REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND

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1 1 STRATEGISCHE ÜBERLEGUNGEN BEI DER VERMÖGENSVERWALTUNG AUFGRUND ÄNDERUNGEN DER RECHTSGRUNDLAGEN IN DE, LUX UND FL REFORM DER INVESTMENTBESTEUERUNG IN DEUTSCHLAND 16. SEPTEMBER 2016

2 AGENDA 2 I. HINTERGRUND DER INVESTMENTSTEUERREFORM/ ZIELE II. III. IV. INVESTMENTFONDS 1. FONDSEBENE 2. ANLEGEREBENE V. SPEZIALFONDS 1. FONDSEBENE 2. ANLEGEREBENE VI. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM ANWENDUNGSBEREICH GESTALTUNGSERWÄGUNGEN

3 I. HINTERGRUND DER REFORM / ZIELE 3 Gründe für die Investmentsteuerreform Europarechtliche Bedenken bzgl. der derzeitigen Investmentfondsbesteuerung (Gleichbehandlung in-/ausländische Fonds, 6 InvStG) Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit (Cum/Cum, Cum-Ex, Bondstripping, Koppelungsgeschäfte) Vereinfachung und Reduzierung der Komplexität im Massenverfahren /Beseitigung von Systemfehlern

4 II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM 4 Deutsche Investmentsteuerreform - Timeline Abschluss Gesetzgebung Investmentsteuerreform durch das InvStRefG (BGBl. I 2016, 1730) Derzeitiges System bis Art. 11 Abs. 3 S. 2 InvStRefG Neues System ab Abs. 1 S.1 InvStG n.f. Erster Werktag in 2019, Zufluss Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2018, 18 Abs. 3 InvStG n.f. Zufluss Vorabpauschale für 2019 Zufluss Vorabpauschale für 2020 Zufluss Vorabpauschale für Fiktive Veräußerung und fiktive Neuanschaffung der Fondsanteile (soweit kein Spezialfonds nach InvStG n.f.); ggf. Rumpfgeschäftsjahr bei Investmentfonds, 56 Abs. 3 InvStG n.f Verlängerte Frist zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach 5 InvStG a.f. Für Rumpf-GJ mit Ende Abs. 1 S. 4 InvStG n.f Frist zur Datenermittlung fiktive Veräußerung ( ): Gewinn ADDI Zwischengewinne 56 Abs. 4 InvStG n.f Frist Feststellungserklärung Anleger für fiktive Veräußerung ( ) 56 Abs. 5 InvStG n.f.

5 II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM 5 Künftig Unterscheidung zweier voneinander unabhängiger Besteuerungssysteme (1) 1. Investmentfonds intransparente Besteuerung Getrennte Besteuerung von Investmentfonds und Anleger Alle Kapitalanlagevehikel mit Ausnahme von Personengesellschaften unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung oder des Anlegerkreises Künftig für Besteuerung nur noch 4 Kennzahlen relevant Höhe der Ausschüttung Wert des Fondsanteils am Jahresanfang Wert des Fondsanteils am Jahresende Typus des Fonds (Aktienfonds, in-/ausländischer Immobilienfonds, Mischfonds, sonstiger Fonds) 2. Spezial-Investmentfonds (weiterhin) semi-transparent Nicht alle Einkünfte werden dem Anleger zugerechnet, gesetzliche Anordnung ist Voraussetzung

6 II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM 6 Künftig Unterscheidung zweier voneinander unabhängiger Besteuerungssysteme (2) 3. System der Investitionsgesellschaften entfällt wieder (eingeführt durch AIFM-StAnpG) 4. Ein Wechsel zwischen den Systemen ist nicht möglich Wechsel Investmentfonds zu Spezial-Investmentfonds ist ausgeschlossen, 24 InvStG in der Fassung des InvStRefG* Wird ein Spezial-Investmentfonds zu einem Investmentfonds bedingt dies die Auflösung und fiktive Veräußerung der Fondsanteile, 52 InvStG n.f. *Soweit nachfolgend das Invesmentsteuergesetz (InvStG) oder das Einkommensteuergesetz (EStG) in der nach dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) ab 2018 geltenden Fassung gemeint sind, werden die Bezeichnungen InvStG n.f. oder EStG n.f. gewählt.

