INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Nymphenburger Straße, Sandstraße, Dachauer Straße, Rottmannstraße, Schleißheimer Straße, Stiglmaierplatz (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1523) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Nymphenburger Straße, Sandstraße, Dachauer Straße, Rottmannstraße, Schleißheimer Straße, Stiglmaierplatz (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1523) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Nymphenburger Straße, Sandstraße, Dachauer Straße, Rottmannstraße, Schleißheimer Straße, Stiglmaierplatz wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende einfache Bebauungsplan gemäß 30 Abs. 3 BauGB sowie der vom Planungsgebiet erfasste Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr (MüABl. 1986, S. 96/97) werden durch den vorliegenden Bebauungsplan Nr verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) In den Kerngebieten MK 1 und MK 2 werden Kongresszentren, Großkinos über 800 Sitzplätze insgesamt, Vergnügungsstätten, Spielhallen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Parkhäuser ausgeschlossen. (2) Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren im Sinne des 11 Abs. 3 BauNVO sind ausschließlich im Kerngebiet MK 1 im Bereich des Bauteils mit der festgesetzten maximalen Wandhöhe von 4 m sowie im Erdgeschoss der daran in östlicher Verlängerung anschließenden Bauteile bis zur Dachauer Straße und im Erdgeschoss der daran südlich anschließenden Bauteile mit den maximalen Wandhöhen von 19 m, 25,5 m, 22 m und 16 m zulässig. Ferner sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig, deren Kernsortiment aus den Bereichen Nahrungs- und Genussmittel, Reform- und Drogeriewaren gebildet wird. Sonstige nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe sind im Allgemeinen Wohngebiet WA und in den Kerngebieten MK 1 und MK 2 nur im Erdgeschoss zulässig. (3) Im unmittelbar an die Ostseite des zentralen Hofes grenzenden Bereich des Kerngebiets MK 1 werden im südlichen Anschluss an das Allgemeine Wohngebiet WA maximal m² Geschossfläche für Wohnnutzung festgesetzt. (4) Im Kerngebiet MK 1 ist im Einzelbauraum in der bestehenden denkmalgeschützten Bebauung an der Dachauer Straße 61 ausschließlich die Unterbringung einer dreigruppigen Kinderkrippe und eines dreigruppigen Kindergartens zulässig. Die für den Betrieb der Kooperationseinrichtung erforderliche Außenspielfläche ist im erforderlichen Umfang als zusammenhängende Freifläche im unmittelbaren westlichen Anschluss nachzuweisen.

3 2 (5) Im Allgemeinen Wohngebiet WA sind die in 4 Abs. 3 Ziff. 4 und 5 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. (6) Im Allgemeinen Wohngebiet WA ist in folgenden Bereichen Wohnnutzung in folgenden Geschossen, bezogen auf das Niveau des nördlichen Hofes, ausgeschlossen: a) In den Bauraumteilen mit den festgesetzten Wandhöhen als Mindest- und Höchstmaß von 20 m - 22 m, von 20 m - 25 m und mit der maximalen Wandhöhe von 19 m nördlich des nördlichen Hofes und südlich der Josef-Ruederer-Straße in den beiden untersten Geschossen sowie b) in den Bauraumteilen mit der festgesetzten Wandhöhe als Mindest- und Höchstmaß von 20 m - 22 m und mit der maximalen Wandhöhe von 19 m östlich des nördlichen Hofes und westlich der Dachauer Straße im untersten Geschoss sowie c) im Bauraumteil mit der festgesetzten maximalen Wandhöhe von 19 m östlich der Sandstraße auf einer Länge von 9 m, gemessen vom Knick der Baulinie an der Ecke Sandstraße / Josef-Ruederer-Straße nach Süden im untersten Geschoss. (7) Im Planungsgebiet werden im zentralen, nördlichen, westlichen und östlichen Hof und in der historischen Freifläche an der Nymphenburger Straße Wirtsgärten ausgeschlossen. 