Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

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1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai ) Aufgrund von 84 Abs. 1 Nr. 1 sowie des 85 Abs. 1 und Abs. 3 der Musterbauordnung wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. 2 Begriffe (1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind. (2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum. (3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume. 3 Rettungswege (1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind. (2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein. 1 Gelb hinterlegt sind die durch Beschluss der Fachkommission vom Mai 2014 erfolgten Änderungen. Seite 1

2 4 Tragende Wände, Stützen, Decken (1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden. (2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein 1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen, 2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen. 5 Trennwände (1) Trennwände müssen feuerbeständig sein 1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie 2. zwischen Beherbergungsräumen und a) Gasträumen, b) Küchen. Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuer- hemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände. (2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein. (3) In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen. 6 Notwendige Flure (1) 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MBO ist nicht anzuwenden. (2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. (3) In notwendige Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein. (4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein. Seite 2

3 7 Türen (1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen 1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und 2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden. (2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen 1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren, 2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und 3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen. 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung (1) Beherbergungsstätten müssen 1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen, 2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, 3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und 4. für Stufen in notwendigen Fluren eine Sicherheitsbeleuchtung haben. (2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere 1. der Sicherheitsbeleuchtung, 2. der Alarmierungseinrichtungen und 3. der Brandmeldeanlage. 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen (1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In Beherbergungsräumen nach 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein. (2) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen. (3) Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brand- Seite 3

4 fallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. 10 Weitergehende Anforderungen An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden. 11 Barrierefreie Beherbergungsräume Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß 50 Abs. 1 MBO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt 50 Abs. 3 MBO entsprechend. 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen (1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein. (2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein. (3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle 1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und 2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. (4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über 1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und 2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer, zu belehren. (5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich. Seite 4

5 13 Zusätzliche Bauvorlagen Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über 1. die Sicherheitsbeleuchtung, 2. die Sicherheitsstromversorgung, 3. die Alarmierungseinrichtungen, 4. die Brandmeldeanlage, 5. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr, 6. die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des 12 (Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen) anzuwenden. 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 12 Abs. 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können, 2. entgegen 12 Abs. 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt. 16 In-Kraft-Treten Als Folgeänderung: Änderung der Muster-Prüfverordnung 1. 1 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 4. Beherbergungsstätten im Sinne des 1 der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) - Fassung Dezember , Seite 5

