vom 26. Juli 2005 in der Fassung der Satzung vom 6. Dezember 2016
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- Reinhardt Wolf
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1 Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte der Stadt Freiburg i. Br. für wohnungslose Personen, Flüchtlinge und Spätaussiedler/innen 21.1 vom 26. Juli 2005 in der Fassung der Satzung vom 6. Dezember 2016 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung (GBl. S. 581 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 882) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GBl. S. 481) hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg i. Br. in der Sitzung am 26. Juli 2005 folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsform und Anwendungsbereich (1) Die Stadt Freiburg i. Br. betreibt die Unterkünfte für wohnungslose Personen, für die vorläufige Unterbringung und die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedler/innen als eine öffentliche Einrichtung. (2) Unterkünfte für wohnungslose Personen sind die zur Unterbringung von wohnungslosen Personen von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Unterkünfte für Flüchtlinge und Spätaussiedler/innen sind von der Stadt im Rahmen ihrer Verpflichtung zur vorläufigen Unterbringung und zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedler/innen bestimmte Gebäude, Wohnungen und Räume. 2 Zweckbestimmung, Beschaffenheit (1) Unterkünfte für wohnungslose Personen dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos und erkenn-
2 - 2 - bar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. (2) Unterkünfte für Flüchtlinge und Spätaussiedler/innen dienen der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedler/innen, die von der Stadt in der vorläufigen Unterbringung und in der Anschlussunterbringung zu versorgen sind und der Aufnahme und Unterbringung von sonstigen Flüchtlingen. 3 Benutzungsverhältnis und Haftung (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. (2) Wird das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, haften diese für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkungen die Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen voll geschäftsfähigen Personen abgegeben werden. (3) Jede Benutzerin und jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch, wenn sich Dritte in der Unterkunft auf Willen des Benutzers oder der Benutzerin aufhalten. (4) Die Stadt kann alle notwendigen Maßnahmen ergreifen um den Einrichtungszweck nach 2 Abs. 1 zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Belegungsfähigkeit und bei Verstößen gegen die in 5 aufgeführten Regelungen und die in 6 geregelten Pflichten. Die Maßnahmen werden durch Bescheid der Wohnheimverwaltung angeordnet. 4 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzerin bzw. dem Benutzer die Unterkunft zugewiesen wird. Sie erhalten einen schriftlichen Aufnahmebescheid mit der genauen Bezeichnung der zugewiesenen Räume, der mit
3 - 3 - aufgenommenen angehörigen Personen und der zu entrichtenden Unterkunftsgebühr. (2) Das Benutzungsverhältnis endet mit der Räumung. Ergeht eine Räumungsverfügung und wird die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, endet das Benutzungsverhältnis mit dem Tag der Räumung der Unterkunft. 5 Benutzung der überlassenen Räume (1) Die überlassenen Räume dürfen nur zu Wohnzwecken und nur von Personen benutzt werden, denen nach 4 Abs. 1 eine Unterkunft zugewiesen wurde. (2) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. (3) Eigene Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit Zustimmung der Stadt in die Unterkunft gebracht werden. (4) Die Zustimmung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden. (5) Bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne Zustimmung der Stadt vorgenommen wurden, können von der Stadt auf Kosten der Benutzerin bzw. des Benutzers beseitigt und der frühere Zustand wieder hergestellt werden. (6) Gemeinschaftsräume stehen, soweit vorhanden, den Hausbewohnern grundsätzlich zur Nutzung zur Verfügung. Art und Maß der Nutzung regelt die Hausordnung. 6 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet: 1. den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen; 2. die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör sauber zu halten und pfleglich zu behandeln;
4 die nach der Hausordnung zuständige Stelle der Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Unterkunft zu unterrichten. 4. die von der Stadt für die Unterkunft erlassene Hausordnung einzuhalten. 7 Verbote Den Benutzerinnen und Benutzern ist untersagt, 1. in die Unterkunft Dritte aufzunehmen. Die besuchsweise Aufnahme von Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt; 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen; 3. Tiere in der Unterkunft oder auf dem Gelände der Unterkunft zu halten; 4. Kraftfahrzeuge auf dem zur Unterkunft gehörenden Gelände außerhalb der vorgesehenen Stellplätze abzustellen; 5. Schlüssel für die Unterkunft nachzumachen und 6. in der Unterkunft Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen vorzunehmen. Ausnahmen von den Nrn. 3 bis 5 können nach vorheriger Zustimmung der Stadt in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. 8 Betreten der Unterkünfte Die Wohnheimverwaltung ist berechtigt, die Unterkünfte nach Absprache mit der Benutzerin bzw. dem Benutzer zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Die Stadt behält für diesen Zweck einen Zimmer- bzw. einen Wohnungsschlüssel zurück. 9 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die Instandhaltung der städtischen Unterkünfte und der Hausgrundstücke obliegt der Stadt. (2) Die Benutzerinnen und Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
