Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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1 Häufig gestellte Fragen (FAQ) Erste Staatsprüfung 2 1. Kann ich als Zuhörer/-in während einer mündlichen Staatsprüfung anwesend sein? Wie funktioniert die Anmeldung? 2 2. Ich habe in einem/mehreren Fächern die Erste Staatsprüfung nicht bestanden und muss eine oder mehrere Prüfung/en wiederholen. Muss ich für die Wiederholung der Prüfung an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe immatrikuliert sein? 2 3. Ich bin erkrankt und nicht imstande, mich einer Staatsprüfungsklausur oder der mündlichen Staatsprüfung unterziehen (Prüfungsunfähigkeit). Was ist zu tun? 2 4. Was ist, wenn die Erste Staatsprüfung aufgrund einer Erkrankung unterbrochen werden muss? 3 5. Wie kann ich erfahren, ob ich eine Staatsprüfungsklausur bestanden habe? Erfahre ich die Note, wenn sie dem Prüfungsamt vorliegt? 3 Wissenschaftliche Hausarbeit 3 6. Wie erfahre ich, ob das Thema meiner Wissenschaftlichen Hausarbeit genehmigt wurde? 3 7. Wann erfahre ich das Ergebnis meiner Wissenschaftlichen Hausarbeit? 3 8. Muss die Wissenschaftlichen Hausarbeit schon geschrieben und bewertet sein, wenn ich mich zum Ersten Staatsexamen anmelde? 3 9. Ich bin erkrankt und aller Voraussicht nach nicht imstande, meine Wissenschaftliche Hausarbeit bis zum Abgabetermin fristgerecht fertig zu stellen. Was ist zu tun? 4 Akademische Zwischen- und Teilprüfungen In welchen Fächern muss ich eine Akademische Zwischenprüfung ablegen? Bis wann muss die Akademische Zwischenprüfung abgelegt sein? In welchen Fächern muss ich eine Akademische Teilprüfung ablegen? Bis wann müssen die Akademischen Teilprüfungen abgeschlossen sein? Ich habe in einer Akademischen Teilprüfung eine Note für ein Modul erhalten, mit der ich nicht zufrieden bin. Kann ich die Leistung noch einmal ablegen, um meine Note zu verbessern? Ich bin psychisch/physisch nicht imstande, eine Zwischenprüfungsklausur mitzuschreiben. Was ist zu tun? Ich plane einen baldigen Fächerwechsel. Kann ich schon Zwischen- oder Teilprüfungen in dem Fach, zu dem ich wechseln will, ablegen? Kann ich mir diese Leistung, wenn der Fachwechsel vollzogen ist, ganz normal anrechnen lassen? Ich habe an einer anderen PH in Baden-Württemberg studiert. Können mir bereits abgelegte Leistungen (Zwischenprüfungen/Teilprüfungen) anerkannt werden? Ich habe an einer anderen Hochschule in Deutschland (ggf. andere Fachrichtung) studiert. Kann ich mir Studienleistungen anerkennen lassen? Kann ich Einsicht nehmen in eine von mir geschriebene Akademische Zwischenprüfung? Wann erhalte ich einen Bescheid über das Bestehen der Zwischenprüfung? Ich habe die Akademische Zwischen- bzw. Teilprüfung in einem oder mehreren Fächern bereits zum zweiten Mal nicht bestanden. Was geschieht nun? Kann ich die Studienrichtung wechseln? Wann erhalte ich einen Bescheid über die bestandenen Akademischen Teilprüfungen? 7 Referendariat 8 1

2 Erste Staatsprüfung 1. Kann ich als Zuhörer/-in während einer mündlichen Staatsprüfung anwesend sein? Wie funktioniert die Anmeldung? Gemäß 15 Abs. 9 GHPO I / 15 Abs. 8 RPO I können Sie als Zuhörer/-in während einer mündlichen Staatsprüfung zugelassen werden, soweit Sie nicht die Prüfung in derselben Prüfungsperiode ablegen. Sobald die Prüfungskommissionen und die Einteilung der Prüflinge feststehen, werden die Prüfungspläne beim Prüfungsamt ausgehängt. Sie können bei maximal zwei mündlichen Prüfungen pro Prüfungsdurchgang als Zuhörer/-in zugelassen werden. Überall dort, wo auf den Prüfungsplänen, nach dem Namen des Prüflings der kleine Buchstabe -ö- (für