuchttiere Ohrmarken mit einer

11 Herdbuchnummer erhalten, sofern diese Nummer einmalig ist und höchstens 13 Stellen aufweist (DE für Deutschland kann in wasserfester Schrift hinzugefügt werden). Für Ersatzohrmarken gibt es eigene Regeln. Die Rückverfolgung der Tiere muss gewährleistet sein, und die neue Ohrmarkennummer ist im Bestandsregister einzutragen. Gehen beide Ohrmarken verloren, so werden zwei neue Ohrmarken ausgestellt. Bei in Herdenbücher eingetragenen Zuchttieren muss die Ersatzohrmarke allerdings auch die Nummer der ursprünglichen Ohrmarke aufweisen. Geht nur eine der beiden Ohrmarken verloren, wird die verbleibende entfernt und beide werden durch zwei neue Ohrmarken ersetzt. Die Verbindung sollte im Bestandsregister vermerkt sein. Nach dem 9. Juli 2005 geborene Schafe, die zur Schlachtung bestimmt sind und für die eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 gilt, werden mit einer neuen, identischen Ohrmarke gekennzeichnet 4. Die besuchten zuständigen Länderbehörden haben damit begonnen, die Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung anzuwenden. In den besuchten Betrieben waren alle Tiere gekennzeichnet, entweder mit Ohrmarken nach den am 12. Dezember 2005 vereinbarten Regeln oder nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften. Das Fehlen eines vollständig harmonisierten Ansatzes hat dazu geführt, dass in den besuchten Ländern unterschiedliche Kennzeichnungssysteme angewandt werden. Dafür einige Beispiele: In SH werden seit dem 1. Januar 2006 nur doppelte, identische, einmalige Ohrmarken an Schaf- und Ziegenhalter ausgegeben. Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 können auf Basis der zusätzlichen Kennzeichnung im Lochteil (vgl. Ziffer 5.5, Nummer 2a, zweiter Unterabsatz) für Schlachttiere in Anspruch genommen werden; in TH wurde eine Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung für Schlachttiere nur für Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe mit mehr als 100 Tieren gewährt; die besuchten Länder mit Ausnahme von SN erkennen Fesselbänder als alternatives Kennzeichnungsmittel für Ziegen an; dasselbe gilt auch für Tätowierungen; die meisten besuchten Länder ließen für kleinohrige Schaf- und Ziegenarten kleine Ohrmarken zu. In Thüringen wurden jedoch keine Rassearten festgelegt, sondern es erfolgte eine Einzelfallentscheidung durch das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. 4 In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, dies gelte nur bei Ohrmarkenverlusten im Geburtsbetrieb, zugekaufte Tiere erhielten eine neue Ohrmarke. Die Verbindung zur ursprünglichen Ohrmarke werde im Bestandsregister hergestellt. -11-

12 In einer zugelassenen Sammelstelle waren Schafe aus einem Drittland mit Ohrmarken eingetroffen, deren Beschriftung gelöscht und ersetzt werden konnte. Derzeit wird in den besuchten Ländern keine elektronische Kennzeichnung angewandt Transportkontrollen Die ViehVerkV enthält kein Muster eines Begleitdokuments für den Transport von Schafen und Ziegen. Im Prinzip haben sich die zuständige Bundesbehörde und die zuständigen Länderbehörden auf ein Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 geeinigt. Die besuchten Länder verwendeten aber unterschiedliche Dokumente, die nicht alle die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthielten. In einigen Fällen wurden Tiere des besuchten Betriebs ohne Begleitdokumente verbracht. Die zuständige Behörde Sachsens gab an, keine Rechtsgrundlage dafür zu haben, ein Begleitdokument zu verlangen 5. Die zuständigen Behörden in Deutschland haben keine Ausnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung gewährt Verwaltung der Ohrmarken Die Länder haben Systeme für die Zuteilung von Ohrmarken an die Betriebe und für ihre Verteilung und Anbringung eingerichtet. In den besuchten Ländern waren Privatunternehmen oder Züchtervereinigungen mit der Verwaltung der Kennzeichen und der Kennzeichnungsmethoden beauftragt worden. Entsprechende Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Landes und den Unternehmen mit einer Beschreibung von Aufgaben und Zuständigkeiten konnten vorgelegt werden. Diese Unternehmen hatten auch Zugang zu der zentralen Datenbank, um das Bestehen des Betriebs und die Bestandsgröße prüfen zu können. Die Tierhalter beantragen die Ohrmarken und bringen diese an. Die Anträge werden entweder der zuständigen Kreisbehörde oder den mit der Verwaltung der Kennzeichnungsmittel beauftragten Unternehmen zugestellt. Die Anträge werden mit der Bestandsgröße des Betriebs zum Zeitpunkt der jährlichen Zählung verglichen. Die besuchten Länder wählen die Lieferanten der Ohrmarken nach einer Ausschreibung aus. In den einzelnen Ländern gab es zwischen 1 und 4 Lieferanten für Schaf- und Ziegenohrmarken. Folgende Mängel wurden festgestellt: Nicht alle besuchten Länder hatten Kriterien für die Schätzung der jährlich benötigten Ohrmarken aufgestellt 6 ; 5 6 In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, sobald ein einheitliches Muster für ein Begleitdokument vorliege, können einheitliche Dokumente verwendet werden, die alle geforderten Angaben enthalten. In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, in fünf der besuchten Länder gebe es Kriterien für die Schätzung der jährlich benötigten Ohrmarken. -12-

