Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)

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1 1 Wolfgang Franz, Verband Sonderpädagogik NW, Kleiststr. 25, Brühl Ministerium für Schule und Weiterbildung Ministerin Sylvia Löhrmann Völklinger Str Düsseldorf Landesvorsitzender Kleiststr Brühl Tel.: 02232/ Fax: 02232/ Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) Sehr verehrte Frau Löhrmann! Brühl, Der Verband Sonderpädagogik NRW e.v. begrüßt, dass die AO-SF mehr als bisher Grundlage für pädagogisches und administratives Handeln der allgemeinen Schulen neben der AO-GS und der APO-SI wird. Dieser Sachverhalt ist im Prozess der Implementierung den Schulleitungen der Allgemeinen Schulen deutlich zu machen. In der einführenden Begründung wird von einem ausschließlich pädagogischen Urteil über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gesprochen. Dies stärkt die pädagogische Perspektive einerseits, andererseits kann dies als Verzicht auf interdisziplinäre Vernetzung gedeutet werden, zumal medizinische Maßstäbe verstärkt außen vorgelassen werden. Die Widersprüchlichkeit wird erweitert, durch die Festlegung, dass sonderpädagogische Unterstützung bei Schülern mit Autismus- Spektrum-Störungen zwingend von einer medizinischen Diagnose abhängig ist. Die veränderten Modalitäten bei der Beantragung der Einleitung eines Verfahrens gemäß 9 ff. erfordern - insbesondere im Zusammenhang mit der Einrichtung von Stellen für sonderpädagogische Lehrkräfte an allen Schulformen - eine Neuausrichtung diagnostischer Verfahrensweisen und administrativer Abläufe bei Verfahren nach der AOSF. In diesem Zusammenhang sind Vorkehrungen (ggf. außerhalb der AO-SF) zu treffen, die diagnostischen Kompetenzen der sonderpädagogischer Lehrkräfte an allen Schulformen zu sichern und weiterzuentwickeln sowie Standards für sonderpädagogische Diagnostik und Förderung an allen Schulformen zu sichern.

2 2 1 (2) Der aus dem Schulgesetz übernommene Begriff inklusive Bildung ist weiter zu fassen als in dieser Ausbildungsordnung, in der Regelungen zu Schulabschlüssen fest gesetzt werden. Inklusive Bildung meint gemeinsame Bildung von allen Schülerinnen und Schülern in ihrer Heterogenität. 1.4 Der Erhalt der Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung wird begrüßt, da die spezifische Fachlichkeit im Spektrum sonderpädagogischer Unterstützung rechtlich gesichert wird. 1.5 Der vds begrüßt, dass das MSW zum Erlass von Unterrichtsvorgaben verpflichtet wird. Die Realisierung muss jetzt zeitnah erfolgen, nachdem In den anderen Schulformen seit langem geänderte, kompetenzorientierte Richtlinien und Lehrpläne entwickelt worden sind. Für den Bildungsgang Geistige Entwicklung sind solche an den Lehrplänen der Allgemeinen Schulen ausgerichteten Unterrichtsvorgaben nicht ausreichend, da ein erweiterter Bildungsbegriff Grundlage des Unterrichts für diese Schüler ist. Die basale, entwicklungsorientierte Unterrichtung mit allen Aspekten der Lebenspraxis, Selbstständigkeit und Lebensweltbezügen muss an Kompetenzen orientiert strukturiert werden. Damit werden förderschwerpunktspezifische Standards für Unterricht und Erziehung gesetzt, deren Realisierung überprüft werden können. Dies wird auch dienlich sein für Unterricht und Erziehung von Schüler/innen mit schwersten und komplexen Behinderungen. Die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung haben in ihrer ganzen Geschichte noch nie Richtlinien und Lehrpläne erhalten. Damit sind für diese Schulen bis heute keine Standards gesetzt worden. Zur Erarbeitung von Unterrichtsvorgaben und Lehrplänen, bzw. Richtlinien sind Autorengruppen mit förderschwerpunktspezifischer Expertise erforderlich, die in ausreichender Zeit Entwürfe erarbeiten. Die Ergebnisse müssten dem Niveau der Bildungsserver anderer Bundesländer entsprechen. Insgesamt begrüßt der vds die Klarheit bei der Benennung von Zielgleichheit und Zieldifferenz in den Bildungsgängen. Dies wird zur Klarheit in der Kommunikation mit den Eltern führen. 3 (1) Die Beschreibung der Lern- und Entwicklungsstörungen als Einheit nimmt eine Erfahrung der Schulen auf, da sich entsprechendes Schülerverhalten im Unterricht, in der Schule und im Leben der Schülerinnen und Schüler oft nur bedingt voneinander trennen lassen.