öffentlich ) vermerkt ist, können Zuhörer bei der jeweiligen Prüfung anwesend sein. Allerdings ist die Zahl der Zuhörer bei einer mündlichen Prüfung auf insgesamt drei beschränkt. Die Plätze werden nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Sind die Plätze belegt, wird die Kennzeichnung ö neben dem jeweiligen Namen gestrichen. Um sich anzumelden, holen Sie sich ein Blatt für Zuhörer ab, tragen Sie die Nummer des Prüfungsplans und des Prüflings ein. Sie werden dann von uns als Zuhörer zugelassen und erhalten einen Stempel auf den Zuhörerschein, den Sie dann zu Beginn der Prüfung vorzeigen. 2. Ich habe in einem/mehreren Fächern die Erste Staatsprüfung nicht bestanden und muss eine oder mehrere Prüfung/en wiederholen. Muss ich für die Wiederholung der Prüfung an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe immatrikuliert sein? Sie müssen zum Zeitpunkt der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe immatrikuliert sein. Wiederholen Sie eine oder mehrere Prüfungen, so müssen Sie sich nur zu diesen Prüfungen anmelden, dazu müssen Sie aber nicht immatrikuliert sein. Beachten Sie jedoch, dass Sie in diesem Fall nicht mehr Mitglied der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe sind und z. B. im Öffentlichen Personennahverkehr nicht verbilligt fahren können. Zu Fragen ob und unter welchen Bedingungen die Nutzung der Hochschulbibliothek weiterhin möglich ist, kontaktieren Sie bitte die Bibliotheksverwaltung. Ansprechstelle für alle Fragen bezüglich der Immatrikulation/Exmatrikulation ist die Studienabteilung. 3. Ich bin erkrankt und nicht imstande, mich einer Staatsprüfungsklausur oder der mündlichen Staatsprüfung unterziehen (Prüfungsunfähigkeit). Was ist zu tun? Sollten Sie durch Krankheit an einer Prüfung nicht teilnehmen können, so ist dies unverzüglich beim Prüfungsamt anzuzeigen. Ein Prüfling, der krankheitsbedingt die Prüfung unterbricht, muss die von ihm geltend gemachten Unterbrechungsgründe glaubhaft machen. Dies geschieht normalerweise durch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Allerdings kann die Vorlage eines ärztlichen Attests nicht erzwungen werden. Es handelt sich lediglich um eine Obliegenheit des Prüflings, der anderenfalls seine Unterbrechung der Prüfung nicht ausreichend entschuldigt hat. Bitte verwenden Sie hierzu die Vordrucke des Landeslehrerprüfungsamtes. Inhalt des Attests: Die Entscheidung, ob ein Prüfling krankheitsbedingt prüfungsunfähig ist, ist nicht Aufgabe des Arztes. Die ärztliche Beteiligung beschränkt sich nach ständiger Rechtssprechung im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben. Die Entscheidung, ob die dargelegten Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling wegen Prüfungsunfähigkeit verhindert ist, muss die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung treffen. Für diese Entscheidung benötigt die Prüfungsbehörde eine tragfähige Tatsachengrundlage. Die Angabe von Details zur Erkrankung und deren gesundheitlichen Auswirkungen ist daher unerlässlich. 2

3 4. Was ist, wenn die Erste Staatsprüfung aufgrund einer Erkrankung unterbrochen werden muss? Wer im Sommersemester eine Prüfung wegen einer Erkrankung nicht antreten kann, kann die Prüfung in der Regel erst im Herbst fortführen. Da der Vorbereitungsdienst (Referendariat) erst im Februar beginnt, bedeutet dies keinen Zeitverlust. Bei Prüfungen im Herbst versucht das Prüfungsamt allen, die einen Prüfungsteil aufgrund von Erkrankung nicht ablegen konnten, einen Ersatztermin zu nennen, da andernfalls ein ganzes Jahr bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes verloren geht. 5. Wie