Landeshauptstadt Hannover - VI Datum

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1 Landeshauptstadt Hannover - VI Datum Einladung zur Sondersitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am Mittwoch, den 10. Juni 2009 um Uhr im Hodlersaal des Neuen Rathauses Trammplatz 2, Hannover Tagesordnung: I. Ö F F E N T L I C H E R T E I L 1. Ausnahmen von den Fahrverboten in der Umweltzone Hannover ab dem (Informationsdrucks. Nr. 1233/2009 mit 1 Anlage) II. N I C H T Ö F F E N T L I C H E R T E I L... Weil Oberbürgermeister - 1 -

2 Landeshauptstadt Hannover - VI Datum NIEDERSCHRIFT Sondersitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am Mittwoch, 10. Juni 2009 im Hodlersaal des Neuen Rathauses Beginn Uhr Ende Uhr Anwesend: (verhindert waren) Ratsherr Seidel (CDU) Ratsherr Blickwede (SPD) Ratsherr Dette (Bündnis 90/Die Grünen ) Beigeordneter Engelke (FDP) Ratsherr Hellmann (CDU) Ratsherr Hermann (SPD) (Beigeordneter Küßner) (CDU) Ratsherr Mineur (SPD) Ratsherr Müller (SPD) Ratsfrau Pluskota (SPD) Ratsfrau Westphely (Bündnis 90/Die Grünen) Beratende Mitglieder: (Herr Francke-Weltmann) (Herr Dipl.-Ing. Kleine) (Herr Kracke) (Herr Dr. Stölting) (Herr Weske) (Herr Winter) Grundmandat: Ratsherr Förste Ratsherr Nikoleit Verwaltung: Stadtbaurat Bodemann Stadträtin Drevermann Herr Clausnitzer Herr Weinreich Herr Heesch Frau Malkus-Witenberg Herr Kumm-Dahlmann Herr Freiwald Herr Voigt (DIE LINKE.) (Hannoversche Linke) Dezernat VI / PR Baudezernat Fachbereich Planen und Stadtentwicklung Fachbereich Planen und Stadtentwicklung Fachbereich Tiefbau Fachbereich Tiefbau Fachbereich Umwelt und Stadtgrün - 1 -

3 Tagesordnung: I. Ö F F E N T L I C H E R T E I L 1. Ausnahmen von den Fahrverboten in der Umweltzone Hannover ab dem (Informationsdrucks. Nr. 1233/2009 mit 1 Anlage) II. N I C H T Ö F F E N T L I C H E R T E I L 2. Wiederaufbau Schloss Herrenhausen: Abschluss des Erbbaurechtsvertrages mit der IVA KG (Drucks. Nr. 1111/2009 mit 3 Anlagen) Ratsherr Seidel eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Die Tagesordnung wurde einstimmig genehmigt. I. Ö F F E N T L I C H E R T E I L TOP 1. Ausnahmen von den Fahrverboten in der Umweltzone Hannover ab dem (Informationsdrucksache Nr. 1233/2009 mit 1 Anlage) Ratsherr Hellmann meinte, dass man nicht gegen diese Ausnahmen sein könne. Allerdings machten die vielen Ausnahmen aus den ohnehin nur für wenige geltenden Regeln eine Farce. Beigeordneter Engelke gab an, dass das Handwerk mit diesen Ausnahmen gut leben könne. Ratsherr Müller meinte, man müsse beachten, dass im nächsten Jahr die Gruppen der gelben und roten Plaketten nicht mehr fahren dürften. Ungefähr sechs bis acht Prozent dieser Gruppen profitierten von diesen Ausnahmen. Der Eindruck die Umweltzone sei damit praktisch aufgelöst, sei falsch. Ratsherr Dette zitierte aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes, dass die Maßnahmen angemessen und verhältnismäßig seien. Der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss nahm die Informationsdrucksache zur Kenntnis. Ratsherr Seidel schloss die Sitzung um Uhr. Bodemann Stadtbaurat Gillmeister Schriftführer - 2 -

