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2 BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE KARLSRUHE Universität Mannheim, Praktische Informatik 1, Prof. F. Freiling, Software und Recht Prof. Dr. Rupert Vogel Rechtsanwalt Fachanwalt für Informationstechnologierecht Telefon: /

3 Lebenslauf Prof. Dr. Rupert Vogel ist Rechtsanwalt und Partner der auf IT-Recht spezialisierten Wirtschaftskanzlei Bartsch und Partner in Karlsruhe. Er ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und hält Vorlesungen an der Universität Mannheim (EDV-Recht, Urheberrecht, Französisches Recht). Bei der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. (DGRI) ist er Geschäftsführer und Co-Leiter des Fachausschusses Softwareschutz. 3

4 Gliederung A. Wie ist Software geschützt? B. Wer ist geschützt? C. Welche Rechte hat der Rechtsinhaber? D. Welchen Schranken unterliegen die Rechte an der Software? E. Wie funktionieren Verträge über Software? F. Welche Rechtsfolgen haben Softwarerechtsverletzungen? 4

5 A. Wie ist Software geschützt? (1) 1. Urheberrecht - 69 a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Werkbegriff (persönliche geistige Schöpfung) - Schöpfungshöhe schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad, geringe Anforderung bei SW - Schutzumfang kein Schutz für Ideen u. Grundsätze - Schutz unabhängig von Formalitäten 5

6 69 a Gegenstand des Schutzes (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. (4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Vorschriften der 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung. 6

7 A. Wie ist Software geschützt? (2) 2. Patentierung von Software? für SW als solche nicht möglich 3. mittelbarer Schutz durch Marken- u. Wettbewerbsrecht 4. Schutz von Datenbanken ( 87 a ff. UrhG) 5. Schutz von Multimedia-Werken jeweils nach überwiegender Werkart 7

8 B. Wer ist geschützt? 1. Schöpferprinzip (nur natürliche Personen) 2. Personenmehrheiten Miturheber, Urheber verbundener Werke, sukzessive Bearbeitung 3. Arbeits- u. Dienstverhältnis (nicht freie Mitarbeit) bei SW ( 69 b): Arbeitgeber hat vermögensrechtliche Befugnisse 4. Hochschulen (Professoren: Freiheit von Wissenschaft und Lehre) 5. Lizenznehmer positives Nutzungsrecht/ negatives Abwehrrecht (bei ausschließlicher Lizenz) 8

9 69 b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden. 9

10 C. Welche Rechte hat der Rechtsinhaber? 1. Verwertungsrechte - Verwertung in körperlicher Form Vervielfältigung, Verbreitung - Verwertung in unkörperlicher Form öffentliche Zugänglichmachung (im Internet) - Umarbeitung/ Bearbeitung - Schutz vor Umgehung technischen Schutzes 2. Urheberpersönlichkeitsrechte (Namensnennung) 10

11 69 c Zustimmungsbedürftige Handlungen Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; 2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; 3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts; 4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. 11

12 D. Welchen Schranken unterliegen die Rechte an der Software? 1. SW-spezifische Schranken - Verbreitungsrecht erlischt ( erschöpft ), sobald das Original oder eine Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers veräußert wurde; europaweite Erschöpfung ( 69 c Nr. 3, 17 Abs. 2) - bestimmungsgemäße Benutzung, Sicherungskopie ( 69 d) - Dekompilierung von Schnittstellen ( 69 e) 2. Sonstige Schranken - nicht Privatkopien ( 53) - nicht öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ( 52 a) - Werk: 70 Jahre nach Tod des Urhebers; Datenbank: 15 Jahre nach Veröffentlichung 12

13 69 d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern 13des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

14 69 e Dekompilierung (1) (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des 69c Nr. 1 und 2 unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: - die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. 14

15 69 e Dekompilierung (2) (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, dass ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt. 15

16 E. Wie funktionieren Verträge über Software? (1) 1. Ausgangspunkt Wer eine dem Urheber vorbehaltene Handlung vornehmen will und sich nicht auf eine gesetzliche Schrankenbestimmung stützen kann, benötigt die Genehmigung ( Lizenz ) des Rechtsinhabers, mit der ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt wird. 16

