Fall 3: Heimunterricht

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1 Fall 3: Heimunterricht A und B, die Eltern zweier Kinder im Grundschulalter, sind der Auffassung, dass in einem freiheitlichen Rechtstaat die Eltern über die (Aus )Bildung ihrer Kinder entscheiden sollten und dass hierzu auch das Recht auf Heimunterricht zählen müsse. Sie wollen daher ihre Kinder nicht mehr in die Schule schicken, sondern selbst zu Hause unterrichten. Ihre Hauptbegründung ist, dass sie dies besser könnten als eine staatliche Schulinstanz und auf ihre Kinder besser eingehen könnten. Darüber hinaus sei der Unterricht in einer 2 Kind starken Klasse deutlich effektiver. Mit dieser Argumentation wollen A und B die gehört haben, dass z.b. die Mitglieder der Band Tokio Hotel von der Schulpflicht befreit waren auch für ihre Kinder eine Befreiung von der Schulpflicht erreichen. Die Schulbehörde lehnt dies jedoch ab. Als A und B sodann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben, hält dieses die Regelung zur grundsätzlichen Schulpflicht in 41 SchulG M V i.v.m. dem eng gefassten Ausnahmetatbestand des 48 II SchulG M V für ein unzulässiges Primat der staatlichen Erziehung über die elterliche Erziehung und daher für grundgesetzwidrig. Das Gericht überlegt, ob und auf welche Weise es Gewissheit über seine Auffassung zu 41 I, III i.v.m. 48 II SchulG M V herbeiführen kann. Auszug aus dem SchulG M V: Teil 4 Schulpflicht 41 Grundsatz (1) Wer im Land Mecklenburg Vorpommern seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen schulpflichtig. (2) Die Schulpflicht umfasst 1.die Pflicht zum Besuch von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I für zusammen neun Schuljahre (Vollzeitschulpflicht) und 2.die Pflicht zum Besuch von Schulen des Sekundarbereichs II bei Vollzeitunterricht für mindestens ein, in sonderpädagogisch geführten Klassen für zwei, bei Teilzeitunterricht für in der Regel drei Schuljahre. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Regelung unter Satz 1 Nr. 1 abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Schulbehörde. (3) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule mit Ausnahme der Abendgymnasien zu erfüllen. 48 Erfüllung der Schulpflicht (1) (2) Die zuständige Schulbehörde kann vom Besuch einer Schule befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichend Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. (3)

2 Lösungsvorschlag Das Verwaltungsgericht wird gemäß Art. 100 I GG i.v.m. 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG das Verfahren aussetzen und dem BVerfG die Frage vorlegen, ob 41 I, III, 48 II SchulG M V mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das BVerfG wird gemäß 82 I i.v.m. 78 BVerfGG die Vorschriften der 41 I, III, 48 II SchulG M V für unvereinbar mit dem Grundgesetz und damit für nichtig erklären, wenn die Vorlage zulässig und begründet ist. B. Zulässigkeit Die Vorlage müsste zunächst zulässig sein. I. Zuständigkeit des BVerfG Das BVerfG müsste zunächst zuständig sein; nach Art. 100 I GG ist das BVerfG zuständig, wenn ein Gericht ein Gesetz für grundgesetzwidrig hält. Vorliegend hat das VG Zweifel an der Vereinbarkeit der 41 I, III, 48 II SchulG M V mit dem Grundgesetz. Die Unvereinbarkeit mit Grundrechten der Landesverfassung M V wird nicht gerügt. Daher ist nach Art. 100 I GG das BVerfG zuständig. II. Vorlageberechtigung Vorlageberechtigt und verpflichtet sind nach Art. 100 I GG ausschließlich Gerichte. Gericht i.s.d. Art. 100 I GG ist jeder sachlich unabhängige Spruchkörper, den ein formelles Gesetz mit der bindenden Entscheidung von Streitigkeiten betraut. Vorliegend überlegt das VG, ob und welche Maßnahmen es ergreifen kann (bzw. aufgrund von Art. 100 I GG muss). Das VG ist mit der bindenden Entscheidung von Verwaltungsstreitigkeiten betraut (vgl. nur 40 I 1 VwGO). Das VG ist ein Gericht i.s.d. Art. 100 I GG und damit vorlageberechtigt. III. Vorlagegegenstand Nach Art. 100 I GG sind Vorlagegegenstand Gesetze. Hiermit ist grundsätzlich nur formelles, nachkonstitutionelles Recht gemeint. Vorlagegegenstand sollen hier 41 I, III, 48 II SchulG M V sein. Dabei handelt es sich um formelles Landesrecht. 41, 48 SchulG M V sind Gesetze i.s.d. Art. 100 I GG und damit tauglicher Vorlagegegenstand. IV. Prüfungsmaßstab Prüfungsmaßstab nach Art. 100 I GG ist das Grundgesetz sowie im Falle eines Landesgesetzes sonstiges Bundesrecht (Art. 100 I 2 GG). Das BVerfG prüft die Norm unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. V. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht Das Gericht müsste gemäß Art. 100 I GG von der Verfassungswidrigkeit bzw. Bundesrechtswidrigkeit) überzeugt sein. Bloße Zweifel reichen nicht aus. 2