4 Landeshauptstadt Informationsdrucksache i In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten An die Ratsversammlung (zur Kenntnis) An die Stadtbezirksräte (zur Kenntnis) Nr. Anzahl der Anlagen Zu TOP 1233/ Ausnahmen von den Fahrverboten in der Umweltzone Hannover ab dem Allgemeines zu den Fahrverboten in der Umweltzone Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat am den Luftreinhalte-Aktionsplan beschlossen (Drucksachen 0925/2007 und 0925/2007 E1). Damit wurde auch die Einrichtung einer Umweltzone für einen Teilbereich Hannovers veranlasst. Der Ratsbeschluss sieht vor, dass ab dem nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette in diesem Bereich verkehren dürfen. Die Entwicklung der Luftqualität in Hannover macht es erforderlich, an dem 2007 gefassten Beschluss zur Einführung der Umweltzone unter folgendem Gesichtspunkt festzuhalten: Der ab 2010 geltende EU-Jahresmittelgrenzwert für das gesundheitsgefährdende Stickstoffdioxid (NO 2 ) von 40 µg/m³ wird an der Verkehrsmessstation in der Göttinger Straße sehr deutlich überschritten. Der Jahresmittelwert für 2008 beträgt 56 µg/m³. Im Vorjahr lag er ebenfalls bei 56 µg/m³. Da rund 60 % der NO 2 -Belastung in den Hauptverkehrsstraßen durch den Kfz-Verkehr verursacht werden, sind Maßnahmen wie die Umweltzone, die auf diesen Verursacher gerichtet sind, besonders sinnvoll und wirksam. Nach einem Jahr konnte die Umweltzone allerdings noch keine erkennbare positive Wirkung auf den Jahresmittelwert haben, da insbesondere bei der 2008 geltenden ersten Fahrverbotsstufe relativ wenige Kfz betroffen waren und diese noch eine relativ großzügige Ausnahmenregelung in Anspruch nehmen konnten. Dennoch war die Einführung der ersten Fahrverbotsstufe ein wichtiger Schritt zur Reduzierung der Schadstoffbelastung in den städtischen Hauptverkehrsstraßen. Die volle Wirksamkeit der Umweltzone wird erst bei Einführung der dritten Fahrverbotsstufe eintreten

5 Die Umweltzone ist zwischenzeitlich vom Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom für rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig befunden worden: Das Gericht hat u. a. erklärt, dass sich die Landeshauptstadt ihrer Verpflichtung zur Luftreinhaltung nicht entziehen kann und deshalb auf alle ihr zu Gebote stehenden Mittel zurückgreifen muss. In der Verhandlung ist auch deutlich geworden, dass das immer wieder vorgetragene Argument, die Umweltzone sei bei besserer Verkehrssteuerung entbehrlich, nicht zutrifft; keine der beiden Maßnahmen reicht für sich aus, die Grenzwerte einzuhalten, beide Maßnahmen sind nötig und werden von der Landeshauptstadt ohnehin umgesetzt. Da die Verwaltung davon ausgeht, dass das ergangene Urteil zur Umweltzone rechtskräftig wird, informiert sie hiermit über die ab dem geplanten Ausnahmeregelungen. 2. Ausnahmeregelungen ab dem Vom Fahrverbot in der Umweltzone sind verschiedene Fahrzeuge ausgenommen, wobei zu unterscheiden ist zwischen: A. Ausnahmen entsprechend Kennzeichnungsverordnung der Bundesregierung Die Ausnahmen, die bereits in der Kennzeichnungsverordnung der Bundesregierung gemacht werden, gelten selbstverständlich unverändert fort: Dazu gehören u.a. die Freistellungen für Behinderten-Kfz, für sog. Oldtimer mit H-Nummernschildern, für Müllfahrzeuge und bestimmte Baufahrzeuge. B. Ausnahmen entsprechend der Beschlusslage des hannoverschen Luftreinhalteplans Die vom Rat am beschlossenen Ausnahmen bleiben vollumfänglich erhalten, der damalige Beschlusstext zu den Ausnahmeregelungen ist als Anlage 1 beigefügt. Da die Verwaltung keinerlei Änderungen an dem vom Rat beschlossenen Ausnahmekatalog vorschlägt, ist aktuell kein neues Beschlussverfahren zum Ausnahmekatalog erforderlich. Änderungen würden ein völlig neues Verfahren über den gesamten Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt auslösen (einschl. neuer öffentlicher Auslage eines Entwurfes usw.). Abweichend vom von der Verwaltung am vorgestellten Konzept bekommen damit auch zukünftig Spezialfahrzeuge (sogenannte Herumsteher, z.b. Werkstattwagen von Handwerksbetrieben) auch ohne