5 Rückgabe der Unterkunft Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat die Benutzerin bzw. der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel sind der Hausverwaltung zu übergeben. 11 Haftung (1) Die Stadt haftet den Benutzerinnen und Benutzern nur für Schäden, die von ihren Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. (2) Die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet der Stadt für alle Schäden, die sie bzw. er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Sie bzw. er haftet auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem bzw. seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. (3) Die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die der Stadt oder einer nachfolgenden Benutzerin bzw. einem nachfolgenden Benutzer dadurch entstehen, dass die Benutzerin bzw. der Benutzer die Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt oder besenrein zurückgegeben oder nicht alle Schlüssel übergeben hat. (4) Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet, kann die Stadt Freiburg i. Br. auf Kosten der Benutzerin bzw. des Benutzers beseitigen lassen. (5) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 12 Verwaltungszwang Räumt eine Benutzerin bzw. ein Benutzer die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie bzw. ihn eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung durch Zwangsräumung nach Maßgabe des 27 Landes-
6 - 6 - verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung. 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der zugewiesenen Unterkünfte werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet die Benutzerinnen und Benutzer, deren Aufnahme und Einweisung nach dieser Satzung in einer der städtischen Unterkünfte für wohnungslosen Personen, Flüchtlinge oder Spätaussiedler/innen erfolgt ist. Personen einer Haushaltsgemeinschaft, denen eine gemeinsame Unterkunft zugewiesen wurde, haften als Gesamtschuldner. 14 Erhebung, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren nach 16 Abs. 2 Für Notunterkünfte im Sinne von 16 Abs. 2 werden Gebühren je Übernachtung erhoben. Die Gebühr ist sofort zur Zahlung fällig. 15 Erhebung, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren nach 16 Abs. 3 (1) Für die sonstigen Unterkünfte i. S. v. 16 Abs. 3 und 4 werden Monatsgebühren erhoben. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Aufnahme/Einweisung und endet mit dem Tag der Räumung der Unterkunft ( 4 Abs. 2). (3) Bei Aufnahme/Einweisung oder Räumung während eines laufenden Monats werden Gebühren anteilmäßig berechnet. (4) Die Monatsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühr wird am dritten Werktag eines Monats für den laufenden Monat und im Fall des Absatzes 3 für den zurückliegenden Monat fällig. Bei Auszug ist sie spätestens zum Zeitpunkt des Auszuges zu entrichten.
7 - 7 - (5) Tritt während eines laufenden Monats eine Änderung ein, die zu einer Neufestsetzung, Erhöhung oder Minderung der Gebühr führt, wird die neue Gebühr ab dem auf die Veränderung folgenden Monat erhoben. (6) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet die Benutzerin bzw. den Benutzer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr. (7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für die Pauschalbeträge nach 7 Abs. 1 S. 3 Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend. 16 Bemessung der Gebühren (1) Benutzungsgebühren werden für Notunterkünfte nach Abs. 2 und für sonstige Wohnheime nach den Abs. 3 und 4 erhoben. (2) Notunterkünfte sind Unterkünfte, die für die jederzeitige und sofortige Aufnahme von wohnungslosen Personen vorgehalten werden. Der Aufenthalt soll sich auf wenige Tage beschränken. Es handelt sich in der Regel um Schlafräume mit einfacher Ausstattung für die Übernachtung, gemeinschaftlichen Sanitäreinrichtungen (Duschen, Waschen und Toiletten) und gemeinschaftlichen Räumlichkeiten mit Kochgelegenheit für den Tagesaufenthalt. Die Gebühr beträgt: Gebühr in Euro je Person und Übernachtung 6,00 Für gesonderte Unterkünfte für Übernachtungsgäste mit Hund/en werden je Hund und Übernachtung zwei Euro zusätzlich zur Unterkunftsgebühr erhoben. Bei vorübergehender Unterbringung in Notunterkünften mit geringerem Standard kann die Stadt eine Ermäßigung der Gebühr bis auf 3,00 Euro je Person gewähren. Bei einem erweiterten Standard kann eine Erhöhung der Gebühr bis auf 7,50 Euro je Person und Übernachtung festgesetzt werden.