kann ich erfahren, ob ich eine Staatsprüfungsklausur bestanden habe? Erfahre ich die Note, wenn sie dem Prüfungsamt vorliegt? Die Klausurnoten der schriftlichen Staatsprüfung werden NICHT bekannt gegeben, solange die Erste Staatsprüfung insgesamt noch nicht abgeschlossen ist. Bei einer nicht bestandenen Staatsprüfungsklausur werden wir Sie kontaktieren. Wer nicht kontaktiert wird, kann davon ausgehen, dass die Klausur bestanden ist. Ob Sie den jeweiligen Prüfungsteil bestehen, hängt natürlich auch von der in der mündlichen Prüfung erzielten Note ab. Bitte beachten Sie, dass Anfragen bezüglich der erzielten Note zwecklos sind! Die Notenlisten werden zusammen mit den Zeugnissen über die Erste Staatsprüfung ausgegeben. Wissenschaftliche Hausarbeit 6. Wie erfahre ich, ob das Thema meiner Wissenschaftlichen Hausarbeit genehmigt wurde? Bitte sehen Sie auf der Internetseite der Pädagogischen Hochschule unter Aktuelles nach. Hier teilen wir Ihnen mit, wann die Themen der Wissenschaftlichen Hausarbeiten genehmigt wurden. Ihr Thema wird i.d.r. etwa eine Woche nach Einreichung vom Prüfungsamt genehmigt sein. Soweit Sie nicht vom Prüfungsamt kontaktiert wurden, bleibt der Text Ihres Themas wie angemeldet. Machen Sie sich deshalb unbedingt eine Kopie Ihres Anmeldeformulars. Studierende, welche ihr Thema ändern müssen, werden informiert und die erforderliche Änderung wird mit ihnen abgesprochen. Beachten Sie bitte den Abgabetermin der Wissenschaftlichen Hausarbeit. Er stellt die letzte Möglichkeit zur Abgabe der Wissenschaftlichen Hausarbeit dar. Wer bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgibt, hat die Hausarbeit nicht bestanden. Falls Sie früher fertig geworden sind, können Sie die Arbeit auch vor dem Termin abgeben. 7. Wann erfahre ich das Ergebnis meiner Wissenschaftlichen Hausarbeit? Das Ergebnis der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist im Zeugnis über die Erste Staatsprüfung abgedruckt. Die Note wird mit der Ausgabe des Zeugnisses bekanntgegeben. 8. Muss die Wissenschaftlichen Hausarbeit schon geschrieben und bewertet sein, wenn ich mich zum Ersten Staatsexamen anmelde? Nein! Allerdings müssen Sie zumindest das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit zur Genehmigung durch das Prüfungsamt eingereicht haben. Die Arbeit selbst muss vor dem Beginn der mündlichen Prüfung abgegeben sein. Die Bewertung der Wissenschaftlichen Hausarbeit muss dem Prüfungsamt spätestens vor dem Termin zur Ausgabe der Zeugnisse vorliegen. Es ist also im Extremfall möglich, dass Sie die Note Ihrer Hausarbeit erst erfahren, wenn Sie Ihr Zeugnis erhalten. 3

4 9. Ich bin erkrankt und aller Voraussicht nach nicht imstande, meine Wissenschaftliche Hausarbeit bis zum Abgabetermin fristgerecht fertig zu stellen. Was ist zu tun? Sie müssen einen Antrag auf Verlängerung des Abgabetermins der Wissenschaftlichen Hausarbeit beim Prüfungsamt stellen und eine Bescheinigung des Arztes (wie in Frage 3. dargelegt) beifügen. Die Dauer der Ihnen zugestandenen Verlängerung des Abgabezeitpunkts hängt von der Dauer Ihrer Erkrankung ab. Über Ihren Antrag entscheidet der Leiter der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe, Herr Prof. Dr. Kosack. Nach 13 Abs. 4 Satz 3 GHPO I 2003 sowie RPO I 2003 (analog in den Prüfungsordnungen von 1998 u geregelt) kann der Abgabetermin um maximal einen Monat verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung steht unter der Rubrik Anmeldeformulare Prüfungen zum Download bereit. 4

