Lösungsskizze zum Übungsfall Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge

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1 Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösungsskizze zum Übungsfall Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge A. Strafbarkeit des G I. 222 StGB durch das Anfahren mit dem Opel Kapitän 1. Dadurch, dass G die O mit seinem Wagen anfuhr, könnte er sich wegen fahrlässiger Tötung gemäß 222 StGB strafbar gemacht haben. a) Der tatbestandliche Erfolg ist in Gestalt von O s Tod eingetreten. Das Anfahren durch G war für diesen Erfolg auch, kausal i.s.d. conditio-sine-quanon -Formel; insbesondere wird der Kausalzusammenhang auch weder durch ein möglicherweise pflichtwidriges späteres Unterlassen des G noch durch das Verhalten des M unterbrochen. b) G müsste objektiv sorgfaltspflichtwidrig gehandelt haben. Der Maßstab für die im Verkehr einzuhaltende Sorgfalt kann sich dabei aus gesetzlichen Anforderungen, den untergesetzlichen Gepflogenheiten bestimmter Verkehrskreise oder aber dem Maßstab eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation des Täters ergeben. Hier ergeben sich gleich drei mögliche Sorgfaltspflichtverstöße des G in engem zeitlichen Umfeld des Unfalls: aa) G hat die nach 3 I S. 1, III Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Da die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der StVO das vom Gesetzgeber geforderte Verhalten im grundsätzlich gefährlichen Bereich des Straßenverkehrs konkretisieren, liegt in ihrem Überschreiten eine Sorgfaltspflichtverletzung. bb) In der überhöhten Lautstärke des Autoradios liegt ein Verstoß gegen 23 I S. 1 StVO. Da auch die dort genannte Regelung der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen soll, begründet der Verstoß dagegen ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung. cc) In der Beschleunigung seines Fahrzeuges zum Zeitpunkt, zu dem sich O inmitten der Straße befand, liegt schließlich zumindest ein Verstoß gegen 1 I, II StVO, der gegenseitige Rücksicht fordert und eine Gefährdung anderer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar untersagt. Da diese Forderungen gewissermaßen das Verhalten eines besonnenen Verkehrsteilnehmers allgemein umschreiben, kann im Verstoß gegen sie ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung gesehen werden. Die Sorgfaltspflicht des G ist insoweit auch nicht durch den sog. Vertrauensgrundsatz herabgesetzt. Zwar besagt dieser, dass man sich insbesondere im Straßenverkehr grundsätzlich auf das verkehrsgerechte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer verlassen darf. Allerdings gilt dieser Vertrauensschutz gerade nicht, wenn erkennbar ist, dass der andere sich nicht sorgfaltsgemäß verhalten wird (wenn mithin ein triftiger Anlass zum Nichtvertrauen besteht). Ein solcher liegt hier gleich in doppelter Weise vor: Zum einen ist der Vertrauensgrundsatz gegenüber Kindern und alten Menschen generell eingeschränkt; zum anderen hätte das unentschlossene Verhalten der O (stehen bleiben mitten auf der Straße) dem G gerade Anlass sein müssen, besonders vorsichtig zu sein. c) Des Weiteren müsste der Taterfolg objektiv vorhersehbar gewesen sein. Für einen objektiven Beobachter sind die Gefahren keineswegs unvorhersehbar, die sich ergeben, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird und nach abruptem Abbremsen in einer unklaren Verkehrssituation unter Beteiligung älterer Menschen ein Fahrzeug beschleunigt wird, ehe die Situation geklärt ist. Hinsichtlich des zu lauten Radiohörens stellt sich allerdings die Frage, ob es wirklich objektiv vorhersehbar ist deswegen eine erhöhte Gefährdung für Fussgänger zu schaffen. Zwar ist es durchaus