Energie-Vollzug im Gebäudebereich

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1 Energie-Vollzug im Gebäudebereich Beat Voser, Leiter Energiefachstelle Kanton Schwyz Mitarbeiter: Arthur Nauer, Luzia Bürgler / energie.hba@sz.ch / Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

2 Ziele Einheitlicher Vollzug der Energievorschriften Festigen der Grundlagen Vorgehen bei der Kontrolle der Energienachweise Regelung der Ausführungskontrolle Ausblick Der Kurs richtet sich primär an Sachbearbeiter der Baugesuchszentralen und nicht an Prüfingenieure Diskussion / Fragen / Anregungen Seite 2 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

3 Themenübersicht Ablauf / Organisation der Kontrolle Grundlagen Pause Kontrolle Energienachweis Ausführungskontrolle Ausblick Seite 3 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

4 Ablauf / Organisation der Kontrolle Seite 4 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

5 Ablauf / Organisation der Kontrolle Aufteilung Kompetenzbereich Bund Gerätevorschriften Mobilität Kanton Gebäudebereich Gesetz und Verordnung / Ausführungsbestimmungen / MuKEn Gemeinde Vollzug / Bewilligungen / Kontrollen Seite 5 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

6 Ablauf / Organisation der Kontrolle Schematischer Ablauf Bewilligungsverfahren Planung Ausführung Energienachweis Baubewilligung Gemeinde Kontrollbeauftragte (Prüfingenieure) der Gemeinde Seite 6 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

7 Ablauf / Organisation der Kontrolle Anforderungen an Kontrollbeauftragte (Prüfingenieure) der Gemeinde Gut qualifizierte (in der Regel externe) Fachleute Bilden sich auf eigene Initiative weiter und können besuchte Kurse belegen Nehmen an kantonalen Weiterbildungskursen teil Qualitätssicherung (durch Energiefachstelle) Gemeinde arbeitet mit Energiefachstelle zusammen Jährliche Schulung / Erfahrungsaustausch erwünscht? Link: Veranstaltungskalender auf Bei komplexeren Bauvorhaben kann die Gemeinde die Prüfung anpassen (z.b. zusätzliche Ausführungskontrolle) Seite 7 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

8 Ablauf / Organisation der Kontrolle Ablauf Kontrolle der Energienachweise Einzureichende Unterlagen (zweifach?) EN-SZ und Zusatzblätter (EN-Formulare) Planunterlagen (massstäbliche Kopien!) Berechnungen (Systemnachweis, U-Werte, etc.) Produktatteste (z.b. Bescheinigung der Lambda-Werte) Kontakt gegenüber Gesuchsteller ist grundsätzlich die Gemeinde (Detailabklärungen, Nachforderung Unterlagen durch Prüfstelle) Einreichen des Energienachweises im Zeitpunkt der Baueingabe (Ausnahmen in begründeten Fällen durch die Gemeinde) Seite 8 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

9 Ablauf / Organisation der Kontrolle Ablauf Kontrolle der Energienachweise Kontrolle anhand der Checklisten der Energiefachstellen Zentralschweiz Nach erfolgter Kontrolle: Verrechnung der Aufwendungen durch die Gemeinde (Kontrollbeauftragter stellt Rechnung an die Gemeinde) Archivierung des Dossier durch Gemeinde (keine Archivierung durch Kontrollbeauftragte ) Ausführungsbestätigung soll unaufgefordert eingereicht werden Seite 9 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

10 Ablauf / Organisation der Kontrolle Ablaufschema Bewilligungsverfahren Seite 10 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

11 Ablauf / Organisation der Kontrolle Schematischer Ablauf Bewilligungsverfahren Behörde Beh. Projektkontrolle Zur Privaten Kontrolle befugte Beh. Projektkontrolle entweder oder Private Projektkontrolle Begehung/Abnahme Beh. Ausführungkontrolle entweder oder Private Ausführungskontr. Vorschriftenkomformes Gebäude Seite 11 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

12 Ablauf / Organisation der Kontrolle Wieso Private Kontrolle? Ausgangslage (ohne Private Kontrolle): - Bauherr verlangt ein bewilligungsfähiges Projekt - Projekt muss Vorschriften einhalten - Fachplaner muss sein Projekt auf Einhaltung der Vorschriften überprüfen - Behörde muss Projekt nochmals prüfen Idee: Nur eine vollständige Prüfung Stichprobenkontrollen zur Qualitätssicherung Seite 12 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

