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1 Foto: Baku Werbung und PR mit den European Games DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE EUROPEAN GAMES «Baku 2015» Stand: Mai 2015

2 Inhalt Willkommen in der faszinierenden Welt der European Games 3 Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien 4 Was ist Ambush-Marketing? Geschützte Markenzeichen 5 Wettbewerbe im Zusammenhang mit den European Games Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team» 6 Richtlinien für Nicht-Sponsoren des EOC und von Swiss Olympic «Good Luck»- und Gratulationsinserate Verstösse von European-Games-Teilnehmern 7 Sonderrechte und Bestimmungen für Europea-Games-Teilnehmer und Verbände 8 Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und Inhaber von Senderechten 9 Medienarbeit von Teammitgliedern 10 Keine Einsätze als Medienschaffende Interviews mit Lokalradios/-TVs Kleidung bei Medienauftritten Co-Kommentator Internetchats Fotos Video- und Tonaufnahmen Verhalten in sozialen Medien 11 Empfehlungen für das Social Web Blogging und Social Media Die neun Prinzipien der Ethik-Charta 13 Werbung auf Bekleidung 14 Teambekleidung Wettkampfbekleidung Olympische Charta 14 Eligibility Conditions Form Partner Swiss Olympic 15 Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games

3 Willkommen in der faszinierenden Welt der European Games European Games (EG) sind einzigartig und faszinierend: voller Emotionen und geprägt von Meisterleistungen in Sport und Organisation. Aber auch von zahlreichen rechtlichen Bestimmungen. Die allerersten European Games darf Baku als Gastgeberstadt austragen. Der Anlass wird analog seinen Vorbildern den Asienspielen und den Panamerika-Spielen, durgeführt. Das Organisationkomitee der European Games wird überwacht vom Europäischen Olympischen Komittee (EOC). Die European Games werden als nicht-olympischer Sportanlass durchgefüht und dürfen sich aus diesem Grund weder olympisch nennen, noch die Olympischen Ringe verwenden. Dies ist ein bedeutender Unterschied zu den Olympischen Winter- oder Sommerspielen. Wie für die Olympischen Spiele gelten auch für die European Games strenge Vorschriften in Bezug auf die Verwendung von Logos und Begriffen in allen Bereichen, etwa für Bekleidung, Werbung, Inserate usw. Das Europäische Olympische Komitee (EOC) und das Organisationskomitee «Baku 2015» geben die Richtlinien vor, setzen sie um und kontrollieren, ob sie eingehalten werden. Bestimmte Regeln gelten auch für die Euopean-Games-Teilnehmer, für ihr Umfeld und die Sportverbände. Die Regeln müssen im Vorfeld bekannt sein und während der Spiele von allen Beteiligten Athleten, Verbänden, Sponsoren befolgt werden. Werden die Regeln verletzt, drohen Geldbussen oder gar der Entzug der Akkreditierung. Mit diesem Booklet bietet Swiss Olympic das Nationale Olympische Komitee (NOK) der Schweiz eine Übersicht verschiedenen Vorschriften und Richtlinien. Im Zweifelsfall gilt: Lieber einmal zu oft nachfragen als einmal zu wenig. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden. Swiss Olympic steht gerne mit Rat und Tat zur Seite. Zugunsten der Lesefreundlichkeit wurde bei Personenbezeichnungen auf die weibliche Form verzichtet. Unter "Teilnehmer" verstehen wir alle akkreditierten Personen 3

4 Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien Was ist Ambush-Marketing? Unter Ambush-Marketing (auch Guerilla-Marketing oder Schmarotzer-Marketing genannt) versteht man Marketingaktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Wirksamkeit eines Grossereignisses auszunutzen, ohne selbst Sponsor der Veranstaltung zu sein und ohne Sponsoring-Beiträge zu zahlen. Zur Vermarktung der European Games sind alleine das EOC sowie das Organisationskomitee «Baku 2015» berechtigt. Ohne deren Ermächtigung ist es deshalb nicht gestattet, eigene Produkte und Leistungen durch die Abbildung von Logos, durch Bezeichnungen oder auf andere Weise mit den European Games in Verbindung zu bringen. Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games

