1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

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1 Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Scheck aus 985 BGB Es könnte sein, dass der K die Herausgabe des Scheck von V aus 985 BGB verlangen könnte. I. Voraussetzungen Der K könnte den Scheck nur aus 985 BGB herausverlangen, wenn er Eigentümer desselben wäre und der V Besitzer ohne Recht zum Besitz i.s.d. 986 BGB. 1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. a) Eigentumsübertragung, 929 S.1 BGB Er könnte sein Eigentum aber durch Übertragung verloren haben. [Unabhängig von dem in ihm verbrieften Recht ist der Scheck hier als körperlicher Gegenstand zu betrachten.] Der Scheck ist eine bewegliche Sache, daher richtet sich die Eigentumsübertragung nach

2 929 S.1 BGB und setzt sowohl eine (dingliche) Einigung als auch die Übergabe voraus. Laut Sachverhalt ist eine Übergabe, also die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, erfolgt. Die dingliche Einigung setzt sich ebenfalls aus zwei übereinstimmenden, in Bezug zueinander abgegebenen Willenserklärungen zusammen, die (Abstraktionsprinzip) auf die Übertragung des Eigentums, die unmittelbare Einwirkung auf das Recht, gerichtet sind. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K dem V den Scheck überreicht hat. Darin kann man ein konkludentes Angebot auf die Übereignung erblicken. Das Angebot hat der V auch angenommen. Eine Einigung über den Eigentumserwerb am Scheck ist erfolgt. b) Wirksamkeit Problematisch ist, wie es sich auswirkt, dass möglicherweise ein Anfechtungsgrund für den Kaufvertrag besteht. Grundsätzlich kann man festhalten, dass wegen des Abstraktionsprinzips Mängel des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts nicht auf die dingliche Einigung durchschlagen. Bei einigen Anfechtungsgründen kann dieser Grundsatz aber durchbrochen werden. aa) Anfechtungsgrund Daher stellt sich zunächst die Frage, welcher Anfechtungsgrund hier in Betracht kommt. (Anmerkung: Grundsätzlich gilt das Abstraktionsprinzip. Daher schlagen die Mängel des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts nicht auf die dingliche Einigung durch. Damit fährt man in Zweifelsfällen immer sicher. Die hier aufgezeigte Problematik ist als äußert schwierig einzustufen und wird selbst von Examenskandidaten nicht richtig beherrscht. Mit dieser Problematik hat sich eingehend Grigoleit beschäftigt, vgl. AcP 199 (1999), 379ff.)

3 Zunächst könnte man an 123 I 1. Alt. (arglistige Täuschung) denken. Täuschung ist jedes Verhalten, durch das in einem anderen eine irrige Vorstellung hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten wird. Erfasst werden sowohl das Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen als auch das Verschweigen von Tatsachen, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht. Tatsache ist hierbei etwas Geschehenes, was dem Beweis zugänglich ist (Abgrenzung zum Werturteil). Arglistig ist eine Täuschung dann, wenn das Täuschungsmittel bewusst eingesetzt wird, um den Getäuschten zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen, die er sonst nicht oder nicht so abgegeben hätte. Der V hat auf die Frage hinsichtlich der Unfallfreiheit geantwortet, dass der Ferrari keinen Unfall gehabt hat, obwohl er tatsächlich keine Ahnung hatte. Damit hat er dem K die unwahre Tatsache vorgespiegelt, dass er den Wagen hinsichtlich möglicher Unfallschäden kontrolliert hätte, was er aber tatsächlich nicht gemacht hat. Diese Täuschung hat V auch mit Wissen und Wollen vorgenommen, also bewusst eingesetzt (sog. Angaben ins Blaue hinein ). Mithin hat V auch arglistig gehandelt. [Möglicherweise könnte der K auch nach 119 Abs. 2 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft anfechten. Wichtig ist jedoch: Der 119 Abs. 2 BGB wird zum einen von den Vorschriften über Sachmängelgewährleistung verdrängt und nach vorzugswürdiger Ansicht würde dieser Mangel auch nicht auf die dingliche Einigung durchschlagen] Fraglich ist nun, wie sich dieser Willensmangel auf die dingliche Einigung auswirkt. Grundsätzlich gilt wegen des Abstraktionsprinzips, dass solche Mängel unbeachtlich für die dingliche Einigung sind (so im Grundsatz für 119 I, II BGB). Es gibt allerdings Konstellationen, in denen die Anfechtungsgründe auf die dingliche

