27a Abs.2 und 28 SGB XII - Zusammensetzung der Regelbedarfe. 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

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1 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze 1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. (2) Der gesamte notwendigen Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in n unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen. (3) Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den n der Anlage zu 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

2 28 Ermittlung der Regelbedarfe (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen n nach 27 a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. (3) Für die Ermittlung der n beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt, (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewähren. (4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der n als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch 1. durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach 82 oder 11 des Zweiten Buches darstellen oder 2. nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten. Die Summen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der n, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die für die Ermittlung der n zugrunde zu legenden Summen regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit der sich nach 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die Höhe der nach Satz 3 fortgeschriebenen Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die n (Anlage).

3 Anlage (zu 28) n nach 28 in Euro gültig ab Januar : Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der 3 zuzuordnen sind. 2: Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. 3: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. 4: Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 5: Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. 6: Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

4 Inhalt Zusammensetzung der Regelbedarfe Allgemeines Ermittlung der Regelbedarfe... 5

5 Zusammensetzung der Regelbedarfe 1. Allgemeines Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Damit umfasst der notwendige Lebensunterhalt in der Sozialhilfe nicht nur den unentbehrlichen Lebensunterhalt oder das für die menschliche Existenz Unerlässliche, sondern diejenigen Mittel, die der Art und dem Umfang nach ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben in unserer Gesellschaft ermöglichen. Gem. 27a Abs.2 SGB XII ergibt der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten und Vierten Abschnitt des Dritten Kapitel SGB XII den monatlichen Regelbedarf. Die Regelbedarfe ergeben sich nach den n der Anlage zu 28. Zur Deckung der Regelbedarfe sind nach 27a Abs. 3 SGBXII Regelsätze zu gewähren. 2. Ermittlung der Regelbedarfe Die nermittlung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Auf der Grundlage der Verbrauchsstatistik aus dem Jahren 2008 und 2009 wurden die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben wie folgt ermittelt (s. 5-6 i.v.m. 7 Abs. 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) vom ) Art des Bedarfs RB 1 RB 2 RB 3 RB 4 RB 5 RB Nahrungsmittel, 141,66 127,82 113,62 136,88 107,27 86,96 alkoholfreie Getränke Bekleidung und Schuhe 33,52 30,25 26,89 41,07 37,02 34,47 Wohnen, Energie u. Wohnungsinstandhaltung 33,35 30,09 26,75 16,93 12,30 7,78 Innenausstattung, 30,23 27,27 24,24 16,25 13,08 15,08 Haushaltsgeräte und -gegenstände Gesundheitspflege 17,15 15,47 13,75 7,24 5,50 6,73 Verkehr 1 25,12 22,67 20,15 13,93 15,55 13,03 Nachrichtenübermittlung 35,25 31,80 28,27 17,43 17,05 17,41 Freizeit, Unterhaltung, 44,07 39,76 35,34 34,67 45,92 39,72 Kultur Bildung 1,53 1,38 1,23 0,32 1,29 1,08 Beherbergungs- und Gaststättendienstleistung en Andere Waren und 12 Dienstleistungen Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben 7,90 7,12 6,33 5,28 3,90 1,59 29,22 26,37 23,44 12,01 8,12 10,15 399,00 345,02 ~ 345,00 306,02 ~ 306,00 289,01 ~ 289,00 255,02 ~ 255,00 223,99 ~ 224,00 1 Fahrkarten, aber auch Fahrräder einschl. Zubehör und Instandhaltung, Taxikosten