3 Vorliegend ist das VG der Auffassung/Überzeugung, dass 41 I, III, 48 II SchulG M V verfassungswidrig sind. Dies geht über bloße Zweifel hinaus, so dass die erforderliche Überzeugung gegeben ist. VI. Entscheidungserheblichkeit Die Frage, ob das vorgelegte Gesetz verfassungskonform ist, muss auch für die vom vorlegenden Gericht zu entscheidende Rechtsfrage erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn bei Gültigkeit oder Nichtgültigkeit der Norm eine andere Entscheidung ergehen müsste. Vorliegend: o Unter Geltung des 41 I SchulG M V besteht generelle Schulpflicht und nur ausnahmsweise eine Befreiungsmöglichkeit ( 41 II 2 SchulG M V). Entfiele die Schulpflicht nach 41 SchulG M V, wäre Heimunterricht bereits zulässig. o Bestünde die Schulpflicht weiter, wäre fraglich, ob die Erfüllungsmodalitäten verfassungskonform sind. Die Schulpflicht ist grds. durch Besuch einer Schule zu erfüllen; Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zugelassen ( 48 II SchulG M V). Wären die Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch verfassungswidrig und die Ersatzerfüllungstatbestände nach 48 II SchulG zu eng, wäre Heimunterricht eine zulässige Alternative. o Wäre 41 I, III SchulG M V i.v.m. den Ausnahmetatbeständen des 48 II SchulG M V verfassungswidrig, könnten Kinder grds. auch zu Hause unterrichtet werden. Anders hingegen, wenn die Normen verfassungskonform sind. Dann wäre Heimunterricht ein strikt begründungsbedürftiger Ausnahmefall. Zwischenergebnis: Für den durch das VG zu entscheidenden Fall von A und B wäre danach unter Geltung der 41 I, III, 48 II SchulG M V anders zu entscheiden (grds. Unzulässigkeit des Heimunterrichts) als unter Nichtgeltung (grds. Zulässigkeit des Heimunterrichts). Somit liegt die Entscheidungserheblichkeit vor. VII. Ordnungsgemäßer Antrag Dass das Gericht seinen Antrag ordnungsgemäß stellt ( 23 I, 80 II BVerfGG) kann unterstellt werden. Eine Frist gibt es für den Antrag nicht. VIII. Ergebnis Der Antrag des VG ist zulässig. C. Begründetheit Der Antrag des VG ist begründet, wenn 41 I, III, 48 II SchulG M V gegen das Grundgesetz (oder sonstiges Bundesrecht) verstoßen. Vorliegend prüft das BVerfG den Prüfungsgegenstand umfassend. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder (Kultur und Schulwesen ist in den Kompetenzkatalogen des GG nicht erwähnt und obliegt daher nach Art. 30, 70 GG den Ländern) erscheint es indes schwerlich denkbar, dass ein Konflikt mit Bundesrecht vorliegt. Konkret ist daher nur fraglich, ob 41, 48 SchulG M V mit dem Grundgesetz vereinbar sind. 3