Existenzgefährdungsnachweis eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie jährlich nicht mehr als km in der Umweltzone fahren. Als Spezialfahrzeuge betrachtet die Verwaltung dabei Kfz, die mit aufwändigeren Ein-, Um- oder Aufbauten versehen sind, sodass gegenüber den zu Grunde liegenden Serienfahrzeugen eine deutliche Verschiebung der Wertanteile zwischen Fahrzeug und Zusatzbauten gegeben ist. Dabei wird auf Folgendes hingewiesen: Der Ratsbeschluss ist nicht auf eine gewerbliche Nutzung beschränkt. Als Herumsteher gelten somit auch Spezialfahrzeuge von Privatpersonen wie ausgebaute Campingbusse. Unter diese Ratsregelung fallen nicht alle Fahrzeuge von Gewerbebetrieben, die nur wenig genutzt werden, sondern nur Spezialfahrzeuge. Auch fallen darunter nicht Fahrzeuge, deren Fahrleistung erwartungsgemäß regelmäßig über dieser Km-Grenze liegt (insbes. die des klassischen Lieferverkehrs, z.b. Kühlfahrzeuge). Bei diesen Fahrzeugen gelten ggfs. die anderen Ausnahmetatbestände. Der Ratsbeschluss sieht eine Befristung der Ausnahmegenehmigung für herumstehende Spezialfahrzeuge auf jeweils ein Jahr vor. Die Möglichkeit der - 2 -

6 wiederholten Erteilung einer Genehmigung besteht demnach. Die Verwaltung beabsichtigt, Anträge dieser Spezialrubrik zur Vereinfachung des Verfahrens analog zu anderen Ausnahmegenehmigungen auch für zwei Jahre (2010 und 2011) zu genehmigen. Abweichend vom Ratsbeschluss hält die Verwaltung es bei den Spezialfahrzeugen für gerechtfertigt, auf das Führen des Fahrtenbuches zu verzichten, da aufgrund der Fahrzeugart begründet vermutet werden kann, dass die gesetzte Obergrenze tatsächlich nicht überschritten wird. Damit entspricht die Verwaltung auch den regelmäßig vorgetragenen Wünschen der betroffenen Unternehmen. C. Ausnahmen gemäß einer Allgemeinverfügung der Stadt Über den Ratsbeschluss hinaus hat die Verwaltung der Landeshauptstadt den Ausnahmekatalog mit einer Allgemeinverfügung vom um folgende Fälle ergänzt: Inländische Reisebusse (die ausländischen sind schon im Ratsbeschluss erfasst) Diesel-Kfz, soweit sie mit Biodiesel oder Rapsöl betrieben werden Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen Fahrzeuge mit roten Dauerkennzeichen Ausländische Kraftfahrzeuge (nur bis Ende 2008) Die Allgemeinverfügung wurde bis zum befristet und soll wie folgt neu verfügt werden, wobei hierzu kein Ratsbeschlussverfahren erforderlich ist: Analog zur vom Rat beschlossenen Freistellung von Linienbussen und ausländischen Reisebussen sollen auch inländische Reisebusse aus Gleichbehandlungsgründen freigestellt bleiben. Die generelle Ausnahme, dass Diesel-Kfz in der Umweltzone fahren dürfen, die mit Biodiesel oder Rapsöl betrieben werden, wird nicht verlängert. Begründung: Diese Fahrzeuge weisen zwar bezüglich der CO 2 -Emissionen eine positive Bilanz auf, hinsichtlich der Feinstaub- und NO x -Emissionen unterscheiden sie sich allerdings nicht vom Betrieb mit normalem Diesel. Auch da Untersuchungen zufolge die Partikelemissionen beim Rapsölbetrieb möglicherweise erheblich stärker mutagen (erbgutverändernd) sind als beim normalen Diesel, wird diese Ausnahme nicht fortgesetzt. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen werden weiterhin freigestellt. Fahrzeuge mit roten Dauerkennzeichen (Probe- und Überführungsfahrten von Autowerkstätten) werden nur noch für Betriebe zugelassen, die ihren Sitz in der Umweltzone haben, da Probe- und Überführungsfahrten anderer Betriebe nicht in der Umweltzone stattfinden müssen. D. Einzelfallregelungen Verwaltungsintern wurden bisher bzw. werden ab dem folgende Einzelfallregelungen getroffen, für die ebenfalls keine Ratsbeschlussfassung erforderlich ist: Wer die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges oder die Nachrüstung bereits eingeleitet hat, aber wegen Lieferschwierigkeiten nicht sofort umsteigen kann, erhält wie jetzt auch schon eine Ausnahmegenehmigung

