I. Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung

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1 Hinweise zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen von Sprachmittlerinnen * und Sprachmittlern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind Für Dolmetscher und Übersetzer aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind, die sich im Bundesgebiet zeitweise oder dauerhaft niedergelassen oder ihren Wohnsitz begründet haben, findet dieses Hinweisblatt keine Anwendung. Dieser Personenkreis hat seine persönliche und fachliche Eignung gemäß 23 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) nachzuweisen (vgl. hierzu die Hinweise zur allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern und Übersetzern in Niedersachsen). I. Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Sprachübertragung, die der Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung. "Sprache" in diesem Sinne ist auch eine Gebärdensprache. Wer in einer gerichtlichen Verhandlung dolmetschen will, hat gemäß 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) einen Eid zu leisten, dass er das Wort treu und gewissenhaft übertragen werde. Anstelle eines für jede gerichtliche Verhandlung gesondert zu leistenden Eides besteht die Möglichkeit, zur Verfahrensvereinfachung einen allgemeinen Eid zu leisten und sich nachfolgend hierauf zu berufen. Für in fremder Sprache abgefasste Urkunden kann das Gericht die Vorlage von Übersetzungen anordnen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein ermächtigter * Zur besseren Lesbarkeit wird künftig nur die männlich Form verwendet. Stand: Januar Hinweise zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen - Seite 1 von Seite 7

2 Übersetzer bescheinigt hat. Diese Übersetzungen haben eine besondere Beweiskraft. Die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit zu bescheinigen, erstreckt sich auf eigene und fremde Übersetzungen. Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt nach Maßgabe der des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG). II. Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer Nach 28 NJG führt das Landgericht Hannover für den Bereich des Landes Niedersachsen ein Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetschern und ermächtigten Übersetzern. Das Verzeichnis ist für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für die Notare mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht. Mit der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung erfolgt die Eintragung in das Verzeichnis ohne besonderen Antrag. Eine Eintragung in das Verzeichnis ohne diese Voraussetzungen ist nicht möglich; ebenso ist eine allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung ohne zeitgleiche Eintragung in das Verzeichnis nicht möglich. In das Verzeichnis werden Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufgenommen, des Weiteren die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird. Falls die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zulassungspflichtig ist, werden auch der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, andernfalls die Angabe, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht zulassungspflichtig ist, in das Verzeichnis eingetragen. Das Landgericht Hannover darf das Verzeichnis im Internet veröffentlichen und in automatisierte Abrufverfahren einstellen, sofern hierzu jeweils die schriftliche Einwilligung erteilt wird. Die Einwilligung muss sich auf alle vorgenannten Daten beziehen. Stand: Januar Hinweise zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen - Seite 2 von Seite 7

3 Das Verzeichnis wird im Internet unter der Adresse veröffentlicht. III. Vorübergehende Dienstleistungen Nach 29 NJG dürfen Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind, zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. Für die Aufnahme in das von dem Landgericht Hannover zu führende Verzeichnis sowie dessen Veröffentlichung im Internet bzw. Einstellung in automatisierte Abrufverfahren gilt Ziff. II. dieser Hinweise entsprechend. 1. Anzeigepflicht Vorübergehende Dienstleistungen sind nach 29 Abs. 2 NJG vor der ersten Erbringung im Inland anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt schriftlich gegenüber dem Landgericht Hannover unter Verwendung des auf der Internetseite des Landgerichts Hannover in der Rubrik "Informationen und Download / Informationen für Dolmetscher und Übersetzer" zum Abruf bereitgestellten Vordrucks (Formular "Anzeige über die Erbringung vorübergehender Dienstleistungen"). Das Verfahren kann auch über die im Land Niedersachsen benannten Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Diese sind im Internet unter der Adresse zu finden. Die Anzeige befreit nicht von etwaigen ausländerrechtlichen Beschränkungen, denen der Anzeigende bei der Ausübung einer Berufstätigkeit im Inland ggf. unterliegt. Eine entsprechende Überprüfung ist nicht Gegenstand des Anzeigeverfahrens. Stand: Januar Hinweise zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen - Seite 3 von Seite 7