5 Akademische Zwischen- und Teilprüfungen 10. In welchen Fächern muss ich eine Akademische Zwischenprüfung ablegen? Bis wann muss die Akademische Zwischenprüfung abgelegt sein? Sie müssen an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe in insgesamt drei Fächern eine Akademische Zwischenprüfung ablegen. Alle Studierende müssen eine Zwischenprüfung im Studienbereich Allgemeine Pädagogik/Schulpädagogik oder Pädagogische Psychologie ablegen. Die beiden anderen Prüfungsfächer können Sie aus der Akademischen Prüfungsordnung ersehen, die Sie auf der Homepage der Pädagogischen Hochschule finden, 11 Absatz 1 der Akademischen Prüfungsordnung können Sie entnehmen, in welchen beiden anderen Fächern Sie eine Akademische Zwischenprüfung ablegen müssen. Die Akademische Zwischenprüfung muss bis spätestens zum Ende des vierten Studiensemesters in diesen drei Fächern vorliegen und bestanden sein. Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen nicht hierzu in der Lage sein oder befürchten Sie, dass Ihnen dies zeitlich nicht gelingt, so sollte Sie frühzeitig Kontakt mit dem Leiter des Akademischen Prüfungsamtes - Herrn Dr. Berger - aufnehmen. Bei Vorliegen triftiger Gründe könnte unter Umständen eine Verlängerung möglich sein. Ist die Zwischenprüfung bis zum Ende des vierten Semesters nicht abgeschlossen, erlischt der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang ( 34 Abs. 4 LHG i.v.m. 13 Absatz 1 der Akademischen Prüfungsordnung, 62 Abs. 2 Nr. 2 LHG). 11. In welchen Fächern muss ich eine Akademische Teilprüfung ablegen? Bis wann müssen die Akademischen Teilprüfungen abgeschlossen sein? In welchen Fächern Sie Akademische Teilprüfungen ablegen müssen und welche Noten Sie in welchem Modul ablegen müssen, können Sie 16 GHPO I / 16 RPO I entnehmen. Eine Frist, innerhalb der die Akademischen Teilprüfungen abgeschlossen sein müssen, gibt es nicht. 12. Ich habe in einer Akademischen Teilprüfung eine Note für ein Modul erhalten, mit der ich nicht zufrieden bin. Kann ich die Leistung noch einmal ablegen, um meine Note zu verbessern? Notenverbesserungen im Rahmen von Akademischen Teilprüfungen sind nicht zulässig. Diese werden durch 7 Absatz 1 Satz 3 der Akademischen Prüfungsordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Bestanden ist jedes Prüfungsergebnis, bei dem mindestens die Note 4,0 erzielt wurde. 13. Ich bin psychisch/physisch nicht imstande, eine Zwischenprüfungsklausur mitzuschreiben. Was ist zu tun? Wenn die Anmeldung zur Zwischenprüfung verbindlich war, müssen Sie dem Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest (siehe auch unter Frage 2) vorlegen. Gibt es kein verbindliches Anmeldeverfahren können Sie die Prüfung im nächsten Prüfungsdurchgang schreiben. Beachten Sie jedoch bei Ihrer Studienplanung, dass nicht alle Fächer in jedem Semester eine zwischenprüfungsrelevante Leistung anbieten. Falls Sie die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen, achten Sie bitte darauf, dass Sie Ihr 4. Semester dadurch nicht überschreiten. Eine falsche Semesterplanung ist kein Grund, einen Härteantrag zu stellen. Das Attest muss die Befundtatsachen (Erkrankung) und den Erkrankungszeitraum eindeutig benennen. Hierzu müssen Sie den aufgesuchten Arzt von der Schweigepflicht entbinden, damit er die genaue Diagnose auf dem Attest vermerkt (= qualifiziertes Attest). Beachten Sie außerdem, dass Sie nach Prüfungsantritt einen Krankheitsgrund o.ä. NICHT mehr geltend machen 5

