Grundsätze im Strafrecht
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- Jörn Hofmann
- vor 7 Jahren
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1 APÜ Strafrecht Grundsätzlich lässt sich das Strafrecht in einen prozessrechtlichen und einen materiellen Teil einteilen. Das Strafrecht im materiellen Sinn dient dem Schutz der Rechtsgüter. Das Strafprozessrecht dient mit Regelungen zur Durchsetzung eines staatlichen Strafanspruches. Rechtsgüter besitzen einen ideellen Wert bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse. Sie lassen sich in Güter des Einzelnen und in Güter der Allgemeinheit einteilen. Eine Aufzählung der notwehrfähigen Rechtsgüter befindet sich in 3 StGB. Grundsätze im Strafrecht Nulla poena sine lege - keine Strafen ohne Gesetz In dubio pro reo Im Zweifel für den Angeklagten; so lang man noch nicht rechtskräftig schuldig gesprochen wird gilt die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Abs 2 EMRK Frei- bzw. Schuldspruch = schuldunabhängig! Strenges Analogieverbot! Allgemeiner Teil Falllösungsschema - Allgemein Vorprüfung: Begehungsdelikt Unterlassungsdelikt Erfolgsdelikt schlichte Tätigkeitsdelikte Tatbestandsmäßigkeit: Objektive Tatbestandsmerkmale: Tatbestandsmäßige Handlung: Wegnahme einer fremden Sache z.b.: 127 Erfolg und Kausalität (nur bei Erfolgsdelikten prüfen) z.b.: 75 Objektive Zurechnung des Erfolges Adäquanzzusammenhang atypischer Kausalverlauf: Folgen liegen außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung Risikozusammenhang Zweck der Schutznorm die übertreten wurde ist zu überprüfen ( Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigen Alternativverhalten) Subjektive Tatbestandmerkmale (falls gesetzlich vorgesehen): Erweiterter Vorsatz (falls gesetzlich vorgesehen): z.b.: Verletzungsvorsatz, Bereicherungsvorsatz oder Tötungsvorsatz apue_hoepfel_ss2010.doc Thomas Deutinger Seite 1 von 10
2 Objektive Bedingung der Strafbarkeit (falls gesetzlich vorgesehen): z.b.: Tod oder Körperverletzung bei 91 Rechtswidrigkeit: Objektive RW: Rechtfertigungssituation (liegt ein Angriff auf ein notwehrfähiges Gut vor?) Rechtfertigungshandlung Subjektive RW: Subjektives Rechtfertigungselement (Wissen, dass eine Notwehrsituation vorliegt) Schuld: Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat (nur bei entsprechendem Anlass prüfen!) Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln Bis 14. Lebensjahr komplett straflos Lebensjahr bei verzögerter Reife straflos Tatvorsatz bzw. Tatbildirrtum + besondere Schuldmerkmale (z.b.: aus Not 141 StGB; während der Geburt 79) Unrechtsbewusstsein (Täter erkennt Unrecht der Tat) Irrtum über rechtfertigenden Sachverhalt 8 Direkter bzw. indirekter Verbotsirrtum 9 (Täter erkennt Unrecht der Tat nicht) Entschuldigungsgründe ( 10) bzw. Irrtum über einen entschuldigenden Sachverhalt ( 10 Abs2 Satz 2) Grundsätzlich gilt: strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt Maßstab: Handeln eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch Strafausschließungs- bzw. Strafaufhebungsgründe: Umstände, die nach Begehung der Straftat eingetreten sind (Rücktritt vom Versuch 16; tätige Reue 167) Gesetz stellt bestimmte Personen von vornherein straffrei (z.b.: persönliche Eigenschaften 136 Abs. 4; 72 Abs2 Opfer ist Verwandte des Täters) Fahrlässigkeitsdelikt Tatbestandsmäßigkeit: Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung Verstoß gegen Rechtsnormen bzw. Verkehrsnormen apue_hoepfel_ss2010.doc Thomas Deutinger Seite 2 von 10
