Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
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- Sven Böhmer
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1 Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB I. Anwendbarkeit des Mängelgewährleistungsrechts, 437 ff. BGB 1. Kaufvertrag, 433 BGB wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB zw. K und V (+) 2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, 434 BGB a. Sachmangel, 434 BGB Grunddefinition des 434 Abs. 1 BGB: im Ausgangspunkt subjektiver Fehlerbegriff, 434 Abs. 1 S. 1 BGB hier (-), auch keine sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung ersichtlich Subsidiär: 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, hier (-) wiederum subsidiär: 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, hier (+), Pkw nicht mehr verkehrssicher aufgrund Beschädigung der Stoßstange (fehlender Aufprallschutz), Gebrauchtwageneigenschaft alleine steht dem nicht entgegen; insoweit entspricht der Wagen jedenfalls nicht der üblichen Beschaffenheit Sachmangel damit (+) b. Gefahrübergang, 446 f. BGB Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden?
2 Grundsatz: 446 S. 1 BGB Gefahrübergang mit Übergabe der Sache Evtl. Ausnahmen: 446 S. 3, 447 Abs. 1 BGB?, (-), da keine Anhaltspunkte für Annahmeverzug (Abholung vereinbarungsgemäß erst später) und kein Versendungskauf Mangel bei Gefahrübergang (+) 3. Kein Ausschluss der Mängelgewährleistung vertraglicher Haftungsausschluss, 444 BGB (-), gesetzlicher Haftungsausschluss, 442 Abs. 1 BGB (-) 4. Zwischenergebnis Anwendbarkeit 437 ff. BGB (+) II. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gem. 437 Nr. 3 i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB 1. Bestimmung der Anspruchsgrundlage Anspruchsziel des K: Geldersatz für entgangenen Gewinn Rücktritt nicht gewollt; auch Minderung kommt nicht in Betracht, da kein Ersatz für mangelbedingten Minderwert, sondern nur für entgangenen Gewinn gewollt Schadensersatz mögliche AGL: 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB / 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S Alt. BGB / 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB a. Abgrenzung Schadensersatz statt und neben der Leistung Wichtige Weichenstellung in der Klausur! 2
3 Kontrollfrage: Würde der Schaden, den der Gläubiger ersetzt verlangt, auch im Falle einer hypothetisch (!) rechtzeitig vorgenommenen Nacherfüllung fortbestehen? Wenn ja: Schadensersatz neben der Leistung in den Varianten 280 Abs. 1 BGB / 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB Wenn nein: Schadensersatz statt der Leistung in den Varianten 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB / 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB / 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB / 311a Abs. 2 S. 1 BGB Schäden, die entfielen, wenn korrekt geleistet worden wäre, als Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig Im Fall: gewinnbringende Weiterveräußerung im Falle hypothetischer rechtzeitiger Nacherfüllung; ob wegen Unmöglichkeit nicht geleistet werden kann, ist irrelevant. Es kommt nur auf die Frage an, ob eine Nacherfüllung zumindest grundsätzlich den Schaden beseitigen könnte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. b. Abgrenzung der Anwendungsbereiche von 281 BGB und 283 BGB 281 BGB oder 283 BGB: Ausschlussverhältnis 281 BGB: Schäden, die eintreten, weil der Schuldner nicht oder nicht wie geschuldet leistet ( Nichtleisten = endgültiges Ausbleiben der Leistung / Nicht-wie-geschuldet-leisten = Fälle der Schlechtleistung) 283 BGB: Fälle, in denen gerade deshalb nicht geleistet wird, weil die Leistung nicht möglich ist (Sinnlosigkeit des Fristsetzungserfordernisses) 3
4 283 BGB ist insoweit vorrangig Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB? irreparable Beschädigung aa. Nachbesserung, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB Nacherfüllung in der Variante der Nachbesserung unmöglich, 275 Abs. 1 BGB Nacherfüllungsanspruch beschränkt sich auf andere Alternative bb. Nachlieferung, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB Nachlieferung bei Stückschulden (hier: Gebrauchtwagen) überhaupt möglich?, str. e. A.: Ersatzlieferung ausgeschlossen: Nacherfüllungspflicht nicht weiter als ursprüngliche Leistungspflicht a. A.: nur bei vertretbaren Sachen i. S. d. 91 BGB: funktionelle Vergleichbarkeit mit Gattungsschuld BGH: Ersatzlieferung nicht per se ausgeschlossen, Nacherfüllung möglich, wenn mangelhafte Sache durch gleichartige und gleichwertige, mangelfreie Sache ersetzt werden kann ; maßgeblich für Beurteilung dieser Frage: durch Auslegung zu ermittelnder Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss, 133, 157 BGB. Hier: Besichtigung der Kaufsache im Voraus keine generelle Austauschbarkeit gewollt. 4