5 BEZAHLEN SIE MIT IHRER VISA CARD UND DRÜCKEN SIE UNSEREN ATHLETEN VOR ORT DIE DAUMEN Informationen zum Visa-Wettbewerb finden Sie im Internet ( im Oktober und November Gewinnen Sie 1 von 3 VIP Reisen im Wert von circa 20'000 CHF, oder 1 von 3 Panasonic Plasma-TV s inkl. Heimkino-Systeme im Wert von 3'600 CHF,oder signierte Fleecejacken/Sonnenbrillen von Schweizer Visa-Athleten. Ohne Kaufverpflichtung. Teilnahmeberechtigt sind nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Rahmen des Wettbewerbs wird keine Korrespondenz ausgetauscht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Gewinnerinnen und Gewinner werden schriftlich informiert. Die Barauszahlung des Gegenwertes der Preise ist nicht möglich. Geschützte Markenzeichen Als Marken geschützt sind die Logos der European Games, deren Maskottchen und die Sportpiktogramme. «Geschützt und nicht frei zu Werbezwecken verwendbar» gilt auch für Bezeichnungen, die auf die European Games hindeuten. Beispiele: «Baku 2015», «European Games» oder «EG». Ebenfalls geschützt ist das Motto des IOC («Citius, Altius, Fortius»). Nicht zulässig sind auch Übersetzungen dieser Begriffe in andere Sprachen. Weiter ist zu beachten, dass Begriffe wie «Olympisch», «Olympic» und «Olympische Spiele» nicht verwendet werden dürfen. Auch die Logos und Bezeichnungen von Swiss Olympic sind als Marke registriert und geschützt. Ihre Nutzung in der Werbung ist nur den Partnern von Swiss Olympic gestattet. Daniela Meuli, gesponsert von VISA Gewinnen Sie mit Visa eine Reise zu den Olympischen Winterspielen in TORINO 2006 PLUS: Panasonic Plasma-TV s inkl. Heimkino-Systeme und Fleecejacken/Sonnenbrillen signiert von Visa-Athleten Gratisteilnahme unter: Wettbewerbe im Zusammenhang mit den European Games Die Ausschreibung eines Wettbewerbs mit Hinweisen auf die European Games oder mit Eintrittskarten für die European Games als möglichem Gewinn ist untersagt. Es ist den offiziellen Verkaufsstellen von «Baku 2015» nicht erlaubt, Eintrittskarten zum Zweck einer kommerziellen Nutzung zu verkaufen. Ein öffentlicher Wettbewerb, bei dem Eintrittskarten gewonnen werden können, gilt als kommerzielle Nutzung. Entsprechend sind Umsetzungen wie im Beispiel links (Visa) den Partnern des EOC sowie den Sponsoren von Swiss Olympic vorbehalten. 5

6 Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team» Nachfolgend die geltenden Regeln für die Verwendung von Bildern eines Athleten, Betreuers, Trainers oder Offiziellen während den European Games. Es ist verboten, Namen, Bild oder die sportliche Leistung eines Athleten für Werbezwecke zu verwenden. Die Sperrfrist für die European Games «Baku 2015» dauert vom 8. Juni bis und mit 1. Juli Richtlinien für Nicht-Sponsoren des EOC und von Swiss Olympic «Good Luck»- und Gratulationsinserate «Good Luck»-Inserate für den Einsatz an den European Games sind unter strikter Einhaltung der EOC-Richtlinien und mit dem expliziten Einverständnis des Teilnehmers bis 7. Juni 2015, Gratulationsinserate grundsätzlich ab 2. Juli 2015 möglich. Jedoch ist keine Verwendung/Abbildung von geschützten Bild-, Logo- oder Wortmarken wie European Games, Baku 2015, die Abbildung der European-Games-Medaille usw. erlaubt. Konkret heisst das, dass keine Bilder von den European Games verwendet werden dürfen. Auch nicht, wenn das Bild retuschiert wurde. WICHTIG: Organisationen, die nicht Partner des IOC, des EOC, von Swiss Olympic oder der European Games sind, wie beispielsweise persönliche Sponsoren von Teilnehmern und die Sponsoren von Sportverbänden, haben zu keinem Zeitpunkt das Recht zur Verwendung der olympischen Logos und Bezeichnungen sowie derjenigen der European Games 2015 in Baku. Nach den European Games (resp. ausserhalb der Sperrfrist) sind rein faktische Bezüge zur Leistung eines Athleten an den European Games erlaubt, sofern die Gewichtung auf der Person liegt und nicht auf den European Games. Bilder der European Games dürfen nicht verwendet werden. Die Rechte sämtlicher Bilder der European Games gehören dem EOC. Auch Bilder, die geschützte Markenzeichen beinhalten (z.b. European-Games-Medaille), dürfen für kommerzielle Zwecke nicht genutzt werden. Errungene Titel eines European-Games-Teilnehmers dürfen ausschliesslich im Hinblick auf die reinen Fakten verwendet werden (z.b. Gewinner der European Games 2015), sofern diese Bezugnahme nur als Zusatzinformation verwendet wird und nicht die Hauptaussage ist respektive nicht im Zentrum der Marketingaktivität steht. Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games