7 Für Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO 3 ( gelbe Plaketten ) wird ohne weitere Detailprüfung sowohl für in der Umweltzone stationierte Fahrzeuge als auch für Einpendler/innen im Zeitraum 2010/2011 eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn es für sie auf dem Markt keinen Rußfilter-Nachrüstsatz gibt. Diese großzügige Ausnahmeregelung ist durch vier Faktoren gerechtfertigt: a. b. c. d. Inzwischen gibt es auf dem Markt für ca. 80% der Fahrzeuge Rußfilter, die durch die in Hannover und Berlin als einzige deutsche Städte ab dem vollständig aus der Umweltzone ausgeschlossen werden. Die übrigen 20% stellen nur ca. 6 % der Diesel-PKW bzw. ca. 1,2 % aller Fahrzeuge im hannoverschen Stadtgebiet dar. Kompensiert wird diese großzügige Ausnahmeregelung dadurch, dass ab dem die bisherige 500-km-Bagatell-Ausnahmeregelung mit Fahrtenbuchführung wegfallen soll (dazu weiteres weiter unten). Überproportional betroffen sind Fahrzeuge von Handwerks- und Gewerbebetrieben und diese sollen in der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage durch diese Regelung besonders entlastet werden. Der Verwaltungsvollzug wird erheblich erleichtert. Fahrzeuge, die nicht unter obige Übergangsregelung fallen, bekommen wie bisher eine Ausnahmegenehmigung, wenn: a. das Fahrzeug nicht mit Rußfilter nachrüstbar ist und b. der/die Halterin einen Wohn- bzw. Betriebssitz in der Umweltzone hat oder für Fahrzeugnutzer von außerhalb der Umweltzone die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde und c. der/die Halter/in wirtschaftlich nicht in der Lage ist, sich ein für die Umweltzone zugelassenes Fahrzeug zu kaufen. i. ii. Für private AutobesitzerInnen ist der Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit wie bisher möglich, indem Angaben zu dem monatlichen Einkommen, den monatlichen Ausgaben, dem Vermögen und den Kosten für die Ersatzbeschaffung einschließlich eines Finanzierungsangebotes gemacht werden. Bei Vorlage eines auch in anderen Zusammenhängen üblichen Einkommensnachweises und bei einem monatlichen Nettoeinkommen von unter bei Einzelpersonen, bei zwei Personen, bei drei Personen und bei vier Personen usw. wird aber generell ohne weitere Nachweise davon ausgegangen, dass eine Neuanschaffung unzumutbar ist. Die Beträge entsprechen den jeweiligen Pfändungsfreigrenzen /Person Kosten für den laufenden Fahrzeugbetrieb. Bei Fahrzeugen von Gewerbebetrieben, FreiberuflerInnen etc. ist ebenfalls kein detaillierter Einzelnachweis vorzulegen, sondern es reicht, dass der/die jeweilige SteuerberaterIn des Betriebes bescheinigt, dass die Ausmusterung und der Ersatz der nicht mehr in der Umweltzone zugelassenen Fahrzeuge zu einer Existenzgefährdung des Betriebes führen würde. Mit der Standesorganisation der Steuerberater wurden entsprechende Verfahrensabsprachen getroffen. Statt der Steuerberater-Regelung ist jedoch auch eine Einzelfallprüfung möglich. Bei PendlerInnen von außerhalb der Umweltzone wird die Bewilligung nicht mehr auf bestimmte Fahrtziele beschränkt, sondern umfasst zukünftig die gesamte Umweltzone