3 3 3 (2) (4)Die Benennung und Beschreibung der Förderschwerpunkte wird begrüßt, da regelmäßig neben den komplexen Beschreibungen nach 3 (1) auch besondere Ausprägungen der einen oder anderen Förderschwerpunkte beobachtet werden. Teilweise gibt es spezielle organische Störungen. Der vds erwartet, dass das neu eingerichtete Stellenbudget verpflichtend auch zur Einrichtung von präventiven Maßnahmen genutzt werden muss. 4 Die Prognose des Bedarfs an Unterstützung auch über das Ende der Schulzeit hinaus ist nicht an Kriterien gebunden, dies ist häufig für die Erstellung fachlich abgesicherter Gutachten hinderlich und führt gelegentlich zu Verwaltungsstreitverfahren, in denen Verwaltungsgerichte Kriterien geleitete Darstellungen verlangen. Konkretisierungen solcher Kriterien sind für eine gleichmäßige Umsetzung erforderlich. 8 (3) In Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung wird auch im Bildungsgang Geistige Entwicklung unterrichtet. Folgerichtig muss auch in dieser Schule eine Berufspraxisstufe in der Sekundarstufe II angeboten werden. Ansonsten werden die Schüler/innen teilweise mit 16 Jahren entlassen, können aber noch nicht in der WfbM aufgenommen werden. 10 (1) Die Aufsichtsbehörden sollten neben der eigenen Beratung den Eltern auch andere Beratungsstellen nennen. 11 (3) Da ein Antrag zur Eröffnung des Verfahrens durch die Schule in der Regel erst am Ende der Schuleingangsphase gestellt werden kann, benötigen die Grundschulen schnellstmöglich ausreichende sonderpädagogische Ressourcen für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit früh erkennbaren Lernrückständen. Diese Ressourcen sichern die notwendige sonderpädagogische Unterstützung in der Schuleingangsphase. Flächendeckende Eingangsdiagnostik mit fachlich ausgebildetem Personal (Fachrichtungen Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung) ist erforderlich. Die Erkenntnisse aus den diagnostischen Prozessen (im Sinne von Portfolios s. Erfahrungen aus dem Schulversuch Kompetenzzentren sonderpädagogischer Förderung ) müssen einfließen können in das Feststellungsverfahren für sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Darauf sollte in den Ausführungsbestimmungen hingewiesen werden. 12 Für die Durchführung diagnostischer Verfahren im Rahmen von AO-SF müssen Ressourcen aus allen Schulformen genutzt werden. Dafür bedarf es einer organisatorischen Klärung durch das MSW.

