Nun ist er da der erste Arbeitsvertrag

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1 Nun ist er da der erste Arbeitsvertrag Hochschule Mannheim, 12. November 2014 Simon Goldenstein (IG Metall BaWü/Mannheim) Daniel Warkocz (IG Metall Mannheim)

2 Welche Infos bieten wir Ihnen? Was ist ein Arbeitsvertrag? Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz Was wird wo geregelt? Form und Inhalt des Arbeitsvertrages Das Einstellungsgespräch Kontakt und Tipps Alle Angaben ohne Gewähr. 2

3 Was ist ein Arbeitsvertrag? Vertragsfreiheit Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitsleistung Gehalt 3

4 Rangprinzip Günstigkeitsprinzip Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz GG Gesetz Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag 4

5 Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz BGB Gesetze Arbeitsvertrag Kündigungsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Bundesdatenschutzgesetz Bundesurlaubsgesetz ist an Gesetze und Verordnungen gebunden ebenso an Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen darf Mindeststandards nicht unterschreiten Tarifvertrag Betriebsvereinbarung 5

6 Was ist ein Tarifvertrag? Arbeitgeberverband Einzelne Arbeitgeber Gewerkschaft Mitglieder Mitglieder Entlohnung Arbeitszeit Kündigung kein Verzicht auf Tarifrechte 6

7 Was ist ein Tarifvertrag? Anspruch Mitglieder Rechtsanspruch Tarifvertrag steht über dem Einzelvertrag Für Mitglieder ist gilt der Tarifvertrag verbindlich und kann nicht durch eine Vertragsänderung außer Kraft gesetzt werden. Per Einzelvertrag vereinbart Gesamtzusage des Arbeitgebers Tarifliche Leistungen werden mind. drei Jahre gewährt (betriebl. Übung) Tarifvertrag ist nur Bestandteil des Vertrages jederzeit veränderbar 7

8 Tarifvertrag im Arbeitsvertrag Gesamtverweisung: Tarifvertrag ist gültig für alle Fragen, die im Arbeitsvertrag nicht geregelt sind. Im Übrigen gelten die Tarifverträge der Metallindustrie Hessen in der jeweils gültigen Fassung. Partielle Einbeziehung: Es gelten nur einzelne Tarifbestimmungen. Es gelten die Urlaubsbestimmungen des Tarifvertrages der Textilindustrie Südbayern in der jeweils gültigen Fassung. 8

9 Betriebsvereinbarungen Arbeitgeber Betriebsrat Beschäftigte Betriebsurlaub Frauenförderung Überstunden Essenszuschuss Gesundheitsprojekte keine ausdrückliche Erwähnung im Arbeitsvertrag Tipp: Inhalte sollten in den Arbeitsvertrag übernommen werden Einsicht beim Betriebsrat 9

10 Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Mit Tarifvertrag Im Arbeitsvertrag sollten stehen: Name und Anschrift der Vertragsparteien Beginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeitsbeschreibung Arbeitsort Verweis auf den Tarifvertrag ( Dauer der Probezeit oder Verzicht tarifliche Gehaltsgruppe Hinzukommen können: übertarifliche Zahlungen Sondervereinbarungen Verweis auf geltende Betriebsvereinbarungen Dauer der eventuellen Befristung ggf. Grund der Befristung Lage der Arbeitszeit Dauer der Teilzeit und Gehalt als Anteil vom Tarifgehalt 10

11 Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Kein Tarifvertrag Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit Bezahlung bzw. Ausgleich von Mehrarbeit und Reisezeiten Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes einschl. aller Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Prämien Fälligkeit des Entgeltes Parameter für Provision und Gewinnbeteiligungen ggf. Bezug auf die betriebliche Vergütungsordnung Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes Urlaubsgeld Kündigungsfristen 11

12 Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Schriftform Mündliche Verträge sind auch möglich, der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die Vertragsbedingungen schriftlich übergeben (NachwG). Der Nachweis kann eingeklagt werden. Es müssen nur die Punkte dokumentiert werden, die tatsächliche vereinbart wurden. 12