4 I. Formelle Verfassungsmäßigkeit An der formellen Vereinbarkeit der 41 I, III, 48 II SchulG M V bestehen nach dem SV keine Zweifel. Insbesondere mangels Bestehens einer Bundeskompetenz verbleibt es für die Kompetenz zur Regelung des Schulwesens und damit auch für die 41, 48 SchulG M V bei der Grundregelung der Art. 30, 70 GG: bei der Zuständigkeit der Länder. Das SchulG M V ist daher kompetenzgerecht erlassen worden. Formelle Bedenken bestehen nicht. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Die Vorschriften des SchulG M V müssten aber auch materiell verfassungskonform sein. Hier kommt ein Verstoß gegen o Art. 6 I, II GG (Recht der Eltern zur Kindeserziehung), o Art. 2 II 1 GG (Bewegungsfreiheit des Kindes), o Art. 2 I GG (Selbstbestimmungsrecht des Kindes) o oder Art. 3 I GG in Betracht, wenn die allgemeine Schulpflicht in der vorliegenden Ausgestaltung diese Grundrechte verletzt bzw. eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. 1. Art. 6 I, II GG a) Schutzbereich Art. 6 I, II GG regelt das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern. Enthalten ist zunächst eine institutionelle Garantie der Erziehung und Pflege durch die Eltern. Des Weiteren enthält Art. 6 II GG ein klassisches Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Kernbegriff des Schutzbereiches sind Pflege und Erziehung. Beide zielen auf das körperliche und seelische Wohl des Kindes ab. o Pflege bedeutet Personensorge im Hinblick auf die körperliche und geistigcharakterliche Entwicklung. o Erziehung betrifft die Festlegung der Erziehungsinhalte sowie der Ausbildungsziele und mittel. Geschützt ist das Recht der Eltern, ihr Familienleben nach eigenen Vorstellungen zu verwirklichen und auch darüber zu bestimmen, wie der Erziehungsauftrag erfüllt wird. Die Bestimmung über die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder zu Hause und in der Schule ist umfasst. Die staatlichen und privaten Schulen sollen einen Beitrag zur Erziehung liefern. Dieses Erziehungsrecht und die Bestimmung darüber obliegt nach Art. 6 II GG grundsätzlich den Eltern (erzieherisches Selbstentscheidungsrecht der Eltern). Eine erziehungsregelnde Norm muss sich daher an Art. 6 II GG messen lassen. 4

5 b) Eingriff Ein Eingriff liegt nach dem modernen Eingriffsbegriff bei jeder staatlichen Maßnahme vor, die dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht. 41 SchulG M V sieht zunächst eine grundsätzliche Schulpflicht vor, von der nach 41 II SchulG M V nur ausnahmsweise befreit werden kann. Vorab ist abstrakt zu klären, ob in der Schulpflicht überhaupt ein Grundrechtseingriff erblickt werden kann: o Man könnte davon ausgehen, dass solange eine Maßnahme von Art. 7 I GG gedeckt ist, kein Eingriff in Art. 6 II GG vorläge. o Hierfür lässt sich anführen, dass Art. 6 II GG lediglich von einem zuvörderst den Eltern eingeräumten Recht ausgeht und damit den Staat als Erziehungsträger ebenso zulässt. o Genau besehen spricht Art. 6 II GG aber von einem natürlichen Recht der Eltern ohne ergänzende staatliche Komponente und ergänzt diese nur hinsichtlich der den Eltern obliegenden Pflicht. o Es spricht daher einiges dafür, nicht bereits den Schutzbereich/Eingriff zu verneinen, sondern Art. 7 I GG auf Ebene der Rechtfertigung Gewicht beizumessen. So hat auch das BVerfG zur allg. Schulpflicht entschieden. Eingriff durch inhaltliche Schaffung einer Schulpflicht? o Berücksichtigt man die Modalitäten der Erfüllung der Schulpflicht nicht, besteht diese lediglich darin, dass Kindern eine gewisse Zeit für ihre (Aus )Bildung zu widmen ist. o Ob dies bereits als Eingriff in das Erziehungsrecht oder Ausgestaltung des Erziehungsauftrages zu werten ist, ist offen. o Es lässt sich vertreten, dass die Befassungspflicht die elterliche Selbstbestimmung lediglich konkretisiert. o Es ist aber auch vertretbar, dass die Ausnahmen von einer so verstandenen Befassungspflicht nach 41 II S. 2 SchulG M V bereits anzeigen, dass es sich um Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Eltern handelt und die Ausnahmen der Rechtfertigung der Eingriffe dienen sollen. Die Schulpflicht aus 41 SchulG M V ist aber dann unzweifelhaft ein Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern, wenn man die Modalität der Erfüllung mit betrachtet: o Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer Schule zu erfüllen ( 41 III 1 SchulG M V). o Weil hier die Schule über den Inhalt und die Art und Weise der Kindeserziehung bestimmt, ist die Selbstentscheidungsbefugnis der Eltern reduziert. Die grds. durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft zu erfüllende Schulpflicht nimmt den Eltern ein Stück Selbstentscheidungsbefugnis und ist somit als Grundrechtseingriff anzusehen. 5