7 Es darf weder textlich noch bildlich der Eindruck entstehen, die Unternehmung sei ein Sponsor des EOC, der European Games oder von Swiss Olympic. Auf jeden Fall müssen die individuellen Rechte des European- Games-Teilnehmers respektiert werden, wenn sein Bild, Name, Abbild oder eine sonstige ähnliche Darstellung verwendet werden, einschliesslich der vorgängigen Einholung der schriftlichen Genehmigung des Teilnehmers. Mögliches Beispiel: Ausserhalb der Sperrfrist ist es erlaubt, ein neutrales Portrait des Athleten mit einem Gratulationstext (beispielsweise «Wir gratulieren XY zu seinem grossen Erfolg!») zu verwenden, sofern der Athlet sein persönliches Einverständnis dazu gibt. Die auf den Seite 4 und 5 beschriebenen, geschützten Bild-, Logo- und Wortmarken dürfen in keinem Fall verwendet werden. Bei geplanten Umsetzungen bitte frühzeitig mit Swiss Olympic Kontakt aufnehmen und ein Gut zum Druck an gutzumdruck@swissolympic.ch senden. Verstösse von European-Games-Teilnehmern Mit seiner Unterschrift unter die «Vereinbarung zur Teilnahme an den European Games Baku 2015» (in der Folge Vereinbarung zur Teilnahme genannt) anerkennt jeder Teilnehmer die darin enthaltenen Richtlinien. Bei einer Verletzung der Vereinbarung durch den Teilnehmer, dessen Verband oder Sponsoren droht dem Teilnehmer eine Geldstrafe oder der Entzug der Akkreditierung. 7

8 Sonderrechte und Bestimmungen für European-Games- Teilnehmer und ihre Verbände Auf der «Longlist» geführte Teammitglieder sowie deren Verbände dürfen das «Baku 2015»-Emblem für rein informative, nicht kommerzielle Zwecke verwenden. Es ist nicht zulässig, dieses Emblem in Verbindung mit Firmennamen oder -logos abzubilden respektive als Prädikat zu nennen. Beispielsweise ist es nicht gestattet, das «Baku 2015»-Emblem (oder andere rechtlich geschützte Logos, Embleme oder Prädikate) auf der persönlichen oder der Verbandswebsite aufzuführen, wenn gleichzeitig Logos oder Firmennamen von persönlichen oder Verbandssponsoren zu sehen sind, die nicht Sponsor des EOC oder von Swiss Olympic sind. Auch wenn die Logos auf der Seite räumlich getrennt sind, dürfen sie nicht auf derselben Seite aufgeführt sein. Das Logo von Swiss Olympic darf in keiner Weise verwendet werden. Verbände dürfen das «Swiss Olympic Member»-Label im Rahmen der bestehenden Richtlinien verwenden. Unabhängig von den European Games oder Olympischen Spielen dürfen die Mitgliedverbände von Swiss Olympic das «Swiss Olympic Member»-Label jederzeit verwenden. Jegliche Anwendung dieses Labels muss Swiss Olympic vorgängig als Gut zum Druck mitgeteilt werden. WICHTIG: Werden auf der Website Inhalte zu den European Games (Texte und/oder Bilder) integriert, darf keinerlei textliche oder visuelle Verbindung zwischen diesen Inhalten und den kommerziellen Partnern eines Athleten oder eines Verbandes hergestellt werden. TIPP: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht permanent in der Rahmengestaltung der Homepage («template») platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung stellen (im «content» aufführen). Möglich ist auch, auf der bestehenden Homepage einen Link (z.b. «European Games») einzurichten, der auf einen gesonderten Bereich ohne sichtbare Sponsorenlogos führt. Dort kann dann über die European Games informiert werden. Bitte lesen Sie in Ergänzung hierzu auch die Informationen zu «Medienarbeit von Team-Mitgliedern» auf den Seiten 10 und 11. Offizielle Websites von Athleten und Verbänden: Athleten und Verbände dürfen nicht eigens für die European Games eine Website kreieren (z.b. www[name Athlet]europeangames.ch oder vergleichbar). Auf bereits bestehenden persönlichen oder Verbandswebsites (z.b. Athlet].ch) sind textliche Hinweise auf die European Games ausschliesslich zum Zweck der Information in eigener Sache (z.b. eigene Zielsetzungen, Planungsdetails, persönliche Erlebnisse usw.) erlaubt. Fotos von den European Games dürfen abgebildet werden, sofern sämtliche Rechte an den Fotos sowie den erkennbaren Personen abgeklärt sind. Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games