13 Arbeitsort, Beruf, Aufgabengebiet Gesetz Tarifvertrag Arbeitsvertrag muss eine kurze Charakterisierung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit enthalten Üblich: Frau Soundso wird ab im Werk Mannheim als Ingenieurin (Master) im technisch-wissenschaftlichen Verkauf eingestellt möglichst eindeutige Zuordnung zu einer im Tarifvertrag definierten Gehaltsgruppen und zum Tätigkeitsjahr Empfehlung: (Arbeitnehmer/-in) wird ab (Datum) im (Werk/Abteilung) als (genaue Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit) eingestellt. Die auszuübende Tätigkeit wird nach dem notwendigen Unterrichtungen gem. 81 BetrVG durch den Betrieb schriftlich festgelegt und damit Bestandteil des Arbeitsvertrages. 13

14 Probezeit Gesetz Tarifvertrag höchstens für die ersten sechs Monate Arbeitsverhältnis kann innerhalb von zwei Wochen beendet werden Vorschriften zum Kündigungsschutz gelten nicht Vereinbart wird eine Probezeit von sechs Monaten. Innerhalb der Probezeit bleibt die Kündigung vorbehalten. meist kürzere Probezeit auch eine kürzere Kündigungsfrist kann während der Probezeit vereinbart werden Empfehlung: klare Probezeitenziele regelmäßige Personalgespräche mit dem Vorgesetzten/Betreuer möglichst kurze oder keine Probezeit keine Befristung 14

15 Arbeitszeit Gesetz Tarifvertrag pro Werktag maximal zehn Stunden, im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als acht Stunden Bedeutet: 60 Stunden maximal, 48 Stunden im Halbjahresmittel zw. Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen elf Ruhestunden liegen sechs bis neun Stunden: Ruhepause von 30 min, ab neun Stunden: 45 min länger als sechs Stunden darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden Stunden pro Woche längere Arbeitszeit von maximal 40 Stunden pro Woche kann nach einigen TV vereinbart werden Betriebsvereinbarung: Lage und Verteilung der Arbeitszeit Lage der Pause Gleitzeitregelungen 15

16 Urlaub, Urlaubsgeld Gesetz Tarifvertrag 24 Werktage bezahlter Urlaub pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage durchschnittliches Gehalt kann nicht wegen Krankheit verfallen auf Begriffe achten: Arbeitswoche hat fünf Arbeitstage, sechs Werktage, sieben Kalendertage meist 30 Arbeitstage (sechs Wochen pro Jahr wg. 5-Tage- Woche) als Urlaubsentgelt wird das normale Gehalt weiterbezahlt + Urlaubsgeld (z.b. 60%) 16

17 Krankheit Gesetz Tarifvertrag AG zahlt Entgelt in voller Höhe für die ersten sechs Wochen der Krankheit oder Kur ab der siebten Woche zahlt die KV, bis zur 78. Woche Pflicht zur Entgeltfortzahlung gilt erst ab der fünften Beschäftigungswoche Entgeltfortzahlung ab dem ersten Beschäftigungstag Zuschuss ab der siebten Woche 17

18 Vergütung Gesetz Tarifvertrag Einführung gesetzlicher Mindestlohn ab ein Drittel unter der entsprechenden Tarifvergütung kann Lohnwucher sein Abhängig von Qualifikation und Tätigkeit gilt ein TV, dürfen Tarifgehälter auch mit Zustimmung des AN nicht unterschritten werden Vergütungsgruppe und Tätigkeitsjahr muss genannt sein Flyer Einstiegsgehälter für HochschulabsolventInnen 18

19 Vergütung von Mehrarbeit Gesetz Tarifvertrag Zehn-Stunden-Grenze pro Werktag keine Zuschlagsregelung für Mehrarbeit für zwei Stunden Mehrarbeit muss binnen sechs Monaten ein Zeitausgleich erfolgen Notwendige (vorübergehende, geringfügige) Mehrarbeit ist nicht besonders zu vergüten. Mehrarbeit ist Arbeitszeit, die über die tariflich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht Vergütung mit 20 bis 60 Prozent Zuschlag, auch bei Freizeitausgleich Mit dieser Vergütung gelten bis zu zehn Mehrarbeitsstunden als abgegolten. 19

20 Kündigungsfristen (unbefristet) Gesetz Tarifvertrag in der Probezeit: zwei Wochen vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende verlängern sich nur für Kündigung durch AG nach Beschäftigungsdauer Kündigung nur zum Monatsende Ausnahmen Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. manchmal längere Kündigungsfristen für den AG Gilt nur für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn sie vereinbart wurden, die sonst nicht vorzeitig kündbar sind! Achtung: Verlängerte Kündigungsfristen gelten für beide Seiten. fristlos aus wichtigem Grund 20

