I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

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1 Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren, Mitte des Landtags, Landesregierung 51 Abs. 1 Satz 1 GOLT: Mitte des Landtags =Fraktion oder 8 Abgeordnete hier: Fraktion (+) (P) Gesetzentwurf durch Minister des Innern für Sport und für Infrastruktur gemeinsam mit seiner Fraktion eingebracht 1

2 b) Beratung (P) zweite Beratung findet bereits am Nachmittag statt 55 Abs. 1 Satz 1 GOLT: Die zweite Beratung findet frühestens am zweiten Werktag nach Schluss der ersten Beratung statt. Geschäftsordnung = autonome Satzung, entfaltet grds. unmittelbare Bindungswirkung nur gegenüber den Mitgliedern des Parlaments Ein Verstoß gegen eine Geschäftsordnungsregelung führt nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, wenn die Bestimmung, gegen die verstoßen wird, verfassungsrechtlich fundiert ist. Verstoß gegen das Demokratieprinzip, Art. 74 LV (-) (P) keine Ausschussüberweisung, 54 Abs. 1 GOLT kann überwiesen werden, ist nicht zwingend kein Verstoß 2

3 c) Ausfertigung und Verkündung, Art. 113 Abs. 1 LV (P) Ministerpräsident hatte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Prüfungsrecht des Ministerpräsidenten Unzweifelhaft: formelle Prüfungskompetenz Umstritten: materielles Prüfungsrecht = Befugnis, ein Gesetz inhaltlich auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen Entscheidend ist, welche Auswirkungen eine unterstellte Pflichtverletzung des Ministerpräsidenten für die Gültigkeit des Gesetzes hat. keine Verfassungswidrigkeit: Zweifeln bei der Ausfertigung eines Gesetzes kommt nicht die Kraft zu, die Nichtigkeit eines vom Parlament beschlossenen Gesetzes zu bewirken. 3. Zwischenergebnis Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß. 3

4 II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Verstoß gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 Abs. 1 und 3 LV 1. Schutzbereich Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Einrichtungsgarantie + Aufgabengarantie Verweis auf 2 GemO von 2 GemO sind Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten erfasst Geht es dabei um Selbstverwaltungsangelegenheiten, ist das Recht der Kommunen auf Selbstverwaltung betroffen. 2. Eingriff Die Beleihung eines Privaten mit Selbstverwaltungsaufgaben ohne Einverständnis des Rechtsträgers der Aufgabe greift in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ein. 4

5 3. Rechtfertigung des Eingriffs a) Schranke Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG: im Rahmen der Gesetze Einschränkung durch förmliches Gesetz und durch Rechtsverordnung Art. 49 Abs. 1 LV: ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften": Einschränkung nur durch ausdrückliche formellgesetzliche Vorschrift zulässig Ermächtigung des Ministers des Innern und für Sport Aufgaben zu übertragen; weder handelt es sich um ein förmliches Gesetz noch wird die Form einer Rechtsverordnung verlangt Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 1 LV b) Schranken-Schranken i Verletzung des Kernbereichs (-, a.a. vertretbar) Übertragung nur von einzelnen Aufgaben 5

6 ii Verletzung außerhalb des Kernbereichs Außerhalb des Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie unterliegt ein gesetzgeberischer Eingriff verfassungsgerichtlicher Kontrolle nur insoweit, als er vom Gemeinwohl geboten sein muss. Eine konkrete Regelung muss frei von Willkür sein, insbesondere muss sie von sachgerechten Erwägungen getragen und geeignet sein, den von ihr verfolgten Zweck zu erreichen. (P) Gemeinwohlgründe? Sachgerechte Erwägungen? ausschließlich juristische Personen des Privatrechts in ausschließlicher Trägerschaft kommunaler Spitzenverbände sollen als Beleihungsadressaten in Betracht kommen (P) Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (P) Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot III. Ergebnis Das Gesetz ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig. 6

7 Frage 2: Gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen das Gesetz I. Verfahren vor dem BVerfG nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG vorrangig ist der Rechtsschutz durch den VerfGH zu prüfen II. Verfahren vor dem VerfGH nach Art. 130 Abs. 1 LV Stadt wendet sich unmittelbar gegen ein Gesetz abstraktes Normenkontrollverfahren nach Art. 130 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LV, 2 Nr. 1 lit. a und b, 23, 27 VerfGHG. 1. Zuständigkeit des VerfGH Art. 135 Abs. 1 Nr. 1 LV 2. Antragsberechtigung Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV: Körperschaften des öffentlichen Rechts: Stadt (+) 7

8 3. Antragsgegenstand Gesetze: förmliche Landesgesetze (+) 4. Antragsbefugnis, Art. 130 Abs. 1 Satz 1 LV Geltendmachung einer eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Rechtsbetroffenheit 5. Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität, 23 Abs. 3 VerfGHG Kein Instanzenzug gegen Parlamentsgesetze Verfassungsbeschwerde wegen 44 Abs. 4 VerfGHG subsidiär 6. Frist, Begründung, Form sechsmonatige Antrags(ausschluss)frist, 23 Abs. 4 VerfGHG). Bezeichnung der Verfassungsnorm, aus der der Antragsteller seine Bedenken herleitet, 23 Abs. 1 VerfGHG Schriftform, 23 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG 8

9 III. Verfahren vor dem VerfGH nach Art. 130a LV (Verfassungsbeschwerde) scheidet wegen 44 Abs. 4 VerfGHG aus. IV. Ergebnis Die Stadt kann vor dem VerfGH im Wege der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 130 Abs. 1 LV vorgehen. 9

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