6 Man könnte weiter fragen, ob in 48 II SchulG M V ein darüber hinausgehender eigenständiger Grundrechtseingriff zu sehen ist. Dies wird man zu verneinen haben: o 48 II SchulG M V enthält lediglich Verhältnismäßigkeitserwägungen der allgemeinen Schulpflicht. Die Grundrechtsbeeinträchtigung liegt in der Schulpflicht selbst, nicht aber in den (Rück )Ausnahmetatbeständen. Zwischenergebnis: In der allgemeinen Schulpflicht und ihrer Erfüllung liegt ein einheitlicher Grundrechtseingriff vor. c) Rechtfertigung Dieser Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein. Dann müsste er von den Schranken des Grundrechts gedeckt sein. Grundrechtsschranken: o Wächteramt des Staates aus Art. 6 II 2 GG? - Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art. 6 II 1 GG das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht, über welche die staatliche Gemeinschaft gem. Art. 6 II 2 GG wacht. - Das Wächteramt gibt dem Staat kein eigenes Recht der gestaltenden Erziehung des Kindes bzw. der Erziehung gegen den Willen der Eltern, sondern beruht in erster Linie auf dem Schutzbedürfnis des Kindes, dem als Grundrechtsträger ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt. - Das Wächteramt legitimiert den Staat nur dann zu Eingriffen in das Erziehungsrecht der Eltern, wenn und soweit diese bei der ihnen obliegenden Pflege und Erziehung des Kindes das Wohl des Kindes nachhaltig verfehlen. Erst wenn die Eltern versagen, darf der Staat aufgrund seines Wächteramtes eingreifen. - Hier: Es geht nicht darum, aufgrund eines bereits bestehenden Erziehungsmangels in das Erziehungsrecht der Eltern einzugreifen. Das Gesetz begründet vielmehr eine unabhängig von eventuellen Erziehungsdefiziten bestehende allgemeine Schulpflicht. Diese kann daher nicht durch das aus Art. 6 II 2 GG folgende Wächteramt des Staates gerechtfertigt werden. o Verfassungsimmanente Schranke: Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 I GG - Art. 7 I begründet die Schulaufsicht des Staates. Darunter wird umfassend die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens verstanden. - Art 7 I GG beinhaltet einen verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrag des Staates hinsichtlich der Schulerziehung. Zum staatlichen Gestaltungsbereich, der den Ländern im Schulwesen übertragen ist, gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele. Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen. Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet. Weder dem Eltern 6