8 Die vom Rat beschlossene Regelung für Spezialfahrzeuge (Fahrtenbuchführung für Herumsteher ) wurde von der Verwaltung während der Startphase der Umweltzonenregelung auf alle Fahrzeuge mit einer Laufleistung von max. 500 km im Jahr in der Umweltzone ausgeweitet (sog. Bagatellregelung). Diese Regelung war als Auffanglösung für Sonderfälle gedacht, in denen Fahrzeuge sehr wenig genutzt werden und alle anderen Ausnahmetatbestände nicht greifen. Infolge der oben dargestellten erweiterten Ausnahmegestaltungen ist die Bagatell-Regelung entbehrlich und wird daher nicht fortgeführt. Alle dargestellten Ausnahmeregelungen schaffen nur eine Vorgabe für die Verwaltungspraxis, machen aber eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls nicht entbehrlich. Wenn im Einzelfall eine unbillige Härte erkennbar wird, die bei den allgemeinen Regelungen nicht berücksichtigt wurde, kann bzw. muss die Verwaltung weitere Ausnahmen genehmigen. 3. Abstimmungsprozess Die dargestellten Ausnahmeregelungen sind mit der Handwerkskammer (HWK), der Industrie- und Handelskammer (IHK) und dem ADAC abgestimmt, wobei deren grundsätzliche Kritik an der Umweltzone bzw. der Verhältnismäßigkeit der Umweltzone unverändert bestehen bleibt. Die Organisationen haben darüber hinaus folgende Änderungen vorgeschlagen, die von der Verwaltung aus den auch im Folgenden dargestellten Gründen nicht übernommen wurden: Die IHK hält für unabdingbar, dass die jetzt für die Jahre 2010 und 2011 fixierten Ausnahmeregelungen über das Jahr 2011 hinaus fortgeführt werden. Aus Sicht der Verwaltung sollten die Regelungen ab 2012 nach den bis dahin gemachten Erfahrungen Mitte 2011 entschieden werden. Die HWK hält es für erforderlich, den Begriff Spezialfahrzeuge weiter zu fassen, sodass nicht nur so genannte Werkstattwagen, sondern alle für das Handwerk wichtigen Transportfahrzeuge erfasst werden. Dies ist aus Sicht der Verwaltung nicht durch den bestehenden Ratsbeschluss zur Umweltzone abgedeckt, und ein komplett neues Beschlussverfahren (einschl. öffentlicher Auslegung usw.) kommt für die Verwaltung nicht in Frage. Auch ist die Ausweitung nicht nötig, denn gerade für die normalen Handwerksfahrzeuge wird durch die neue Generalklausel für nicht umrüstbare Fahrzeuge mit gelber Plakette eine sehr großzügige Ausnahmeregelung geschaffen. Die HWK schlägt vor, dass Antragsteller ohne jeden Beleg und ohne Steuerberatererklärung ihre Existenzgefährdung in einer Eigenerklärung feststellen können und dies als Ausnahmebegründung ausreicht. Dies wäre aus Sicht der Verwaltung zu weitgehend. In den obigen Regelungen wird neben der Steuerberaterregelung auch ein Einzelnachweisverfahren angeboten. 4. Gebühren Für die Ausnahmen ab gilt eine neue Gebührenregelung: Die Gebühren für die Ausnahmegenehmigungen werden gesenkt: Zukünftig werden 12 (statt bisher 20 ) für Kurzzeitgenehmigungen z. B. für Touristen und Messegäste, die in einem Hotel in der Umweltzone übernachten, oder für Betriebe, die einen bestimmten Auftrag abwickeln müssen, und 100 (statt bisher 120 ) für "Dauergenehmigungen" erhoben. Bei Leistungsbezug nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Grundsicherung) wird wie bisher die Gebühr für eine Dauergenehmigung auf 20 ermäßigt

9 AutobesitzerInnen, die schon für 2008/2009 eine Ausnahmebewilligung haben und eine Verlängerung für 2010/2011 beantragen bzw. genehmigt bekommen, zahlen keine erneute Gebühr bzw. entrichten nur noch die Differenz zwischen der bereits bezahlten Gebühr und der o. g. neuen Gebühr. 5. Inkrafttreten Die geänderten Regelungen gelten ab dem Die nötigen Antragsunterlagen stehen in Kürze im Internet zur Verfügung und werden dann auch in allen städtischen Bürgerämtern und im Bereich Umweltschutz ausgegeben. Die Stadtverwaltung rät dazu, entsprechende Anträge bald zu stellen, damit es nicht wie beim Start der Umweltzone vor zwei Jahren zum Jahresende zu einem großen Ansturm kommt. Um diesen Ansturm zu entzerren, wird die Verwaltung in den nächsten Wochen alle Betroffenen, die bereits jetzt eine Einzelausnahme besitzen, anschreiben und auf die geänderten Regelungen hinweisen. 