7 Investitionsgesellschaften Alle AIF, die keine Investmentfonds sind II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM - AKTUELLES SYSTEM - 7 Aufsichtsrecht OGAW ( 1 Abs. 2 KAGB) Steuerrecht Investmentfonds - alle OGAW - offene AIF, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen Investmentfondsbesteuerung AIF ( 1 Abs. 3 KAGB) Alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind Personen- Investitionsgesellschaften 18 InvStG Kapital- Investitionsgesellschaften 19 InvStG Allg. Besteuerungsregeln PersG KapitalG- Besteuerung mit Anpassungen

8 II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM - KÜNFTIGES SYSTEM - 8 Aufsichtsrecht Alternative Investmentfonds AIF isd 1 Abs. 3 KAGB OGAW 1 Abs. 2 KAGB 1-Anleger Fonds und fondsähnliche Vehikel AIF in der Rechtsform einer PersG => Allg. Besteuerungsregeln Investmentfonds ( 6 24 InvStG n.f.) Intransparente Besteuerung Spezial-Investmentfonds ( InvStG n.f.) Semi-transparente Besteuerung

9 II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM 9 Anwendungsfragen (1) Geplante erstmalige Anwendung ab Ggf. Rumpfgeschäftsjahr , soweit Fond vom Kalenderjahr abweichendes Fondsgeschäftsjahr Fristverlängerungen Veröffentlichung Besteuerungsgrundlagen für Rumpf-GJ 2017=> 12 Monate ( ) Beschlussfassung über Ausschüttungen für Rumpf-GJ 2017=> 8 Monate Veräußerungs-/Anschaffungsfiktion zum Ermittlung durch inländische depotführende oder Verwahrstelle bis spätestens Gesonderte Feststellung der Veräußerungsgewinne zum Besteuerung erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung Zwischengewinn: kein KESt-Abzug ohne Liquiditätszufluss Aufschiebende Besteuerung nach altem Recht

10 II. ÜBERSICHT KÜNFTIGES BESTEUERUNGSSYSTEM 10 Anwendungsfragen (2) Teilweise Aushebelung des Bestandsschutzes für Anteile im PV Bei sog. Alt-Anteilen im PV (Anschaffung vor ) bleiben Wertveränderungen bis zum steuerfrei Ab eintretende Wertveränderungen sind steuerpflichtig Aber Freibetrag i.h.v. EUR ,- Jährliche gesonderte Feststellung des Freibetrages durch Wohnsitzfinanzamt des Anlegers Freibetrag lebt bei Verlusten aus Alt-Anteilen wieder auf

11 III. ANWENDUNGSBEREICH 11 Investmentvermögen i.s.d. 1 Abs. 1 KAGB Unterscheidung OGAW und AIF entfällt für investmentsteuerliche Zwecke Einhaltung von Anlagebestimmungen entfällt (keine Beschränkung auf bestimmte Vermögensgegenstände) Fiktive Investmentfonds 1-Anleger-Fonds, Abgrenzung erfolgt durch BMF-Schreiben, Steuersystem soll nicht über bloße Satzungsregelung aushebelbar sein Vermögensverwaltende KapG, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen (z.b. SPF) keine Anwendung auf: Ausnahmen nach 2 Abs. 1 und 2 KAGB Personengesellschaften und vergleichbare ausländische Rechtsformen (z.b. SCS in Lux) REITs

12 IV. INVESTMENTFONDS 1. FONDSEBENE 12 Leitgedanke: Trennungsprinzip Investmentfonds unterliegt KSt und ggf. der GewSt, soweit Deutschland international ein Besteuerungsrecht zusteht ( 6 Abs. 2 S. 1 InvStG n.f.) Inländische Beteiligungseinnahmen (brutto, ohne Werbungskosten) Inländische Immobilienerträge (netto, nach Werbungskosten) = EK aus V+V Inland, Gewinne aus der Veräußerung unabhängig von der Haltedauer! Bestandsschutz nur sofern Anschaffung > 10 Jahre bei Beschlussfassung im Bundestag Auffangtatbestand für sonstige Einkünfte, d.h. solche i.s.d. 49 Abs. 1 EStG Im Übrigen ist der Fonds von der KSt befreit (Zinsen, VG, ausl. Dividenden, ausl. Immobilienerträge) Gleichstellung in- und ausländischer Investmentfonds

