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1 Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz

2 KR 1 Jeder junge Mensch hat das Recht nicht in Armut aufwachsen zu müssen und finanziell abgesichert zu sein (vgl. Art. 26, 27). UN-Kinderrechtskonvention von 1989 (jugendgerechte Version); Quelle:

3 KR 3 Jeder junge Mensch hat das Recht vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung geschützt zu werden (vgl. Art. 6, 17, 19, 26, 33, 34). UN-Kinderrechtskonvention von 1989 (jugendgerechte Version), Quelle:

4 KR 4 Jeder junge Mensch hat das Recht gewaltfrei aufwachsen zu können und gewaltfrei erzogen zu werden (vgl. Art. 19). UN-Kinderrechtskonvention von 1989 (jugendgerechte Version), Quelle:

5 KR 9 Jeder junge Mensch hat das Recht in einer kindgerechten Lebenswelt und gesunden Umwelt aufwachsen zu können (vgl. Art. 24, 27). UN-Kinderrechtskonvention von 1989 (jugendgerechte Version), Quelle:

6 KR 10 Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine Erziehung, Bildung und Ausbildung, die seine Persönlichkeit sowie seine geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten fördert (vgl. Art. 28, 29). UN-Kinderrechtskonvention von 1989 (jugendgerechte Version), Quelle:

7 KR 11 Jeder junge Mensch hat das Recht auf Leben und Schutz und Förderung seiner Gesundheit (vgl. Art. 6, 24). UN-Kinderrechtskonvention von 1989 (jugendgerechte Version), Quelle:

8 KR 16 Junge Menschen, die einer Straftat beschuldigt werden, haben das Recht bis zum gerichtlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten. auf einen rechtskundigen Beistand zu ihrer Verteidigung. Sie dürfen nicht gezwungen werden, als Zeugen auszusagen. Sie dürfen nicht gezwungen werden, sich als schuldig zu bekennen (vgl. Art. 40). UN-Kinderrechtskonvention von 1989 (jugendgerechte Version), Quelle:

9 BGB 1 Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 1631 II.

10 GG 1 Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

11 GG 4 Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

12 GG 6 Artikel 6 (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

13 GG 8 Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

14 AEMR 1 Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. UN-Menschenrechtscharta (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) von 1948.

15 AEMR 5 Artikel 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. UN-Menschenrechtscharta (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) von 1948

16 VN 2 Verboten ist zu welchem Zweck auch immer, die Ernährung zu vermindern und den Kontakt mit Familienangehörigen einzuschränken oder zu unterbinden. Regeln der Vereinten Nationen zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug, 1990.

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