8 - 8 - (3) Andere Unterkünfte als die Notunterkünfte für wohnungslose Personen i. S. d. 2 Abs. 1 sind sonstige Wohnheime, die der weitergehenden und längeren Unterbringung bis zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit bzw. bis zur endgültigen Wohnversorgung dienen. Es handelt sich in der Regel um Einzel- und Mehrbettzimmer für alleinstehende Personen und bei Haushaltsgemeinschaften um Mehrbettzimmer mit Sanitärräumen, Küche und Aufenthalt auf der Etage oder in der Wohneinheit. Erfasst sind auch abgeschlossene Wohneinheiten. Im Einzelnen gilt: a) Bei einzelnen Zimmern beträgt die Gebühr: Monatsgebühr für im in Euro Einzelperson Einzelzimmer 300 Einzelperson Mehrbettzimmer 260 Paare Doppelzimmer 385 allein erziehende Personen mit Doppelzimmer 340 einem Kind Bei Paaren werden je minderjährigem Kind und bei allein erziehenden Personen je weiterem minderjährigem Kind monatlich 40 Euro, für jeden weiteren volljährigen Familienangehörigen (Eltern oder Kinder) monatlich 85 Euro und für jeden zusätzlichen zugewiesenen Wohnraum monatlich 130 Euro erhoben. b) Zusätzlich werden bei Unterbringung in Wohneinheiten mit ausschließlich eigengenutzter Küche und / oder Sanitäreinrichtung (Bad oder Dusche mit WC) jeweils monatlich 85 Euro erhoben. (4) Für die Unterbringung in Unterkünften für Geflüchtete und Spätaussiedler/innen gem. 2 Abs. 2 werden Gebühren erhoben. Es handelt sich in der Regel um Einzelzimmer und Mehrbettzimmer für alleinstehende Personen und bei Haushaltsgemeinschaften um Mehrbettzimmer mit Sanitärräumen, Küche und Aufenthalt auf der Etage oder in der Wohneinheit. Erfasst sind auch abgeschlossene Wohneinheiten. Im Einzelnen gilt: a) Bei einzelnen Zimmern beträgt die Gebühr:
9 - 9 - Monatsgebühr für im in Euro Einzelperson Einzelzimmer 350 Einzelperson Mehrbettzimmer 300 Paare Doppelzimmer 450 allein erziehende Personen mit Doppelzimmer 400 einem Kind Bei Paaren werden je minderjährigem Kind und bei allein erziehenden Personen je weiterem minderjährigem Kind monatlich 50 Euro, für jeden weiteren volljährigen Familienangehörigen (Eltern oder Kinder) monatlich 100 Euro und für jeden zusätzlichen zugewiesenen Wohnraum monatlich 150 Euro erhoben. b) Zusätzlich werden bei Unterbringung in Wohneinheiten mit ausschließlich eigengenutzter Küche und / oder Sanitäreinrichtung (Bad oder Dusche mit WC) jeweils monatlich 100 Euro erhoben. (5) Für Kinder im 1. Lebensjahr werden keine Gebühren erhoben. (6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für Pauschalbeträge gem. 7 Abs. 1 S. 3 Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Freiburg über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der städtischen Unterkünfte für wohnungslose Personen vom und die Satzung über die Benutzung der städtischen Ausländerwohnheime vom außer Kraft. Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom Die Änderungssatzung vom ist öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom und am in Kraft getreten.
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