13 IV. INVESTMENTFONDS 1. FONDSEBENE 13 Kapitalertragsteuereinbehalt Bei inländischen Dividenden ihv. 14,218% zzgl. 5,5% SolZ = 15% Abgeltungswirkung Nicht 15% zzgl. 5,5% SolZ wegen Quellensteuersätzen in DBAs Veranlagung zur Körperschaftsteuer (KSt) KSt 15% zzgl. 5,5% SolZ Inl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Veräußerungsgeschäfte inländische Grundstücke Sonstige inländische Einkünfte isd 49 Abs. 1 EStG, z.b. Zinsen auf mit deutschem Grundbesitz besichertem Fremdkapital Sowohl Kapitalertragsteuereinbehalt als auch Veranlagung gilt für inund ausländische Investmentfonds gleichermaßen

14 IV. INVESTMENTFONDS 1. FONDSEBENE 14 Befreiung von KSt auf Fondsebene ist möglich, soweit steuerbegünstigte Anleger beteiligt sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger zertifizierte Träger der Altersvorsorge (Riester / Rürup) und vergleichbare ausländische Anleger, in einem kooperativen ausländischen Staat Befreiung von KSt auf Immobilienerträge auf Fondsebene möglich, soweit Anleger inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von KSt befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder vergleichbare ausländische in kooperativem Staat ansässige Vehikel sind, die nicht unter zuvor genannte Befreiung fallen Maßgebend ist bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, der Bestand zum Zuflusszeitpunkt, bei Einkünften ohne Steuerabzug ein Geschäftsjahresdurchschnittswert Steuerbegünstigte Anleger seit mind. 3 Monaten Eigentümer der Anteile am Fonds

15 IV. INVESTMENTFONDS 1. FONDSEBENE 15 Investmentfonds ist auch GewSt- Subjekt Persönliche Steuerbefreiung des Investmentfonds, wenn Objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände in wesentlichem Umfang ausgeschlossen ist (Ausnahme Immobiliengesellschaften) die allg. Grundsätze zur Abgrenzung der gewerblichen von der vermögensverwaltenden Tätigkeit sind bei Investmentfonds nur eingeschränkt geeignet. vgl. BMF Schreiben vom Keine Infektion anderer Einkünfte (partielle Gewerbesteuerpflicht) Bagatellregelung in 15 Abs. 3 InvStG: Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung < 5%

16 IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE 16 Erträge aus Investmentfonds wird als neuer Einkünftetatbestand in 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.f. eingeführt, Art. 3 des InvStRefG, 16 InvStG n.f. Ausschüttungen des Investmentfonds (inkl. Substanz, Rückzahlung von Einlagen) Gewinne aus der Veräußerung/Rückgabe/Entnahme von Investmentanteilen Vorabpauschale Zwischengewinnbesteuerung entfällt Keine Anwendung von 8b KStG/ 3 Nr. 40 EStG, aber ggf. Teilfreistellungen Eine Zuordnung zu anderen Einkunftsarten ist vorrangig ( 20 Abs. 8 EStG)

17 IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE 17 Vorabpauschale, 18 InvStG n.f. Es gibt keine ausschüttungsgleichen Erträge mehr => Vermeidung der dauerhaften Steuerstundung durch Thesaurierung Ziel: Versteuerung der risikolosen Marktverzinsung Basiszins 203 Abs. 2 BewG (von der Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen) Zuflussfiktion zum ersten Werktag des nachfolgenden Kalenderjahres (bei vorheriger Veräußerung kein Ansatz) Besteuerung als Erträge aus Investmentfonds nach 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.f. keine Vorabpauschale bei zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen betrieblicher und privater Altersvorsorge

