DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer

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1 1 DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer Heinrich-Pesch-Haus Ludwigshafen Referent: Rechtsanwalt Hilmar Hoppe

2 Inhaltsverzeichnis 2 1. Internetzugang für Mitarbeitervertretungen 2. Wie kann Mitarbeitervertretung Beteiligungsrechte schützen und durchsetzen? 3. Kann die Mitarbeitervertretung Dienstvereinbarung erzwingen? 4. Leistungsentgelt nach 14 Anlage 33 AVR 5. Überleitungen im Sozial- und Erziehungsdienst

3 I. Internet-Zugang für Mitarbeitervertretungen 3 1. Grundlage MAVO 17 Abs. 2 Der Dienstgeber stellt unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen Gegebenheiten die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung. 2. Rechtsprechung BAG a) In dem Verfahren 7 ABR 79/08 ging es darum, dass ein dreiköpfiger Betriebsrat eines Baumarktes, der über einen PC verfügt, der an das unternehmensweite Intranet angeschlossen war, Zugang zum Internet haben wollte. Der Arbeitgeber lehnte das ab und verwies darauf, dass die Marktleitung auch keinen Zugang habe. Die Gerichte haben in allen Instanzen dem Betriebsrat recht gegeben. Das BAG weist darauf hin, dass es wegen der offenkundigen Dienlichkeit des Internets nicht erforderlich sei, dass der Betriebsrat konkrete Begründungen für die Erforderlichkeit darlege. Vielmehr habe er insoweit einen Beurteilungs-spielraum. Allerdings könnten im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, z.b. wenn unzumutbare Kosten entstehen oder die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen vorhanden seien.

4 4 b) In einem anderen Fall, entschieden am ABR 80/08, ging es darum, dass ein fünfköpfiger Betriebsrat einer Außenstelle einer Versicherung von dem Arbeitgeber verlangte, dass alle Mitglieder des Betriebsrats die Möglichkeit des Zugangs zum Internet bekommen sollten. Der Betriebsrat hatte bisher nur in seinem Büro eine solche Zugangsmöglichkeit. Alle BR- Mitglieder verfügten an ihrem Arbeitsplatz über einen PC und ca. 25 % der Mitarbeiter können über das Intranet hinaus auch s empfangen und senden. Das BAG hat dem Antrag stattgegeben. Auch hier hält es den dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraum für nicht überschritten. Ein Internetanschluss für jedes BR-Mitglied sei dienlich. Jedes BR-Mitglied müsse sich eigenständig und eigenverantwortlich über anstehende BR-Aufgaben informieren und hierzu recherchieren können. Auch die Kostenbelastung des Arbeitgebers spreche nicht gegen das Sachmittelverlangen. Die Freischaltung eines Internet- Zugangs erfordere weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware. 3. Kirchliche Rechtsprechung Hierzu ist mir nur ein Urteil des kirchlichen Arbeitsgerichts Mainz vom Az.: M 29/08 Lb bekannt. Hier ging es darum, dass sich Dienstgeber und MAV darüber stritten, ob der Dienstgeber verpflichtet ist, den Mitarbeitervertretungsgremien im Bistum die Mittel zur Verfügung zu stellen, um eine Homepage im Internet zu errichten. Das Kirchengericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die Beschäftigten könnten sich über das Intranet informieren. Für die allgemeine Öffentlichkeit bestehe kein Informationsrecht.

5 5 4. Bewertung a) Internetzugang wird grundsätzlich als sachdienlich angesehen und bedarf keines besonderen Erforderlichkeitsnachweises. b) Die konkreten Gegebenheiten technischer und organisatorischer Art und der etwaige Aufwand und die Kosten für den Dienstgeber sind im Rahmen des Beurteilungsspielraums zu berücksichten. c) - Wird in der Dienststelle mit Internet gearbeitet? - Haben die Beschäftigten Zugang zu einem Intranet? - Entstehen bei Internetzugang für Mitarbeitervertretung Kosten? In welcher Höhe?