6 können! Wenn Sie kein qualifiziertes Attest einreichen, so wird die Leistung mit nicht bestanden bewertet werden. 14. Ich plane einen baldigen Fächerwechsel. Kann ich schon Zwischen- oder Teilprüfungen in dem Fach, zu dem ich wechseln will, ablegen? Kann ich mir diese Leistung, wenn der Fachwechsel vollzogen ist, ganz normal anrechnen lassen? Nein! Dies ist nicht möglich. Wenn Sie in einem Fach nicht eingeschrieben sind, können Sie auch keine Leistungen ablegen und eine diese später angerechnet bekommen. Sie bewegen sich nämlich in der oben genannten Fragenkonstellation quasi in einem rechtsfreien Raum. Ein Fachwechsel ist generell nur möglich, solange die Zwischenprüfung nicht begonnen wurde oder nach erfolgreichem Abschluss der Zwischenprüfung. 15. Ich habe an einer anderen PH in Baden-Württemberg studiert. Können mir bereits abgelegte Leistungen (Zwischenprüfungen/Teilprüfungen) anerkannt werden? Grundsätzlich ja! Erfolgreich abgelegte Zwischenprüfungen können problemlos vom Akademischen Prüfungsamt anerkannt werden. Geben Sie bitte Kopien beim Akademischen Prüfungsamt ab und zeigen Sie die Originale vor. WICHTIG: Versäumen Sie bitte nicht, alle erbrachen Zwischenprüfungsergebnisse, die Sie an einer anderen Pädagogischen Hochschule erzielt haben, beim Akademischen Prüfungsamt abzugeben. Die Übermittlung von Prüfungsergebnissen erfolgt keinesfalls automatisch, wenn Sie an eine andere PH wechseln. Noten der Akademischen Teilprüfung können nicht sofort durch das Akademische Prüfungsamt anerkannt werden. Die Anerkennung dieser Leistungen erfolgt durch die jeweiligen Abteilungs- /Institutsleiter der Fächer. Die Sprechstunden der verantwortlichen Personen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis. Nach erfolgter Anerkennung mit Modulzuordnung ist die Anerkennung durch den Abteilungs-/Institutsleiter beim Akademischen Prüfungsamt abzugeben. 16. Ich habe an einer anderen Hochschule in Deutschland (ggf. andere Fachrichtung) studiert. Kann ich mir Studienleistungen anerkennen lassen? Dies ist möglich. Zwecks Anerkennung von Studienleistungen müssen Sie sich mit Abteilungs- /Institutsleiter des jeweiligen Faches in Verbindung setzen Welche Person zuständig ist, können Sie dem Vorlesungsverzeichnis entnehmen. Einen entsprechenden Vordruck zur Anerkennung finden Sie hier auf der Homepage der Pädagogischen Hochschule unter der Rubrik Prüfungsamt. 17. Kann ich Einsicht nehmen in eine von mir geschriebene Akademische Zwischenprüfung? Dies ist möglich. Hierzu bieten die jeweiligen Fächer Klausureinsichtstermine an, die über Aushang an den Anschlagtafeln des Faches mindestens zwei bis drei Wochen im Voraus bekannt gegeben werden. Beachten Sie bitte auch Nachrichten, die das jeweilige Fach über StudIP im Intranet einstellt. Nutzen Sie diese Möglichkeit zur Einsichtnahme! Eine spätere Klausureinsicht kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Die Nichtbeachtung des Aushangs oder bloße Unwissenheit stellt keinesfalls einen solchen Ausnahmefall dar. Sie haben als Student/-in Informationspflichten, denen Sie im eigenen Interesse nachkommen sollten. Auch im Vorlesungsverzeichnis der PH Karlsruhe wird auf diese Informationspflicht auf einer der letzten Seiten ausdrücklich hingewiesen. 6

7 18. Wann erhalte ich einen Bescheid über das Bestehen der Zwischenprüfung? Normalerweise erhalten Sie den Bescheid automatisch per Post wenn Sie die Akademische Zwischenprüfung insgesamt bestanden haben. Allerdings müssen Sie sich etwas gedulden, denn die einzelnen Fächer bieten Klausureinsichtstermine an. Erst nach diesen Terminen werden die Klausuren an das Akademische Prüfungsamt weitergeleitet. Wenn z.b. am Ende des Sommersemesters eine Klausur geschrieben wird, so finden Anfang Oktober die Klausureinsichtstermine statt. Vor Ende Oktober können die Bescheide, welche die Leistungen aus dem Sommersemester enthalten, leider nicht an Sie versandt werden, da die Klausuren erst nach den Einsichtsterminen zum Prüfungsamt gelangen. Lassen Sie sich in dringenden Fällen das Bestehen einer Klausur bitte durch das Sekretariat der zuständigen Fakultät bescheinigen. Gemäß 2 Abs. 3 letzter Satz der Ordnung der Pädagogischen Hochschule über die akademischen Prüfungen in den Lehramtsstudiengängen müssen die Prüfungsergebnisse des Wintersemesters bis spätestens 1. Juni und des Sommersemesters bis spätestens 1. Dezember dem Akademischen Prüfungsamt übermittelt werden. 