6 Die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben werden regelmäßig fortgeschrieben. Die letzte Anpassung erfolgte zum um etwa 2,26%. Hinsichtlich der vorgenannten Beträge ist zu beachten, dass die Regelsätze zur Deckung des Regelbedarfs als pauschalierte Leistung erbracht werden. Die leistungsberechtigten Personen können über die Verwendung dieser Leistungen selber bestimmen. Insofern haben die vorgenannten Beträge keine zwingende Bindungswirkung für die Leistungsberechtigten. Vielmehr können durchaus gegenüber den statistisch ermittelten Durchschnittsbeträgen aus der Tabelle in einzelnen Bereichen höhere Bedarfe gedeckt werden, wenn zum Ausgleich in anderen Bereichen keine oder nur geringere Bedarfe zu decken sind. Das individuelle Ausgabeverhalten ist durch den/die Leistungsberechtigte/n allerdings so zu gestalten, dass er/sie mit dem Festbetrag (Regelsatz) auskommt. Grundsätzlich ist eine Veränderung des Regelbedarfes nach unten, also eine Kürzung des Regelsatzes z.b. dann möglich, wenn aus Mitteln der Sozialhilfe der Bedarf anderweitig gedeckt wird 2. Obwohl die Übernahme der Mittagsverpflegung in Behindertenwerkstätten aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu Lasten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erfolgt, wird wegen der derzeitigen Arbeitsbelastung in der betroffenen Leistungseinheit des Fachbereiches 3 eine Kürzung des Regelsatzes bis auf weiteres jedoch nicht vorgenommen. Gleiches gilt für die teilweise Verpflegung von Leistungsberechtigten im Bereich der Tagespflege für Pflegebedürftige in Altentagesstätten/ Altenpflegeheimen mit teilstationärem Angebot. 3. Kürzung des Regelsatzes bei gleichzeitiger kostenloser Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen 3.1 Berechnung der Kürzung Die Kürzung wird bei den Personen vorgenommen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (im Folgenden WfbM) arbeiten, und gleichzeitig an der gemeinsamen Mittagsverpflegung teilnehmen. Wichtig ist dabei, dass die Mittagsverpflegung aus Mitteln der Eingliederungshilfe (als Leistung der Sozialhilfe) durch den Landschaftsverband gezahlt wird. Der gewährte Regelsatz wird anteilig um die Kosten der eingesparten Mittagessen gekürzt. Dabei werden für die Berechnung der Anzahl der Arbeitstage in Anlehnung an die Vorgehensweise der Finanzämter jährlich 220 Arbeitstage zugrunde gelegt. Wochenenden, Feiertage und ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen sind dabei bereits berücksichtigt. Geteilt durch die Anzahl der Monate im Jahr ergeben sich dadurch gerundet 18 Arbeitstage monatlich, für die eine Regelsatzkürzung in Betracht kommt. Eine Mittagsmahlzeit wird mit einem Regelsatzanteil von 1,81 für Leistungsberechtigte der 1 1,63 für Leistungsberechtigte der 2 1,45 für Leistungsberechtigte der 3 angesetzt. Dabei ergeben sich monatliche Kürzungsbeträge von 32,58 für Leistungsberechtigte der 1 29,34 für Leistungsberechtigte der 2 26,10 für Leistungsberechtigte der 3. Diese Kürzungsbeträge sind mit den speziell dafür eingerichteten Kürzungsschlüsseln 108 und 109 (für 1 und 3) mit bereits hinterlegten Beträgen in AKDN sozial einzugeben. 2 BSG Urteil vom , B8 SO 18/09 R

7 Lediglich für die 2 ist der Kürzungsschlüssel 103 zu verwenden und manuell der Kürzungsbetrag einzugeben. 3.2 Beginn der Kürzung, Verfahren Das Verfahren der Regelsatzkürzungen beginnt ab Ab diesem Datum werden alle Leistungsberechtigten, deren Bewilligungsabschnitt ausläuft (überwachbar mittels Wiedervorlageliste) mit einem in ProDok vorhandenen Informationsschreiben angeschrieben. Mit Beginn des neuen Bewilligungszeitraums erfolgt die Eingabe der Kürzung mit den oben genannten Kürzungsschlüsseln. Als Anlage zu dem Infoschreiben erhalten die Leistungsberechtigten zwei Kalenderblättervordrucke für das Jahr 2013 und 2014, bei denen die Samstage, Sonntage und Feiertage bereits durchgekreuzt sind. Mittels dieser Kalenderblätter können die Leistungsberechtigten Krankheitstage, an denen sie nicht an der Mittagsverpflegung teilgenommen haben durch Ankreuzen kenntlich machen und in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten die Nachzahlung der Regelsatzkürzung für diese Krankheitstage beantragen. Widerspruchserhebung ist nicht erforderlich. Sollte wegen deutlich gehäufter Krankheitstage oder einem längeren Krankenhausaufenthalt eine Auszahlung vor Ablauf des Halbjahreszeitraums notwendig sein, ist hierüber im Einzelfall zu entscheiden. Nach Vorlage der markierten Kalenderblätter ist der Nachzahlungsbetrag auszurechnen und per Einmalzahlung mit Bescheid oder per Nachzahlung in AKDN sozial Satzart 95 mit Bescheidzusatz auszuzahlen. Dem Leistungsberechtigten ist ein neues Kalenderblatt für das nächste halbe Jahr auszuhändigen. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bestätigung der Werkstatt ist nicht erforderlich. Die Angaben des Leistungsberechtigten können anhand der Jahresentgeltabrechnung der Werkstätten geprüft werden. Sollte sich ein Leistungsberechtigter von der Mittagsverpflegung abmelden, ist dies in der Akte zu vermerken und die Kürzung unterbleibt bzw. wird aus dem lfd. Fall herausgenommen. Nach Ablauf von drei Monaten ist bei der Werkstatt nachzufragen, ob der Leistungsberechtigte weiterhin nicht mehr an der Mittagsverpflegung teilnimmt. Ist dies der Fall, erfolgt eine erneute Nachfrage erst zu Beginn des neuen Bewilligungszeitraums. Gibt die Werkstatt dagegen an, dass der Leistungsberechtigte wieder an der Mittagsverpflegung teilnimmt oder teilnehmen will, ist die Kürzung des Regelsatzes vorzunehmen. Für die Vergangenheit ist ggfs. die Aufhebung des Bescheides vorzunehmen und der Vorgang zur Einleitung eines Rückforderungsverfahrens an weiter zu leiten.

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