3 Als Maßstab gilt das Verhalten eines einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters Erfolg und Kausalität Objektive Zurechenbarkeit Adäquanzzusammenhang Risikozusammenhang Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigen Alternativverhalten: Das Verhalten erhöht das Risiko des Erfolgseintritts wesentlich Rechtswidrigkeit: Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Schuld: Zurechnungsunfähigkeit Vorwerfbarkeit Subjektive Fahrlässigkeitselemente Subjektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung War Täter im Zeitpunkt der Tathandlung fähig die objektive Sorgfalt zu beachten? Entfällt Ausführungsfahrlässigkeit (z.b.: Alkohol) kommt Übernahmefahrlässigkeit in Frage (z.b.: Inbetriebnahme des Fahrzeugs) Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges Zumutbarkeit des sorgfältigen Verhaltens Es ist unzumutbar, wenn auch von einem maßgerechten Menschen in der Lage des Täters die Einhaltung der Sorgfalt nicht erwartet werden konnte (z.b.: religiöse Pflicht) Versuch Tatbestandsmäßigkeit: Nichterfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes (meist tritt Erfolg nicht ein; wenn Erfolg nicht objektiv zurechenbar ist handelt es sich ebenfalls um einen Versuch) Voller Tatenschluss (Tatvorsatz + erweiterter Vorsatz wie oben) Betätigung dieses Tatentschlusses durch eine Ausführungshandlung bzw. ausführungsnahe Handlung isd 15 Abs. 2 Tauglichkeitsproblematik: Untauglicher Versuch gem. 15 Abs. 3 StGB straflos Untauglichkeit des Subjekts: Täter bringt nicht die erforderliche Täterqualität mit sich z.b.: kein Beamter straflos Untauglichkeit des Objekts Untauglichkeit des Objekts, an dem die Tat begangen wurde apue_hoepfel_ss2010.doc Thomas Deutinger Seite 3 von 10
4 Untaugliche Handlung: Täter verwendet untaugliches Mittel (z.b.: ungeladene Waffe) Absolut untauglicher Versuch gem. 15 Abs. 3 straflos Ein mit Durchschnittswissen ausgestatteter Begleiter hält es für gänzlich unmöglich, dass die Verwirklichung des Tatplans zur Vollendung der Tat führen kann (z.b.: totbeten ) Von vornherein unmöglich Relativ untauglicher Versuch strafbar Tat scheitert nur durch Zufall Rechtswidrigkeit: (siehe oben) Schuld: (siehe oben) Rücktritt: Fehlgeschlagener Versuch Täter glaubt, dass er sein Ziel nicht mehr erreichen kann Es ist kein strafbefreiender Rücktritt mehr möglich Liegt ein beendeter oder unbeendeter Versuch vor? In beiden Fällen zählt die subjektive Vorstellung des Täters im Zeitpunkt des Abbruches der Tatausführung! Beendeter Versuch: Täter glaubt, alles Erforderliche zur Vollendung der Tat getan zu haben Unbeendeter Versuch: Täter glaubt, noch weiterhandeln zu müssen Rücktritt vom Versuch: Einfacher Rücktritt vom unbeendeten Versuch gem. 16 Abs Fall setzt eine endgültige Aufgabe der Tatausführung sowie dessen Freiwilligkeit ( ich will nicht obwohl ich kann ; z.b.: Gewissensbisse) Tätiger Rücktritt vom beendeten Versuch gem. 16 Abs Fall erfordert die freiwillige (siehe oben) Abwendung eines Erfolges durch ein eigenes Zutun. Es muss auf Initiative des Täters eine gefahrenneutralisierende Handlung gesetzt werden (sog. actus contrarius) Putativrücktritt gem. 16 Abs. 2 ist nicht strafbefreiend. Der Erfolg konnte ohne das Wissen und Zutun des Täters abgewendet werden. Bestimmungstäter 12 StGB Tatbestandsmäßigkeit: Vornahme einer Bestimmungshandlung Aufforderung muss bestimmt sein; z.b.: A hat B dazu überredet Tatausführung durch einen anderen apue_hoepfel_ss2010.doc Thomas Deutinger Seite 4 von 10