3 Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (BAuG) (1) Als bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind in dem im Plan im Kerngebiet MK 1 festgesetzten Bereich ausschließlich eine Anlieferzone als Ladehof für den Liefer- und Andienungsverkehr, Tiefgaragenerschließungen, im Bereich des denkmalgeschützten Kellers zusätzliche Nutzungen im Zusammenhang mit dem südlich angrenzenden Schank- und Speisewirtschaftsbetrieb sowie Lagernutzungen zulässig. Zu- und Ausfahrtsrampen an der Nymphenburger Straße und an der Dachauer Straße sind nur innerhalb des Ladehofes zulässig. (2) Der für die Begrünung der BAuG notwendige fachgerechte Bodenaufbau von mindestens 0,60 m ist auf der baulichen Anlage aufzubringen. 4 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche (1) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind zur Geschossfläche zu rechnen. (2) Im zentralen Hof wird die Überschreitung der Baugrenze durch Balkone bis zu 200 cm Tiefe auf einer maximalen Fassadenlänge von 1/3 ab dem 1. OG ausnahmsweise zulässig, sofern die gewählte Lage und Tiefe der Balkone nach wie vor eine ausreichende Belichtung und Besonnung der Fassaden nach DIN 5034 gewährleisten. (3) Im nördlichen Hof wird die Überschreitung der Baugrenze durch Balkone bis zu 200 cm Tiefe auf einer maximalen Fassadenlänge von 1/3 ab dem 1. OG ausnahmsweise zulässig, sofern die gewählte Lage und Tiefe der Balkone nach wie vor eine ausreichende Belichtung und Besonnung der Fassaden nach DIN 5034 gewährleisten. (4) Entlang der Straßenverkehrsflächen dürfen auf einer maximalen Fassadenlänge von 1/3 ab dem 1.OG die Baugrenze bzw. Baulinie überschritten werden für: a) Balkone bis zu einer Tiefe von 150 cm, b) Erker bis zu einer Tiefe von 100 cm. (5) Im Kerngebiet MK 1 darf der Bauraum des Gebäudes Dachauer Straße 61 im Zusammenhang mit einer Kooperationseinrichtungsnutzung ausnahmsweise nach Westen um maximal 4 m überschritten werden, wenn öffentliche Belange (z.b. Denkmalschutz, Brandschutz) nicht entgegenstehen.

4 3 (6) Im Allgemeinen Wohngebiet WA ist die Übertretung der festgesetzten Baugrenze im zentralen Hof durch den historischen Keller zulässig. Er ist konstruktiv in die Neubebauung zu integrieren. (7) Im Kerngebiet MK 1 darf die südliche Baugrenze des Bauraumes des Gebäudes Nymphenburger Straße 2 (Löwenbräukeller) ausnahmsweise durch bauliche Anlagen, z.b. Windfang- bzw. Schallschleusen, sowie Treppen, die im Zusammenhang mit notwendigen Rettungswegen aus der Versammlungsstätte erforderlich sind, überschritten werden. 5 Höhenentwicklung (1) Alle festgesetzten Wandhöhen beziehen sich einheitlich auf die Höhenkote 517,04 m über Normalnull (NN) an der Nymphenburger Straße. (2) Im Kerngebiet MK 1 ist im westlichen Anschluss an den Bauteil mit der festgesetzten maximalen Wandhöhe von 25,5 m anstelle der im Plan festgesetzten maximalen Wandhöhen von 22 m bzw. 19 m ausnahmsweise eine maximale Wandhöhe von 25 m auf einer Länge von 15 m zulässig. (3) Im Allgemeinen Wohngebiet WA ist im östlichen Anschluss an den Bauteil mit der festgesetzten maximalen Wandhöhe von 20,6 m und bis in Höhe der Nordkante des mit einem Gehrecht belegten Durchgangs anstelle der im Plan festgesetzten maximalen Wandhöhen von 22 m bzw. 19 m ausnahmsweise eine maximale Wandhöhe von 25 m auf einer Länge von 15 m zulässig. (4) Die Festsetzungen der vorgenannten Absätze 2 und 3 finden nur Anwendung, sofern die gewählte Lage und Wandhöhe nach wie vor eine ausreichende Belichtung und Besonnung der gegenüberliegenden Fassaden nach DIN 5034 gewährleisten. (5) Im Allgemeinen Wohngebiet WA und im Kerngebiet MK 1 muss die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens für die Wohnnutzungen im Bereich des zentralen Hofes um mindestens 1 m über dem Höhenbezugspunkt 517,04 m über Normalnull (NN) an der Nymphenburger Straße liegen. 