4 4 12 (3) Das Erfordernis eines schulärztlichen Gutachtens sollte an Kriterien gebunden werden, damit einheitliche Handlungsweisen von Schulaufsicht gewährleistet werden, die damit auch zu Rechtssicherheit führen. 14 (1) Die Begrifflichkeit Intensivpädagogische Förderung ist problematisch. Ist die andere sonderpädagogische Förderung nicht intensiv? Schüler/innen mit komplexen Förderbedarfen erfordern besondere Maßnahmen. Diese Notwendigkeit ist unbestritten, Rückmeldungen sowohl aus Förderschulen als auch aus Schulen des GL bestätigen dies. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass Feststellungen nach dem SGB nicht relevant für schulfachliche Entscheidungen sind. Notwendig sind allerdings Kriterien und Standards, die den Bedarf beschreiben, der über die üblichen Bedarfe hinausgeht. Dabei zählen auch Bedarfe, die aus der Komplexität folgen, wenn verschiedene Förderschwerpunkte bei jemandem zusammen zutreffen. Eine klare, an tatsächlich pädagogischen und ressourcenbezogenen Implikationen orientierte Definition wäre sinnvoll, in der auch die sehr unterschiedlichen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen in den Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation oder emotionale und soziale Entwicklung dezidierter zum Ausdruck kämen. 14 (3) Hinderlich scheint die Notwendigkeit, Entscheidungen der unteren Schulaufsicht durch die obere Schulaufsicht überprüfen zu lassen. Empfehlenswert wäre eine Kriterien geleitete Regelung. 15 Der vds begrüßt, dass das Ruhen der Schulpflicht generell nicht in Frage kommt Diese deutliche Positionierung ist gerade mit Blick auf die Förderschwerpunkte Lernen und Sprache sehr zu begrüßen. Hier ist jedoch auch zu gewährleisten, dass diese Kinder entsprechende Unterstützungsangebote, besonders sprachliche Förderung, in der Allgemeinen Schule erhalten. Das Hinzuziehen eines Dolmetschers ist dringend erforderlich, um die Probleme der aktiven Sprache abklären zu können. Wenn mehr als fehlende Deutschkenntnisse festgestellt werden, ist eine besondere sprachtherapeutische Maßnahme erforderlich Wegen der Etikettierungs- und Stigmatisierungsproblematik dürfte die Nennung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes neben dem Bildungsgang problemtisch sein. Dies trifft insbesondere auf den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Die Bezeichnung des Bildungsganges ist für das Zeugnis erforderlich. Insbesondere bei Abschlusszeugnissen soll der Förderschwerpunkt nicht benannt werden. Dies führt zu nicht gerechtfertigter Stigmatisierung.

5 5 25 Die spezielle sonderpädagogische Förderung müsste beschrieben werden. Dabei werden sicher Hinweise auf therapeutische und pflegerische Maßnahmen erfolgen. Diese begleitenden und vernetzten Maßnahmen sind für eine ganzheitliche schulische Bildung erforderlich. 27 (4) Die Aufnahme der temporären Angebote für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird begrüßt. 28 (1) Beim Erwerb des gleichwertigen Hauptschulabschlusses sollte auch die Ausstellung eines Abschluss-Zeugnisses durch die Bildungsregion in Erwägung gezogen werden. 31 (2) Dies ermöglicht äußerst flexible Lösungen zur Leistungsbewertung vor Ort. Die Bewertung einzelner Leistungen mit Noten berücksichtigt die Heterogenität des Leistungsprofils einzelner Schüler. Stärken werden erkennbar, die Etikettierung im Vergleich mit anderen Schülern der Klasse werden reduziert und können motivierend wirken. 41 Es ist fachlich nicht erkennbar, warum der Antrag auf Feststellung von ASS nicht gleichzeitig mit dem Beginn einer medizinischen Diagnostik gestellt werden kann. Es darf keine Verzögerung in der notwendigen Förderung erfolgen. Die Erfahrungen mit medizinischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie zeigen leider überlange Wartezeiten (oft ein Jahr). Die Zuordnung eines Förderschwerpunktes zum Unterstützungsbedarf ASS ist problematisch. Abschließend macht der Verband Sonderpädagogik darauf aufmerksam, dass Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Wiedereinstieg in eine schulische Laufbahn kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf zusteht. Dagegen können junge Erwachsene ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf vielen Wegen schulische Abschlüsse nachholen. Im Sinne der VN-Behindertenrechtskonvention und des Diskriminierungsverbotes der Bundesrepublik Deutschland müsste auch Menschen mit Behinderungen eine angemessene Unterstützung bei Nachqualifizierungen gewährt werden. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Franz -Landesvorsitzender-

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