Arbeitsrecht. 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI HI

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1 TK Lexikon Steuern Sabbatjahr Arbeitsrecht 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI HI Auszeiten können auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden. So kommen zum einen die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub und zum anderen das Ansparen und der spätere Ausgleich von Arbeitszeitguthaben in Betracht. Letzteres ist unter dem Begriff "Sabbatical" bekannt. Der Arbeitnehmer spart dabei ähnlich dem Blockmodell bei der Altersteilzeit über einen gewissen Zeitraum hinweg auf einem Langzeitkonto Arbeitszeit an. Das angesparte Arbeitszeitguthaben kann der Arbeitnehmer schließlich für eine längere Freistellung von der Arbeitspflicht aufwenden. Die Arbeitszeitguthaben sind grundsätzlich in Arbeitsentgelt umzurechnen [ 1 ] In der Privatwirtschaft gibt es regelmäßig keinen generellen Anspruch auf Gewährung eines Sabbatical. Üblicherweise enthält der Arbeitsvertrag selbst keine vorweggenommene allgemeine Regelung zur Befreiung von der Arbeitspflicht. Dann bedarf es einer gesonderten Vereinbarung im konkreten Fall. 1.1 Vorteile für den Arbeitgeber HI Eine begrenzte Freistellung von Mitarbeitern in Zeiten mangelnder Aufträge kann entlasten. Arbeitgeber können, bei Kostenentlastung, Mitarbeiter halten. Sabbaticals helfen, vorübergehend Abstand zu gewinnen und neue Erfahrungen zu sammeln. Auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird erleichtert und das Unternehmen im Wettstreit um Nachwuchskräfte gestärkt. Bei der Auswahl des Arbeitgebers achten diese zunehmend auf das Thema "work-life-balance", das auch innovative Arbeitszeitmodelle umfasst. 1.2 Art der Vereinbarung HI Die Vereinbarung sollte schon aus Nachweisgründen in jedem Fall schriftlich getroffen werden und alle wesentlichen Punkte enthalten, wie etwa die Durchführung der Arbeitszeitansparung, die mögliche Dauer des Sabbaticals, Regelungen zu Vergütung, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung und anderen Sonderleistungen des Arbeitgebers sowie

2 gerade aus Arbeitnehmersicht die Aufgabe und Position des Arbeitnehmers nach seiner Rückkehr. Darüber hinaus kann kollektivrechtlich, z. B. im Wege einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, die generelle Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Sabbaticals vorgesehen sein. Dies geschieht regelmäßig unter Benennung bestimmter Anspruchsvoraussetzungen und der Festlegung der Durchführungsart. 2 Verschiedene Modelle HI Zur Durchführung eines Sabbaticals kommen verschiedene Modelle in Betracht. Dabei lassen sich regelmäßig die folgenden Varianten unterscheiden: Ansparen von Arbeitszeitguthaben Freiwilliger Lohnverzicht Umwandlung in Teilzeitbeschäftigung 2.1 Ansparen von Arbeitszeitguthaben HI Auf dem Langzeitkonto können grundsätzlich alle denkbaren Zeitelemente angespart werden. Dazu gehören Entgeltbestandteile, wie z. B. Überstunden, oder aber auch nicht in Anspruch genommener Resturlaub. Auch die Einstellung von Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld oder Prämien, kommt in Betracht. Wichtig Arbeitszeitgesetz beachten Bei der Ansammlung von Überstunden sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten und auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. [ 2 ] Bei der Bildung von Arbeitszeitguthaben durch den Verzicht auf Urlaub ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu berücksichtigen. Dieses ordnet als Mindesturlaub 20 Tage, gerechnet auf eine 5-Tage-Woche, an und 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Es wird daher angenommen, dass nur darüber hinaus gehende Urlaubstage auf dem Langzeitkonto angespart werden können. Zu beachten ist ferner, dass nicht genommener Urlaub ohne abweichende Vereinbarung grundsätzlich spätestens mit dem 31. März des Folgejahres verfällt. [ 3 ]