vorhersehbar aufgrund des Geräuschpegells akustische Warnsignale wie etwa eiin Martinshorn nicht wahrzunehmen und daraufhin einen Unfall zu verursachen, was jedch das Überfahren von Passanten betrifft, wird man an der obj. Vorhersehbarkeit zweifeln müssen. (a.a. vertretbar, wenn auf die abstrakt generelle Gefährlichkeit zu lauten Musikhörens wegen allgemeiner Unaufmerksamkeit abgestellt wird. Wer hier die obj. Vorhersehbarkeit bejaht, muss aber im Rahmen der obj. Zurechnung an den Pflichtwidirgkeitzusammenhang denken). Propädeutische Übung Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit

2 d) Schließlich müsste der eingetretene Erfolg dem G auch objektiv zurechenbar sein. Hier stellt sich bei Fahrlässigkeitsdelikten insbesondere die Frage nach dem sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang sowie nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Sorgfaltspflicht. Dabei wird zum einen gefragt, ob der tatbestandliche Erfolg auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten des Täters eingetreten wäre; zum anderen wird geprüft, ob sich im konkreten Erfolg gerade die Gefahr verwirklicht, deren Eintritt nach dem Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnorm gerade vermieden werden sollte: aa) Hinsichtlich der überhöhten Geschwindigkeit vor dem Unfall könnte man zwar argumentieren, dass ohne diese der Unfall nicht eingetreten wäre, da G sich möglicherweise ohne die überhöhte Geschwindigkeit nicht zu dem Zeitpunkt am Unfallort befunden hätte, zu dem O die Straße überqueren wollte. Allerdings liegt der Schutzzweck von Geschwindigkeitsbegrenzungen grundsätzlich darin, die Sicherheit des Straßenverkehrs in der konkreten Situation zu gewährleisten; dagegen liegt ihr Zweck nicht darin, dass ein Verkehrsteilnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem späteren Ort sein soll oder nicht. Dies wird schon daraus deutlich, dass mit o.g. Argumentation ein Unfall gerade auch dann vermieden worden wäre, wenn G die Geschwindigkeit noch viel stärker überschritten hätte. Denn dann hätte er die Unfallstelle möglicherweise bereits passiert, als O die Straße überqueren wollte. Exkurs: Dies gilt nach Ansicht des BGH allerdings dann nicht uneingeschränkt, wenn die Geschwindigkeit in der kritischen Situation erhöht ist. Hier soll die Schutzrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht nur dahin gehen, dass der Fahrer einem eventuellen Hindernis noch selbst ausweichen bzw. rechtzeitig bremsen kann; vielmehr erfasse der Schutzzweck hier auch die bei geringeren Geschwindigkeiten größere Chance des Opfers, die Straße doch noch knapp vor dem nahenden Fahrzeug überqueren und sich in Sicherheit bringen zu können. Da vorliegend jedoch die überhöhte Geschwindigkeit eindeutig nur vor der kritischen Situation vorlag, musste auf dieses Spezialproblem der Lösung nicht eingegangen werden. bb) Sofern die Vorhersehbarkeit oben bejaht wurde, könnte hinsichtlich des zu laut eingestellten Autoradios bereits der Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlen. Nach dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass sich an dem Ablauf des Geschehens irgend etwas geändert hätte, wenn das Radio des G leise eingestellt gewesen wäre. Da nicht einmal Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein leiseres Radio im konkreten Fall auch nur das Risiko für O verringert hätte, ist daher vom Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs auszugehen, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der insoweit strengeren sog. Risikoerhöhungslehre erforderlich wäre. cc) Möglicherweise ist der eingetretene Erfolg dem G jedoch mit Blick auf den Verstoß gegen 1 I, II StVO zuzurechnen: Sieht man das pflichtwidrige