Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

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1 Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen, die sich einander entsprechen müssen. Angebot (z.b. minderjähriges Kind; 104 Nr. 1, 105 I) Annahme Die Erklärungen entsprechen einander, wenn einer dem anderen nur mit ja antworten muss. Genauer zu Willenserklärungen, Abgabe und Zugang in einer späteren Veranstaltung. 1. Angebot durch K K fragt S, ob er die Statue zum Preis von haben möchte => er unterbreitet S ein Angebot 2. Annahme durch S S erklärt, die Statue haben zu wollen => er erklärt eine Annahme 3. Angebot und Annahme entsprechen einander K bietet eine Statue für an und S nimmt genau dieses Angebot (Statue für ) an Angebot und Annahme entsprechen sich S hätte nur ja sagen müssen 4. Zwischenergebnis: eigentlich ist ein Vertrag zustande gekommen. => siehe Übersicht: Kaufvertrag = Verpflichtungsgeschäft 5. Nichtigkeit des Vertrages gem. 142 I BGB Seite 1 von

2 Norm des 142 I: Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen a. anfechtbares Rechtsgeschäft - grundsätzlich ist jedes Rechtsgeschäft anfechtbar - WE ist ein Rechtsgeschäft => anfechtbar b. Anfechtung desselben aa. Anfechtungsgrund ( 119, 123) Beispiele: 119 I 1 Inhaltsirrtum (Erklärende sagt, was er auch sagen wollte, erkennt aber nicht, was er damit tatsächlich zum Ausdruck gebracht hat) 119 I 1 Erklärungsirrtum (Versprechen; Verschreiben) 119 II Eigenschaftsirrtum (man irrt über Eigenschaften einer Person oder Sache; der Wert (Preis) ist keine Eigenschaft) 123 I arglistige Täuschung oder Drohung hier: K verschreibt sich bei seinem Angebot => er unterliegt daher einem Erklärungsirrtum => ein Anfechtungsgrund liegt daher vor. Beachte für die Klausur: Wenn im Sachverhalt steht, dass K sich verschrieben hat, dann ist das auch so => Sie brauchen keine Fragen dazu stellen, ob er dies auch beweisen kann! bb. Anfechtungserklärung die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner - Anfechtungsgegner ist derjenige, mit dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist Hier: K erklärt sich gegenüber S; er sagt zwar nichts von einer Anfechtung, seine Erklärung ist jedoch laiengünstig auszulegen cc. Anfechtungsfrist unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund Hier: keine Anhaltspunkte für ein Verstreichen der Frist c. RF: Nichtigkeit - Die WE wurde durch K angefochten Seite 2 von

3 - sie ist als von Anfang an nichtig anzusehen => Angebot des K (-), damit kein Vertrag => ex-tunc: KV damit niemals wirksam 6. Ergebnis - durch Angebot und Annahme ist zunächst ein Kaufvertrag zustande gekommen - durch die Anfechtung der WE ist dieser Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen (ex-tunc = zurückwirkend) - er wird so behandelt, als hätte er nie bestanden zwischen S und K ist daher kein Kaufvertrag zustande gekommen 2. Frage: Wer ist Eigentümer der Statue geworden? Der Eigentumserwerb ist ein vom Kaufvertrag streng zu unterscheidendes, eigenes Rechtsgeschäft. Durch das Schließen eines Kaufvertrages wird man nicht Eigentümer! I. Voraussetzungen des Eigentumserwerbes 929 BGB 929 S. 1 BGB Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 1. Übergabe - Eigentümer muss den Besitz aufgeben - Erwerber muss den Besitz erhalten - Dies muss auf Veranlassung des Eigentümers geschehen sein Hier: Der Eigentümer K gab die Statue an S => es fand damit eine Übergabe statt. 2. Einigung Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag => sie ist ein Rechtsgeschäft, auf das die Regeln des allgemeinen Teils gelten Seite 3 von

