Safety first? - Sicherheitsabstände zu Infrastruktureinrichtungen Bad Saarow - Windenergietage 2012
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- Achim Becker
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1 Safety first? - Sicherheitsabstände zu Infrastruktureinrichtungen Bad Saarow - Windenergietage 2012 Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht
2 ausschließlich öffentlich-rechtlich / bundesweit tätig 14 Anwälte/Anwältinnen in Potsdam Kommunalberatung: Privatisierung, Rekommunalisierung, interkommunale Kooperationen, Vergaberecht Betreuung von Bauleitplan-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren Erneuerbare Energien (Windenergie, Biomasse, PV): Anlagenplanung und Anlagenzulassungsverfahren EEG-rechtliche Beratung: Netzanschluss, Vergütungsfragen Genehmigungs- und Verfahrensmanagement 2
3 Gliederung Einführung Infrastruktureinrichtungen und Abstandsvorgaben Abstände zu Infrastruktureinrichtungen Fazit 3
4 1. Teil Einführung 4
5 Beispiele Zu dicht an der B WEA unzulässig? 5
6 Beispiele Zu dicht an der Eisenbahn? WEA unzulässig? 6
7 Beispiele Alles Klar? WEA auch unzulässig?! 7
8 Beispiele Zu dicht am Rastplatz Erholung gefährdet? WEA unzulässig? 8
9 2. Teil INFRASTRUKUREINRICHTUNGEN UND ABSTANDSVORGABEN 9
10 Abstände zu Infrastruktureinrichtungen Prüfgegenstand für Genehmigungsverfahren Abwägungskriterien für Regionalplanung BImSchG, BauO, FachR, etc. ROG, RegBkPlG, etc. 10
11 Infrastruktureinrichtungen 1. Straßen (Bundesautobahn, Bundesstraße, Landund Kreisstraße, Gemeindestraße, Wege, Kreuzungen) einschließlich Nebeneinrichtungen 2. Bahnstrecken (elektrifiziert bzw. nicht) 3. Hochspannungs- bzw. andere Freileitungen 4. Produktenleitungen (Öl), Ferngasleitungen 5. Richtfunktstrecken 6. (Luftfahrt) usw. 11
12 Abstandsvorgaben Wo steht s? 6 Abs. 1 BImSchG Erfüllung der Betreiberpflichten nach 5 BImSchG Vereinbarkeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Gefahrenabwehr Baurecht Vorsorge Fachrecht etc. 12
13 Abstandsvorgaben Wo steht s? Gefahrenabwehr: Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass... sonstige Einwirkungen, d.h. z.b. Ausstoß wägbarer Stoffe (Anlagenteile, Eis) sonstige Gefahren (Einsturz von Anlagen, Flüssigkeitsaustritte) für die Allgemeinheit und Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften: z.b. Baurecht, Straßen- und Eisenbahnrecht 13
14 Abstandsvorgaben Wo steht s? Woran misst man das? Gesetzliche Vorgaben Verwaltungsvorschriften (Windkrafterlasse, Abstandserlasse, etc.) Technische Regelwerke Sachverständigengutachten Behördliche Prüfungen Einzelfallbetrachtungen Rechtsprechung 14
15 3. Teil Abstände zu Straßen 15
16 Anbauverbotszone BAB, Bundesstraße: 9 FStrG Anbauverbotszone: 40 m bei BAB, 20 m bei B-Str. Errichtung von baulichen Anlagen unzulässig Ausnahme möglich aus Gründen des Allgemeinwohls bzw. bei unbeabsichtigter Härte Bemessung: Rotorspitze bis äußerer Straßenrand in der Regel gesperrt 16
17 Anbaubeschränkungszone BAB, Bundesstraße: 9 FStrG Anbaubeschränkungszone: 100 m bei BAB (sonst 40 m) Errichtung von baulichen Anlagen zustimmungspflichtig (oberste Landestraßenbaubehörde) Zustimmung darf nur versagt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten,... erforderlich ist Bemessung: Rotorspitze bis äußerer Straßenrand Landes-/ Kreisstraßen: Anbauverbot 20 m, -beschränkung 40 m 17
18 Argumente von Straßenbehörden Versagung der Zustimmung in der Praxis? Eisabwurf und herabfallende Teile Drehbewegung als Ablenkung und damit verkehrsgefährdend erdrückende Wirkung Schattenwurf, Disco-Effekt, Befeuerung, etc. Zulässig? 18
19 Rechtsprechung OVG Münster, , 8 A 2138/06: Gefährdung durch Eisabwurf? -> Risikominimierung durch Abschaltautomatik und Auflage zur Kontrolle Gefährdung durch herabfallende Teile? -> Wahrscheinlichkeit ,04 %, daher Abschaltautomatik bei Unwucht, regelmäßige fachkundige Prüfung, Wartung und Kontrolle ausreichend Vorgabe funktionssicherer technischer Einrichtungen anstelle von Schutzabständen 19
20 Erlasse Erlass Brandenburg vom : in Anbaubeschränkungszone WKA nicht generell auszuschließen, sondern vorrangig zu prüfen, ob möglichen Gefahren durch technische und/oder betriebliche Nebenbestimmungen begegnet werden kann Windkrafterlass NRW (ähnlich für Landes- und Kreisstraßen, bei B-Str. Zonen einzuhalten) Windkrafterlass BW und Bayern ähnlich) 20
21 4. Teil Abstände zu Eisenbahnen 21
22 Vorgaben Landeseisenbahngesetze für nichtbundeseigene Eisenbahnen: u.a. Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt: Anbauverbot: 50 m bei gerader, 500 m bei gekrümmter Streckenführung, wenn Betriebssicherheit gefährdet wird. ansonsten: Abstandsempfehlung 100 m (Handlungsempfehlung Hessen 2010) technische / betriebliche Nebenbestimmungen 22
23 5. Teil Abstände zu RohrLeitungen 23
24 Vorgaben keine gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung des technischen Sicherheitsabstandes vorhanden (OVG Bautzen, B 444/09) Sicherheit kann auf verschiedene Weise gewährleistet werden: durch Sicherheitsabstände oder technische Sicherheitsmaßnahmen (DVGW, ), kein Regel-Ausnahme-Verhältnis Gutachterliche Bewertung des Schadensrisikos Schutzstreifen sind freizuhalten 24
25 Vorgaben Technische Lösungen/Maßnahmen während der Errichtung und des Betriebs vertraglich vereinbar: Gewährleistung Standsicherheit und Bauqualität durch externen Gutachter bei Errichtung verkürzte wiederkehrende Prüfungen permamente Fernüberwachung von Betriebsparametern mit automatischer Abschaltung Notfallmanagement bei bestimmten Schadensszenarien und Alarmierung Leitungsbetreiber 25
26 6. Teil FAZIT 26
27 Abstände zu Infrastruktureinrichtungen Gesetzliche/technische Vorgaben sind kaum vorhanden einzelfallabhängige Betrachtung rechtzeitige gutachterliche Unterstützung (insbesondere bei Rohrleitungen) Abstände verhandelbar! Technische Maßnahmen zur Risikominimierung als gleichwertiger Ersatz 27
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tel:
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