Verhalten hier gerade im Beschleunigen trotz unklarer Verkehrslage (vgl. o.), so ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu bejahen. Denn bei einem ordnungsgemäßen Verhalten des G (z.b. Stehenbleiben oder nur ganz langsames Anfahren, um reagieren zu können) wäre der Erfolg nicht eingetreten. Der Erfolg fällt aber auch in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltspflicht, da es gerade Sinn und Zweck des 1 I, II StVO ist, durch vorausschauendes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr auf Gefahren rechtzeitig reagieren zu können. Da G dies durch sein forsches Beschleunigen in einer unklaren Verkehrssituation unter Beteiligung eines älteren Menschen nicht mehr konnte, fällt der Tod der O hier gerade auch in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm. Auch ein Ausschluss der objektiven Zurechenbarkeit unter dem Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der O scheidet aus: eine solche ist zwar nach herrschender Meinung bei der bloßen Veranlassung, Förderung oder Ermöglichung fremder Selbstgefährdung möglich. Die Grenzen eines solchen zurechnungs- und damit tatbestandsausschließenden Verhaltens liegen allerdings dort, wo der andere Teil das Risiko besser erfasst und dessen Realisierung letztlich selbst in der Hand hat. Vorliegend ist gerade nicht davon auszugehen, dass O die drohende Gefahr erkannt hat (oder auch nur hätte erkennen können). Insoweit gilt das oben zum Ausschluss des Vertrauensgrundsatzes angeführte entsprechend. Exkurs: Aufbaumäßig wäre hier auch ein anderes Vorgehen möglich gewesen: Man hätte ebenso gut nach jeder einzelnen Feststellung des Sorgfaltspflichtverstoßes prüfen können, ob der Erfolg gerade mit Blick auf diese Sorgfaltspflichtverletzung objektiv zurechenbar ist. 2. Auch durch die Verwirklichung des Tatbestandes des Fahrlässigkeitsdelikts wird die Rechtswidrigkeit indiziert. Ein Rechtfertigungsgrund, der das Verhalten des G ausnahmsweise rechtmäßig machen könnte, ist nicht ersichtlich. G handelte daher rechtswidrig. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit S. 2

3 3. Schließlich müsste G auch schuldhaft gehandelt haben. Hier ist bei den Fahrlässigkeitsdelikten besonders zu prüfen, ob Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit auch subjektiv vorliegen: Da der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte enthält, dass es gerade dem M unmöglich gewesen wäre, sich verkehrsgerecht zu verhalten sowie die drohende Gefahr vorherzusehen, ist dies hier zu bejahen. Mangels weiterer Anhaltspunkte im Sachverhalt ist daher davon auszugehen, dass G auch schuldhaft handelte. Exkurs: Weitere vom Vorsatzdelikt abweichende Merkmale der Schuldprüfung bei Fahrlässigkeitsdelikten liegen in Folgendem: Zum einen ist insbesondere bei der unbewussten Fahrlässigkeit die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein dahingehend zu modifizieren, dass ein potentielles Unrechtsbewusstsein genügt; es ist also ausreichend, dass der Täter das Unrecht seiner Tat hätte erkennen können, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er ein Rechtsgut verletzt. Zum anderen ist bei den Fahrlässigkeitsdelikten anders als generell bei den Vorsatzdelikten die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als Entschuldigungsgrund teilweise anerkannt. Eine besondere Konfliktsituation, die dem G die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in außergewöhnlichem Maße erschwert hätte, ist hier allerdings nicht ersichtlich. Insoweit gilt für diese beiden Punkte das gleiche wie für viele Prüfungspunkte auf der Stufe der Schuld auch beim Vorsatzdelikt: Sie sind nur anzusprechen, wenn im Sachverhalt Anhaltspunkte bestehen, dass sie problematisch sein