13 Ablauf / Organisation der Kontrolle Ablaufschema Baubewilligung mit Privater Kontrolle Ablaufschema im Ordner Register 4 Seite 13 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

14 Ablauf / Organisation der Kontrolle Ablaufschema Baubewilligung mit Privater Kontrolle Schritt 1 Zur Privaten Kontrolle befugte Person fühlt die EN-Formulare aus und reicht diese an die Gemeinde weiter. Seite 14 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

15 Ablauf / Organisation der Kontrolle Ablaufschema Baubewilligung mit Privater Kontrolle Schritt 2 Die Gemeinde prüft ob die Person die Zulassung zur Privaten Kontrolle hat. (Link Liste Zugelassene Personen) Falls fossile Stromerzeugung vorgesehen ist, muss das Gesuch an die kantonale Baugesuchszentrale weitergereicht werden. Seite 15 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

16 Ablauf / Organisation der Kontrolle Ablaufschema Baubewilligung mit Privater Kontrolle Schritt 3 Erteilung Baubewilligung Seite 16 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

17 Ablauf / Organisation der Kontrolle Ablaufschema Baubewilligung mit Privater Kontrolle Schritt 4 Ausführungskontrolle Ausführungsbestätigung Seite 17 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

18 Ablauf / Organisation der Kontrolle Ablaufschema Baubewilligung mit Privater Kontrolle Schritt 5 Prüfung Ausführungskontrolle Inhaltliche Kontrolle von 10% anlässlich der Bauabnahme Seite 18 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

19 Grundlagen Seite 19 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

20 Grundlagen Gesetzliche Grundlagen Energiegesetz/ Verfassung BG Gebäude sind im Kompetenzbereich der Kantone Energiegesetze der Kantone wird vom Regierungsrat erlassen Vollzugsverordnung MuKEn SIA 380/1 Zusatzmodule MuKEn Basismodul SIA SIA SIA SIA 380/1 Seite 20 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

21 Grundlagen Gesetzliche Grundlagen Bund Kanton Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SZ 730) Energieverodnung vom 7. Dezember 1998 (EnV SR ) Kantonales Energiegesetz vom 16. September 2009 (SRSZ ) Kantonale Energieverordnung vom 16. Februar 2010 (SRSZ ) MuKEn Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) haben keinen Rechtscharakter, sondern sind «Kopiervorlagen» für die Energievorschriften der Kantone Eine Zusammenfassung der kantonalen Energievorschriften befindet sich auf dem Deckblatt des Energienachweis (Seite 3) Seite 21 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

22 Grundlagen MuKEn Ziel: Einheitliche Energievorschriften in allen Kantonen Basismodule: setzen alle Kantone einheitlich um Zusatzmodule: freiwillige Umsetzung Einheitliche Formularsätze Kantonales Deckblatt Einheitliche Zusatzblätter Vollzugshilfen Erläuterungen zu allen Zusatzblättern Seite 22 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

23 Grundlagen MuKEn Basismodul (Umsetzung in allen Kantonen) A Allgemeine Bestimmungen B Wärmeschutz von Gebäuden C Anforderungen an haustechnische Anlagen (ohne Regelung der ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen) D Höchstanteil bei Neubauten E Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen F Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen G Grossverbraucher (Umsetzung auf 2015 geplant) H Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) I Förderung (nur noch Gebäudeprogramm, Haustechnik gestoppt, kein Budget mehr) J Vollzug / Gebühren / Strafbestimmungen K Schluss- und Übergangsbestimmungen Seite 23 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

24 Grundlagen MuKEn Zusatzmodule (individuelle Umsetzung in den Kantonen) 2 VHKA in bestehenden Bauten 3 Elektrische Energie (SIA 380/4) 4 Heizungen im Freien und Freiluftbäder 5 Ferienhäuser 6 Ausführungsbestätigung 7 Energieplanung 8 Wärmedämmung / Ausnützung (Harmonisierung der Baubegriffe) Seite 24 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

25 Grundlagen Formularsatz einheitlich für alle Kantone > Einheitlich für alle Kantone > Gültigkeitsdatum beachten Seite 25 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