4 2. Einzureichende Nachweise Der Anzeige sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen: a) eine Bescheinigung darüber, dass der Anzeigende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind, rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder für vergleichbare Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, b) ein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von 23 NJG; hierzu wird auf Ziffer III. 3. des Informationsblattes "Hinweise zur allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern und Übersetzern in Niedersachsen" Bezug genommen, die unbedingt zu beachten ist; c) sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Anzeigende die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und d) ein Nachweis darüber, unter welcher Berufsbezeichnung die Tätigkeit im Staat der Niederlassung ausgeübt wird. 3. Form der Unterlagen Die Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde/einen Notar beglaubigte Ablichtungen vorzulegen. Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein in Deutschland ermächtigter Übersetzer (nicht der Antragsteller selbst) bescheinigt hat. Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu Stand: Januar Hinweise zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen - Seite 4 von Seite 7

5 versehen. Nähere Hinweise finden sich im Internet unter Allgemein /Urkundenverkehr.html 4. Elektronische Verfahrensabwicklung Die Anzeige und die einzureichenden Unterlagen können dem Landgericht Hannover in einem elektronischen Verfahren übermittelt werden. Soweit amtlich oder notariell beglaubigte Abschriften eingereicht werden, bedürfen diese eines mit einer qualifizierten Signatur versehenen Beglaubigungsvermerks. Zudem muss der Anzeigende eine Adresse mitteilen, unter der ihm mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Schriftstücke (elektronisch) zugestellt werden können. 5. Weiteres Verfahren Sobald die Anzeige und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird der Präsident des Landgerichts Hannover den Antragsteller vorübergehend für die Dauer eines Jahres in dem gemeinsamen Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer registrieren. Übersetzer sind zur Hinterlegung einer Unterschriftenprobe verpflichtet. 6. Dauer, Verlängerung Die vorübergehende Registrierung gilt für die Dauer eines Jahres. Beabsichtigt der Dienstleister, über die Dauer eines Jahres hinaus vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen, ist die nach 29 Abs. 3 NJG erforderliche Anzeige rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist zu wiederholen. Ihr ist eine aktuelle Bescheinigung gemäß Ziffer III. Nr. 2.a) bzw. 2.c) dieses Hinweisblattes beizufügen. Die Verlängerung erfolgt jeweils für ein Jahr. Stand: Januar Hinweise zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen - Seite 5 von Seite 7

6 IV. Rechte und Pflichten 1. Die vorübergehenden Dienstleistungen der Dolmetscher und Übersetzer sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit geführten Berufsbezeichnung zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates zu führen. Eine Verwechslung mit den in 25 NJG aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein. 2. Der Dolmetscher bzw. der Übersetzer ist verpflichtet, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihm bei der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen, sowie Mitarbeiter und sonstige Personen, die bei der Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten, Aufträge der Gerichte, Behörden und Notare innerhalb des Landes Niedersachsen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegenstehen, dem Landgericht Hannover unverzüglich jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Niederlassung sowie von Telekommunikationsanschlüssen, eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens nach dem 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) oder dem 15. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) oder wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung sowie die Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder einen Eintrag in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach 882b ZPO mitzuteilen. 3. Die vorübergehende Registrierung als Übersetzer umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Der Übersetzer ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung ist durch den Übersetzer unter Angabe der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu bestätigen. Stand: Januar Hinweise zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen - Seite 6 von Seite 7

7 Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die beiden vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird. V. Löschung, Ordnungswidrigkeit 1. Löschung Der Präsident des Landgerichts Hannover kann eine vorübergehend registrierte Person aus dem Verzeichnis nach 28 NJG streichen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere die Voraussetzungen für die rechtmäßige Berufsausübung im Niederlassungsstaat, entfallen sind oder die Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat untersagt worden ist. Die Löschung erfolgt spätestens nach Ablauf eines Jahres, wenn nicht der Anzeigende rechtzeitig vorher meldet, in Niedersachsen weiterhin vorläufige Dienstleitungen erbringen zu wollen. Auf Ziffer III. 6. dieser Hinweise wird Bezug genommen. 2. Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig als allgemein beeidigter Dolmetscher oder als ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder eine Bezeichnung führt, die der vorgenannten zum Verwechseln ähnlich ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. VI. Kosten Das Registrierungsverfahren für Sprachmittler, die ihre Tätigkeit vorübergehend im Inland ausüben wollen, ist kostenfrei. Stand: Januar Hinweise zur Erbringung vorübergehender Dienstleistungen - Seite 7 von Seite 7

richtliche und staatsanwaltliche Zwecke für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt nach Maßgabe des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen.

richtliche und staatsanwaltliche Zwecke für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt nach Maßgabe des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen. 1 Vorübergehende Dienstleistungen von Sprachmittlern aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Für

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