13 In Mecklenburg Vorpommern war eine Ausschreibung für 2006 noch nicht ausgewertet worden, und ein Lieferant wurde auf provisorischer Grundlage genutzt Elektronische Datenbank Am 27. Juni 2005 wurde eine Bund-Ländervereinbarung über die Einrichtung einer zentralen Datenbank für Schafe und Ziegen getroffen. Das bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten betreibt die Datenbank seit dem 27. Juni 2005 als technischer Dienstleister im Auftrag der Veterinärverwaltungen der Länder. Die Inhalte werden von den Veterinärverwaltungen der Länder in Absprache mit dem BMELV festgelegt. Die Umsetzung der festgelegten Inhalte erfolgt dann durch den Datenbankbetreiber. Die Datenbank enthält nicht alle Felder, die im Abschnitt D.1 des Anhangs der Verordnung vorgeschrieben sind 8. Bisher können folgende Angaben über Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe in der Datenbank gemacht werden: Nummer der Betriebsregistrierung, Name des Tierhalters, Anschrift des Betriebs und Tierart. Grundlage für die jährliche Zählung ist noch die Richtlinie 92/102/EWG, und die Daten für die jährliche Erhebung unterschieden sich etwas zwischen den besuchten Ländern. Die zuständige Bundesbehörde erklärte, die Mehrheit der Betriebe sei in der elektronischen Datenbank registriert. Die Datenbank enthält noch keine Angaben über Tiertransporte, die nach Artikel 8 der Verordnung ab 1. Januar 2008 obligatorisch sind. In den meisten der besuchten Länder hatte die zuständige Behörde die Eingabe von Daten in die Datenbank an die Unternehmen delegiert, die mit der Verwaltung der Kennzeichen beauftragt waren. Die besuchten Bezirke verfügten zudem über einen Zugang zu zwei Tiergesundheits-Datenbanken: Tierseuchennachrichtensystem (TNS); in dieser bundesweiten Datenbank können die zuständigen Kreisbehörden unter anderem Betriebe, die sie überwachen, georeferenzieren. Entweder sei der Bestand an Muttertieren mit einem Faktor für die Reproduktionsrate herangezogen worden oder es sei von dem Bedarf des Vorjahres ausgegangen worden. In dem Land, das noch keine Kriterien aufgestellt hatte, werde für das Jahr 2007 ein Erlass über den Bedarf der jährlich benötigten Ohrmarken vorbereitet. 7 8 In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, das Ausschreibungsverfahren sei 2006 abgeschlossen worden und ein Lieferant sei festgelegt. In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, über die Betriebsnummer, die auf dem statistischen Gemeindeschlüssel basiert, sei die Zuordnung eines Betriebes bis auf die Gemeindeebene hinunter jederzeit möglich. Angaben zur Bestandesgröße wie auch Angaben zu Tiertransporten würden derzeit nicht gespeichert, da die nationale Rechtsvorschrift für die Meldung und Speicherung fehlt. -13-