9 Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und Inhaber von Senderechten Für Medienredaktionen sowie vom EOC bestätigte Inhaber von Senderechten ist es erlaubt, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung das Logo und die Bezeichnung «Baku 2015» einzusetzen. Inhaber von Senderechten dürfen für die European- Games-Berichterstattung auch mit den Markenzeichen der European Games werben. Jedoch dürfen die Markenzeichen nicht als Blickfang für eine Produktewerbung eingesetzt werden. Beispiele: Erlaubt sind Begriffe wie «Baku News» oder «European- Games-Beilage», nicht akzeptiert wird hingegen eine Werbung für «European-Games-Abonnemente». ACHTUNG: Diese Sonderrechte gelten nicht für kommerziell orientierte Firmen- respektive Unternehmensredaktionen (z.b. Firmenmagazine oder hefte). Prüfung von Marketingaktivitäten im Zusammenhang mit den European Games: Entsprechende Konzepte, Layouts und ein Gut zum Druck müssen frühzeitig bei Swiss Olympic zur Genehmigung vorgelegt werden Auskünfte betreffend Werbung und Marketingaktivitäten: Gian-Carlo Schmid Leiter Sponsoring Tel

10 Medienarbeit von Teammitgliedern Die olympische Charta schreibt vor, dass Teilnehmer während der Dauer der European Games (resp. für die Dauer der Akkreditierung) unter keinen Umständen journalistisch tätig sein dürfen. Dies wirkt sich für Teilnehmer in der Praxis in folgenden Bereichen aus: Keine Einsätze als Medienschaffende Teilnehmer dürfen nicht als Fotografen, schreibende Journalisten und/oder Radio-/TV-Reporter tätig sein. Dies gilt auch für das Medium Internet. Ausnahme: Das EOC betrachtet die Benützung von Social-Media- Kanälen wie Facebook und Twitter sowie das Führen eines persönlichen Blogs im Internet nicht als journalistische Tätigkeit. Siehe dazu den Abschnitt «Blogging und Social Media» auf Seite 11. Interviews mit Lokalradios/-TVs Live-Interviews mit «Non-Rightholders» sind innerhalb der European-Games-Zonen nicht erlaubt. Das bedeutet beispielsweise, dass der Teilnehmer nicht per Telefon seinem Lokalradio von einer Wettkampfstätte oder aus einem der European-Games- Dörfer berichten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Gespräch aufgezeichnet und erst später ausgestrahlt wird. Ausserhalb der Wettkampfstätten und des European-Games-Dorf darf der Teilnehmer uneingeschränkt Interviews geben. Kleidung bei Medienauftritten Bei jeglichen Interviews und Fotoshootings (auch in der Freizeit) muss zwingend und ausschliesslich die offizielle Teambekleidung getragen werden. Dies gilt auch für Medienauftritte, die während der Dauer der European Games in der Schweiz stattfinden (wenn beispielsweise ein Athlet später nach Baku anreist). Die genauen Kleidervorschriften sind im «Official Outfit Manual» definiert. Co-Kommentator Erlaubt sind nach Beendigung der eigenen Wettkämpfe und mit Erlaubnis des Teamchefs (nach Rücksprache mit dem Chef de Mission) Einsätze als Co-Kommentator bei akkreditierten Radios und TVs vorausgesetzt, dass der Teilnehmer dabei von einem Reporter interviewt wird und dieses Interview unentgeltlich gibt. Internetchats Die Teilnahme an Internetchats ist Teilnehmern erlaubt, sofern die Fragen wie auch die Antworten des Teilnehmers von einem Journalisten aufgezeichnet werden und der Teilnehmer bei diesem Chat unentgeltlich teilnimmt. Fotos Es ist erlaubt, in den Zonen der European Games Fotos für den persönlichen Gebrauch zu machen. Diese Fotos dürfen auch veröffentlicht werden, aber niemals für kommerzielle Zwecke. Falls ein Foto weitere Personen zeigt, müssen diese Personen um Erlaubnis für eine Veröffentlichung gefragt werden. Video- und Tonaufnahmen Video- und Tonaufnahmen dürfen in den Zonen der European Games gemacht werden, aber nur für den persönlichen Gebrauch. Sie dürfen in keiner Weise veröffentlicht werden. Videound Tonaufnahmen, die ausserhalb der European-Games-Zonen z.b. (Innenstadt von Baku) gemacht werden, dürfen veröffentlicht werden. Auch dort gilt, dass die darin erkennbaren Personen vorgängig ihre Erlaubnis zur Veröffentlichung geben müssen. Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games