3 Auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse kommt grundsätzlich die Bildung von Arbeitszeitguthaben in Betracht. Dies dürfte jedoch in der Praxis die Ausnahme bleiben. 2.2 Freiwilliger Lohnverzicht HI Eine Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf dem Langzeitkonto kann grundsätzlich auch dadurch erfolgen, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum auf einen Teil seines Gehaltes verzichtet und später einen entsprechenden Freizeitausgleich erhält. 2.3 Umwandlung in Teilzeitbeschäftigung HI Denkbar ist auch die zeitlich befristete Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger Arbeit über die vereinbarten Teilzeitstunden hinaus. Durch die Mehrarbeit wird ein Arbeitszeitguthaben angespart. Ansparmodell Es wird eine Vereinbarung über 30 Wochenarbeitsstunden getroffen. Der Arbeitnehmer arbeitet 3 Jahre lang 40 Wochenarbeitsstunden und hat dann im 4. Jahr frei. 2.4 Abgrenzung zu unbezahltem Langzeiturlaub HI Das "Sabbatical" ist abzugrenzen von unbezahltem Langzeiturlaub. Hier bleibt das Arbeitsverhältnis zwar bestehen, die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen jedoch. Entsprechend wird keine Vergütung, einschließlich etwaiger Beiträge zur Sozialversicherung, gezahlt. Sonderurlaub Im öffentlichen Dienst gibt es eine tarifliche Regelung, nach der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten kann. [ 4 ] 3 Insolvenzsicherung HI

4 Wer als Arbeitnehmer Arbeitszeit anspart, gibt seinem Arbeitgeber letztlich einen Kredit. Sollte das Unternehmen vor Abgeltung des Arbeitszeitguthabens Insolvenz anmelden müssen, sind die Freizeitansprüche gefährdet. Der Arbeitgeber ist daher unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Langzeitkonten gegen Insolvenz abzusichern. [ 5 ] Hierfür gibt es verschiedene Lösungsansätze wie Bürgschaften und Treuhandmodelle. Die Kosten der Absicherung muss der Arbeitgeber tragen. Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen [ 6 ] schützt Arbeitszeitkonten von Beschäftigten gegen Insolvenz. Für das Wertguthaben gestundete Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer werden erhalten und die für den Beschäftigten bestehenden Risiken verringert. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn Zeitkonten nicht ausreichend gegen eine Insolvenz abgesichert sind. Zudem wird beim Wechsel des Arbeitsplatzes die Mitnahme der Arbeitszeitkonten möglich. 4 Wiedereingliederung nach Rückkehr HI Haben die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag ein weites Direktionsrecht vereinbart, ist der Arbeitgeber relativ frei darin, den Arbeitnehmer nach dessen Rückkehr auf eine andere Position zu versetzen, sofern diese gleichwertig und zumutbar ist. Rückkehr Ein Arbeitnehmer ist als "Bankangestellter im Firmenkreditgeschäft" beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthält zudem folgende Regelung: "Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen." Einen Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz im Firmenkreditgeschäft hat der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht. Aus Arbeitnehmersicht ist es daher wichtig, eine genaue Regelung über die Wiedereingliederung nach seiner Rückkehr zu treffen und z. B. die Zusicherung eines bestimmten, zumindest jedoch adäquaten Arbeitsplatzes aufzunehmen. 5 Beteiligung des Betriebsrats HI Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmers kein Einverständnis erzielt wird, mitzubestimmen. [ 7 ] Ist im

5 Unternehmen ein Betriebsrat gebildet, muss dieses Mitbestimmungsrecht entsprechend beachtet werden. In der betrieblichen Praxis werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung und Durchführung eines Sabbaticals zumeist in Form einer allgemeingültigen Betriebsvereinbarung festgehalten. Eine Betriebsvereinbarung ist jedoch nur möglich, soweit tarifvertraglich keine abweichende Regelung besteht. Zusätzlich zur Betriebsvereinbarung sollte mit dem einzelnen Arbeitnehmer gleichwohl eine individuelle Vereinbarung geschlossen werden, welche die wesentlichen Rahmenbedingungen enthält. [ 1 ] 7d Abs. 1 Satz 2 SGB IV. [ 2 ] 3 ArbZG. [ 3 ] 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. [ 4 ] 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst TVöD. [ 5 ] 7e SGB IV. [ 6 ] V , BGBI 2008 I S [ 7 ] 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

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