4 Einigung durchschlagen (sog. Fehleridentität). Bei 123 I BGB schlägt der Fehler des Kausalgeschäfts nach überwiegender Ansicht regelmäßig auf das Erfüllungsgeschäft durch, so dass auch dieses anfechtbar ist. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass der Erklärende in diesen Konstellationen besonders schutzwürdig ist, da er den Willensmangel nicht selbst zu verantworten hat, sondern der Anfechtungsgegner diesen meist unter Verwirklichung eines Straftatbestandes verursacht hat. Gegenüber diesem Schutz des Erklärenden muss auch der mit dem Abstraktionsprinzip verbundene Verkehrsschutz zurücktreten. Somit greift der Willensmangel des 123 I BGB auf das Verfügungsgeschäft durch. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Täuschung für den K auch kausal für den Übergabe des Schecks war. Der Anfechtungsgrund des 123 Abs. 1 BGB ist daher gegeben. (Anmerkung: Das Problem des Durchschlagens von Willensmängel des Kausalgeschäfts auf das Verfügungsgeschäft ist als äußerst schwierig einzustufen. Selbst Examenskandidaten können dieses Problem zum Teil nicht lösen. Als Erstsemester muss man dieses Problem daher noch nicht beherrschen. Der Vollständigkeit halber wurde es aber diskutiert. Es ist aber auch grundsätzlich möglich, streng nach dem Abstraktionsprinzip zu arbeiten und den Willensmangel des 123 I 1. Alt. BGB nicht durchschlagen zu lassen und die Einigung über den Eigentumsübergang als wirksam anzusehen. Damit hätten sie auf jeden Fall eines der grundlegendsten Prinzipien des BGB, nämlich das Abstraktionsprinzip, verstanden. Man müsste dann den Anspruch aus 985 BGB ablehnen und weiter mit B. prüfen, also 812 I 1 1. Alt. BGB.) bb) Anfechtungserkärung Der K müsste dann auch die Anfechtung erklärt haben. Nach 143 Abs. 1 BGB erfolgt die Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K gegenüber V die Anfechtung des Vertrages erklärt hat.

5 Problematisch ist hierbei, welchen Vertrag der K angefochten hat. Aus dem im BGB geltenden Abstraktionsprinzip ergibt sich, dass das Kausalgeschäft (Verpflichtungsgeschäft; hier Kaufvertrag) und das Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft; hier Übereignung des Schecks nach 929 S. 1 BGB) getrennt voneinander zu beurteilen sind. Hierbei ist zu beachten, dass sowohl das Kausalgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft Verträge sind, die angefochten werden können. Mittels Auslegung der Anfechtungserklärung gemäß 133, 157 BGB muss daher ermittelt werden, welchen Vertrag der K anfechten wollte. Grundsätzlich verhält es sich hierbei so, dass der Verfügende als Anfechtender sowohl das Kausal- als auch das Erfüllungsgeschäft anfechten möchte, da dies für ihn in der Regel günstiger sein wird (laienfreundliche Auslegung). So liegt es auch hier. Somit ist die Erklärung des K dahingehend auszulegen, dass er auch die dingliche Einigung anfechten möchte. Mithin ist eine Anfechtungserklärung gegeben. Diese ist auch gegenüber dem V, also gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner nach 143 II BGB erfolgt. cc) Anfechtungsfrist Weiterhin müsste die Anfechtung auch fristgerecht erfolgt sein. Für die Anfechtung nach 123 BGB gilt die Anfechtungsfrist von einem Jahr, vgl. 124 I BGB. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K die Anfechtung gleich erklärt hat, nachdem ihn der W über den Unfall des Ferrari aufgeklärt hat. Die Frist ist damit gewahrt. dd) Zwischenergebnis Der K hat wirksam seine Willenserklärung in Bezug auf die dingliche Einigung angefochten. Der dingliche Einigung ist von Beginn an nichtig, 142 Abs. 1 BGB.