21 Kündigungsgründe (unbefristet) Verhaltensbedingte Kündigung Fehlverhalten, Verstoß gegen Arbeitspflichten i.d.r. vorher Abmahnung durch den Arbeitgeber Krankheitsbedingte Kündigung Wiederkehrende oder lang andauernde Krankheit Fehlzeiten mehr als sechs Wochen jährlich in den drei Jahren vor der Kündigung Betriebsbedingte Kündigung Umsatzrückgang, Rationalisierung, Auslagerung von Arbeitsplätzen Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der Auswahl durch den Arbeitgeber Abweichung mit Ausnahme: z.b. besondere Kenntnisse 21

22 Zeugnis Anspruch auf Zeugnis ( 109 GewO) rechtzeitig für die Bewerbung Rechtsprechung inhaltlich wohlwollend wahrheitsgemäß keine einmaligen Vorfälle, die für das Gesamtbild nicht charakteristisch sind arbeitsbezogene Fakten, nichts Privates korrekte, schriftliche Form mit entsprechender Unterschrift keine versteckten Hinweise Zwischenzeugnis aus gewichtigen Grund Im Tarifvertrag: Zu jeder Zeit 23

23 Personalfrage(bogen) unzulässig Schwangerschaft, letzte Regel, Kinderwunsch, Einnahme von Antikonzeptiva, Schwerbehinderteneigenschaft (mit Einschränkung) Religionszugehörigkeit, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit Einstellungsuntersuchungen zulässig bzw. unter bestimmten Voraussetzungen Vorstrafen, Auszug aus dem Zentralregister, chronische Krankheiten, bevorstehende Abwesenheitszeiten ansteckende Krankheiten, Schulden, Auszug aus dem Schufa-Register weitere Arbeitsverhältnisse, letzte Vergütung, beruflicher Werdegang, graphologische Gutachten, Stressseminare, AC, Auskünfte früherer AG Einführung/Änderung unterliegt der Mitbestimmung des BR 24

24 Das Einstellungsgespräch Wie gut ist Ihre Verhandlungsposition? Wesentliche Daten werden im Einzelgespräch festgelegt. Was wollen Sie mindestens erreichen? Im Einzelgespräch soll Ihre Persönlichkeit ausgetestet werden. In welcher Branche fangen Sie an? Gibt es einen Betriebsrat? Gilt ein Tarifvertrag? Sonderleistungen 25

25 Das Einstellungsgespräch Weitere Details werden nach dem Gespräch im Vertragsentwurf festgelegt. Vertragsentwurf zum Lesen und Prüfen mitnehmen, den Betriebsrat oder die IG Metall konsultieren. Udo Kroener - Fotolia 26

26 Tipps für die Gehaltsverhandlung Selbstbewusst sein Marktwert kennen Bedarf ermitteln Abwarten Der Ton macht die Musik Üben: Große Zahlen aussprechen Keine Dankbarkeit! 27

27 Wie unterstützt Sie die IG Metall? Vorbereitung auf das Bewerbungsgespräch (Seminar+Beratung) Prüfung des Arbeitsvertrages, des Zeugnisses und Entgeltes Rechtsanspruch auf Bezahlung nach Tarif Regelmäßige Lohnerhöhungen (3,4% durchschnittl. pro Jahr) Qualifizierung, Weiterbildung Kontakte über Betriebsrätenetzwerk Beratung 28

28 Kontakt und Informationen 29

29 Kontakt und Informationen Material und Veranstaltungen unter Simon Goldenstein Daniel Warkocz Fundgrube zu Arbeitsrecht, Informationen rund um den Job, Forum für Beschäftigte und Betriebsräte Informationen rund um die Arbeit in der ITK-Branche 30

30 Veranstaltungen Einstiegsgehälter für IngeniuerInnen: , Uhr, HS Mannheim Vom Studium in den Beruf: , Sprockhövel Wissenschaftliches Schreiben: , Uhr IG Metall Mannheim 2015: Rhetorik-Workshop Konfliktmanagement Kamingespräch mit Berufseinsteigern aus dem Engineering: Februar 31

31 IG Metall für Studierende Herzlichen Dank für das Interesse! 32

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