5 Im Fall: Weder die Leistung des mangelfreien Fahrzeugs noch die ordnungsgemäße Nacherfüllung ist möglich 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB 2. Schuldverhältnis, 280 Abs. 1 S. 1 BGB Schuldverhältnis i.s.d. 280 Abs. 1 S. 1 BGB = Kaufvertrag 3. Pflichtverletzung, 280 Abs. 1 S. 1 BGB Grundsätzlich: Nicht-, Spät- oder Schlechtleistung P: Pflichtverletzung? Hier: Herbeiführen der Unmöglichkeit der Nacherfüllung Pflichtverletzung (+) 4. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB Maßstab: 276 ff. BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit ( 276 Abs. 1 S. 1 BGB) a. Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung Bezugspunkt des Vertretenmüssens: Unmöglichkeit der Nacherfüllung Kontrollfrage: Hat Verkäufer Gründe, die zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung geführt haben, zu vertreten? b. Vertretenmüssen des V im konkreten Fall (-), Vermutungsregelung des 280 Abs. 1 S. 2 BGB daher irrelevant Ergebnis: Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1, BGB (-) 5
6 Fall 5.2 Lösung Anspruch des K A. Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels aus 437 Nr. 3 i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB I. Anwendbarkeit des Mängelgewährleistungsrechts, 437 ff. BGB (+) II. Voraussetzungen des Anspruchs nach 437 Nr. 3 i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB 1. Bestimmung der Anspruchsgrundlage Schadensersatzanspruch statt der Leistung; 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB: hier: sog. kleiner Schadensersatz 2. Schuldverhältnis, 280 Abs. 1 S. 1 BGB (+), s. o. 3. Pflichtverletzung, 280 Abs. 1 S. 1 BGB (+), s. o. 4. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB (-), s. o. Ergebnis: 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1, 437 Nr. 3 BGB (-) 6
7 B. Anspruch auf Rückzahlung des der Wertminderung entsprechenden Kaufpreises aus Minderung gem. 346 Abs. 1 i.v.m. 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, Abs. 4 BGB I. Anwendbarkeit des Mängelgewährleistungsrechts, 437 ff. BGB (+) II. Voraussetzungen der Minderung, 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 BGB 1. Minderungserklärung Minderung = Gestaltungsrecht Mit dessen Ausübung entfällt Nacherfüllungsanspruch 2. Minderungsrecht 441 Abs. 1 S. 1 BGB: statt zurückzutreten hypothetisches Rücktrittsrecht prüfen, hier: 323, 326 Abs. 5 BGB a. Voraussetzungen des Rücktrittsrechts, 326 Abs. 5, 323 BGB 326 Abs. 5 Hs. 2: ergänzende Rechtsgrundverweisung auf Rücktrittsrecht nach 323 BGB aa. gegenseitiger Vertrag sog. Synallagma, bei Kaufvertrag (+) bb. Rücktrittsgrund 323 Abs. 1 BGB, spezieller 326 Abs. 5 BGB Hier: Nacherfüllungsanspruch unmöglich, s. o. 7
8 cc. Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung Grundsatz: Fristsetzung erforderlich (arg.: Recht zur zweiten Andienung) Ausnahme: Entbehrlichkeit, 326 Abs. 5 BGB (vgl. Hs. 2: überflüssiger Formalismus) dd. Keine Anwendung des Ausschlussgrundes gem. 323 Abs. 5 BGB (vgl. 441 Abs. 1 S. 2 BGB) 323 Abs. 5 S. 2 BGB wg. 441 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar Charakters eines kleinen Rechts (qualitatives Minus zum Rücktritt) III. Zwischenergebnis Rückerstattungsanspruch nach 346 Abs. 1 i.v.m. 441 Abs. 4 S. 2 BGB in entsprechender Höhe IV. Ermittlung des Minderungsbetrags, 441 Abs. 3 BGB Ausgangspunkt: 441 Abs. 3 BGB; Umsetzung in der Formel: x = ä hier: Wertverhältnis von 1:1 Mangelunwert entspricht Minderungsbetrag Ergebnis: Im Falle der Abgabe einer entsprechenden Minderungserklärung Anspruch des K gegen V auf Erstattung des Teilbetrages in Höhe von 500 EUR 8
9 Fall 5.3 Lösung Ansprüche des K A. Anspruch auf Schadensersatz wg. entstandener Reinigungskosten, 437 Nr. 3 i.v.m. 280 Abs. 1 BGB I. Anwendbarkeit des Mängelgewährleistungsrechts, 437 ff. BGB (+) defekte Dichtung 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (+) II. Voraussetzungen des Anspruchs nach 437 Nr. 3 i.v.m. 280 Abs. 1 BGB 1. Bestimmung der Anspruchsgrundlage Schaden wäre im Falle der ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgten hypothetischen Nacherfüllung nicht entfallen Schadensersatz neben der Leistung gem. 280 Abs. 1 i.v.m. 437 Nr. 3 BGB 2. Schuldverhältnis, 280 Abs. 1 S. 1 BGB (+) 3. Pflichtverletzung, 280 Abs. 1 S. 1 BGB Lieferung eines schadhaften Pkw 4. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB Anknüpfungspunkt für Vertretenmüssen: Verantwortlichkeit für die Verursachung des Mangels / Lieferung einer mangelhaften Sache 9
10 Hier: Schaden an Dichtung nicht durch eigenes Handeln kausal herbeigeführt, aber Konsequenzen aus Untersuchung nicht gezogen fahrlässig i. S. v. 276 Abs. 2 BGB Vertretenmüssen (+) 5. Kausaler Schaden auf Pflichtverletzung des V kausal zurückzuführender Schaden = Verschmutzung der Garage mit Öl Grundsatz: Differenzhypothese 249 ff. BGB Zustand wiederherstellen, der bestünde, wenn Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre Hier (+) Ergebnis: Reinigungskosten i. H. v. 50,- EUR ersetzbar aus 437 Nr. 3 i.v.m. 280 Abs. 1 BGB B. Anspruch auf Austausch der defekten Dichtung aus 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB (+) 10
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