7 recht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu. - Aus dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt folgt, dass ein Eingriff auch (besser: erst recht) bei einer verfassungsimmanenten Schranke auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen muss. 41, 48 SchulG M V sind formelle Landesgesetze und genügen diesem Gesetzesvorbehalt. Verfassungsmäßigkeit der 41 I, III, 48 II 1 SchulG M V o Hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit bestehen keine Bedenken. o Materielle Verfassungsmäßigkeit: insbesondere Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: - 41 I, III, 48 II 1 SchulG M V können als Schrankenregelungen des Art. 6 II GG indes nur dann Bestand haben, wenn sie auch materiell verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig sind. Dabei ist zu beachten, dass die Auflösung eines Konfliktes zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 II 1 GG und dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 I GG nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu erfolgen hat, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. - Legitimer Zweck: Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages zur Sicherung einer die Selbstentfaltung des Kindes in der Gemeinschaft ermöglichenden Bildung Der staatliche Erziehungsauftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. Zwischenergebnis: Darin liegt ein legitimes Ziel. - Eignung: Eignung liegt vor, wenn die Maßnahme zweckförderlich ist. Das Bereitstellen der Institution Schule, in der Lerninhalte vermittelt werden und ein grundsätzliches Bildungsniveau geschaffen werden soll, sowie eine damit einhergehende grundsätzliche Schulpflicht, die durch den Besuch einer Schule zu erfüllen ist, ist geeignet, dieses Bildungsniveau und die Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz auch zu erreichen. Zwischenergebnis: Die Zweckförderlichkeit ist gegeben. - Erforderlichkeit: Es dürfte kein milderes, gleichermaßen effektives Mittel zur Erreichung des Zweckes geben. 7

8 Ein milderes Mittel könnte die grundsätzliche Zulassung von Heimunterricht unter staatlicher Kontrolle (z.b. in Form regelmäßiger Leistungskontrollen) sein. Damit könnte das Ziel der Erreichung eines einheitlichen Bildungsstandards gleich wirksam erreicht werden. Allerdings wäre eine gleiche Wirksamkeit im Hinblick auf die Erreichung des Erziehungsziels der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz nicht gegeben. Denn soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind. Zwischenergebnis: Die allg. Schulpflicht durch Besuch einer Schule ist auch zur Erreichung des Zweckes erforderlich. - Angemessenheit: Die Maßnahme müsste auch angemessen sein. Das wäre der Fall, wenn die zur Zielerreichung eingesetzten Mittel (allg. Schulpflicht) in einem angemessenen Verhältnis zu den erfolgenden Beeinträchtigungen stehen. Einerseits wird das nach Art. 6 II GG zuvörderst den Eltern zukommende Recht auf Selbstbestimmung bei der Kindeserziehung beeinträchtigt. Andererseits weist das Grundgesetz dem Staat im Schulbereich eine Mitwirkungsbefugnis zu. Das BVerfG sieht in Art. 7 I GG eine grundsätzlich zulässige Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts. Hier gilt: - 41, 48 SchulG M V greifen nicht umfänglich in das elterliche Erziehungsrecht ein, sondern nur partiell für den Bereich der Schule. Darüber hinaus bleibt es den Eltern unbenommen, das in der Schule vermittelte Wissen auf ihre Art aufzuarbeiten. Den Eltern verbleibt ein ausreichend breiter Einflussbereich. - Im Bereich der Schule ist dem Staat von Verfassungs wegen ein Erziehungsauftrag durch Art. 7 I GG eingeräumt. Diesem kommt er mit der Schulpflichtregelung nach. - Ferner lassen die Regelungen zur Schulpflicht für besonders gelagerte Ausnahmefälle Ausnahmen zu, so dass unbillige Härtefälle vermieden werden können und dem Recht aus Art.6 II GG im Einzelfall Rechnung getragen werden kann ( 48 II SchulG M V). 8

9 - Ein absoluter Vorrang eines der beiden Erziehungsmodelle besteht daher unter Geltung der grds. Schulpflicht nicht. Zwischenergebnis: Die Schulpflicht durch Besuch einer Schule ist unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände auch verhältnismäßig i.e.s. o Zwischenergebnis: 41 I, III, 48 II SchulG M V sind verhältnismäßig und somit da keine weitere Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit bestehen insgesamt verfassungsgemäß. Zwischenergebnis: Der Eingriff in Art. 6 I, II GG durch 41 I, III, 48 II SchulG M V ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. d) Ergebnis Art. 6 I, II wird durch die Vorschriften der 41 I, III, 48 II SchulG M V nicht verletzt. 2. Art. 2 II 2 GG (Grundrecht des Schulkindes) a) Schutzbereich Art. 2 II 2 GG schützt die Freiheit der Person. Gemeint ist die körperliche Bewegungsfreiheit, also die Freiheit zu einer bestimmten Zeit einen bestimmten Ort aufzusuchen oder nicht aufzusuchen. Die Pflicht, eine Schule zur festgelegten Schulzeit zu besuchen, ist von Art. 2 II 2 GG geschützt. (Darauf, dass es sich hier um ein Grundrecht des Schulkindes handelt und A und B klagen, kommt es vorliegend nicht an, weil A und B keine VB erhoben haben, sondern das VG die Normen des SchulG M V dem BVerfG vorgelegt hat und eine vollständige Überprüfung erfolgt.) b) Eingriff Ein Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit liegt ebenfalls vor: Das schulpflichtige Kind ist zum Besuch der Schule verpflichtet. Für den Fall der Nichtbeachtung drohen dem Kind erhebliche Repressalien. In der durch das SchulG M V angeordneten Schulpflicht durch Besuch einer Schule liegt somit ein Eingriff. c) Rechtfertigung Art. 2 II 2 GG steht unter Gesetzesvorbehalt. 41, 48 SchulG M V genügen diesem Schrankenvorbehalt, wenn sie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und daher mit der Verfassung in Einklang stehen. Verhältnismäßigkeit: o Legitimer Zweck: (+) s.o. o Eignung: (+) s.o. o Erforderlichkeit: (+) s.o. o Angemessenheit: 9