26 Grundlagen Deckblatt EN-SZ Kanton Schwyz Wann muss ein Energienachweis erstellt werden? Bei Neubauten Bei eingreifenden Umbauten (ab Fr ) Vorschriften müssen auch ohne Nachweispflicht eingehalten werden! Abgrenzung Umbau / Umnutzung zu Neubau siehe Vollzugshilfen EN-2 «Wärmeschutz von Gebäuden» Kapitel 4 Seite 26 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

27 Grundlagen Deckblatt EN-SZ Kanton Schwyz Seite 3 (Hinweise und Erläuterungen) 0 Nachweis MINERGIE-Label Die Nachweise EN-1 bis EN-5 entfallen bei einem MINERGIE-Projekt. Ein bereits vorhandenes provisorisches Zertifikat ist dem Baugesuch beizulegen. Ist noch kein provisorisches Zertifikat vorhanden, ist das MINERGIE-Gesuch gleichzeitig mit dem Baugesuch einzureichen. MINERGIE-Gesuch wird durch Kanton kontrolliert, Minergie-P/A Eco -> HSLU Ausführungskontrolle durch den Kanton Planunterlagen für Baugesuch sind bei der Gemeinde einzureichen Energienachweis muss bei der Gemeinde nicht eingereicht werden Baubewilligung mit provisorischem Zertifikat ausstellen Seite 27 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

28 Grundlagen Übersicht MINERGIE Label Alle 3 Labels sind mit ECO kombinierbar. Zur Zeit sind die Nutzungen: Wohnen, Verwaltung und Schule nach Minergie (-P/-A)- ECO zertifizierbar. Seite 28 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

29 Grundlagen Einzelbauteilnachweis Wärmedämmung (EN-2a) Gemäß Norm SIA 380/1 (Thermische Energie im Hochbau, Ausgabe 2009). Wärmedämmperimeter muss geschlossen sein! Nachweis auch für Kühlräume Bei Umbauten: Einzelbauteilnachweis nur für betroffene Bauteile Seite 29 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

30 Grundlagen Systemnachweis Wärmedämmung (EN-2b) Gemäß Norm SIA 380/1 (Thermische Energie im Hochbau, Ausgabe 2009). Bei Neubauten ist der Heizwärmebedarf für die gesamte beheizte oder gekühlte Zone nachzuweisen. Systemnachweis auch im Umbau möglich! (alle betroffene Räume statt Bauteile) Seite 30 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

31 Grundlagen Befreiungen oder Erleichterungen Nachweis Wärmedämmung Die Gemeindebehörde kann bei Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz ganzer Gebäude oder Gebäudeteile Erleichterungen bewilligen für: - wenn weniger als 10 C beheizt wird - Kühlräume, wenn nicht auf unter 8 gekühlt wird - provisorische Bauten (max. 3 Jahre) - Umnutzungen können befreit werden, wenn keine Erhöhung oder Absenkung durch die Umnutzung gefordert wird - Geschützte Bauten (Bestätigung der zuständige Behörde erforderlich!) - Grossverbraucher mit Zielvereinbarungen können von Detailvorschriften befreit werden. Seite 31 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

32 Grundlagen EN-2 Wärmeschutz von Gebäuden Seite 32 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

33 Grundlagen EN-2 Wärmeschutz von Gebäuden Seite 33 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

34 Grundlagen Nachweis Höchstanteil nicht erneuerbarer Energien (EN-1) Der Nachweis kann entweder durch die Wahl einer Standardlösung oder durch eine Berechnung des Höchstanteils nichterneuerbarer Energien erbracht werden. Dieser Nachweis ist zu erbringen bei: Neubauten neubauartigen Umbauten Seite 34 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

35 Grundlagen EN-1 Höchstanteil nicht erneuerbarer Energien Die 11 Standardlösungen 1 Verbesserte Wärmedämmung 2 Verbesserte Wärmedämmung und Komfortlüftung 3 Verbesserte Wärmedämmung und Solaranlage 4 Holzfeuerung und Solaranlage 5 Automatische Holzfeuerung 6 Wärmepumpe Erdsonden oder Wasser 7 Wärmepumpe Aussenluft 8 Komfortlüftung und Solaranlage 9 Solaranlage 10 Abwärme 11 Wärmekraftkopplung Seite 35 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