6. Betroffenheit Neu betroffen sind von der dritten Stufe des Fahrverbotes ab dem theoretisch rund aller Fahrzeuge in der Region Hannover (Statistikmaterial vom , neuere Zahlen liegen noch nicht vor), die eine gelbe Plakette haben. Da zwischen 2008 und 2010 jedoch noch viele AutobesitzerInnen ihren Altwagen durch einen neuen ersetzt haben bzw. dies noch tun werden (Abwrackprämie!),oder bei Euro-3-Fahrzeugen einen Rußpartikelfilter nachgerüstet haben und außerdem ein Teil der UmlandbewohnerInnen nicht mit dem Auto in die hannoversche Innenstadt fährt, liegt die Zahl der tatsächlich zusätzlich betroffenen Fahrzeuge voraussichtlich unter (von ca ). Dabei ist jedoch anzumerken, dass die Abwrackprämie von Gewerbebetrieben nicht genutzt werden kann. Bei den Fahrzeugen mit roter oder gar keiner Plakette ist davon auszugehen, dass viele BesitzerInnen von Altautos die Abwrackprämie in Anspruch nehmen, sodass die Zahl der aktuell noch von einem Fahrverbot in der hannoverschen Umweltzone Betroffenen voraussichtlich insgesamt bei ca Fahrzeugen (ca. 5 % des Bestandes) liegt. Berücksichtigung von Gender-Aspekten Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom (siehe Drs. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt. Kostentabelle Die Gebühren für die Erteilung der Ausnahmebewilligungen sind kostendeckend. Die Einnahmen aus Bußgeldern werden sich reduzieren, wenn weniger AutofahrerInnen gegen das Fahrverbot in der Umweltzone verstoßen. Dez. V / UZ Hannover /

10 Auszug Luftreinhalte-Aktionsplan Landeshauptstadt Hannover Ratsbeschluss vom Anlage Ausnahmeregelungen Neben der Ausnahme über die Plaketten ( 2 Abs. 1) enthält die KennzeichnungsVO Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge( 2 Abs. 3). Die wesentlichsten sind: Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, Krankenwagen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge von Schwerbehinderten, Feuerwehr, Polizei sowie Straßenreinigungs- und Müllfahrzeuge, die durch eine weiß-rot-weiße Warneinrichtung gekennzeichnet sind. Nach 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung kann die Polizei darüber hinaus in unaufschiebbaren Fällen kurzfristig eine Ausnahme vom Fahrverbot erteilen. Neben diesen Ausnahmemöglichkeiten wird für die Umweltzone Hannover folgendes festgelegt: Benzinfahrzeuge sind nur betroffen, wenn sie keinen geregelten Katalysator besitzen. Damit dürfen auch G-Kat-Fahrzeuge der ersten Generation (US-Norm) in die Umweltzone fahren, obwohl sie nach der KennzeichnungsVO keine grüne Plakette erhalten. Der Nachweis erfolgt über die Fahrzeugpapiere. Das Bundesumweltministerium hat den Städten zugesagt, die KennzeichnungsVO bezüglich dieser Fahrzeuge bis zum entsprechend zu ändern. Historische Kfz mit dem Zusatzkennzeichen H, das sind Originalfahrzeuge, die älter als 30 Jahre alt sind, sind vom Fahrverbot auszunehmen, da sie a) nicht umrüstbar sind, b) in der Regel keine hohe Fahrleistung pro Jahr haben c) einen kulturhistorischen besonderen Wert haben und d) in der Landeshauptstadt nur schätzungsweise rund 682 Fahrzeuge betroffen sind. Nach Ansicht des Niedersächsischen Umweltministeriums müssen Besitzer von historischen Kfz keinen Ausnahmeantrag stellen, wenn diese Fahrzeuge im Luftreinhalteplan von Fahrverboten explizit ausgenommen werden. Der Nachweis über das H-Kennzeichen ist ausreichend. Schaustellerfahrzeuge