10 - Die Maßnahme müsste auch angemessen sein; insofern müssen die zur Zielerreichung eingesetzten Mittel (allg. Schulpflicht) in einem angemessenen Verhältnis zu den erfolgenden Beeinträchtigungen stehen. - Hier gilt wie oben, dass es sich nur um eine partielle Beeinträchtigung handelt, die dem Wohle des Kindes dient und zur Entwicklung einer selbstentscheidungsfähigen Persönlichkeit führen soll. Der Grundrechtseingriff ist durch die Verwirklichung des Kindeswohles das selbst noch nicht die Bedeutung der (Aus )Bildung abschätzen kann, gerechtfertigt. d) Ergebnis Eine Verletzung von Art. 2 II 2 GG liegt ebenfalls nicht vor. 3. Art. 2 I GG Art. 2 I GG umfasst die Allgemeine Handlungsfreiheit. Diese wird als sog. Auffanggrundrecht angesehen. Sie schützt, grds. zu tun und zu lassen, was man möchte. Sofern speziellere Grundrechte einschlägig sind, ist die Maßnahme nicht an Art. 2 I GG zu prüfen. Hier ist die Entscheidung, eine Schule nicht zu besuchen, zwar grds. von Art. 2 I GG geschützt. Sofern man aber auf die Wahl der Erziehung abstellen will, wäre Art. 6 II GG vorgreiflich. Wollte man auf die Anwesenheitspflicht abstellen, wäre Art. 2 II 2 GG vorgreiflich. Art. 2 I GG wird insofern durch Art. 6 II GG bzw. Art. 2 II 2 GG verdrängt. 4. Art. 3 I GG Man könnte daran denken, Art. 3 I GG zum Prüfungsmaßstab zu machen. Art. 3 I GG kann aber mangels Ungleichbehandlung auf normativer Ebene nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden: o Zwar wird die Norm des 48 II SchulG M V in unterschiedlichen Fallgruppen angewendet, z.b.: - bei deutschen Kindern im Ausland ohne Zugang zu einer deutschen Schule - bei aufgrund von Krankheiten etc. nicht schulfähigen Kindern - bei Kindern von Prominenten bzw. prominenten Kindern - nicht angewendet werden die Ausnahmetatbestände, wenn die Eltern eine Ausnahme aufgrund von Bildungsaspekten nur für sachdienlich halten (Heimunterricht). o Die Norm selbst regelt indes den Ausnahmetatbestand abstrakt: für alle besonderen Fälle ist nach 48 II SchulG M V eine Ausnahme von der Schulpflicht möglich. Eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung auf normativer Ebene liegt daher nicht vor. Somit liegt auch keine Verletzung von Art. 3 I GG vor. 10

11 III. Ergebnis Der Antrag des VG ist unbegründet. D. Ergebnis Die Vorlage des Gerichts ist zulässig, allerdings unbegründet. Das BVerfG wird keinen Grundgesetzverstoß feststellen. Das VG muss den Fall unter Berücksichtigung der geltenden 41 I, III, 48 II SchulG M V entscheiden. 11

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