Regierungsrat des Kantons Schwyz

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1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 150/2013 Schwyz, 19. Februar 2013 / bz Neue Kantonsverfassung: Ermächtigung betreffend die Anpassung von Erlassen Bericht und Vorlage an den Kantonsrat 1. Ausgangslage Die neue Kantonsverfassung vom 24. November 2010 (KV, SRSZ ) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Das Gewährleistungsverfahren in der Bundesversammlung ist noch nicht abgeschlossen. Die geltende Rechtsordnung des Kantons Schwyz basiert auf der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 (akv). Diese ist unter Vorbehalt von 90 Abs. 3 KV auf den 1. Januar 2013 aufgehoben worden. Damit ist die bisherige Verfassungsgrundlage der (weiterhin) geltenden Gesetze und Verordnungen beseitigt und durch eine neue Verfassungsgrundlage ersetzt worden. Dieser Wechsel in der Verfassungsgrundlage muss auf der Stufe der Gesetzgebung berücksichtigt bzw. umgesetzt werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung werden alle wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes ( 50 KV) erlassen. Die Form der gesetzesvertretenden Verordnung, wie Polizeiverordnung, Spitalverordnung usw. gibt es nicht mehr. Damit die Schwyzer Rechtsordnung nach Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung auch formal mit der neuen Verfassungsordnung übereinstimmt, sollen die Anpassungen umgehend erfolgen. 2. Formelle Anpassungen der Systematischen Gesetzsammlung 2.1 Anpassungen bei gesetzesvertretenden Verordnungen Im Kanton Schwyz bestehen heute neben den formellen Gesetzen mit obligatorischer Volksabstimmung (z.b. Steuergesetz) die sogenannten gesetzesvertretenden Verordnungen (z.b. Gesundheitsverordnung). Solche gesetzesvertretenden Verordnungen konnten durch den Kantonsrat erlassen werden, wenn er sich ausdrücklich auf eine Kompetenz in 40 akv berufen konnte oder ihm diese Kompetenz durch ein Gesetz eingeräumt worden war ( 32 akv).

2 Die neue Kantonsverfassung gibt diese Zweiteilung auf und kennt nur noch die Form des formellen Gesetzes ( 50 KV). In der Form des Gesetzes sind alle wichtigen Rechtssätze zu erlassen, insbesondere diejenigen, die Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen begründen oder die Grundzüge der Organisation von Kanton, Bezirken oder Gemeinden festlegen. Da das neue Recht nur noch die Form des Gesetzes kennt und diese auch so bezeichnet wird, sind die bisherigen gesetzesvertretenden Verordnungen neu als Gesetze zu bezeichnen bzw. die Erlasstitel zu ändern, sofern sich nicht ein bisheriger Erlasstitel als gebräuchlich erwiesen hat (z.b. Geschäftsordnung für den Kantonsrat). Damit wird verhindert, dass noch jahre-, in Einzelfällen noch jahrzehntelang gesetzesvertretende Verordnung bestehen bleiben, obwohl deren Verfassungsgrundlage schon längst aufgehoben wurde und sie wegen ihrer Wichtigkeit als formelle Gesetze zu gelten haben. Zwar gelten diese Verordnungen gemäss 90 Abs. 1 KV auch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung materiell weiter, aber ihre Form soll der neuen Verfassung angepasst werden. Eine solche Anpassung entspricht den Anforderungen nach Klarheit und Rechtssicherheit am besten, zumal nur die Gesetze dem Referendum unterstehen, nicht aber Verordnungen. Als Beispiele für Änderungen können angeführt werden: Personal- und Besoldungsverordnung Personal- und Besoldungsgesetz Strassenverordnung Strassengesetz Verordnung über die Kantonspolizei Polizeigesetz Gesundheitsverordnung Gesundheitsgesetz Spitalverordnung Spitalgesetz Verordnung über die Volksschule Volksschulgesetz Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz über den Umweltschutz 2.2 Keine Anpassung der Erlasstitel bei bestehenden Gesetzen Was schon bisher als Gesetz bezeichnet wurde, bleibt auch nach 50 KV ein Gesetz. Es braucht keine formellen Anpassungen der Erlasstitel bei Erlassen, die schon nach geltender Kantonsverfassung als Gesetze erlassen worden sind. Zukünftige Änderungen dieser Gesetze erfolgen aber nach den Verfahrensbestimmungen der neuen KV. Es betrifft dies beispielsweise: Bürgerrechtsgesetz Wahl- und Abstimmungsgesetz Datenschutzgesetz Migrationsgesetz Haftungsgesetz E-Government-Gesetz Gemeindeorganisationsgesetz Finanzausgleichsgesetz Steuergesetz EGzZGB Kantonales Strafgesetz Landwirtschaftsgesetz Gastgewerbegesetz Sozialhilfegesetz Planungs- und Baugesetz Wasserrechtsgesetz Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz 2.3 Anpassung der Ingresse und Verweise Soweit bei den geltenden kantonalen Erlassen im Ingress oder bei Verweisen noch Paragrafen der alten Kantonsverfassung erwähnt werden, sind diese der neuen Kantonsverfassung anzupassen. Diese Anpassungen sind unproblematisch. In den geltenden gesetzesvertretenden Verordnungen wird jeweils im Ingress auf die Verfassungsgrundlage hingewiesen, auf die sich der Erlass stützte. Der jeweilige Ausdruck gestützt auf 40 Buchstabe der Kantonsverfassung kann in all diesen Erlassen ersatzlos gestrichen werden, da diese Bestimmung nicht mehr gilt und zukünftig nur verwirren würde. Dass die jeweiligen Erlasse noch als gesetzesvertretende Verordnungen unter der alten Kantonsverfassung erlassen wurden, wird jeweils in Endnote 1 zum betreffenden Erlass vermerkt werden. Damit kann die Entste