werden ebenfalls vom Fahrverbot ausgenommen, da sie nur geringe Strecken in Hannover zurücklegen, und die Durchführung von Veranstaltungen wie u. a. das Schützenfest im erheblichen öffentlichen Interesse ist. Die Busflotte des öffentlichen Nahverkehrs im Raum Hannover ist in den letzten Jahren modernisiert worden. In Ausnahmefällen (von Subunternehmern gestellte Ersatzbusse) kann es dazu kommen, dass in der nächsten Zeit noch ältere Busse (Euro 1 und schlechter) innerhalb der Umweltzone eingesetzt werden müssen. Diese sollen eine generelle Erlaubnis zum Befahren der Umweltzone erhalten, da ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs besteht und der Umstieg vom Pkw auf den ÖPNV ausdrücklich gewünscht wird. Ausländische Reisebusse, die beispielsweise den ZOB Hannover ansteuern oder Touristen nach Hannover bringen, werden vom Fahrverbot ausgenommen. Des Weiteren wird die Stadt Hannover auf Antrag weitere Ausnahmen vom Fahrverbot in besonders begründeten Fällen nach 1 (2) der Kennzeichnungsverordnung zulassen. Zur Verringerung der Startprobleme bei der Einrichtung der Umweltzone am sollen die Ausnahmegenehmigungen in der Startphase der Regelung großzügig erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel jeweils auf ein Jahr befristet erteil. Sie werden für einen kürzeren Zeitraum erteilt, wenn dies insbesondere zur Überbrückung von Liefer- und Wartezeiten für die Nachrüstung von Rußfiltern bzw. zur geplanten Ersatzbeschaffung nötig ist. Für diese Ausnahmefälle gilt folgender Kriterienkatalog:

11 Ausnahme für Bewohner der Umweltzone* Fahrzeuge von Gewerbebetrieben, die in der Umweltzone stationiert sind Anlieferverkehr* Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung Sonstige Fälle, in denen die Umweltzone angesteuert werden soll* Kriterien Haupt- oder Nebenwohnung innerhalb der Umweltzone und Vorliegen einer sozialen Härte, die eine Fahrzeugneubeschaffung unmöglich macht und Vorliegen besonderer Umstände, die die Nutzung des bisherigen Fahrzeuges zwingend macht. Der Firmensitz bzw. ein Filialbetrieb, eine Betriebsstätte oder ein Lager innerhalb der Umweltzone und die Nachrüstung technisch nicht möglich ist und der Ersatz des Fahrzeuges wirtschaftlich nicht leistbar ist oder der Ersatz des Fahrzeugs technisch nicht möglich ist Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern (Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, Apotheken, Altenheime, Krankenhäuser etc. und Wochen- und Sondermärkte) Fahrten zur Versorgung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen (insbesondere zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen und zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden und für soziale und pflegerische Hilfsdienste) Spezialfahrzeuge, die in der Umweltzone max km fahren (sog. Herumsteher ; z. B. Werkstattwagen von Handwerksbetrieben). Die Ausnahme wird auf jeweils ein Jahr befristet. Der Nachweis der jährlichen Kilometerleistung erfolgt über ein Fahrtenbuch. In weiteren Sonderfällen sind Ausnahmegenehmigungen möglich, wenn der Einsatz des Fahrzeuges zwingend ist, z. B. für notwendige regelmäßige Arztbesuche, für Schichtdienstleistende, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können, für Einzelfahrten aus speziellen Anlässen wie Schwertransporte, die Überführung von Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen. * Voraussetzung immer: Die Nachrüstung des Fahrzeugs ist technisch nicht möglich und dem Halter des Fahrzeugs stehen für den beantragten Fahrzweck keine alternativen Fahrzeuge zur Verfügung.

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