- 1 - Notenbildung in der Fachschule für Technik
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- Käte Sauer
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1 - 1 - Notenbildung in der Fachschule für Technik Für die Notenbildung von Schülerleistungen sind verschiedene Verordnungen und Gesetze zu beachten: Dies sind insbesondere die NotenVO 6, 7, 8, 9 und 10 vom 23. März 2004, Konferenzordnung 2-6 sowie das SchG 1, 38, 41, 56, 88, 89 Änderung der Notenbildungsverordnung (Auszug) vom 15. März ABSCHNITT: Feststellung von Schülerleistungen 7 Allgemeines (1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zum Beginn seines Unterrichts bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. (2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. (3) Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern oder Fächerverbünden maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern darzulegen. (4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben. 8 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten (1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler (2) Schriftliche Wiederholungsarbeiten geben Aufschluss über den erreichten Unterrichtserfolg der unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und einzelner Schüler (3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. 9 Zahl der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten (3) In den beruflichen Schulen sind 1. in den Kernfächern, 4. in den sonstigen Fächern mit einer schriftlichen Abschluss- oder Zusatzprüfung im Schuljahr bei bis zu zwei Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten, bei in den Abschlussklassen sind bei drei bis zu fünf Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten, bei sechs Wochenstunden mindestens fünf Klassenarbeiten und bei sieben und mehr Wochenstunden mindestens sechs Klassenarbeiten anzufertigen; bis zu zwei Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten, bei drei bis fünf Wochenstunden mindestens drei Klassenarbeiten, bei bei sechs Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten und bei sieben und mehr Wochenstunden mindestens fünf Klassenarbeiten anzufertigen. Maßgebend ist die Zahl der Wochenstunden, die in dem betreffenden Fach nach dem Stundenplan vorgesehen ist.
2 - 2 - (4) In den übrigen Fächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden. (5) (6) Von den nach Absatz 3 vorgesehenen Klassenarbeiten kann nach Entscheidung des Fachlehrers eine der Klassenarbeiten durch eine gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler der Klasse ersetzt werden. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Konferenzordnung (Auszug) 2. ABSCHNITT: Bildung und Aufgaben der Lehrerkonferenzen 1. Gesamtlehrerkonferenz 2 Aufgaben (1) die Gesamtlehrerkonferenz berät und beschließt 5. allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben 4 Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen (1) die Klassenkonferenz berät und beschließt, 4. Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen 5 Fachkonferenzen (1) die Fachkonferenz berät und beschließt, 7. fachspezifische Fragen der Notengebung 6 Abteilungskonferenzen (1) die Abteilungskonferenz berät und beschließt, (2) 1. die Koordinierung der pädagogischen Arbeit der Abteilung; 2. organisatorische Angelegenheiten der Abteilung; 3. sonstige Angelegenheiten, die der Abteilungskonferenz auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind. (3) Das Nähere regelt die Gesamtlehrerkonferenz
3 Grundsätzliches zur Notenbildung Benotung in der Schule dient der Kontrolle des Lernfortschritts dem Leistungsnachweis der Bestätigung des Erfolges als Hinweise auf den weiteren Lernfortgang der Förderung der Motivation der Schüler/innen Die Noten in den einzelnen Fächern stellen eine zusätzliche Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsgang der Schüler/innen dar. Feststellung von Schülerleistungen Die Zeugnisnote setzt sich aus allen vom Schüler im Unterricht erbrachten schriftlichen mündlichen praktischen Leistungen zusammen, sie ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung. Die allgemeinen für die Bewertung maßgebenden Kriterien des Lehrers sowie die Gewichtung der einzelnen Leistungsbereiche sind den Schülern und ggf. deren Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen offen zu legen. Die Gewichtung der Noten steht im Ermessen des Lehrers und ist abhängig vom Fach, Alter des Schülers und der Anzahl der Leistungsmessungen. In keiner maßgeblichen Verordnung ist etwas über die Gewichtung in Abhängigkeit von Zeitanteilen ausgeführt, wenn mehrere Lehrer sich ein Fach in einer Klasse teilen. Hausaufgaben Sie sind zur Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung des selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens erforderlich. Sie müssen im Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und vom Schüler ohne fremde Hilfe und in einem überschaubaren Zeitraum zu erledigen sein. Einzelheiten dazu werden in der Gesamtlehrerkonferenz - mit Zustimmung der Schulkonferenz - festgelegt. Schriftliche Wiederholungsarbeiten Schriftliche Wiederholungsarbeiten dauern in der Regel bis zu 20 Minuten und beziehen sich auf die unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden eines Faches. Sie können auch als Nachweis dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden. Klassenarbeiten Allgemein Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse/eines einzelnen Schülers und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Klassenarbeiten werden daher i.d.r. nach Abschluss einer Unterrichtseinheit geschrieben. Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.