6 Dachform, Dachaufbauten, bauliche Anlagen (1) Im gesamten Planungsgebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Ausgenommen hiervon sind die bestehende Bebauung mit den Gebäuden und Anlagen Dachauer Straße 61 und Nymphenburger Straße 2. (2) Dachaufbauten sind nur zulässig, sofern sie der Nutzung in den Gebäuden dienen. Sie sind mindestens im gleichen Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abzurücken. (3) Im Kerngebiet MK 1 dürfen Dachaufbauten auf Bauteilen mit gewerblicher Nutzung, für Aufzugsüberfahrten und für haustechnische Einrichtungen eine Wandhöhe von 2,50 m ab der Oberkante des Deckenaufbaus und eine Grundfläche von maximal 20% des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten. (4) Im Kerngebiet MK 1 an der Nymphenburger Straße kann auf dem Bauteil mit der festgesetzten maximalen Wandhöhe von 36 m die Fläche für Dachaufbauten bis zu 50% betragen, wenn auf den beiden unmittelbar angrenzenden Bauteilen des Kerngebiets MK 1 mit den maximalen Wandhöhen von 25 m auf Dachaufbauten verzichtet wird. (5) Im Kerngebiet MK 1 an der Dachauer Straße sind auf dem Bauteil mit der festgesetzten maximalen Wandhöhe von 25,5 m Dachaufbauten ausgeschlossen. (6) Im Kerngebiet MK 1 dürfen auf dem Bauteil mit der festgesetzten maximalen Wandhöhe von 4 m, genannt östlicher Hof, Dachaufbauten und Lichtkuppeln maximal 10 % der Dachfläche einnehmen.

5 4 (7) Im Allgemeinen Wohngebiet WA und auf den Flächen für Wohnungen im Kerngebiet MK 1 dürfen Dachaufbauten für Zugänge zu Aufenthaltsflächen auf den Dächern, für Aufzugsüberfahrten und für haustechnische Einrichtungen eine Wandhöhe von 3 m ab der Deckenoberkante des darunter liegenden Geschosses und eine Grundfläche von maximal 10% des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten. (8) Dachaufbauten für Zugänge zu Aufenthaltsflächen auf den Dächern sind pro Aufgang je Treppenhaus nur im Umfang von je 10 m² Grundfläche zulässig und sind in transparenter Bauweise auszuführen. (9) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung, wie Solarzellen, Sonnenkollektoren sind ohne Flächenbegrenzung zulässig. (10) Antennen- und Satellitenanlagen sind nur im für das Gebäude notwendigen Maß zulässig. Sie sind an den Fassaden der Gebäude nicht zulässig. Auf den Flachdächern sind sie nur zulässig, wenn sie von den Außenkanten des darunter liegenden Geschosses um das Maß ihrer Höhe zurückversetzt errichtet werden. 7 Bauweise, Grenzanbau, bauliche Gestaltung (1) Die Bebauung ist in allen Baugebieten durchgehend und ohne Gebäudezwischenräume zu errichten. (2) Grenzanbau an die im Kerngebiet MK 2 vorhandene Bebauung ist zulässig. (3) Im östlichen Hof ist die Dachfläche auf dem Bauteil mit der festgesetzten maximalen Wandhöhe von 4 m zu begrünen; Schächte und Höfe sind unzulässig. 8 Nebenanlagen (1) Nebenanlagen nach 14 BauNVO sind nur innerhalb der Bauräume und in den Gebäuden zulässig. (2) Im Bereich der Kooperationseinrichtung im Kerngebiet MK 1 sind Nebenanlagen zulässig, die für den Betrieb der Außenspielflächen erforderlich sind. 9 Aufschüttungen/Abgrabungen (1) Aufschüttungen, Abgrabungen sowie Geländemodellierungen sind ausgeschlossen. (2) Zulässig ist eine Abgrabung im Bereich des zentralen Hofes auf die im Plan in der Nymphenburger Straße mit der Höhenkote 517,04 m über Normalnull (NN) festgelegte Höhe. (3) Die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belegte Fläche an der Sandstraße ist höhengleich und ohne Gefälle an die Sandstraße auszubilden. (4) Der Teil des westlichen Hofes, der vom allgemeinen Wohngebiet WA erfasst wird, ist höhengleich mit dem Niveau der Sandstraße herzustellen. Geringfügige Anpassungen an den Bestand des vom Kerngebiet MK 2 erfassten Teils des westlichen Hofes sind zulässig. (5) In der Freifläche der Kooperationseinrichtung im Kerngebiet MK 1 und in den öffentlichen Grünflächen werden geringfügige Geländemodellierungen zugelassen.