14 BALVI-iP (LÜVIS in Baden-Württemberg), eine elektronische Datenbank mit Einträgen über den Tiergesundheitszustand, einschließlich Testergebnissen von Proben. Die zuständigen Kreisbehörden konnten die Einträge für die Betriebe sehen, die sie überwachen. Folgende Feststellungen wurden gemacht: Die zuständige Behörde von MV erklärte, sie hätte noch nicht die Daten über alle Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe in die zentrale Datenbank eingegeben, und die Datenerhebung für die Zählungen von 2005 und 2006 würden noch laufen 9. Die Tiergesundheitsinformationen und die geografischen Koordinaten sind nicht in die zentrale Datenbank integriert; die angaben sind in anderen Datenbanken vorhanden. Die nationale Tiergesundheitsdatenbank ist nicht mit der zentralen Datenbank verknüpft Kontrolle der Bestandsregister und der Tierkennzeichnung und Transportkontrollen Im Rahmen von Cross-compliance-Kontrollen bei Finanzhilfen wurden in allen besuchten Ländern Kontrollen der Kennzeichnung von Schafen und Ziegen in den Betrieben durchgeführt. Die Auswahl der Betriebe erfolgte auf der Grundlage einer Stichprobe von 20 % der Betriebe und einer Risikobewertung bei 80 % der zu kontrollierenden Betriebe. Bei der Risikobewertung wurden Betriebsgröße, Tiertransporte/Veränderungen der Betriebsgröße und frühere Ergebnisse berücksichtigt wurde insgesamt 1 % der Betriebe kontrolliert. In Thüringen war beschlossen worden, ,5 % der Betriebe zu kontrollieren, da 2005 bei Kontrollen zahlreiche Mängel festgestellt worden waren (in 34 % der Betriebe). Die zuständigen Behörden der Länder erklärten, bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten seien den Betrieben verwaltungsrechtliche Sanktionen auferlegt worden. In dem besuchten Schlachthof in SH lagen Anweisungen der zuständigen Behörde für die Nämlichkeitskontrolle von Schafen und Ziegen vor. Der die Schlachttieruntersuchung durchführende Amtstierarzt gab an, alle eintreffenden Schafe und Ziegen auf das Vorhandensein von Ohrmarken zu kontrollieren. Bei 5 % der Tiere wurden die Ohrmarken mit der Nummer der Ohrmarke in den Begleitdokumenten verglichen. In zwei besuchten Schlachthöfen (SH und SN) konnte jedoch festgestellt werden, dass nicht gekennzeichnete Tiere zur Schlachtung zugelassen und als genusstauglich erklärt wurden. Einer der für die Schlachttieruntersuchungen zuständigen Amtstierärzte erklärte, sie würden einzelne Tiere ohne 9 10 In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, die zuständige Behörde von MV hätte noch nicht alle Daten in die zentrale Datenbank eingeben können, weil die Datenbank in München wegen fehlender nationaler Rechtsvorgaben noch nicht entsprechend angepasst werden konnte. In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, dass Tiergesundheitsdatenbanken hier irrelevant seien, da es sich um eine Kannbestimmung der Verordnung handle. -14-