4 Klassenarbeiten in den einzelnen Schularten Berufliche Schulen In den beruflichen Schulen sind im Schuljahr in den Kernfächern in den Fächern Kurzschrift und Maschineschreiben in der als Wahlpflichtfach oder Wahlfach in der Eingangsklasse der beruflichen Gymnasien der 3-jährigen Aufbauform oder in den Klassen 1 und 2 der Oberstufe der Berufsoberschulen belegten Fremdsprache in den sonstigen Fächern mit einer schriftlichen Abschluss- oder Zusatzprüfung mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien bei bis zu zwei Wochenstunden jeweils mindestens 2 Klassenarbeiten (Abschlussklassen: 2) bei drei bis fünf Wochenstunden jeweils mindestens 4 Klassenarbeiten (Abschlussklassen: 3) bei sechs Wochenstunden jeweils mindestens 5 Klassenarbeiten (Abschlussklassen: 4) bei sieben und mehr Wochenstunden mindestens 6 Klassenarbeiten (Abschlussklassen: 5) in Fächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, höchstens 4 Arbeiten anzufertigen. Weitere Regelungen können im Rahmen der NotenVO durch Konferenzbeschlüsse getroffen werden. ( Konferenzordnung 2, 5, SchG 47) Note ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der Schülerleistungen verantwortungsvoller Umgang mit dem Ermessensspielraum Datenschutz beachten Informations- und Beschwerderecht der Eltern ggf. des volljährigen Schülers Notengewichtung bekannt geben ( NotenVO 7) Transparenzerlass ( SchG 56) Beschwerde richtet sich zunächst an Lehrer Schulleiter OSA Klage gegen Einzelnoten nicht zulässig kein Verwaltungsakt (Versetzungsentscheidung ist Verw.Akt) Beschwerde gegen Versetzungsentscheidung richtet sich an Klassenkonferenz OSA Klage beim Verw.Gericht
5 - 5 - Antrag Zum Zwecke einer einheitlichen Regelung für die Notenbildung in Fächern, die von mehreren Kollegen in einer Klasse unterrichtet werden, stelle ich zur Abstimmung folgenden Antrag: Die Mitglieder der Abteilungskonferenz (Fachgruppe Technikerschule) mögen beschließen, dass 1. zur Bildung einer Zeugnisnote in Fächern, die sowohl in Theorie als auch in Labor unterrichtet werden, im Verhältnis 80% : 20% gewichtet werden. 2. zur Bildung einer Zeugnisnote in Fächern, die ausschließlich in Theorie oder ausschließlich in Labor von mehreren Kollegen in einer Klasse unterrichtet werden, der arithmetische Mittelwert aller Einzelleistungen unter Einhaltung der Mindestanzahl von Klassenarbeiten gemäß Notenverordnung zu Grunde gelegt wird. 3. die Lehrer eines gemeinsamen Faches ihre Noten (Dezimalnote) dem federführenden Fachlehrer so rechtzeitig zur Verfügung stellen, so dass dieser die Gesamtnote feststellen und in die Sammelliste beim Klassenlehrer termingerecht (i.d.r einen Tag vor der jeweiligen Klassenkonferenz) eintragen kann. 4. der federführende Fachlehrer (i.d.r. der Kollege mit den meisten Unterrichtsstunden eines Faches) zu Beginn eines Schuljahres den Schülern den Verteilungsschlüssel (Transparenzerlass) erläutert. 5. alle Fachlehrer ihren Schülern zum Schuljahresbeginn die beabsichtigte Anzahl von Klassenarbeiten, Wiederholarbeiten und sonstige Leistungsermittlungen sowie deren Einzelgewichtung mitteilen. Gez. Schmittle, Fachgruppenleiter Technikerschule
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