19. Ich habe die Akademische Zwischen- bzw. Teilprüfung in einem oder mehreren Fächern bereits zum zweiten Mal nicht bestanden. Was geschieht nun? Kann ich die Studienrichtung wechseln? Wird die Akademische Zwischenprüfung in einem studierten Fach zweimal nicht bestanden, so besteht unter Berücksichtigung des in 8 GHPO I /RPO I gesetzten Zeitrahmens von vier Semestern die Möglichkeit, den Studiengang (und auch die Fächer) zu wechseln. Ein Fachwechsel innerhalb desselben Studiengangs ist durch ArtikelVO vom ausgeschlossen, sobald mit der Zwischenprüfung (in einem Fach, Regelung an der PH Karlsruhe) begonnen wurde. Wird die Akademische Teilprüfung in einem studierten Fach zweimal nicht bestanden, ist es möglich entsprechend 7 der Ordnung der Pädagogischen Hochschule über die akademischen Prüfungen in den Lehramtsstudiengängen einen Antrag auf Zweitwiederholung der Prüfung in diesem Fach zu stellen. Wird diesem Antrag zugestimmt, besteht neben der Möglichkeit einer Zweitwiederholung auch die Alternative des Fachwechsels. Im neu gewählten Fach hat der Student bei Nichtbestehen der Prüfung einen Wiederholungsversuch. Der Antrag auf Zweitwiederholung der Zwischen- oder Teilprüfung muss gemäß 7 Abs. 2 der Ordnung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die akademischen Prüfungen in den Lehramtsstudiengängen beim Leiter des Akademischen Prüfungsamts (Herrn Dr. Berger) schriftlich gestellt werden (sog. Härtefallantrag ). In diesem Antrag sollten Sie allerdings konkret darlegen, worin bei Ihnen eine persönliche Härte besteht. Zudem sollten Sie auf jeden Fall entsprechende qualifizierte Atteste beilegen, die Erkrankungen oder ähnliches genau dokumentieren und nachvollziehbar machen. Bitte beachten Sie, dass eine zweite Wiederholung nur in begründeten Ausnahmefällen und nur einmalig gewährt wird. Eine besondere Härte liegt demnach nur dann vor, wenn in Ihrer Person so schwerwiegende soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe vorliegen. 20. Wann erhalte ich einen Bescheid über die bestandenen Akademischen Teilprüfungen? Sie erhalten die Bescheide erst dann, wenn Sie alle notwendigen Modulnoten und Leistungen abgelegt haben. Die Bescheide über die bestandenen Akademischen Teilprüfungen je Studienfach werden Ihnen automatisch per Post zugesandt. Die Versendung erfolgt vor der Prüfung der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. 7

8 Referendariat Richten Sie bitte alle Anfragen bezüglich Ihres Vorbereitungsdienstes an das zuständige Referat beim Regierungspräsidium Karlsruhe (Abteilung 7 - Schule und Bildung). Die Pädagogische Hochschule Karlsruhe ist ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Erste Staatsprüfung beendet haben und Ihr Zeugnis erhalten, nicht mehr in Ihre Lehramtsausbildung involviert. Richten Sie bitte Fragen zu den Bewerbungsbögen für das Referendariat an die zuständigen Ansprechpartner auf der folgenden Internetseite: Stand der Informationen: 02/2011 Feedback ist ausdrücklich erwünscht! Senden Sie bitte eine an: apa@ph-karlsruhe.de oder llpa@ph-karlsruhe.de 8

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