5 Der Ausführungstäter braucht nicht rechtswidrig, vorsätzlich oder schuldhaft handeln Objektive Zurechenbarkeit des Erfolges (auf Bestimmungstäter bezogen) Siehe oben Subjektive Tatbestandsmerkmale Der Bestimmungstäter muss selbst mit erweitertem Vorsatz handeln Rechtswidrigkeit: Jeder Mitwirkende hat nur sein eigenes Unrecht und seine eigene Schuld zu verantworten Die Rechtfertigungsgründe von jeder Person sind einzeln zu prüfen! Schuld: Schuldfähigkeit Der unschuldige Bestimmungstäter ist straflos Bestimmungsvorsatz Es ist ein deliktsspezifischer Tatvorsatz und ein Vollendungsvorsatz notwendig Unrechtsbewusstsein Entschuldigungsgründe Beitragstäter Tatbestandsmäßigkeit: Vornahme einer Beitragshandlung Der Beitragstäter fördert einen bereits gefassten Handlungsentschluss. Diese Förderung muss kausal sein. Tatausführung durch den unmittelbaren Täter Der unmittelbare Täter muss nicht rechtswidrig, schuldhaft oder vorsätzlich handeln. Die Tathandlung muss das Versuchsstadium erreicht haben. Objektive Zurechnung des Erfolges (auf Beitragstäter bezogen) Adäquanzzusammenhang Risikozusammenhang Eine Beitragstäterschaft ist auch im Vorbereitungsstadium bis zur rechtlichen Vollendung des Delikts. Auch eine psychische Beitragstäterschaft ist durch eine Bestärkung eines bereits gefassten Tatentschlusses möglich (z.b.: durch einen Rat) Subjektive Tatbestandselemente Rettungstäter muss mit erweiterten Vorsatz handeln (z.b.: Täuschungsvorsatz) apue_hoepfel_ss2010.doc Thomas Deutinger Seite 5 von 10
6 Rechtswidrigkeit: siehe oben Schuld: Schuldfähigkeit Beitragsvorsatz Deliktssprezifischer Tatvorsatz; Vollendungsvorsatz Unrechtsbewusstsein 8; 9 Anhalterecht 80 StPO Anhaltesituation: Es muss der Verdacht auf die Ausführung einer vorherigen strafbaren Handlung bestehen Anhaltehandlung: Die Anhaltehandlung muss auf verhältnismäßige Weise und ohne vorsätzliche Körperverletzung erfolgen. Die Anhaltehandlung darf nur so lange andauern bis Tatverdacht wegfällt oder das nächste Sicherheitsorgan gerufen wurde. Es besteht eine zeitliche Schranke zwischen der angeblichen Ausführung einer strafbaren Handlung und der Anhaltehandlung. Subjektives Rechtfertigungselement: Der Anhaltende muss Kenntnis von der Anhaltesituation besitzen. Allgemeines Selbsthilferecht 344 ABGB Selbsthilfesituation: Es muss ein privatrechtlicher Anspruch bestehen bei dem die staatliche Hilfe bei der Durchsetzung dieses Anspruches zu spät kommen würde. Es liegt keine zeitliche Schranke vor. Selbsthilfehandlung: Das schonendste Mittel muss eingesetzt werden Die Handlung muss verhältnismäßig sein Die Handlung darf nicht vorsätzlich vorgenommen werden Subjektives Rechtfertigungselement: Der Ausübende muss Kenntnis von der Selbsthilfesituation besitzen. Weitere Definitionen Qualifiziertes Erfolgsdelikt: z.b.: Mord 75 (Eintritt des Erfolges) mit Vorsatz 7 Abs. 1 apue_hoepfel_ss2010.doc Thomas Deutinger Seite 6 von 10
7 Erfolgsqualifizierte Delikte: StGB mit Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination 7 Abs. 2 Unrechtsbewusstsein: Wer weiß oder dies zumindest hätte erkennen können, dass seine Handlung unrecht ist, handelt mit Unrechtsbewusstsein. Verbotsirrtum: Jemand erkennt das Unrecht seiner Tat nicht. Direkter Verbotsirrtum: Täter erkennt überhaupt nicht, dass seine Tat verboten und daher Unrecht ist. Indirekter Verbotsirrtum: Täter irrt über die Existenz oder die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes. Deshalb erkennt der das Unrecht seiner Tat nicht. Verbotsirrtum 9 (Der Täter erkennt nicht das Unrecht seiner Tat. Der Irrtum bezieht sich auf die rechtliche Seite der Tat) Nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum Schuldausschließungsgrund Nicht straflos strafbar wegen vorsätzlicher Tat Tatbildirrtum (Der Täter irrt über die Tatbestandsmäßigkeit seiner Tat. Der Irrtum bezieht sich auf die tatsächliche Seite der Tat) Irrtum beruht auf Fahrlässigkeit strafbar Irrtum beruht nicht auf Fahrlässigkeit straflos apue_hoepfel_ss2010.doc Thomas Deutinger Seite 7 von 10