6 II. Was macht eine MAV, wenn der Dienstgeber sich nicht an die Beteiligungsrechte hält? 6 1. MAVO soll die Mit-Gestaltung und Mit-Entscheidung der Beschäftigten in den sie betreffenden Angelegenheiten gewährleisten (Präambel, 3.Absatz). 2. Daraus ergeben sich Rechte und Pflichten des Dienstgebers und der MAV. 3. Beachtet der Dienstgeber die Rechte der MAV nicht oder nicht in vollem Umfange, begeht er eine Rechtspflichtverletzung.

7 7 4. Hiergegen kann die MAV gerichtlich Vorgehen: - kirchliches Arbeitsgericht - kirchlicher Arbeitsgerichtshof - Klageverfahren, 28 KAGO - einstweilige Verfügung, 52 KAGO - Zuständigkeit: - Rechtsstreitigkeiten aus der MAVO, 2 Abs. 2 KAGO - Streitigkeiten über den Inhalt von Mitbestimmungsangelegenheiten ist die Einigungsstelle zuständig, 45 MAVO - Regelung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten über 17 Abs. 1 MAVO - Ziel: Sicherung der Beteiligungsrechte der MAV oder Streit über Vorliegen oder Umfang der Beteiligungsrechte soll und kann durch die KAG geklärt werden.

8 III. Kann die MAV Dienstvereinbarungen erzwingen? 8 1. Nach 37 MAVO steht der MAV über die dort aufgeführten Angelegenheiten ein Antragsrecht zu (Katalog Nr. 1 12). 2. Kommt es nicht zur Einigung, kann die MAV die Einigungsstelle anrufen ( 37 Abs. 3): - Einigungsstelle benötigt einen Antrag geht es z.b. um eine (neue) Arbeitszeitregelung oder einen Sozialplan muss der Antrag die Form einer Dienstvereinbarung enthalten - Kommt es in der Einigungsstelle zu einem Spruch, ersetzt dieser die fehlende Einigung ( 47 Abs. 3) und hat somit i.d.r. die Bedeutung und Wirkung einer Dienstvereinbarung

9 IV. Leistungsentgelt und/oder Sozialkomponente nach 14 Anlage 33 AVR 9 1. Abs. 2: Ein Leistungsentgelt und/oder eine Sozialkomponente kann nur durch eine ergänzende Dienstvereinbarung mit der MAV nach 38 MAVO eingeführt werden. Kommt eine Dienstvereinbarung nicht zustande, findet Abs. 4 Anwendung. 2. Abs. 4: Kommt eine Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt und/oder zur Sozialkomponente nicht zustande, wird das zur Verfügung stehende jährliche Gesamtvolumen mit dem Entgelt für den Monat Januar des Folgejahres vollständig an die Mitarbeiter ausgeschüttet. In den ersten 12 Monaten nach in Kraft treten dieser Anlage wird das Leistungsentgelt nach Abs. 3 monatlich ausgezahlt. Eine Dienstvereinbarung ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und MAV, dass im Falle des Abs. 4 das Leistungsentgelt unterjährlich, z.b. monatlich ausgezahlt wird, dürfte nicht zulässig sein (siehe Abs. 5 lit. k: Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten)

10 V. Überleitungen im Sozial- und Erziehungsdienst Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst ab Es gelten neue Entgeltgruppen (S 2 S 18) gemäß Anhang B zur Anlage Überleitungs- und Besitzstandsregelung gemäß Anhang D zur Anlage Zuordnungstabelle gemäß Anhang E zur Anlage 33 a) Beteiligung bei Eingruppierung gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO b) Handelt es sich um eine Eingruppierung? BAG vom ABR 14/08 -: Überleitung von BAT zu TVöD/VKA ist ein Fall der Rechtsanwendung und daher mitbestimmungsbedürftig! 5. Rechtsschutzmöglichkeiten a) MAV: Kirchliches Arbeitsgericht b) Beschäftigte: bei Falscheingruppierung Klage beim Arbeitsgericht bzw. gemäß 22 Schlichtungsstelle anrufen Achtung: Ausschlussfrist 6 Monate, 23 schriftliche Geltendmachung erforderlich

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