BFH Leitsatz-Entscheidungen

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1 BFH Leitsatz-Entscheidungen Neu: Umsatzsteuer: Entgeltbeschränkung des 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG bei Betreuungsleistungen gemeinschaftsrechtswidrig. Urteil vom , Az: XI R 67/06 Lohnsteuer: Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn Urteil vom , Az: VI R 32/08 Einkommensteuer: Erforderliche Rechnungsangaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Fall eines Bewohners eines Wohnstifts Urteil vom , Az: VI R 28/08 Abgabenordnung: Kein ermäßigter Steuersatz bei Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen eines eingetragenen Vereins für angeschlossene Mitgliedsvereine Urteil vom , Az: V R 46/06 Einkommensteuer: Verfall eines Anrechnungsüberhangs nach 35a EStG verfassungsgemäß Urteil vom , Az: VI R 44/08 Gewerbesteuer: Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft Urteil vom , Az: IV R 90/05 Umsatzsteuer: Überlassung von Strom als unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien langfristigen Vermietung von Stellflächen an Dauercamper Urteil vom , Az: V R 91/07 Umsatzsteuer: Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen mitverkauften Verpflegung von Hotelgästen im Ausland Urteil vom , Az: V R 9/06 Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft bei der Veräußerung von Strom, der mit einem von einer Privatperson betriebenen Blockheizkraftwerk erzeugt wurde Urteil vom , Az: V R 80/07 Einkommensteuer: Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs bei verspäteter erstmaliger Bilanzaufstellung für "nicht erkannten Gewerbebetrieb" unbeachtlich Urteil vom , Az: X R 23/05 Gerichtskosten: Streitwert bei Streit über die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" Beschluss vom , Az: II E 1/09 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -

2 Urteile und Beschlüsse: Umsatzsteuer: Entgeltbeschränkung des 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG bei Betreuungsleistungen gemeinschaftsrechtswidrig. Urteil vom , Az: XI R 67/06 UStG 1993/ Nr. 18 S. 1 Buchst. c, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 1. Umsätze aus einer Betreuungstätigkeit im Jahr 1999 waren nicht nach 4 Nr. 18 Satz 1 UStG 1993/1999 steuerfrei, soweit die Leistungsempfänger mittellos waren. Diese Umsätze waren nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.v.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. 2. Das in 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG 1993/1999 geregelte Abstandsgebot ist insofern gemeinschaftsrechtswidrig, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.s. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt. 3. Ein zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörender und gemeinnützigen Zwecken dienender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.v.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Lohnsteuer: Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn Urteil vom , Az: VI R 32/08 EStG 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 38 Abs. 3 S. 1, EStG 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 42d Abs. 1 Nr. 1 Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt. Einkommensteuer: Erforderliche Rechnungsangaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Fall eines Bewohners eines Wohnstifts Urteil vom , Az: VI R 28/08 EStG 35a Abs. 2 S. 1, EStG 35a Abs. 2 S. 3 Aus der Rechnung i.s. des 35a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -

3 Von einer positiven Rechtsprechung der obersten Finanzgerichte können Sie für vergangene Veranlagungszeiträume nur profitieren, wenn Ihr Steuerbescheid noch offen ist. Ist zu einer Streitfrage bereits ein Verfahren anhängig, können Sie sich einfach anhängen und Ihr Verfahren ruht bis zur endgültigen Entscheidung. Abgabenordnung: Kein ermäßigter Steuersatz bei Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen eines eingetragenen Vereins für angeschlossene Mitgliedsvereine Urteil vom , Az: V R 46/06 AO 65 Nr. 2 Buchst. b, AO 68 Nr. 2, UStG Nr. 18, UStG Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 68 Nr. 2 Buchst. b AO umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet sind. Einkommensteuer: Verfall eines Anrechnungsüberhangs nach 35a EStG verfassungsgemäß Urteil vom , Az: VI R 44/08 EStG 34f Abs. 3, EStG 35a, FGO 44 Abs. 1 Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen. Gewerbesteuer: Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft Urteil vom , Az: IV R 90/05 GewStG 2 Abs. 1 S. 2, GewStG 5 Abs. 1 S. 3, GewStG 5 Abs. 2, GewStG 10a, GewStG 14 S. 3, GewStG 18, EStG 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, GG Art. 12, GG Art Mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft geht der Verlustvortrag verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin an der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist (Anschluss an Senatsurteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731). b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -

4 2. Scheidet der stille Gesellschafter während des Erhebungszeitraums aus der atypisch stillen Gesellschaft aus, können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind. Umsatzsteuer: Überlassung von Strom als unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien langfristigen Vermietung von Stellflächen an Dauercamper Urteil vom , Az: V R 91/07 UStG Nr. 12, UStG Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, UStG Nr. 12 S. 2, UStR Abschn. 78 Abs. 3 S. 7, UStR Abschn. 76 Abs. 6 S. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 Die nach 4 Nr. 12 UStG 1999 steuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom (Abweichung von Abschn. 78 Abs. 3 Satz 7 i.v.m. Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR). Umsatzsteuer: Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen mitverkauften Verpflegung von Hotelgästen im Ausland Urteil vom , Az: V R 9/06 UStG 3 Abs. 6, UStG 3 Abs. 9 S. 4, UStG 3 Abs. 9 S. 5, UStG 3a Abs. 2 Nr. 1, UStG 25 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 26, FGO 118 Abs. 2, EG Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, EG Art. 234 Abs Bei der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbar ist. 2. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt. Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft bei der Veräußerung von Strom, der mit einem von einer Privatperson betriebenen Blockheizkraftwerk erzeugt wurde Urteil vom , Az: V R 80/07 UStG 2 Abs. 1 S. 1, UStG 2 Abs. 1 S. 3, UStG 15, UStR 2005 Abschn. 18 Abs. 4 S. 1, UStR 2005 Abschn. 18 Abs. 4 S. 2, UStR 2005 Abschn. 18 Abs. 4 S. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -

5 1. Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. 2. Eine solche Tätigkeit begründet daher --unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen-- die Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist. 3. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des 15 UStG zu gewähren. Einkommensteuer: Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs bei verspäteter erstmaliger Bilanzaufstellung für "nicht erkannten Gewerbebetrieb" unbeachtlich Urteil vom , Az: X R 23/05 EStG 4 Abs. 1, EStG 10d Abs. 3 S. 2, EStG 15 Abs. 2 Im Fall eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs", für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach dem Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral. Gerichtskosten: Streitwert bei Streit über die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" Beschluss vom , Az: II E 1/09 GKG 52 Abs. 1, GKG 52 Abs. 2, ErbStG 13a Abs. 1, ErbStG 13a Abs. 2, BewG 138ff. Wird im Rahmen eines Rechtsstreits über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer darüber gestritten, ob das Grundstück im Erwerbszeitpunkt zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt wie folgt anzusetzen: a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich EUR mit 10 v.h. der Wertdifferenz zwischen dem festgestellten Grundstückswert und demjenigen Wert, mit dem das Grundstück als Betriebsgrundstück in die Steuerbemessungsgrundlage eingehen würde; b) bei Grundstückswerten bis einschließlich EUR mit 20 v.h. dieser Wertdifferenz; c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.h. dieser Wertdifferenz. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -

6 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 6 -

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