6 5 10 Einfriedungen (1) Entlang der gesamten Nymphenburger Straße und entlang der Sandstraße im Bereich der historischen Freifläche ist eine Einfriedung in Form eines geschlossenen Sockels mit einer Höhe bis zu 1 m und darauf aufgesetzter offener Einfriedung bis zu einer Höhe von zusätzlich maximal 1,50 m zulässig. (2) Im Kerngebiet MK 1 ist für die erforderliche Freifläche der Kooperationseinrichtung eine offene Einfriedung, die 1,80 m Höhe erreichen kann, zulässig, soweit diese aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. (3) Als Sichtschutz zwischen den Wohnungsgärten sind nur einheitlich gestaltete Mauerscheiben bis zu einer Höhe von 1,8 m und einer Länge von 2,0 m zulässig. (4) Im Übrigen sind Einfriedungen im Planungsgebiet ausgeschlossen. 11 Werbeanlagen (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. (2) In den Kerngebieten MK 1 und MK 2 sind Werbeanlagen oberhalb der EG-Zone nur in Form von Firmenlogos und Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer Höhe von maximal 1,00 m zulässig. (3) Nicht zulässig ist die Errichtung von Werbeanlagen über den festgesetzten bzw. realisierten Wandhöhen und den Dachkanten eines Gebäudes. (4) Werbeanlagen müssen sich in Größe, Form und Farbgebung in die Architektur einfügen. (5) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (6) Freistehende Werbeanlagen sind nur als Sammelhinweisanlagen mit einer Höhe von maximal 2,60 m zulässig. (7) Werbeanlagen an denkmalgeschützten Gebäuden sind in Materialwahl, Form und Anzahl denkmalgerecht auf die Fassaden abzustimmen. Es ist ein besonderer Wert auf eine traditionelle, handwerkliche Ausführung zu legen. 12 Gehrechtsflächen, Durchgänge, Arkade (1) Von der festgesetzten Lage der Gehrechtsfläche im zentralen Hof und der Lage der im Planungsgebiet festgesetzten Durchgänge kann abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere denen der Grünordnung, vereinbar sind. Die festgesetzte Breite der Gehrechtsfläche von 5 m im Verlaufe des zentralen Hofes darf nicht unterschritten werden. Die im Planungsgebiet festgesetzten Durchgänge sind barrierefrei herzustellen und sicher und gut beleuchtet zu gestalten. (2) Durchgänge sind in einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m zu errichten. Durchgänge, die gleichzeitig als Feuerwehrdurchfahrten dienen, müssen eine lichte Höhe von mindestens 3,80 m einhalten. Der festgesetzte Durchgang vom nördlichen Hof zur Josef-Ruederer-Straße ist so zu gestalten, dass mindestens die Anforderungen der DIN für Allgemeine Wohngebiete eingehalten sind. (3) Im Kerngebiet MK 1 an der Nymphenburger Straße ist der festgesetzte Durchgang mit der Gehrechtsfläche in einer Breite von mindestens 6 m zu errichten. Durchgang und Arkade sind mit einer lichten Höhe von mindestens 5 m zusammenhängend zu gestalten.