könnten. Dagegen sollte man die subjektive Vorhersehbarkeit der Sorgfaltspflichtverletzung m.e. immer zumindest in der kurzen Art und Weise ansprechen, wie es hier erfolgte. II. 212, 211, 13 StGB Eine Strafbarkeit wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts durch Unterlassen scheidet hier jedenfalls deswegen aus, weil G auf Grund seines eigenen Eindrucks und noch bestärkt durch die Äußerung des M davon ausging, dass O keinesfalls mehr zu retten war. Exkurs: Hier stellt sich wieder die Frage, wie ausführlich der objektive Tatbestand geprüft werden muss, wenn der subjektive Tatbestand ersichtlich nicht vorliegt: Dass hier auf eine ausführliche Prüfung verzichtet wurde, liegt zwar auch daran, dass das Unterlassungsdelikt in der Vorlesung noch nicht näher behandelt wurde; es wäre aber auch in einer (zumindest Fortgeschrittenen-) Klausur durchaus zulässig, diese Frage hier so knapp abzuhandeln, wenn der Sachverhalt hinsichtlich des fehlenden Vorsatzes so deutlich ist wie hier. Vorliegend besteht auch kein Erfordernis, nebenbei und unaufdringlich sein Wissen mit Blick auf eine Garantenstellung des G aus Ingerenz (vgl. dazu unten) abzuladen ; denn diese kann im Zusammenhang mit der anschließenden Prüfung der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen, 222, 13 StGB, etwas zwangloser angesprochen werden. III. 222, 13 I StGB Durch den Abbruch der Wiederbelebungsversuche könnte sich G wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen gemäß 222, 13 I StGB strafbar gemacht haben. Exkurs: Das Unterlassungsdelikt war noch nicht Gegenstand einer vertieften Behandlung in der Vorlesung, wird aber im kommenden Semester behandelt, so dass man sich schon einmal folgende Punkte klar machen kann: (1) Wird ein Tatbestand, den das Gesetz für den Normalfall durch ein aktives Tun umschreibt, durch Unterlassen begangen, spricht man von sog. unechten Unterlassungsdelikten. Dass eine Strafbarkeit wegen eines solchen Unterlassens möglich ist, ergibt sich klar aus 13 I StGB. Dort wird zugleich auch statuiert, dass wegen Unterlassens nur strafbar ist, wer für den Nichteintritt des Erfolges rechtlich einzustehen hat und daher zur aktiven Erfolgsabwendung verpflichtet ist (sog. Garantenstellung). Wann dies freilich der Fall ist, lässt sich 13 I StGB nicht entnehmen, was als ernst zu nehmendes Bestimmtheitsproblem mit Blick auf Art. 103 II GG kritisiert wird (zu den verschiedenen Arten der Garantenstellung näher in Skript und Vorlesung zu den Unterlassungsdelikten). Eine weitere Abweichung gegenüber den Begehungsdelikten ergibt sich daraus, dass eine Kausalität eines Unterlassens schwer vorstellbar ist und statt dessen eine Quasikausalität ausreichend sein soll. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit S. 3

4 Diese liegt nach h.m. vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterblieben wäre. (2) Aus all dem ergibt sich folgendes Prüfungsschema für das unechte Unterlassungsdelikt: 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand * Abgrenzung Tun / Unterlassen * Erfolgseintritt * Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit * Quasi-Kausalität * Garantenstellung * Objektive Zurechnung * Gleichwertigkeit des Unterlassens b) Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld (3) Für das vorliegend interessierende fahrlässige Unterlassungsdelikt ergibt sich aus einer Kombination dieses Schemas mit dem des Fahrlässigkeitsschemas folgendes Bild: 1. Tatbestand * Abgrenzung Tun / Unterlassen * Erfolgseintritt * Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit * Quasi-Kausalität * Garantenstellung * Sorgfaltspflichtverletzung * Objektive Zurechnung * Gleichwertigkeit des Unterlassens 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld Da vorliegend die spezifischen Aspekte des Unterlassens ganz unproblematisch sind, werden diese hier so knapp wie möglich abgehandelt. Dies gilt um so mehr, als selbst bei einer hier nicht erfolgten Bejahung einer Strafbarkeit nach 222, 13 StGB diese hinter die nach 222 StGB durch aktives Tun zurücktreten würde. 