17 E. Softwareverträge; Verwertungs- und Nutzungsrechte (2) 2. Verwertungsrechte Befugnisse des Urhebers bzgl. materieller Seite, wirtschaftl. Interessen, Nutzung umfassen die verschiedenen Nutzungsrechte, die den konkreten Nutzungsarten entsprechen Stammrecht, nicht übertragbar 3. Nutzungsrecht betrifft die konkrete wirtschaftliche Nutzungsart auf konkrete Nutzungsart beschränkter Teil eines Verwertungsrechts einräumbar und übertragbar 17

18 E. Softwareverträge; Nutzungsrechte (3) 4. Gestaltungsmöglichkeiten einfaches/ausschließliches Nutzungsrecht ( 31 Abs. 2, Abs. 3) 31 Abs. 2: Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. 31 Abs. 3: Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, das die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. 18

19 E. Softwareverträge; Nutzungsrechte (4) ( 31 Abs. 1 S. 2 ) - räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung - Aufspaltbarkeit (mit mögl. dinglicher Wirkung)? BGH: maßgeblich für (dingl.) Abgrenzung eines Nutz.rechtes, ob übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsform vorliegt. 19

20 E. Softwareverträge; Nutzungsrechte (5) 5. Grenzen der Gestaltung - Zweckübertragungsprinzip ( 31 Abs. 5) Merksatz: im Zweifel überträgt der Urheber keine weitergehenderen Rechte, als es der Zweck der Verfügung erfordert. Das Urheberrecht hat gleichsam die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zurückzubleiben. - Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam ( 31 Abs. 4) - Übertragung/Einräumung von Nutzungsrechten nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers ( 34, 35) 20

21 E. Softwareverträge; Vertragsrecht (6) 6. Anspruch auf angemessene Vergütung - 32 Anspruch auf vertragl. vereinbarte Vergütung; sofern diese nicht bestimmt oder nicht angemessen ist: Anspruch auf Einwilligung in Vertragsänderung - 32 a: weitere Beteiligung des Urhebers Anspruch gegen Vertragspartner oder Dritten bei auffälligem Missverhältnis 21

22 E. Softwareverträge (7) 7. Vertragsprobleme - Gebrauchtsoftware - Online- Erschöpfung - OSS/ GPL - Outsourcing - OEM - CPU - Demo- u. Hochschulversionen - EULA 22

23 F. Welche Rechtsfolgen haben Softwarerechtrechtsverletzungen? (1) 1. Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung ( 97) 2. Anspruch auf Herausgabe und Vernichtung der unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücke ( 98) 3. Schadensersatz bei Verschulden ( 97), Umfang: dreifache Berechnungsart - der Berechtigte kann (alternativ) - Herausgabe des durch die Verwertung erzielten Gewinns - eine angemessene Lizenzgebühr - Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. 23

24 F. Welche Rechtsfolgen haben Softwarerechtsverletzungen? (2) 4. (auch ohne Verschulden) Bereicherungsanspruch ( 812 BGB): angemessene Lizenzgebühr 5. Auskunftsanspruch im geschäftl. Verkehr ( 101 a) 6. Strafvorschriften ( 106 ff.) 7. Praxis: Abmahnung u. einstweilige Verfügung 24

25 69 f Rechtsverletzungen (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder dem Besitzer verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. 98 Abs. 2 u. 3 ist entsprechend anzuwenden. (1) Abs. 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. 25

26 Links und Literatur - Urheberrechtsgesetz: - Informationen zum Urheberrecht: - dt. Bildungsserver (Urheberrecht): - Grundwissen Urheberrecht: - Dreier/Vogel, Software- und Computerrecht, Lehrbuch: Rehbinder, Urheberrecht, Kommentar: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2008 (August) - Vertragsmuster: Vogel, Vertragsformulare Lizenz- und Pflegevertrag, in: Schulte-Nölke (Hrsg.), Formularbuch Vertragsrecht, 4. Aufl. 2010, Teil XII 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE Prof. Dr. Rupert Vogel Fachanwalt für IT-Recht Bahnhofstraße Karlsruhe Telefon: +49 (721)

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