7 6 13 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Tiefgaragen (1) Das Fassungsvermögen der Tiefgaragen wird auf 50 % der nach Art 52 BayBO pflichtigen Kfz- Stellplätze für Nichtwohnnutzungen beschränkt. Auf diese Beschränkung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn - über die zulässigen Kfz-Stellplätze weitere Stellplätze für die zulässige Nutzung benötigt werden, um einen geordneten Betriebsablauf zu gewährleisten oder - dies der Schaffung von Behindertenstellplätzen dient und ein Bedarf an solchen Stellplätzen gegeben ist. (2) Die nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätze sind in Tiefgaragen unterzubringen. Oberirdische Stellplätze auf den Baugrundstücken sind ausgeschlossen. (3) Die erforderlichen Stellplätze der Kooperationseinrichtung sind in einer Tiefgarage im Kerngebiet MK 1 nachzuweisen. (4) Die erforderlichen Stellplätze für die bestehende Gaststätte Löwenbräukeller sind in einer Tiefgarage im Kerngebiet MK 1 nachzuweisen. (5) Die Tiefgaragenabfahrten bzw. -rampen sind in die Gebäude zu integrieren. (6) Tiefgaragen-Notausgänge sind in die Gebäude zu integrieren. Die Be- und Entlüftung der Tiefgaragen und des Ladehofes muss maschinell erfolgen, ist in die Gebäude zu integrieren und über Dach in den freien Luftstrom zu führen. (7) Von der festgesetzten Lage der Tiefgaragenein- und -ausfahrtsbereiche kann geringfügig abgewichen werden, wenn dies aus betriebs-, sicherheits- und bautechnischen Gründen erforderlich und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (8) Die Decken der Tiefgaragen sind außerhalb der Gebäude so abzusenken, dass ein fachgerechter Bodenaufbau von mindestens 0,60 m möglich ist. (9) Im Planungsgebiet ist auch die Errichtung von Gemeinschaftstiefgaragen zulässig. 14 Abstellplätze für Fahrräder (1) Fahrradabstellplätze sind in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. (2) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück innerhalb der Bauräume in Nähe zum Eingangsbereich des jeweiligen Gebäudes und/oder Tiefgaragen bzw. Gemeinschaftstiefgarage unterzubringen. Es kann gestattet werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht, die Nähe zum jeweiligen Eingangsbereich des Bauvorhabens gewahrt bleibt und die Benutzung des Grundstücks für diesen Zweck rechtlich gesichert ist. Die Abstellplätze müssen ebenerdig oder über Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. (3) Die Abstellplätze sind mit einer ausreichenden Abstell- und Bewegungsfläche anzulegen und mit einem Ordnungssystem auszustatten. Soweit Fahrradabstellplätze nicht in einem verschließbaren Abstellraum untergebracht werden, muss das Ordnungssystem eine diebstahlsichere Unterbringung gewährleisten. Die Oberflächen von Fahrradabstellflächen im Freien sind wasserdurchlässig zu gestalten. (4) Darüber hinaus sind im Bereich der Hauszugänge Fahrradabstellplätze für je bis zu 4 Fahrräder ebenerdig auf dem Privatgrundstück auch außerhalb des Bauraumes zulässig, sofern sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