6 Begründung und Erläuterung der Änderungen der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) Bereits im Jahr 2011 hatte ein erstes Anhörungsverfahren zur Änderung der Musterbeherbergungsstättenverordnung im Hinblick auf barrierefreie Beherbergungsräume stattgefunden. Die aktuelle Änderung unterscheidet sich gegenüber dem ersten Entwurf durch eine Differenzierung der Standards der Barrierefreiheit und durch eine konkrete Bezugnahme auf die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen. Durch die Staffelung der Standards wird eine größere Anzahl an barrierefreien Beherbergungsräumen eingefordert, jedoch genügt für die Mehrzahl der Zimmer und insbesondere für kleinere Beherbergungsstätten eine barrierefreie Nutzbarkeit, wie sie auch für Wohnungen nach 50 Abs. 1 MBO gilt. Zu 9 Abs. 1 Satz 3: Satz 3 ist in Ergänzung der neuen Regelung in 11 neu erforderlich. Eine barrierefreie Gestaltung von Beherbergungsräumen nach 11 setzt voraus, dass die generell geforderte Alarmierung der Gäste im Gefahrenfall in den Beherbergungsräumen nicht nur akustisch, sondern nach dem Zwei-Sinne-Prinzip auch durch optische Signale (Lichtblitze) erfolgt. Dadurch wird ermöglicht, dass auch Gehörlose und schwerhörige Menschen selbst im Schlaf geweckt werden. Zu 11: Mit dem eingefügten 11 wird anlässlich der durch die neue DIN Barrierefreies Bauen ausgelösten Überarbeitung des 50 MBO die Forderung nach einer Mindestausstattung von Beherbergungsstätten mit barrierefreien Beherbergungsräumen aufgenommen. Damit im Hinblick auf den Tourismus in den Flächenländern eine Verbesserung der Angebote für Menschen mit Behinderungen auch in kleineren Ortschaften mit ggf. nur kleinen Beherbergungsstätten erreicht werden kann, wird auf eine Bagatellgrenze, abgesehen vom Anwendungsbereich nach 1, verzichtet. Regelungsbedarf besteht insbesondere deshalb, weil die neue DIN , anders als noch die Vorgängernorm DIN , keine Quote und keine Standards für barrierefreie Beherbergungsräume enthält. Zwar besteht eine Zielvereinbarung nach 5 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vom , ergänzt durch Vereinbarung vom , zwischen den Interessenvertretern des Hotel- und Gaststättengewerbes und den Vertretern von Menschen mit Behinderung zur Schaffung von Standards für die Erfassung, Bewertung und Darstellung barrierefreier Angebote im Bereich der Hotellerie und Gastronomie. Allerdings ist damit keine bauaufsichtlich verbindliche Verpflichtung zum barrierefreien Bauen verbunden. Wie aus der Vereinbarung hervorgeht, sollen die dort kategorisierten Standards insbesondere auch für bereits bestehende Betriebe praktikabel sein, während die bauordnungsrechtlichen Anforderungen auf neue Bauvorhaben abzielen. Die Regelung in 11 umfasst die Beherbergungsräume und ihre zugehörigen Sanitärräume unabhängig davon, ob sie in die Beherbergungsräume integriert oder (ggf. z. B. bei Jugendherbergen) separiert sind. Die barrierefreie Nutzbarkeit dieser Räume schließt die barrierefreie Erreichbarkeit ein (z.b. stufenlose Erreichbarkeit der betroffenen Gebäudeebenen, Dimensionierung der Flure). Die Erschließungsbereiche sind wie z.b. auch die Rezeption und andere Räume mit hotelspezifischen Nutzungen zu den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen von Beherbergungsstätten zu rechnen. Sie müssen bereits aufgrund 50 Abs. 2 MBO in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Für diese Bereiche ist die in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen Teil I aufgeführte DIN mit Anlage 7.3/1 einschlägig. Die in Satz 1 geforderte Barrierefreiheit der Beherbergungsräume und ihre zugehörigen Sani- Seite 6