11 Verhalten in sozialen Medien Die folgenden Vorschriften und Empfehlungen zur Nutzung von Social Media während den European Games gelten für akkreditierte Athleten sowie deren Funktionäre, Trainer und Staff. Die Vorschriften sind zwingend während folgendem Zeitraum einzuhalten: 8. Juni bis 1. Juli Empfehlungen für das Social Web Stelle in den sozialen Netzwerken deine Persönlichkeit dar. Wichtig dabei ist, professionell aufzutreten und die Privatsphäre zu wahren. Verwende bei deinen Posts die offiziellen Hashtags der European Games. #Baku2015 #EuropeanGames Im Internet gelten die gleichen Regeln wie im echten Leben. Behandle die Mitgleider der Community mit Respekt. Überlege gut, welche Inhalte du mit dem Social Web teilen möchtest. Verhalte dich positiv gestimmt - deine Follower urteilen über dich aufgrund deiner Aussagen. Wähle eine angepasste Ausdrucksweise, die für deine Fans leicht verständlich ist. Verzichte auf vulgäre und unangebrachte Ausdrücke. Respektiere die Privatsphäre von anderen. Frage immer um Erlaubnis, bevor du fremde Personen fotografierst und das Foto veröffentlichst. Poste unter keinen Umständen religiöse, rassistische oder radikale Ansichten oder Propaganda. Verfasse während der Sperrfrist keine Meldungen werblicher Art in denen Geldgeber oder Unterstützer erwähnt sind. Blogging und Social Media Grundsätzlich ist den Teilnehmern die Nutzung von Social Media (Facebook, Twitter usw.) und das Führen eines Blogs, also eines «Internettagebuchs», während der European Games erlaubt. Dazu zählen auch Tagebücher, die von Dritten publiziert werden, beispielsweise auf der Website einer Zeitung oder als tagebuchartige Beiträge in der gedruckten Ausgabe einer Zeitung. Die Teilnehmer sind für ihre Inhalte verantwortlich. Missbräuche können Sanktionen zur Folge haben, vom Entzug der Akkreditierung bis zu einer Klage auf Schadenersatz. Neben den bisher erwähnten Regeln ist dabei eine Reihe von weiteren Regeln einzuhalten (unten aufgeführt). Die beiden wichtigsten Regeln lauten: Es ist den Teilnehmern strikt verboten, bei ihren Internetaktivitäten in irgendeiner Art Werbung für eine Marke, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu machen. Z.B. gilt ein Foto, auf dem der Athlet Kleidung mit Logos der Sponsoren trägt, als Werbung. Alles, was ein Teilnehmer über diese Kanäle veröffentlicht, muss in der Ich-Form (Tagebuchform) geschrieben sein, um vom EOC nicht als journalistische Tätigkeit angesehen zu werden. Zu beachten sind ausserdem folgende weiteren Regeln: Die Blogs dürfen keine Artikel über andere Teilnehmer oder Interviews mit anderen Teilnehmern enthalten (dies wird vom EOC als Form von Journalismus betrachtet). Es dürfen keine vertraulichen oder privaten Informationen über Dritte sowie über Organisation, Durchführung oder Sicherheitsvorkehrungen an den Spielen publik gemacht werden. Sicherheit, Ablauf und Organisation der Spiele dürfen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere dürfen keine Personen blossgestellt oder beleidigt werden (Respekt und Achtung der Menschenwürde). European Games als Bezeichnung darf nicht als Domainname bzw. URL oder als Name einer Seite verwendet werden. Beispielsweise ist die Bezeichnung verboten. Erlaubt ist dagegen eine Verbindung mit Schrägstrich (www. athletenname.ch/europeangames), aber nur während der Dauer der European Games. Zudem muss via Swiss Olympic die Erlaubnis des EOC eingeholt werden. 11

