Finanzkontrolle Schwarzarbeit Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
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- Etta Salzmann
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1 Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung Vorstellung der Aufgaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Regierungsrat Arnold Eibl Sachgebietsleiter Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Hauptzollamt Schweinfurt 1
2 Zuständigkeit der FKS Schweinfurt 2
3 Schäden durch Schwarzarbeit Profiteure der Schattenwirtschaft Konzentration der Verfolgungszuständigkeit ndigkeit beim Zoll unter dem neuen Namen Finanzkontrolle Schwarzarbeit Übernahme des Personals von der Arbeitsverwaltung (ca Beschäftigte) Aufstockung des Personals auf 6500 Neues Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (seit ) 3
4 Sachgebiete C, E u. F Für Finanzkontrolle Schwarzarbeit Kontrolle Prüfung/ Ermittlung Ahndung 4
5 Was ist Schwarzarbeit? 5
6 Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Gesetzliche Grundlagen für f r Prüfungen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SGB; Altersteilzeitgesetz Gesetzliche Grundlagen für f r Ermittlungen - Strafprozessordnung - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 6
7 Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung 7
8 Die Prüfungen der FKS erfolgen sowohl verdachtsunabhängig, als auch aufgrund von Hinweisen und von risikoorientierten Analysen und erfassen immer auch vergangene Zeiträume. 8
9 Polizeibefugnisse Konsequenz Ausstattung der FKS mit Dienstkleidung / Waffen / grünweißen Einsatzfahrzeugen Einsatz einer größeren Zahl an Beamten ( Razzia ) bei größeren, unübersichtlichen Objekten (z.b. Baustellen) 9
10 Die Bekämpfung des Sozialabgabenbetrugs ( 266 a StGB) als Hauptaufgabe der FKS 10
11 Die Verfolgung und Ahndung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit erfolgt durch unterschiedliche Behörden und Stellen. 11
12 Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern Rechtsgrundlagen: AufenthG + BeschäftigungsV Zuständig: Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung ("one stop government") Behördeninterne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Zustimmungsverfahren ( 39 AufenthG) Voraussetzungen ( 39 Abs. 2 AufenthG) - keine nachteiligen Auswirkungen auf Arbeitsmarkt (Arbeitsmarktprüfung) - keine bevorrechtigten deutschen oder EU-Arbeitnehmer (Vorrangprüfung) Einzelheiten in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) 12
13 Besonderheiten bei der Beschäftigung von Saison-AN - Visumspflicht für Angehörige aus Drittstaaten - Arbeitserlaubnis-EU bei EU-Neumitgliedern während einer 7- jährigen Übergangsfrist - Keine ungünstigeren Lohnbedingungen als deutsche AN - Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (Pausen, 10 Std./ Tag höchstens, Ruhezeit von 11 Std.) - Angemessene Unterkunft - Aufzeichnungspflicht: geordnete Lohnunterlagen, getrennt nach Jahr und AN, für alle AN - Einsatz nur in zugelassenen Wirtschaftsklassen der Land- und Forstwirtschaft und der Obst- und Gemüseverarbeitung 13
14 Versicherungsschutz bei Saison-AN Grundsatz: Versicherungspflicht in der dt. Sozialversicherung Gilt auch für ausländische Saison-AN, auch für Arbeitslose oder solche mit unbezahltem Urlaub! Ausnahmen: Geringfügig entlohnte Beschäftigung unter 400,- oder kurzfristige Beschäftigung unter 2 Monaten/Jahr, sofern nicht berufsmäßig ( Schüler, Student, Hausfrau, Rentner, Selbstständiger, aber Unfallversicherung u. ggf. priv. KV) oder als Saison-AN eines Neumitgliedsstaats, der im Heimatstaat arbeitet und dort versichert ist (E 101). Problem: Eintritt der Versicherungspflicht, wenn Arbeitsverhältnis von vorne herein auf längere Dauer angelegt! 14
15 Beitragpflicht des Arbeitgebers Polnische, Rumänische und Bulgarische Saisonarbeiter 15
16 Saisonarbeit und bezahlter Urlaub Beitragspflicht in Polen, Rumänien und Bulgarien Vordruck E 101; kann auch nachträglich ausgestellt werden 16
17 Saisonarbeit und unbezahlter Urlaub Beitragspflicht in Deutschland gilt für Polen und Rumänen Beschäftigung wird als berufsmäßig angenommen Entgelt über keine geringfügige Beschäftigung gem 8 SGB IV 17
18 Kombination von bezahltem und unbezahltem Urlaub Beitragspflicht in Polen und Rumänen bzw in Deutschland Wechselt mit Beginn des unbezahlten Urlaubs 18
19 Saisonarbeit und selbständige TätigkeitT Beitragspflicht in Polen, Rumänien und Bulgarien Der dt. Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten bei der jeweiligen ausl. Sozialversicherung anzumelden und dort die Beiträge abzuführen 19
20 Saisonarbeit von Hausfrauen, Rentnern und Studenten Beitragspflicht in Deutschland 20
21 Saisonarbeit von Arbeitslosen Beitragspflicht in Deutschland Anspruch auf Arbeitslosengeld nach poln. /rum. und. bulg. Recht ausgeschlossen; Annahme wie bei unbezahltem Urlaub 21
22 Weitere Informationen zum Thema Saisonarbeitskräfte können Sie nachlesen unter Dort unter Infos Sie finden Informationen zu Saisonarbeitskräften aus Polen, Rumänien und Bulgarien 22
23 Womit müssen m Sie rechnen?! Beitragsbetrug gemäß 263, 266 a StGB - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in besonders schweren Fällen F Freiheits- strafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Steuerhinterziehung gem. 370 AO - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in besonders schweren Fällen F Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren 23
24 Womit müssen m Sie rechnen?! Einschleusen von Ausländern - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren - Gewerbsmäß äßig oder bandenmäß äßig oder mit erniedrigender oder gesundheitsgefährdender hrdender Behandlung 6 Monate bis 10 Jahre - Gewerbs- und bandenmäß äßig 1 Jahr bis 10 Jahre Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung - Geldbuße e bis zu
25 Weitere Straftaten Menschenhandel ( ( 233 StGB) Lohnwucher ( ( 291 StGB) Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigeren nstigeren Bedingungen ( ( 10, 11 SchwarzArbG) u.a. 25
26 Womit müssen m Sie rechnen?! zusätzlich: Nacherhebung der nichtgezahlten Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogenen Steuern 26
27 Sie entscheiden selbst! 27
28 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter / Zoll im Einsatz / Finanzkontrolle Schwarzarbeit Kontakt: Regierungsrat Arnold Eibl, Diplom - Finanzwirt Hauptzollamt Schweinfurt Sachgebietsleiter Finanzkontrolle Schwarzarbeit Londonstr Schweinfurt Telefon: / Telefax: / arnold.eibl@fks-sw.bfinv.de 28
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