36 Grundlagen Nachweis Höchstanteil nicht erneuerbarer Energien Befreiung bei Bagatell-Erweiterungen Seite 36 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

37 Grundlagen Seite 37 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

38 Grundlagen Nachweis Heizungen im Freien/Freiluftbäder Im Kanton Schwyz ist kein Nachweis zu erbringen. Nachweis ortsfeste elektrische Widerstandheizungen Im Kanton Schwyz ist kein Nachweis zu erbringen. Achtung: Elektroheizungen sind im Kanton Schwyz nicht explizit verboten, aber die Elektrizität ist beim Nachweis des Höchstanteil nicht erneuerbarer Energien mit dem Faktor 2 zu gewichten, was einem faktischen Verbot entspricht (siehe Vollzugshilfe EN-1 Höchstanteil Kapitel 4). Seite 38 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

39 Grundlagen Wintergarten ebf ebf Wintergarten beheizt Im Dämmperimeter Wintergarten unbeheizt Ausserhalb Dämmperimeter Seite 39 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

40 Grundlagen Vollzugshilfen Antworten für fachtechnische Details sind in den Vollzugshilfen zu finden. Seite 40 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

41 PAUSE Seite 41 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

42 Kontrolle Energienachweis Seite 42 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

43 Kontrolle Energienachweis Hilfsmittel Die Hilfsmittel sind im Internet unter folgenden Adressen zu finden: Seite 43 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

44 Kontrolle Energienachweis Checkliste formelle Überprüfung / KB-0 Vollständigkeit der Unterlagen Pläne Referenzieren mit Berechnungen Geschlossener Dämmperimeter Umbau / Neubau Nachweis System- oder Einzelbauteilnachweis Mehrere Zonen/Nutzungen EBF Flächen Wärmebrücken U-Werte Fenster, Verschattungen Sommerlicher Wärmeschutz (nur bei gekühlten Räumen Seite 44 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

45 Kontrolle Energienachweis Checkliste formelle Überprüfung / KB-0 Nachweis Fehlende Unterlagen anfordern Formelle Fehler? z.b. Gebäudekategorie Berechnungen nachvollziehbar? Ausmasse, Flächen, Längen? Massstäbliche Planunterlagen? U-Werte (Berechnungen U- und Psi-Werte) Programm oder Wärmebrückenkatalog Seite 45 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

46 Kontrolle Energienachweis Höchstanteil - Checkliste materielle Überprüfung / KB -1 Ist der Nachweis erforderlich? Art des Nachweises? Standardlösung (EN-1a) rechnerische Lösung (EN-1b / EN-1c) Standardlösung (Checkliste passt sich an) Vollzugshilfen EN-1; Kapitel 3 - Zusatzbedingung, z.b. Stückholz mit Solar - Fläche Solaranlage? Sind verschärfte U-Werte übernommen worden? (Standardlösung 1,2,3) Rechnerischer Nachweis Seite 46 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

47 Kontrolle Energienachweis Einzelbauteilnachweis - Checkliste materielle Überprüfung / KB-2a Grenzwerte hängen ab von - Gebäudekategorie - Art des Bauvorhabens Neubau mit Wärmebrückennachweis Neubau ohne Wärmebrückennachweis Neubau Standardlösung 1 Neubau Standardlösung 2, 3 Umbau / Umnutzung Alle Bauteile müssen Grenzwerte einhalten! Alle Wärmebrücken sind nachzuweisen! Seite 47 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

48 Kontrolle Energienachweis Berechnung U-Werte (opake Bauteile) Zulässig sind: Bauteilkatalog (BFE oder Internet) Berechnungsprogramm Handberechnungen Zu prüfen sind: Lambda-Werte Dämmmaterial Dämmstärke Spezifikation, Produktdatenblatt Korrekte Konstruktion (homogen/inhomogen) Nicht nachrechnen, aber plausibilisieren! Mit Bauteilkatalog überprüfen! Seite 48 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

49 Kontrolle Energienachweis Fenster Zulässig sind: Berechnung für Standardfenster Individuelle Berechnung (alle Fenster) Handberechnungen Zu prüfen sind: U-Wert Rahmen U-Wert Glas Spezifikation, Produktdatenblatt EN-Norm Nicht nachrechnen, aber plausibilisieren! Mit Bauteilkatalog überprüfen! Seite 49 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

