Die Rollenkonfusion Therapeut vs. Gutachter

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1 Bonn, GUVU Verkehrstherapieseminar Die Rollenkonfusion Therapeut vs. Gutachter Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 1

2 Anlage 15 (zu 11 Abs. 5, 66) FeV Rechtliche Grundlagen und Prinzipien zum Straßenverkehr Verantwortung des Staates Ursachen für Unfälle Aspekte der Sachverständigentätigkeit Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung Selbstverständnis-Erklärung Rollenkonfusion Gutachter vs. Therapeut Fahrerlaubnis im Straf- und Verwaltungsrecht Vorschlag für ein europäisches Modell zur Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Kraftfahreignung Ausblick Gliederung Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 2

3 Anlage 15 (zu 11 Abs. 5, 66) FeV 4. Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne von 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen, oder auf die Begutachtung vorbereiten oder Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahrereignung anbieten, oder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten. Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 3

4 Rechtliche Grundlagen und Prinzipien zum Straßenverkehr Grundgesetz Artikel 2 Abs. 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Durch den Betrieb von Kfz (und andere Transportmittel wie Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahn) geht durch Fahrzeug und Fahrzeugführer eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit aus Gesetze als verbindliche Normen, die beim Umgang mit Fahrzeugen und Fahrzeugführern einzuhalten sind StVG Straßenverkehrsgesetz für alle Verkehrsteilnehmer PBefG Personenbeförderungsgesetz für spezielle Verkehrsteilnehmer GGBefG Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter für spezielle Verkehrsteilnehmer FeV Fahr- erlaubnis- Verordnung StVO Straßen- verkehrs- Ordnung StVZO Straßen- verkehrs- Zulassungs- Ordnung z. B. BOKraft Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr z. B. GGVSE Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 4

5 Verantwortung des Staates am Beispiel des Straßenverkehrs Der Staat überzeugt sich bei Fahrzeugführern und Fahrzeugen selbst von deren Eignung zur Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr. Fahrzeugführer Fahrzeuge Vorschriften zur Teilnahme am Straßenverkehr z. B. - Fahrschulausbildung - Befähigungsnachweis - körperliche und geistige Eignung Vorschriften für in Verkehr kommende Fahrzeuge Vorschriften für in Verkehr befindliche Fahrzeuge Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen 2 StVG Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr 1 StVG Analogien anwendbar auf andere Verkehrsträger (Wasser, Luft, Schiene) Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 5

6 Ursachen für Unfälle mit Personenschaden Deutschland 2005 Unfallursache Mensch Äußere Bedingungen Fahrzeug 94,1 11,9 1,3 nach Erwerb der Fahrerlaubnis lediglich Selbstüberprüfungspflicht ( 2 Abs. 1 Satz 1 FeV*) strenge Vorschriften zur periodischen Überwachung (HU, AU etc.) Prozent Quelle: Statistisches Bundesamt 2005, Fachserie 8, Reihe 7 (Mehrfachursachen eingeschlossen) *) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 6

7 Aspekte der Sachverständigentätigkeit Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) : Anerkennung von Überwachungsorganisationen (ÜO) Nr. 6.6 Anforderungen an die Organisation Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die die Organisationen bildenden und tragenden selbstständigen und hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen, die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Organisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, AU, SP oder Abnahmen betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein. Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 7

8 Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung Nr. 2.2 Auswahl des Gutachters Qualifikation des Gutachters (b und c) b) Zur Qualifikation des Gutachters Der ärztliche oder psychologische Gutachter muss nicht nur über spezielle Erfahrungen in der Verkehrsmedizin bzw. in der Verkehrspsychologie verfügen (praktische Tätigkeit, Fortbildung und Weiterbildung), sondern sich auch bereits durch eine langfristige Tätigkeit in entsprechenden Institutionen (Kliniken, Facharztpraxen bzw. Begutachtungsstellen für Fahreignung) qualifiziert haben (siehe hierzu 65 bis 67 und 72 FeV). Bei speziellen medizinischen Fragestellungen ist die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen. Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 8