18 IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE 18 Vorabpauschale (Berechnung) Erster RNP zu Beginn des Kalenderjahres x Basiszins (derzeit 1,10% lt. BMF v ) x 0,7 (30 % Werbungskostenpauschale) Aber: Begrenzung auf maximale Wertsteigerung während des Kalenderjahres, d.h. Letzter RNP./. erster RNP + Ausschüttungen innerhalb des Jahres = Basisertrag Deckelung auf tatsächliche Wertsteigerung./. Ausschüttung während des Kalenderjahres Begrenzung auf minimal 0,00, keine negative Vorabpauschale./. 1/12 pro vollem Monat vor Erwerb Begrenzung bei unterjährigem Erwerb x Teilfreistellung = Vorabpauschale (Anlegerebene)

19 IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE 19 Vorabpauschale Bei Veräußerung der Fondsanteile Minderung des VG um die während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschale Ansatz in voller Höhe vor Teilfreistellung mindert VG auch, wenn diese z.b. aufgrund des Sparer-Pauschbetrages nicht besteuert wurde kann auch zu Verlust führen

20 IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE 20 Teilfreistellung, 20 InvStG n.f. Zweck: Pauschalierte Neutralisierung der Vorbelastung auf Fondsebene Maßgeblich ist die fortlaufende Investition gemäß den Anlagebedingungen Einzelnachweis durch Anleger in der Veranlagung möglich, falls keine Hinweise in Anlagebedingungen Keine Kombination von Aktien- und Immobilienfreistellung Gilt für Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerung Achtung: Veräußerungsfiktion nach 22 InvStG n.f., wenn sich der Teilfreistellungssatz ändert oder die Voraussetzung für eine Teilfreistellung wegfallen

21 IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE 21 Teilfreistellung Art des Investmentfonds Voraussetzungen Aktienfonds Mind. 51% Kapitalbeteiligungen Immobilienfonds Mind. 51% Immobilien oder ImmoGes Ausl. Immobilienfonds Mind. 51% ausl. Immobilien oder ImmoGes Mischfonds Mind. 25% Kapitalbeteiligungen Höhe der Freistellung Natürliche Person im PV Höhe der Freistellung Natürliche Person im BV 30 % 60 % 80 % 60 % 60 % 60 % 80 % 80 % 80 % 15 % 30 % 40 % Höhe der Freistellung Körperschaft

22 IV. INVESTMENTFONDS 2. ANLEGEREBENE Beispiel thesaurierender Fonds, RNP = 500; RNP = Thesaurierender Fonds Fondsebene KSt Vorabpauschale (0,7*1,10%)*500 Vergleich mit Wertsteigerung = % inl. Aktien Dividende ,85 100% inl. Aktien Veräußerung ,85 100% Zinsen InvStG aktuell bei Dividenden und Zinsen (AGE) ,85 3,85 3,85 3,85 Teilfreistellung 0,3*3,85 = 1,16 1,16 0 BMG PV 25% AbgSt 2,69-0,67 2,69-0,67 3,85-0,96 Steuer gesamt 15,67 0,67 0, Ohne Soli, KiSt Stundungseffekt bis zur tatsächlichen Veräußerung

23 V. SPEZIALFONDS 1. FONDSEBENE 23 Voraussetzungen nach 26 InvStG n.f. Investmentfonds zusätzlich Gewerbesteuerbefreiung ( 15 InvStG n.f. (+)) Anlagebedingungen siehe nächste Folie

24 V. SPEZIALFONDS 1. FONDSEBENE 24 Voraussetzungen Anlagebestimmungen Investmentaufsicht Maximal 100 Anleger, grundsätzlich nur nicht-natürliche Personen (auch mittelbar über Personengesellschaft; Ausnahmen: Spezialinvestmentanteile werden im BV gehalten, Die Beteiligung natürlicher Personen ist aufgrund des Aufsichtsrechts erforderlich, oder Bestandschutz: Mittelbare Beteiligung wurde vor 9. Juni 2016 erworben Bei Erwerb der mittelbaren Beteiligung vor dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar 2030 bei Erwerb ab dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar 2020 Rückgaberecht (mind. 1x /Jahr) Risikomischung Zulässige Vermögensgegenstände (90 %) Max. 20 % des Wertes investiert in Anteile nicht börsennotierter KapGes en Max. Beteiligung an einer einzelnen KapGes < 10 % des Kapitals der KapGes Begrenzung Kreditaufnahme Fixierung in Anlagebedingungen