50 Kontrolle Energienachweis Wärmebrücken Zulässig sind Wärmebrückencheckliste Wärmebrückenkatalog (BFE) Berechnungsprogramm Zu überprüfen sind Wahl des Typs Korrekturfaktoren Dämmstärke, Fussbodenheizung Nicht nachrechnen, aber plausibilisieren Mit WB-Checkliste überprüfen Seite 50 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

51 Kontrolle Energienachweis Systemnachweis Checkliste materielle Prüfung / KB-2a Gebäudekennwerte Gebäudekategorie (mehrere Nutzungen?) Art des Bauvorhabens (Um- oder Neubau) Bauweise (schwer, mittel, leicht ) Regelung der Heizung Berechnung der EBF Nachvollziehbare Berechnung? Kontrolle der Bauteile Ausmasse -> Plausibilisieren der Summenwerte U-Werte Bauteilheizung (max. VL-Temperatur) Vollständigkeit Seite 51 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

52 Kontrolle Energienachweis Zusammenfassung Merkpunkte Kontrolle heisst nicht nachrechnen, wichtig ist Berechnung nachvollziehbar Vollständigkeit Dokumentation der verwendeten Werte ist das Ergebnis plausibel? Nulltoleranz bei Vollständigkeit (alle Bauteile müssen enthalten sein, unabhängig von Ergebnis) Dokumentation (wenn nicht Standardwerte verwendet werden) Unverständlichkeit Ausnahmebewilligungen (z.b. Denkmalschutz) sind zu belegen. Kontrolleur ist nicht für die Ausbildung zuständig (falls Fachwissen beim Planer fehlt, Kurse empfehlen)! Seite 52 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

53 Kontrolle Energienachweis Ausführungskontrolle Seite 53 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

54 Ausführungskontrolle Ablauf der Ausführungskontrolle Wahl des Zeitpunktes Sinnvoll eher spät und möglichst umfassend Ankündigung bei Gesuchsteller Bauherrschaft und Projektverantwortliche Person sind wenn möglich anwesend und ermöglichen den Zugang Dokumente müssen für die Kontrolle zur Verfügung stehen. Durchführen der Kontrolle Kontrollbeauftragter und Gemeindevertreter Protokoll erstellen und Kopie an Energiefachstelle zustellen Stichproben sind genügend! Seite 54 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

55 Ausführungskontrolle Ausführungskontrolle Wärmeschutz Grundlage: Energienachweis, Checkliste Kontrolle Dämmung, Material und Dämmstärke Kontrolle Konstruktion, Befestigungen, Wärmebücken, z.b. Leibungsdämmung Lieferscheine Fehlende Unterlagen Bei Abweichungen sind Sanktionen oder Kompensationen zu überlegen. Seite 55 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

56 Ausführungskontrolle Ausführungskontrolle Haustechnik Grundlage: Energienachweis, Checkliste, Vollzugshilfen Höchstanteil nicht erneuerbare Energien (EN-1) Eingesetzte Wärmeerzeugung Evtl. Solaranlage (m 2 ), Komfortlüftung Elektrisches Heizsystem Heizung und Warmwasser (EN-3) Kondensationstechnik Elektrische Widerstandsheizung Vorlauftemperatur Abwärmenutzung Warmwassertemperatur Seite 56 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

57 Ausführungskontrolle Ausführungskontrolle Haustechnik Grundlage: Energienachweis, Checkliste, Vollzugshilfen Lüftungstechnische Anlagen (EN-4) Kühlen, Be- und Entfeuchten (EN-5) Kühlräume (EN-6) Beheizte Gewächshäuser (EN-7) Beheizte Traglufthallen (EN-8) Elektrizitätserzeugungsanlagen (EN-9) Seite 57 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

58 Ausführungskontrolle Protokoll Ausführungskontrolle KB-1 und KB-2 Hilfsmittel auf Seite 58 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

59 Ausblick Seite 59 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

60 Ausblick Kantonale Energiestrategie Revision MuKEn Initiative CVP Seite 60 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