7 tärräume setzt eine Dimensionierung und Ausstattung voraus, die sich an den Grundanforderungen barrierefrei nutzbarer Räume in Wohnungen nach DIN ohne die zusätzlichen und weitergehenden Anforderungen mit der Kennzeichnung R orientiert, ausgehend davon, dass Räume nach diesem Standard in ihren Mindestabmessungen für Türen, Bewegungsflächen und in der Sanitärausstattung auch für eine Zugänglichkeit und eingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl genügen. Für Beherbergungsräume, die einschließlich ihrer zugehörigen Sanitärräume die zusätzlichen und weitergehenden Anforderungen nach DIN für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung erfüllen müssen, gilt nach Satz 2 eine Einstiegsschwelle von mehr als 60 Gastbetten. Somit ist in größeren Beherbergungsstätten regelmäßig ein zusätzliches Angebot an Räumen zu schaffen, das über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an barrierefreie Wohnungen hinausgeht, wohingegen kleinere Beherbergungsstätten (wie z.b. Frühstückspensionen oder Urlaubsquartiere auf dem Bauernhof) insbesondere aus Gründen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nur Räume nach Satz 1 nachweisen müssen. Die in Satz 2 festgelegte Quote von mindestens 1 v. H. wird nicht mehr, wie noch nach DIN , auf die Zahl der Beherbergungsräume, sondern, entsprechend der Regelungssystematik der MBeVO, auf die Zahl der Gastbetten bezogen. Damit die prozentualen Mindestbeträge erfüllt werden können, müssen die ermittelten Zahlen auf ganze Zahlen aufgerundet werden. Da es sich in den meisten Fällen um Doppel- bzw. Zweibettzimmer handeln wird, bleibt die Anzahl der Beherbergungsräume für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung dadurch faktisch die gleiche (siehe Anhang Informative Übersicht zur Anzahl barrierefreier Beherbergungsräume ). Dass Beherbergungsräume nach Satz 2 für zwei Gastbetten geeignet sein müssen, trägt dem Umstand Rechnung, dass Menschen mit Behinderung, die auf eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl angewiesen sind, oftmals mit Begleitperson verreisen. Die nach den Sätzen 1 und 2 einzufordernden Standards für die dort genannten Räume müssen im Detail konkretisiert werden. In welchem Umfang DIN Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen auf Beherbergungsräume und ihre zugehörigen Sanitärräume anzuwenden ist, wird in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen Teil I durch die Anlage 7.3/2 bestimmt. Mit Satz 3 wird klargestellt, dass auch die Anforderungen des 11 an die Beherbergungsräume nicht gelten, wenn die in 50 Abs. 3 MBO genannten Ausnahmetatbestände greifen. Für die übrigen Besucher- und Benutzerbereiche einer Beherbergungsstätte gilt 50 Abs. 3 MBO ohnehin. Zu 12 Abs. 4 Nr. 2: Mit der Ergänzung in Nummer 2 werden Betriebsvorschriften im Hinblick auf die Evakuierung von Menschen mit Behinderung aufgenommen. Damit Besucher und Benutzer im Notfall Hilfe in Anspruch nehmen können und durch das Personal evakuiert werden, ist es erforderlich, dass die Betriebsangehörigen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich auch über die Rettung für Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer, belehrt werden. Zu 13 Nr. 6: Mit der neuen Nummer 6 werden zusätzliche Angaben in den Bauvorlagen verlangt, aus denen die Anzahl der Gastbetten insgesamt und die Zuordnung bestimmter Gastbetten zu den barrierefreien Beherbergungsräumen hervorgeht; eine konkrete Zuordnung ist also nur in Bezug auf barrierefreie Beherbergungsräume, zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen (z.b. durch Bezeichnungen wie barrierefreies Einbett-, Zweibettzimmer usw.).verantwortlich für die Bestimmung der Bettenzahl ist der Bauherr. Die Möglichkeit, im Betrieb Zustellbetten anzubieten (z.b. für Kinder), kann dabei außer Betracht bleiben. Seite 7

8 Die übrigen Änderungen (Paragraphenbezeichnungen und Wortkorrekturen) sind aus redaktioneller Hinsicht erforderlich. Für den beispielhaften Anwendungsfall von Doppel- bzw. Zweibettzimmern enthält die nachfolgende informative Übersicht die erforderliche Mindestanzahl barrierefreier Beherbergungsräume. Diese Anzahl steht in Abhängigkeit von der Anzahl der Gastbetten insgesamt und der Anzahl der Betten in einem Raum. Der Anteil der Betten, die in barrierefreien Beherbergungsräumen liegen müssen, wird ermittelt durch Aufrunden der nach 11 geforderten prozentualen Mindestbeträge auf ganze Zahlen. So müssen z.b. bei insgesamt 200 Betten zwei Betten (1% der Betten) in einem uneingeschränkt rollstuhlgerechten Beherbergungsraum (nach DIN mit R- sowie ergänzenden Anforderungen) liegen. Die beiden Betten können in einem Zweibett- bzw. Doppelzimmer untergebracht werden. Bei insgesamt 201 Betten müssen bereits drei Betten in einem uneingeschränkt rollstuhlgerechten Beherbergungsraum liegen, da der prozentuale Betrag von 2,01 aufgerundet werden muss. Ein Zweibett- bzw. Doppelzimmer genügt in diesem Fall nicht mehr. Seite 8

9 Informative Übersicht zur Anzahl barrierefreier Beherbergungsräume (Annahme: Beherbergungsräume mit zwei Gastbetten als Doppel- bzw. Zweibettzimmer) Zahl der Gastbetten Barrierefreie Beherbergungsräume (als Doppelzimmer) gesamt Barrierefreie Beherbergungsräume (als Doppelzimmer) nach DIN mit R + ergänzende Anforderungen Barrierefreie Beherbergungsräume (als Doppelzimmer) nach DIN ohne R Seite 9

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