12 Die Logos des IOC (die fünf Ringe), des EOC und von Swiss Olympic dürfen in Blogs oder auf Social Media nicht verwendet werden. Die Regeln zu den Bereichen Foto, Video- und Tonaufnahmen sind auf der Seite 10 detailliert aufgeführt. Links auf die offiziellen Websites des Organisationskomitees ( von Swiss Olympic ( ch), auf den Swiss-Olympic-Blog ( und auf die Teamseite ( sind erlaubt und erwünscht. Ebenso Verlinkungen auf die entsprechenden Social-Media-Kanäle. TIPP: Einen «European-Games-Blog» in einem werbe-, sponsoren- und logofreien, separaten Pop-up-Fenster führen. Andere Möglichkeit: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht permanent in der Rahmengestaltung der Website («template») platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung stellen (im «content» aufführen). Auskünfte betreffend Medienarbeit: Alexander Wäfler Leiterin Medien und Information Tel Mobile Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games

13 Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport. Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport 1 Gleichbehandlung für alle. Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen. 2 Sport und soziales Umfeld im Einklang. Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar. 3 Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung. Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt. 4 Respektvolle Förderung statt Überforderung. Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler. 5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung. Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt. 6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe. Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen. 7 Absage an Doping und Drogen. Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten. 8 Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports. Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen. 9 Gegen jegliche Form von Korruption. Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen. 13

14 Werbung auf Bekleidung Olympische Charta Die Richtlinien betreffend Herstellerbezeichnung auf der Wettkampfausrüstung und der European-Games-Bekleidung werden im Detail in den «European Games Rules on Advertising, Demonstrations and Propaganda» erklärt. Bei einem Verstoss gegen diese Regeln müssen die unerlaubten Markenbezeichnungen abgedeckt werden. Der fehlbaren Person drohen schlimmstenfalls die Disqualifikation, der Entzug der Akkreditierung und eventuell weitere Sanktionen. Teambekleidung Die «Swiss-Olympic-Team-Kollektion» 2015 ist die offizielle Ausrüstung aller Teilnehmer der Schweizer Delegation. Alle Teilnehmer erhalten die Teambekleidung sowie das «Official Outfit Manual» mit den Informationen, welche Kleidungsstücke wann zu tragen sind. Diese Kleidungsstücke dürfen mit keinen zusätzlichen Bezeichnungen oder Logos ergänzt werden. ACHTUNG: Die Tragepflicht der offiziellen Teambekleidung gemäss «Official Outfit Manual» gilt auch für Medienauftritte in der Schweiz vor, während und nach den European Games, die im Zusammenhang mit den European Games stehen. Eligibility Conditions Form Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen basieren auf der Olympischen Charta des IOC, den zusätzlichen Richtlinien des EOC und von Swiss Olympic sowie der «Eligibility Conditions Form» des Organisationskomitees der European Games 2015 und der Vereinbarung zur Teilnahme von Swiss Olympic, welche jedes Mitglied des Swiss Olympic Team 2015 vor Beginn der European Games unterzeichnet und damit anerkennt. Die Anschauungsbeispiele dienen zur Information und zum besseren Verständnis. Im Zweifelsfall gelten ausschliesslich die oben genannten Dokumente in der englischen Originalfassung. Weitere Informationen zur Olympischen Charta sind abrufbar unter: Beispiel 1: Auftritt eines selektionierten Athleten im Sportpanorama Beispiel 2: Empfang am Flughafen respektive in der Heimatgemeinde Beispiel 3: Ehrung eines Teilnehmers zu einem späteren Zeitpunkt Wettkampfbekleidung Die Verbände sind verantwortlich für die Wettkampfbekleidung. Sie muss den Richtlinien des EOC und der Internationalen Verbände (IF) entsprechen. Es wird empfohlen, das Layout der Wettkampfbekleidung via Swiss Olympic beim EOC zur Genehmigung einzureichen. Auskünfte betreffend Teambekleidung: Susanne Böhlen Leiterin Olympic Team Support Tel Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games

15 Partner Swiss Olympic Swiss Olympic dankt den Partnern für die gute Zusammenarbeit: National Supporter Leading Partners ab Official Partners Suppliers 15

16 Swiss Olympic Haus des Sports Talgutzentrum 27 CH-3063 Ittigen b. Bern Tel Fax National Supporter Leading Partners Swiss Olympic Werbung und PR mit den European Games

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