8 7 15 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Lärmschutzmaßnahmen (1) Bei Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989, zum Schutz vor Verkehrslärm vorzusehen. (2) Zum Schutz vor schädlicher Umwelteinwirkung aufgrund der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wird für die Fassaden der geplanten Wohnbebauung im Allgemeinen Wohngebiet, welche direkt an der Sand-, Josef-Ruederer- und Dachauer Straße situiert werden, eine Grundrissorientierung in der Art festgesetzt, dass sich an diesen Fassaden keine Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen befinden. (3) Von Absatz 2 kann abgewichen werden, - wenn die zugehörigen Räume über Fenster an der vom Verkehrslärm abgewandten Seite belüftet werden oder - wenn im Zuge der Baugenehmigung nachgewiesen wird, dass durch konkrete bauliche Maßnahmen (z.b. hinterlüftete Glasvorbauten) sichergestellt wird, dass die Beurteilungspegel des Verkehrslärms vor den Fenstern dieser Räume nicht höher sind als 65 db(a) tags sowie 60 db(a) nachts und bauliche Maßnahmen nach Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989, vorgesehen werden. Zur erforderlichen hygienischen Belüftung von Aufenthaltsräumen sind an den Fassaden, an denen am Tag Beurteilungspegel von 59 db(a) und in den Nacht von 49 db(a) überschritten werden, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen, welche den angestrebten Innenraumpegel nicht erhöhen. (4) Keine Anwendung findet Absatz 2 vor den Fassaden, an denen die Beurteilungspegel der vom Straßenverkehr ausgehenden Geräusche tagsüber 65 db(a) und/oder nachts 60 db(a) vor den Fenstern der schutzbedürftigen Räume von Wohnungen im Allgemeinen Wohngebiet WA nicht überschritten werden. (5) Für die geplante Ausfahrt der baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (BAuG) im Kerngebiet MK 1 an der Nymphenburger Straße darf die Zu- und Abfahrt Richtung Ladehof eine Steigung von 10 % nicht überschreiten. An allen Wänden und Decken der Zu- und Abfahrt ist eine absorbierende Verkleidung mit einem Absorptionsgrad von α 500 Hz > 0,7 vorzusehen. (6) Zum Schutz der nördlich angrenzenden Nutzung sind an dem Gewerbebetrieb Löwenbräukeller auf dem Flurstück Nr. 5953/3 Gemarkung München Sektion III Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Durch folgende technische und bauliche Maßnahmen am Gewerbebetrieb Löwenbräukeller muss sichergestellt werden, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für Kerngebiete von Lr = 60 db(a) / 45 db(a) (Tag/Nacht) vor den Fenstern von Schlaf-, Kinderzimmern und vergleichbar genutzten Räumen nicht überschritten werden. a. Nordfassade des Löwenbräukellers - Schleusenkonstruktion im Bereich der Fluchttüren des Festsaals zur Einhaltung eines erforderlichen Schalldämmmaßes von Rw = 40 db - Einbau von Schallschutztüren Garderobe zur Einhaltung eines erforderlichen Schalldämmmaßes von Rw = 29 db - Einbau einer Schallschutztür Nebenraum zur Einhaltung eines erforderlichen Schalldämmmaßes von Rw = 29 db b. Lüftungsanlage - Nachrüstung der Lüftung Küche (Zu- und Abluft, Grill) mit Schalldämpfer zur Einhaltung eines höchst zulässigen Schallleistungspegel L WA von je 65 db(a) (Zu- und Abluft) bzw. 70 db(a) (Grill) - Erhöhung der Einfügungsdämpfung der Schalldämpfer Lüftung W - Festsaal Kälte (Ventilator für die Klimaanlage) zur Einhaltung eines höchst zulässigen Schallleistungspegel L WA von 60 db(a).