15 Ohrmarken nicht zurückweisen, da die Marken beim Transport verloren gegangen sein können. Für SN wurde ein Bericht vorgelegt, wonach ein Ordnungsstrafe gegen den Betrieb verhängt worden war, der Schafe ohne Kennzeichnung zur Schlachtung geliefert hatte. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN 6.1. Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörden Organisation und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden in Deutschland sind klar festgelegt. Die verschiedenen Ebenen von zuständigen Behörden waren gut über die Anforderungen der Verordnung unterrichtet. Allerdings hat die zuständige Bundesbehörde Informationen über das Kennzeichnungssystem für Schafe und Ziegen nicht an die Kommission übermittelt, wie dies in Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 11 vorgeschrieben ist Rechtsvorschriften Nationale Rechtsvorschriften zur Durchführung einiger Aspekte der Verordnung sind noch nicht verabschiedet, wodurch die volle Anwendung und Harmonisierung des Kennzeichnungssystems für Schafe und Ziegen beeinträchtigt ist. Im Prinzip haben sich aber die zuständigen Länderbehörden und die zuständige Bundesbehörde in den einzelnen Fragen geeinigt. Das Fehlen der genannten Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften manifestierte sich in den unterschiedlichen Standpunkten der besuchten Länder. Die zuständigen deutschen Behörden haben die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung im ganzen Land auf die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen angewandt und nicht auf extensive Haltungssysteme oder die Freilandhaltung beschränkt, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehen ist Betriebsregistrierung Das System für die Betriebsregistrierung ist im Allgemeinen hieb- und stichfest Bestandsregister Das derzeit angewandte Muster für das Bestandsregister beruht immer noch auf der Richtlinie 92/102/EWG. Der in den besuchten Ländern eingesehene neue Entwurf für ein Muster berücksichtigt die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 6 und Abschnitt B.1 des Anhangs der Verordnung In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärten die deutschen Behörden, da die nationale Durchführungsregelung die ViehVerkV noch nicht verabschiedet sei, sei eine Übermittlung der relevanten Daten an die Kommission nicht möglich. Siehe Fußnote

16 In den Betrieben lagen Bestandsregister vor. Einige Mängel wurden jedoch festgestellt und eine komplette Rückverfolgung der Tiere war nicht immer gewährleistet Tierkennzeichnung Die zuständigen Länderbehörden und die zuständige Bundesbehörde haben sich im Prinzip zwar auf Kennzeichnungsregeln für Ohrmarken geeinigt, auf Bundesebene sind jedoch keine ausführlichen Vorschriften für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen festgelegt und die von den verschiedenen Ländern angewandten Systeme sind nicht ganz angeglichen 13. Die zuständigen deutschen Behörden haben eine alternative Methode für die Kennzeichnung von Schlachttieren genehmigt, die Artikel 4 Absatz 3 und Abschnitt A.7 des Anhangs der Verordnung entspricht. In den besuchten Ländern hatten die zuständigen Behörden damit begonnen, die Vorschriften der Verordnung für die Kennzeichnung von Ziegen und Schafen anzuwenden. Die in den besuchten Betrieben gesehenen Schafe und Ziegen waren alle vorschriftsmäßig gekennzeichnet. In zwei besuchten Schlachthöfen waren in einzelnen Fällen jedoch Tiere ohne Ohrmarken eingetroffen. Die für die Durchführung der Schlachttieruntersuchungen zuständigen Amtstierärzte hatten Tiere zur Schlachtung angenommen und als genusstauglich erklärt, obwohl sie nicht gekennzeichnet waren, was gegen Anhang II Abschnitt II Nummer 2a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt. Wenn bei Verlust der Originale beide Ohrmarken ersetzt und mit einer neuen Nummer versehen werden, kann sich die Rückverfolgung schwierig gestalten Transportkontrollen Die Begleitdokumente für Transporte zwischen den Ländern und innerhalb derselben wiesen einige Mängel auf und wurden nicht in allen besuchten Ländern systematisch angewandt Verwaltung der Ohrmarken Mit der Verwaltung der Ohrmarken waren Dritte beauftragt worden, und sie war in den besuchten Ländern gut organisiert Elektronische Datenbanken Die zentrale Datenbank ist einsatzbereit, es sind aber noch nicht alle Schafund Ziegenhaltungsbetriebe erfasst. Zudem sind in der Datenbank nicht alle in Abschnitt D.1 des Anhangs der Verordnung vorgegebenen verbindlichen Felder angelegt. Tiergesundheitsdaten und geografische Daten werden in anderen elektronischen Datenbanken erfasst, die Systeme sind aber nicht miteinander verbunden. 13 Siehe Fußnote