9 c) Zur Vermeidung des Vorwurfs der Parteilichkeit des Gutachters Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern (siehe hierzu u. a. 52 bis 53a StPO), berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Gibt es einen solchen Anlass, dann sollte der Gutachter das den Verfahrensbeteiligten mitteilen und den Gutachtenauftrag nicht übernehmen. Das gleiche Recht steht auch dem Betroffenen zu. Nachdem der Gesetzgeber dies (u. a. 76 StPO) jedem Sachverständigen einräumt, sollte jeder vor Annahme eines Gutachtenauftrages überprüfen, ob Sachverhalte vorliegen, die Anlass zum Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen geben könnten, was zur Ablehnung führen kann. Angesichts der Vielzahl von Gründen, die es rechtfertigen, einen Gutachtenauftrag abzulehnen, sollte der Sachverständige jeden Anschein vermeiden, der für eine Befangenheit sprechen oder dahingehend ausgelegt werden könnte. Dazu gehört im weitesten Sinne auch der Verdacht, im Dienst des zu Begutachtenden zu stehen, falls zuvor der zum Sachverständigen Ernannte gegen Honorar beraten bzw. therapiert hat. Dies gilt gleichermaßen für den Arzt wie für den Psychologen ( 11 Abs. 2 letzter Satz FeV). In begründeten Ausnahmefällen ist die Begutachtung durch den behandelnden Arzt nicht ausgeschlossen. Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 9

10 Selbstverständnis-Erklärung über berufspolitische und berufsethische Grundsätze der klinischen Verkehrspsychologie Nr. 8 Wir akzeptieren das Prinzip der Trennung von Therapie und Begutachtung in beiden Richtungen und werden über eine Therapiebescheinigung hinaus für die von uns therapierten Klienten im Regelfall keine Gutachten erstellen, die ihnen eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigen. Diese Selbstverständnis-Erklärung wurde im März 1998 in Bayreuth erarbeitet und am durch den Vorstand der Sektion als Arbeitsgrundlage bestätigt. Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 10

11 Rollenkonfusion Gutachter vs. Therapeut Schutz der Allgemeinheit hat Vorrang Schutzpflicht des Staates Grund für eine Begutachtung weder objektive noch subjektive Therapieindikation, sondern ein verwaltungsrechtlich definierter Begutachtungsanlass Tätigkeitsziel dient nicht primär der Erhaltung und Wiederherstellung von Gesundheit keine Betreuungspflicht, sondern verbot volle Hinwendung und Bezogenheit des Therapeuten zum Klienten (vgl. Rogers, 1994) uneingeschränkte Identifikation des Therapeuten mit dem Klienten (vgl. Stephan, 1995) Therapeut Patienten Verhältnis für Erfolg der Therapie entscheidend Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 11

12 Rollenkonfusion Gutachter vs. Therapeut spezielle Pflichten des Therapeuten und Gutachters im jeweiligen Tätigkeitsfeld diametral gegenüberstehend, z. B. - freie Wahl des Therapeuten, des Beraters, des Coachs etc. geschütztes Vertrauensverhältnis - keine freie Wahl des Gutachters/Sachverständigen keine geschützte Vertrauensbeziehung spezielle Fachkompetenz von Gutachtern (v-psych. Ausbildung, Begutachtungs-Leitlinien, Beurteilungskriterien, Berufserfahrung als Gutachter, akkreditierte Träger) Therapeut = Gutachter Verletzung des Prinzips der Unvoreingenommenheit, Befangenheit Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 12

13 Fahrerlaubnis im Straf- und Verwaltungsrecht Rechtlich sind die Änderungen der 153a StPO und 69a Abs. 7 StGB für die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde über Entziehung oder (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Bedeutung. Ł Die Einstellung des Verfahrens nach 153a StPO gehört nicht zu den strafgerichtlichen Entscheidungen, von denen abzuweichen der Fahrerlaubnisbehörde verboten ist ( 3 Abs. 4 StVG). Ł Die Fahrerlaubnisbehörde ist also berechtigt, den dem eingestellten Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in eigener Zuständigkeit darauf zu prüfen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften geboten ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 13 oder des 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FeV ist sie sogar verpflichtet, die Beibringung der in diesen Vorschriften bestimmten Gutachten anzuordnen. Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 13