61 Ausblick Energiestrategie 2050 Der vom Bundesrat am 25. Mai 2011 beschlossene schrittweise Ausstieg aus der Atomenergie bedingt eine neue Energiepolitik, um die durch den Verzicht auf den Ersatz von Kernkraftwerken wegfallenden Teil des Stromangebots zu decken. Mit der Energiestrategie 2050 werden folgende Ziele angestrebt: Energie- und Stromverbrauch senken Stromangebot ausweiten, Wasserkraft und erneuerbare Energien ausbauen Erneuerbare Energien fördern Effizienz steigern Stromnetze ausbauen Das erste Massnahmenpaket wird zur Zeit in der nationalrätlichen Kommission (UREK) beraten. Seite 61 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

62 Ausblick Kantonale Energiestrategie Versorgung Sichere, nachhaltige und wirtschaftliche Energieversorgung, Abhängigkeit von ausländischen Importen reduzieren. Produktion Hälfte des zu erwartenden zusätzlichen Bedarfs an elektrischer Energie bis 2020, soll durch Effizienzgewinne oder Zubau von erneuerbaren Energien abgedeckt werden. Anteil erneuerbarer Energie beim Wärmebedarf soll von 16 auf 35% steigen. Klima- und Ressourcenschutz Energieeffizienz bei Gebäuden, Mobilität und Prozessen erhöhen Energiestädte im Kanton werden begrüsst. 80% der Schwyzer Bevölkerung sollen 2020 in einer Energiestadt leben. Seite 62 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

63 Ausblick Kantonale Energiestrategie Folgende Massnahmen aus den Bereichen Haushalt, Industrie und Dienstleistungen sowie Mobilität mit grosser Wirkung stehen bei der Umsetzung im Vordergrund: Revision des kantonalen Energiegesetzes Erhöhung der Anforderungen an die Wärmedämmvorschriften bei Neubauten und bestehenden Gebäuden Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien zur Deckung des Gebäudeenergieverbrauches Unterstützung der Gemeinden bei den Energiestadtprozessen Energieplanung und Sicherung der Energieverteilung durch Abstimmung der Trassen für die Energieversorgung mit der kantonalen Planung Vorbildfunktion bei kantonseigenen Liegenschaften Kommunikation und Bewusstseinsbildung Seite 63 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

64 Ausblick Revision MuKEn 2014 Wärmeschutz von Gebäuden Niveau MINERGIE-P Haustechnische Anlagen Nachgeführter Stand der Technik Erneuerbare Wärmeerzeugung bei Neubauten Niveau MINERGIE Eigenstromerzeugung bei Neubauten PV oder Ersatzabgabe Erneuerbare Wärme beim Heizkesselersatz Höchstanteil bei Kesselersatz Elektrische Energie SIA 380/4 Sanierungspflicht Elektroheizungen Innerhalb 15 Jahren Sanierungspflicht Elektro-Wassererwärmer Innerhalb 15 Jahren Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugung Abwärmenutzung Grossverbraucher Zielvereinbarungen Vorbildfunktion öffentliche Hand Wärme 100% EE bis 2050 Strom 80% von Verbr bis 2030 Gebäudeenergieausweis Für Förderung GEAK-Plus zwingend Seite 64 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

65 Ausblick Inititative CVP PlusEnergiehaus das Kraftwerk für den Kanton Schwyz 1. Die kantonale Gesetzgebung ist so abzuändern, dass ab 1. Januar 2018 für Neubauten der PlusEnergiehaus-Standard eingehalten wird. Das Gesetz bestimmt, welche Bauten ganz oder zum Teil von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. 2. Für die energetische Instandstellung von bestehenden Bauten ist ein Anreiz- System zu schaffen, das sich auf die Reduktion des Energiebedarfs, die Anwendung energieeffizienter Haustechnikkonzepte und den Einsatz erneuerbarer Energien ausrichtet. Seite 65 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

66 Ausblick Gesetzesrevision Die Umsetzung der MuKEn (2014) oder der CVP-Initiative bedingt eine Teilrevision des Energiegesetzes. Der Bund verlangt von den Kantonen die MuKEn (2014) flächendeckend in den Kantonen bis spätestens 2018 umzusetzen. Das zuständige Baudepartement strebt an, die MuKEn (2014) und die CVP-Initiative zeitlich zu koordinieren. Seite 66 Informationsveranstaltung für Gemeinden, 2. September 2014

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