1. Zwar ist in einem Fall, in dem der Retter seine aktiven Bemühungen beendet, auf jeden Fall ein Unterlassen anzunehmen, das hier dem G auch physisch real möglich gewesen wäre. Auf Grund des pflichtwidrigen Anfahrens (vgl. o.) traf den G auch eine sog. Garantenstellung aus Ingerenz, die von der ganz überwiegenden Ansicht anerkannt wird. 2. Die Nichtvornahme des gebotenen Tuns, also das Nichtweiterbeatmen, ist vorliegend jedoch nicht objektiv sorgfaltswidrig gewesen. Da G die O bereits fünf Minuten lang - offenbar fachkundig, aber vergeblich beatmet hatte, konnte einem sorgfältigen Menschen in der Lage des G, der selbst weder Arzt ist noch über spezielle Kenntnisse in solchen Situationen verfügt, durchaus der Gedanke kommen, die weitere Beatmung der G sei sinn- und aussichtslos. Dies um so mehr, wenn auch ein außenstehender Dritter spontan diesen Eindruck teilt. Dass eine Ex-post-Betrachtung hier etwas anderes ergibt, ist demgegenüber irrelevant. Selbst wenn man aber mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung des Rechtsguts Leben einen strengeren Maßstab anlegt, wäre eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen gegenüber der Vorangegangenen durch aktives Tun jedenfalls subsidiär. G hat sich daher nicht gemäß 222, 13 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des M I. 212, 26, 27 Eine Strafbarkeit des M als Teilnehmer an einer Tötungshandlung des G scheidet mangels vorsätzlicher, rechtwidriger Haupttat aus (Grundsatz der Akzessorietät der Teilnahme). Exkurs: Diese Feststellung ist gewiss auch verzichtbar. Täterschaft und Teilnahme sind im Übrigen erst Stoff der Veranstaltung Strafrecht II im nächsten Semester. Man kann sich aber schon einmal einprägen, dass beide Formen der sog. Teilnahme, nämlich Anstiftung und Beihilfe ( 26, 27 StGB) stets eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraussetzen, was das Gesetz auch klarstellt. II Dadurch, dass M den G veranlasst hat, die Beatmung der O abzubrechen, könnte er sich gemäß 222 StGB strafbar gemacht haben. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit S. 4

5 a) Im Gegensatz zum Abbruch eines eigenen Rettungsversuches durch den Helfer greift ein Dritter, der ein derartiges Rettungsbemühen beeinträchtigt, aktiv in das Geschehen ein. Dies ist nach herrschender Meinung als ein Tun zu bewerten. b) Allerdings ist schon fraglich, ob die Einmischung des M überhaupt kausal im Sinne der Äquivalenztheorie (condicio-sine-qua-non-formel) war, da auch G selbst schon große Zweifel an den Erfolgsaussichten weiterer Bemühungen hatte. Jedenfalls war M s Äußerung aber nicht objektiv sorgfaltswidrig: Auch ein sorgfältiger Mensch in seiner Lage hätte sich hier nicht zwingend anders verhalten. Denn es ist durchaus naheliegend, dass demjenigen, der die erfolglosen Wiederbelebungsversuche eines anderen schon eine Zeit lang beobachtet hat, die Fortsetzung dieser Bemühungen sinn- und aussichtslos erscheinen. Insbesondere gilt aber für solche Äußerungen die nicht mit der besonderen Autorität besonderer Sachkunde unterstrichen werden auch kein zu hoher Sorgfaltsmaßstab, da M den G ja nicht intensiv von weiteren Bemühungen abhalten wollte, sondern nur seiner Meinung Ausdruck gab. M hat sich nicht gemäß 222 StGB strafbar gemacht. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit S. 5

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