6 c) Ergebnis Die dingliche Einigung ist daher unwirksam, d.h. der K hat sein Eigentum am Scheck nicht verloren. 2. Besitz des V Der V müsste Besitzer sein. Besitz ist nach 854 BGB die tatsächliche Gewalt, d.h. die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand mit Herrschaftswillen. V hat nach den Sachverhaltsangaben die tatsächliche Sachherrschaft über den Scheck. Er ist daher im Besitz des Schecks. c) Kein Recht zum Besitz 986 I BGB Zudem dürfte V kein Recht zum Besitz des Schecks haben, 986 I 1 BGB. Ein Besitzrecht könnte sich hier aus dem Kaufvertrag mit K ergeben. aa) Kaufvertrag Dann müsste zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag i.s.d. 433 BGB über den Ferrari geschlossen worden sein. Ein Kaufvertrag setzt die Abgabe zweier übereinstimmender, in Bezug zueinander abgegebener Willenserklärungen voraus. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass V und K sich über den Kauf geeinigt haben. Mithin ist also ein Kaufvertrag zwischen V und K grundsätzlich gegeben. bb) Wirksamkeit Fraglich ist aber, ob der Vertrag auch wirksam ist. Er könnte durch eine Anfechtung als von Beginn an nichtig zu betrachten sein, 142 Abs. 1 BGB. Eine Anfechtungserklärung gemäß 143 Abs. 1 BGB ist gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner V erklärt worden. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Erklärung des K bezüglich der Anfechtung des Vertrages auch das Kausalgeschäft erfasst.

7 Dem K müsste weiterhin ein Anfechtungsgrund zustehen. Hier ist der Anfechtungsgrund des 123 I BGB gegeben (s.o.). [Möglicherweise könnte der K auch nach 119 Abs. 2 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft anfechten. Wichtig ist jedoch: Der 119 Abs. 2 BGB wird von den Vorschriften über Sachmängelgewährleistung verdrängt.] Der K hat wirksam seine Willenserklärung angefochten. Der Vertrag ist von Beginn an nichtig, 142 Abs. 1 BGB. cc) Ergebnis Es liegt kein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem K und dem V nach 433 BGB vor. Damit hat V kein Recht zum Besitz. II. Ergebnis Die Voraussetzungen von 985 BGB sind erfüllt. Der K hat einen Anspruch auf Herausgabe des Schecks aus 985 BGB gegen den V. B. Anspruch auf Rückübertragung aus 812 Abs. 1, S.1, 1.Alt BGB Denkbar ist zudem, dass der K die Rückübertragung des Besitzes am Scheck von V aus 812 Abs. 1, S.1, 1.Alt. BGB verlangen kann. I. Voraussetzungen Dann müsste der V Etwas durch Leistung des K ohne rechtlichen Grund erlangt haben. 1. Erlangtes Etwas Fraglich ist, ob der V etwas erlangt hat. Erlangtes etwas kann jede vermögenswerte Position sein. Wie zuvor festgestellt hat der V das Eigentum am Scheck nicht erlangt. Das Eigentum am

8 Scheck ist wegen der rückwirkenden Wirkung der Anfechtung ( 142 I BGB) bei K geblieben. V hat somit nur den Besitz am Scheck erlangt. Dies stellt nach h.m. eine vermögenswerte Position dar, mithin hat der V etwas erlangt. 2. Durch Leistung Den Besitz müsste er auch durch Leistung des K erlangt haben. Leistung ist jede bewusste, zielgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Der K hat dem V den Scheck bewusst und zweckgerichtet in Erfüllung des Kaufvertrages gegeben. V hat daher durch Leistung des K den Besitz erlangt. 3. Ohne rechtlichen Grund Den Besitz müsste der V auch ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Der Rechtsgrund könnte sich aus einem Kaufvertrag über den Ferrari ergeben. Dieser ist aber, wie oben bereits geprüft, durch Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ( 142 I BGB). Mithin hat V den Scheck auch ohne rechtlichen Grund erlangt. II. Ergebnis Die Voraussetzungen des 812 Abs. 1, S.1, 1.Alt. BGB sind erfüllt. Der K hat gegen den V einen Anspruch auf Rückgabe (Besitzverschaffung) des Schecks aus 812 Abs. 1, S.1, 1.Alt. BGB, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Ferraris (Folge der nach h.m. geltenden Saldotheorie) verpflichtet.

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