25 V. SPEZIALFONDS 1. FONDSEBENE 25 Grundsätzlich Beibehaltung des geltenden Rechts und der Möglichkeit der (semi)-transparenten Besteuerung Wahlrecht zur Befreiung von KSt, da grundsätzlich gleicher Besteuerungsumfang wie Investmentfonds Inländische Dividendeneinnahmen mit Steuerabzug: Transparenzoption: Fonds erklärt unwiderruflich gegenüber der Verwahrstelle, dass Steuerbescheinigung für auf Fondseingangsseite einbehaltene KESt gegenüber den Anlegern ausgestellt wird, 30 InvStG n.f. Inländische Immobilienerträge ohne Steuerabzug, 33 InvStG n.f. Erhebung von KESt auf die Erträge bei Ausschüttung/Thesaurierung (Fondsausgangsseite) Abführung KESt an das zuständige Finanzamt Ausstellung Steuerbescheinigung gegenüber den Anlegern Befreiung von GewSt Objektiver Geschäftszweck: Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Ausschluss aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände (Rückausnahme für Immobilienfonds und Bagatellgrenze < 5% der Gesamteinnahmen)

26 V. SPEZIALFONDS 2. ANLEGEREBENE 26 Erträge aus Spezial-Investmentfonds ( 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG n.f.) Wie bisher Ausschüttung, ausschüttungsgleiche Erträge und Veräußerungsgewinne 3 Nr. 40 EStG und 8b KStG finden Anwendung, wenn dies auch bei der Direktanlage der Fall wäre Thesaurierungsprivileg VG aus Immobilien werden im Gegensatz zum geltenden Recht künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig Steuerfreie Thesaurierung wie bisher bei Stillhalterprämien, VG aus Aktien und sonstigen Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften (maximal 15 Jahre) Sonstige Kapitalforderungen isd 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG: auf bisherige Unterscheidung in Finanzinnovationen und sonstige Schuldverschreibungen wird verzichtet, steuerfreie Thesaurierung möglich Ausnahme: Finanzderivate, die wirtschaftlich als Surrogat für Zinsen und Dividenden anzusehen sind

27 VI. GESTALTUNGSERWÄGUNGEN 27 Finale steuerliche Belastung je nach Art des Anlegers Unterschiedliche Anleger, unterschiedliche Bedürfnisse Ausgangspunkt: Welcher Anlegertyp? Anlegertyp Private Anleger Betriebliche Anleger Körperschaften Versorgungswerke Lebens-/ Krankenversicherer

28 VI. GESTALTUNGSERWÄGUNGEN 28 Fondsstandort/Rechtsform Vermeidung DE-GewSt DBA-Berechtigung Ausschüttung/Thesaurierung Gestaltungsmöglichkeiten Anlagegegenstände Private Equity Venture Capital. Fondsart (Investmentfonds/ Spezial-Investmentfonds)

29 VI. GESTALTUNGSERWÄGUNGEN 29 Gestaltungserwägungen (Beispiel): Ausgangslage: Ein Fonds betreibt eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung seiner Vermögensgegenstände in erheblichem Umfang (z.b. Hochfrequenzhandel oder Arbitragegeschäfte) Erwägungen: o Kein Spezial-Investmentfonds möglich, da 26 InvStG n.f. über Verweis auf 15 Abs. 2 und 3 InvStG n.f. aktive unternehmerische Bewirtschaftung in wesentlichem Umfang ausschließt o Persönliche Steuerbefreiung ebenso (-), da 15 Abs. 2 und 3 InvStG Voraussetzung für GewSt-Befreiung Fondstandort Inland vs. Ausland und deutsche GewSt-Pflicht?

30 KONTAKTDATEN 30 Caroline Müller Dipl.-Ökonomin, Steuerberaterin, Partner Brandschenkestrasse 45 CH-8002 Zürich T F Bockenheimer Landstraße D Frankfurt am Main T F Aerogolf Center 1B, Heienhaff L-1736 Senningerberg T F

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