4 Einigungsangebot (z.b. minderjähriges Kind; 104 Nr. 1, 105 I) Einigungsannahme Die Erklärungen entsprechen einander, wenn einer dem anderen nur mit ja antworten muss. Genauer zu Willenserklärungen, Abgabe und Zugang in einer späteren Veranstaltung. a. Einigungsangebot durch K K sendet S die Statue zu und fragt so konkludent, ob er sie haben möchte => er bietet ihm an, dass das Eigentum übergehen soll b. Einigungsannahme durch S S stellt die Statue in sein Regal und erklärt so, das Eigentum an der Statue haben zu wollen => er erklärt eine Annahme c. Angebot und Annahme entsprechen einander (+) d. Nichtigkeit gem. 142 BGB Die Einigung ist ein ganz normales Rechtsgeschäft. Auf sie finden alle Regeln des allgemeinen Teils Anwendung. Wenn sie ein Rechtsgeschäft ist, kann sie natürlich auch angefochten werden, mit der Folge, dass sie dann nichtig ist. aa. Anfechtungsgrund I 1 (2. Alt.) => K hat sich verschrieben - Aber: K hat sich beim Kaufvertrag verschieben => das Verfügungsgeschäft hat er aber erst zwei Wochen später vorgenommen - Hier wirkt sich sein ursprünglicher Irrtum nicht mehr aus - K macht kein Einigungsangebot, weil er sich versprochen hat, sondern weil er dadurch seiner vermeintlich bestehenden Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachkommen will Seite 4 von

5 Merke dazu: Grundsätzlich wirken sich Irrtümer auf der Verpflichtungsebene nicht auf die Verfügungsebene aus. Ausnahme: 104, 105 und 123, da diese Irrtümer so schwerwiegend sind, dass man davon ausgeht, dass sie weiter wirken. bb. Ergebnis - die Einigung als Rechtsgeschäft konnte mangels Anfechtungsgrund nicht wirksam angefochten werden - eine Einigung liegt daher vor 3. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (+) 4. Ergebnis S ist Eigentümer der Statue geworden Das Nichtbestehen eines Kaufvertrags führt also nicht dazu, dass der Erwerber kein Eigentümer werden kann. Eigentum kann man daher auch ohne Kaufvertrag erwerben. 3. Frage: Kann K seine Statue zurückerhalten Vorüberlegung - hier ist nach einem Anspruch des K gegen S gefragt - wir müssen die üblichen Schritte tun 1. Schritt: wer will was von wem? => K will von S die Statue 2. Schritt: woraus? => Suche nach einer Anspruchsgrundlage o Vertraglich => (-) Vertrag war nichtig o Quasivertraglich => (-) o Familien- und Erbrechtlich => (-) o Sachenrechtlich => es geht meist um die Herausgabe von Eigentum => hier denkbar (+) o Bereicherungsrechtlich => Rückabwicklung von Verträgen => denkbar (+) o Deliktsrechtlich (-) Seite 5 von

6 in Betracht kommen also Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht (3. Buch des BGB; 958, 859, 861, 1007) und dem Bereicherungsrecht ( 812 ff BGB) Wichtige Herausgabeansprüche aus dem Sachenrecht , A. K gegen S auf Herausgabe der Statue gem. 985 BGB K könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe der Statue aus 985 BGB haben. I. Anspruch entstanden 985 Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. 986 I 1 Der Besitz kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er... dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. 1. S = Besitzer (+) S hat die tatsächliche Sachherrschaft über die Statue => er ist Besitzer 2. S ohne Recht zum Besitz (+) da kein wirksamer Kaufvertrag zwischen S und K gegeben ist, hat S auch kein Recht zu diesem Besitz 3. K = Eigentümer (-) s.o. Bemerkung: Sie hätten auch gleich mit dem Eigentum des K beginnen können, ich wollte Ihnen lediglich alle Voraussetzungen des 985 BGB darstellen. II. Ergebnis Ein Anspruch des K gegen S auf Herausgabe der Statue aus 985 ist nicht entstanden. B. Anspruch des K gegen S auf Herausgabe der Statue aus 812 K könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe der Statue gem. 812 I 1 (1. Alt.) BGB haben. Seite 6 von

7 I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen; I 1 (1. Alt.) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. a. etwas erlangt hier: S hat die Statue erlangt b. Durch Leistung des K? - Leistung ist jede zweckgerichtet und bewusste Mehrung fremden Vermögens Hier: K will dem S die Statue geben, er handelt also bewusst. Dies ist auch zweckgerichtet, da der K seine vermeintliche Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen will c. ohne Rechtsgrund - zunächst bestand als Rechtgrund ein Kaufvertrag - dieser ist durch die Anfechtung (siehe oben) ex-tunk nichtig geworden - damit besteht kein Rechtgrund e. Ergebnis: die Voraussetzungen des 812 sind gegeben 2. Rechtsfolge, ist zur Herausgabe verpflichtet - S muss daher die Statue an K herausgeben. 3. Ergebnis Es ist daher ein Anspruch des K gegen S auf Herausgabe der Statue gem. 812 I 1 (1. Alt.) entstanden. II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) Seite 7 von

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