17 6.9. Kontrollen der Bestandsregister und der Tierkennzeichnung und Transportkontrollen Das System zur Kontrolle der Bestandsregister und der Tierkennzeichnung im Rahmen von Gegenkontrollen funktioniert gut. In den besuchten Ländern war es angemessen dokumentiert. Das Inspektionsteam stellte jedoch Mängel bei den Bestandsregistern und den Transportkontrollen in Betrieben, Schlachthöfen und in der besuchten Sammelstelle fest, was darauf hindeutet, dass die Kontrollen nicht immer wirksam sind Gesamtschlussfolgerung Das System der Kennzeichnung von Schafen und Ziegen in Deutschland beruht einerseits auf der Richtlinie 92/102/EWG, andererseits auf der Verordnung. Die Bestimmungen der Verordnung über genaue Vorschriften für Kennzeichen und Kennzeichnungsmethoden bei Schafen und Ziegen sowie die Muster für das Bestandsregister und das Begleitdokument sind noch nicht in nationales Recht umgearbeitet. Durch diese Verzögerung bei der Durchführung der Verordnung ist eine volle Übereinstimmung mit der Verordnung nicht möglich. 7. SCHLUSSBESPRECHUNG Am 21. September 2006 fand eine Schlussbesprechung mit Vertretern der zuständigen Bundesbehörden (BMELV und BVL) und der zuständigen Behörden der sechs besuchten Länder statt. Bei dieser Besprechung legte das Inspektionsteam die wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen aus dem Inspektionsbesuch dar. Die Vertreter nahmen die wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Kenntnis. 8. EMPFEHLUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DEUTSCHLANDS 8.1 Sie sollten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen, welche Behörde zuständig ist für die Gewährleistung der Übereinstimmung mit der Verordnung, wie dies in deren Artikel 11 vorgeschrieben ist. 8.2 Sie sollten der Kommission mitteilen, welche Vorkehrungen im Hinblick auf Kennzeichen und Kennzeichnungsmethoden, Bestandsregister und Begleitdokumente getroffen wurden, wie dies in Artikel 4 Absatz 8 und Abschnitt A des Anhangs, Artikel 5 Absatz 6 und Abschnitt B.1 des Anhangs, Artikel 6 Absatz 5 und Abschnitt C.1 des Anhangs sowie Artikel 11 der Verordnung vorgeschrieben ist. 8.3 Sie sollten die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung nur auf Tiere in extensiven Haltungssystemen oder in Freilandhaltung anwenden, und nicht auf alle in Deutschland gehaltenen Schafe und Ziegen. 8.4 Sie sollten einzelne Bestimmungen der Verordnung berücksichtigen und vor allem dafür sorgen, dass: alle Schafe und Ziegen gemäß Artikel 4 gekennzeichnet werden; das Format des Bestandsregisters nach Artikel 5 Absatz 3 genehmigt wird und die Register bei allen Tierhaltern auf dem neuesten Stand sind -17-

18 und die in Abschnitt B.1 des Anhangs aufgeführten Angaben enthalten, wie dies in Artikel vorgeschrieben ist; die Begleitdokumente gemäß Artikel 6 Absatz 1 verwendet werden; alle Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe gemäß Artikel 7 zentral registriert werden; bei der Ersetzung verlorener Ohrmarken das Ziel der Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 nicht aus dem Auge verloren wird und die zentrale Datenbank sämtliche Angaben enthält, die in Artikel 8 Absatz 1 und Abschnitt D.1 des Anhangs vorgeschrieben sind. 9. REAKTION DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUF DIE EMPFEHLUNGEN Eine erste Stellungnahme der zuständigen Behörde ist abrufbar unter: Sobald die Stellungnahme der zuständigen Behörde zu den Empfehlungen vorliegt, wird sie hier ebenfalls veröffentlicht. -18-

19 ANHANG: RECHTSVORSCHRIFTEN Die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung. Europäisches Recht Amtsblatt Titel Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates Richtlinie 91/68/EWG des Rates Richtlinie 92/102/EWG des Rates Entscheidung 98/139/EG der Kommission Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 5 vom , S. 8 ABl. L 46 vom , S. 19 ABl. L 355 vom , S. 32 ABl. L 38 vom , S. 10 ABl. L 165 vom , S. 1, Berichtigung veröffentlicht im ABl. L 191 vom , S. 1 ABl. L 139 vom , S. 55, Berichtigung veröffentlicht im ABl. L 226 vom , S. 22 Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen Richtlinie 92/102/EWG vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Entscheidung 98/139/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 19/03/

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