14 Fahrerlaubnis im Straf- und Verwaltungsrecht Ł Nach Ende der Sperrfrist auch bei deren Abkürzung nach 69a Abs. 7 StGB ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, ob nunmehr die Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung nach 2 StVG gegeben sind oder trotz strafgerichtlicher Entscheidung zum Sperrfristende etwa weiterhin noch Tatsachen vorliegen oder inzwischen neu hinzugetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber um die neue Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.* Mit Recht weist das BVerwG** auf das Fehlen einer gesetzlichen Vorschrift hin, derzufolge die Verwaltungsbehörde nach Ablauf der Sperrfrist an die Entscheidung des Strafrichters auch insoweit gebunden wäre, nunmehr eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. * Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, Deutscher Anwaltsverlag, 2. Aufl. 1997, 9 Rn 22 ff. ** BVerwGE 17, 347 = DAR 1964, 68 = NJW 1964, 608. Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 14

15 3 Abs. 4 StVG Keine Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde in Erteilungsverfahren Die Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß 11 FeV besitzt, i. S. v. 3 Abs. 4 StVG tritt nur im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung einer Fahrerlaubnis ein, nicht jedoch in dem Fall der Erteilung einer Fahrerlaubnis. VG Frankfurt a. M., Beschluss vom (12 G 1123/03 (2)) Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 15

16 Verkürzung der Sperrfrist gem. 69a Abs. 7 des StGB vorläufige Verwaltungsvorschrift zum Fahrerlaubniswesen des Freistaates Sachsen: Kurse zur Sperrfristverkürzung bedürfen fahrerlaubnisrechtlich keiner Anerkennung, es handelt sich um eine Angelegenheit der Justiz. Es wird den Fahrerlaubnisbehörden empfohlen, keine sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen auszustellen, welche vorsehen, dass keine Bedenken bestehen, nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu zu erteilen. Hierbei handelt es sich um ein ungewisses zukünftiges Ereignis, da die Kraftfahreignung von zahlreichen Faktoren abhängig ist. Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 16

17 Vorschlag für ein europäisches Modell zur Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Kraftfahreignung Primäre Prävention (Vorschul- u. Schulerziehung, Fahrschulausbildung) Quelle: Schubert, W. & Mattern, R. (2006) Criteria for the evaluation of future assessment models of physical and mental fitness of drivers. In: W.-R. Nickel & P. Sardi (Eds.) Fit to Drive 1st International Traffic Expert Congress Berlin from May 3rd 5th 2006 Tagungsband (p ). Bonn: Kirschbaum Verlag. Punktesystem Andere Verstöße, Alkohol, Drogen etc. Sekundäre Prävention (Beratung, Schulung, Reha) Entziehung der Fahrerlaubnis Tertiäre Prävention Obligatorische Beratung Zuweisungsdiagnostik / Assessment Einzeltherapie Gruppentherapie Begutachtung körperlicher und geistiger Eignung (FA-GA, med.-psych. GA fi Prognose) Behördliche Entscheidung Forschung z. B. Grundlagen, Ätiologie/Pathogenese, Veränderungswissen, Evaluation/Wirksamkeit, Epidemiologie, Methodenentwicklung, z. B. Testverfahren (Persönlichkeits- und Leistungstests), Laboranalyseverfahren, Grenzwertdiskussion, Rehabilitations- und Therapieverfahren Erhalt/Erteilung FE Versagung FE Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 17

18 Ausblick Entschlackung und Transparenz hinsichtlich der straf-, verwaltungsund zivilrechtlichen Durchdringung und Verflechtung des Begutachtungs- und Rehabilitierungsverfahrens in Deutschland primäre und sekundäre Prävention Vorrang vor allen anderen Maßnahmen Ziel: Verhinderung des Verlustes der FE bei Verlust der FE - effektive Nutzung der Sperrfrist Rehabilitationsmaßnahmen, Coaching, Therapie Notwendigkeit eines ärztlichen/medizinisch-psychologischen Gutachtens durch Sachverständige/Gutachter eines akkreditierten Trägers unabhängig von der durchgeführten Maßnahme Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen im Einzelfall Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Schubert DEKRA Automobil GmbH Fachbereich Verkehrspsychologie Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie 1. Vorsitzender des Vorstandes Ferdinand-Schultze-Str Berlin Verkehrstherapieseminar Wolfgang Schubert DGVP 19

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