9 8 Sollten die vom Gesamtbetrieb der Gastwirtschaft Löwenbräukeller (einschließlich der bestehenden Nebenanlagen sowie des zuzurechnenden Fahrverkehrs) ausgehenden Geräusche nach der Durchführung der oben genannten Maßnahmen dennoch dazu führen, dass an den maßgeblichen Immissionsorten nach Ziffer 2.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom die nachstehenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 db(a) ( Uhr), nachts 45 db(a) ( Uhr); im nördlich und westlich angrenzenden Kerngebiet und von tagsüber 55 db(a) ( Uhr), auf der geplanten Außenspielfläche der nordöstlich angrenzenden Kooperationseinrichtung überschritten werden, sind weitere geeignete Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. (7) In beidseitiger Verlängerung der westlichen Baugrenze des Einzelbauraumes an der Dachauer Straße 61 sind geeignete aktive Schallschutzmaßnahmen, z.b. transparente Lärmschutzwände mit einer Höhe von maximal 5 m zulässig. (8) In der Kooperationseinrichtung müssen die Aufenthaltsräume eine Belüftungsmöglichkeit über die Westfassade aufweisen. Alternativ sind schalldämmende Belüftungseinrichtungen möglich. 16 Grünordnung (1) Die Freiflächen sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Grünordnung zu entwickeln, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. Erforderliche Kinderspielflächen gemäß Art. 8 BayBO können Im Allgemeinen Wohngebiet WA und Kerngebiet MK 1 hergestellt werden. (2) Im Allgemeinen Wohngebiet WA und Kerngebiet MK 1 sind im zentralen Hof mindestens 10 mittelgroße Laubbäume zu pflanzen. Im nördlichen Hof sind mindestens 4 mittelgroße bis große Laubbäume zu pflanzen. Im westlichen Hof sind mindestens 4 mittelgroße bis große Laubbäume zu pflanzen. Im Bereich des Biergartens des Löwenbräukellers sind 5 Kastanienbäume (Aesclus hippocastanum/ Aesculus carnea) zu pflanzen. Am Platz an der Sandstraße ist mindestens 1 großer Laubbaum zu pflanzen. Im Kerngebiet MK 1 sind mindestens 4 mittelgroße bis große Laubbäume auf die baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (BAuG) zu pflanzen. Im Straßenraum beiderseits der Dachauer Straße sind mindestens 12 große Laubbäume zu pflanzen. Die Mindestpflanzgrößen für als zu pflanzen festgesetzte standortgerechte Bäume betragen: - für große Bäume (Endwuchshöhe > 20 m) 20/25 cm Stammumfang - für mittelgroße Bäume (Endwuchshöhe m) 18/20 cm Stammumfang - für kleine Bäume (Endwuchshöhe < 10 m) 16/18 cm Stammumfang. (3) Für Bäume in Belagsflächen ist eine offene, durchwurzelbare Pflanzfläche von mindestens 24 m² Grundfläche vorzusehen. Überdeckte Baumscheiben sind zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. (4) Befestigte Flächen sind nur im notwendigen Umfang zulässig und, soweit möglich, wasserdurchlässig herzustellen. (5) Die Gesamtfläche des zentralen Hofes ist als vielfältig nutzbare Fläche zu gestalten.

10 9 (6) Wohnungsgärten sind nur in den Bereichen zulässig, an denen sie hinweislich im Plan dargestellt sind, und soweit nachbarschaftliche Belange und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Tiefe der Wohnungsgärten ist auf 4 m beschränkt. (7) Zur Abgrenzung der Wohnungsgärten sind im Allgemeinen Wohngebiet WA geschnittene Hecken aus laubabwerfenden heimischen Gehölzen zulässig. Hecken müssen sich innerhalb der Wohnungsgärten befinden. (8) Die erforderlichen Kinderspielplätze für das Allgemeine Wohngebiet WA und das Kerngebiet MK1 können, unabhängig vom jeweiligen Teilbedarf, sowohl im Baugebiet des Allgemeinen Wohngebietes WA, als auch im Baugebiet des Kerngebietes MK 1 hergestellt werden. (9) Die im Bereich der öffentlichen Grünanlage südlich der Rottmannstraße im Plan hinweislich dargestellte Kanalschutzzone darf nur mit flachwurzelnden Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Bei notwendigen Reparaturarbeiten können die Gehölze entfernt werden; sie sind nach erfolgter Reparatur nachzupflanzen. (10) Flachdächer sind ab einer Fläche von 100 m² zu begrünen. Dies gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen, nutzbarer Freibereiche auf den Dächern oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm vorzusehen. (11) Von den grünordnerischen Festsetzungen kann in Lage und Fläche ausnahmsweise abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (12) Im Übrigen gilt die Freiflächengestaltungssatzung vom sowie die Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt München in der Fassung vom (13) Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen, einschließlich der Dach- und Fassadenbegrünung, ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen. 17 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.

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