8 Notwehr 3: Situation: nur wenn ein Angriff auf taxativ aufgezählte Rechtsgüter vorliegt Handlung: Eingriff ist nur mit notwendigen Mittel in Güter des Angreifenden erlaubt Rechtfertigender Notstand: Situation: beliebige Gefahrenquelle; beliebiges Rechtsgut Handlung: Eingriff ist auch in Güter unbeteiligter Personen erlaubt Intraneus: Täter besitzt vorausgesetzten Eigenschaften Extraneus: Täter besitzt vorausgesetzte Eigenschaften nicht Besonderer Teil Raub 142 Abs. 1: Bereicherungsvorsatz Nur Sachen mit Tauschwert Übertragung der Gewahrsame soll sofort erfolgen Opfer nimmt Übertragung der Gewahrsame vor Abnötigung Drohung für Leib und Leben (keine anderen Rechtsgüter) Privilegierung in 142 Abs. 2 Qualifikation 143 Veruntreuung 133: Kein Gewahrsamsbruch Es muss eine Rückstellungsverpflichtung bestehen Auch bei Giralgeld möglich Erweiterter Vorsatz = Bereicherungsvorsatz Unterschlagung 134: Kein Gewahrsamsbruch Nur Sachen, die sich in keiner Gewahrsame befinden, können unterschlagen werden (z.b.: nicht ein einer Wohnung) Zueignungsvorsatz ist notwendig Nur körperliche Sachen Dauernde Sachentziehung 135 alle Sachen mit Gebrauchswert (auch Familienfotos) mit der Wegnahme bzw. Verstecken vollendet ohne Zueignungsvorsatz apue_hoepfel_ss2010.doc Thomas Deutinger Seite 8 von 10
9 will Eigentümer enteignen Unbefugter Fahrzeuggebrauch 136: Gebrauchsdiebstahl ist eigentlich nicht strafbar ( 136 ist eine Ausnahme) Fahrzeug wird als Fortbewegungsmittel verwendet Bereits durch Wegfahren vollendet Keine Einwilligung des Berechtigten Qualifikation bei einem Einbruch in eine Garage oder wenn ein Schloss aufgebrochen wird Freiheitsentzug 99: Freiheitsentzug: Mensch ist in seiner Bewegungsfreiheit auf einen kleinen Raum beschränkt, den er nicht verlassen kann Opfer kann sich nur durch großen Kraftaufwand oder mit dem Risiko einer Körperverletzung befreien Delikt ist vollendet, wenn der Wille den Aufenthaltsort zu wechseln tatsächlich verletzt worden ist (z.b.: nicht bei Babys) Dem Opfer muss der Freiheitsentzug bewusst sein Freiheitsentziehung muss mindestens Minuten dauern Vorsatzdelikt Delikt ist erst beendet, wenn der rechtswidrige Zustand beendet ist Nötigung 105: kein Bereicherungsvorsatz Delikt ist erst dann vollendet, wenn das Opfer das vom Täter angestrebte Verhalten gesetzt hat Passives Verhalten zählt nicht als Gewalt Gegen Sachen kann keine Gewalt ausgeübt werden (kann aber durchaus eine Drohung sein) Rechtswidrigkeit des Mittels (Drohung mit Gewalt ist immer sittenwidrig; Drohung mit einer Anzeige ist hingegen nicht sittenwidrig) Rechtswidrigkeit des angestrebten Zwecks Erpressung 144f: Die abgenötigte Handlung muss das Opfer schädigen ( Vermögensverfügung) Erpressung erst mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet Bereicherungsvorsatz ist notwendig Nicht rechtswidrig wenn Mittel und Zweck nicht sittenwidrig sind apue_hoepfel_ss2010.doc Thomas Deutinger Seite 9 von 10
10 Betrug 146f: Betrug ist eine Vermögensschädigung durch Täuschung Täuschung muss gegen einen anderen Menschen gerichtet sein Vermögensschaden muss durch eine Vermögensverfügung verursacht werden Vermögensverfügung muss auf einem Irrtum (Fehlvorstellung einer Wirklichkeit) beruhen Irrtum entsteht durch eine Täuschung Getäuschte und verfügende Person müssen ident sein Erfolgsdelikt: Vermögensschädigung muss eintreten Eigentum muss Tauschwert haben Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch 148a: Maschine wird getäuscht Vgl. Betrug apue_hoepfel_ss2010.doc Thomas Deutinger Seite 10 von 10
VOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT I. TATBESTAND. Vorsatz hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestands ( 5 StGB) II.
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