3 hungsgeschichte des Erlasses anhand der fortlaufenden Gesetzsammlung (GS) zurückverfolgt werden. Weiter können bisherige Verweise auf die alte Kantonsverfassung soweit solche bestehen durch Verweise auf die neue Kantonsverfassung ersetzt werden oder Verweise sind aufzuheben, wenn keine entsprechende Verfassungsnorm mehr besteht. 2.4 Anpassung der Schlussbestimmungen Die Referendumsklausel Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt verweist auf den ursprünglichen Charakter als gesetzesvertretende Verordnung und die alte Kantonsverfassung. Diese Bestimmungen hatten nur Bedeutung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Erlasses. Sie können heute aufgehoben werden und werden ersetzt durch den Hinweis auf das obligatorische oder fakultative Referendum nach 34 oder 35 KV. Welches der beiden Referenden anwendbar ist, entscheidet sich jeweils aufgrund des Quorums in der Schlussabstimmung im Kantonsrat. 2.5 Methodenwahl Dem üblichen Gesetzgebungsprozess würde es entsprechen, wenn jede einzelne Änderung eines Erlasses, also die Änderung des Erlasstitels, die Einführung eines Kurztitels und einer Abkürzung, die Abänderung des Ingresses, der Ersatz von Ausdrücken (z.b. Verordnung wird ersetzt durch Gesetz im ganzen Erlass), Streichung und Abänderung einzelner Paragrafen und/oder Absätze durch den Kantonsrat beschlossen werden müsste. Dabei müssten weit über 50 Erlasse abgeändert werden. Die Abänderungen würden sich ausschliesslich auf formale Aspekte beziehen. Im Sinne eines pragmatischen Vorgehens sollen diese bloss formalen Anpassungen nicht im Einzelnen durch den Kantonsrat erfolgen, sondern der Regierungsrat soll ermächtigt werden, die Anpassungen im Rahmen der Nachführung der Systematischen Gesetzsammlung vorzunehmen. Damit wird der Kantonsrat erheblich entlastet, weil er nicht über unbestrittene formale Anpassungen beschliessen muss. Änderungen, die darüber hinausgehen, sind dem Kantonsrat mit einer separaten Vorlage unterbreitet worden (RRB Nr. 149/2013). Dabei wurden neben Änderungen im Erlasstext auch gleichzeitig die weiteren Änderungen im Erlasstitel, im Ingress und bei der Referendumsklausel vorgenommen. 3. Erläuterung zu den einzelnen Abschnitten I. Die neue Kantonsverfassung schreibt für die Rechtsetzung grundsätzlich vor, dass alle wichtigen Bestimmungen in der Form eines Gesetzes zu erlassen sind ( 50 nkv). Die bisher verbreiteten gesetzesvertretenden Verordnungen wie Gesundheitsverordnung usw. bestehen in dieser Form nicht weiter. Der Regierungsrat wird deshalb ermächtigt, alle bestehenden gesetzesvertretenden Verordnungen neu als Gesetze zu bezeichnen. Damit stimmen diese Erlasse einerseits formell mit der neuen Verfassung überein und anderseits wird damit klar gemacht, dass auf sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind, die jeweils auf die Gesetzesform Bezug nehmen (z.b. 28 KV: Gesetzesinitiative; 34/35 KV: obligatorisches/fakultatives Referendum). Gleichzeitig können im Ingress der bisher gesetzesvertretenden Verordnungen die Hinweise auf die alte verfassungsrechtliche Grundlage für gesetzesvertretende Verordnungen ( 40 akv) gestri

4 chen werden. Ebenso ist in den jeweiligen Erlassen der Ausdruck Verordnung durch Gesetz zu ersetzen. II. Bei allen kantonsrätlichen Erlassen (Gesetze, gesetzesvertretende Verordnungen, Verordnungen des Kantonsrates) wird der Regierungsrat ermächtigt, Kurztitel und Abkürzungen einzuführen, insbesondere bei Erlassen, die häufig verwendet werden. Darüber hinaus sollen Verweise auf die alte Kantonsverfassung durch Verweise auf die neue Kantonsverfassung ersetzt oder Verweise sogar aufgehoben werden können, wenn in der neuen Verfassung keine entsprechende Verfassungsnorm mehr besteht. Weiter soll in den Schlussbestimmungen die fakultative Referendumsklausel gestrichen werden bzw. der Hinweis auf das obligatorische oder fakultative Referendum angebracht werden, da neu das Ergebnis in der Schlussabstimmung des Kantonsrates entscheidet, ob zwingend eine Volksabstimmung stattfindet oder der Erlass dem fakultativen Referendum untersteht. Die Änderung von der (gesetzesvertretenden) Verordnung zum Gesetz hat zur Folge, dass innerhalb eines Erlasstextes diese Begriffe und ihre grammatikalisch richtige Verwendung angepasst werden müssen. Dies bedingt eine genaue Kontrolle der meisten Erlasstexte. Eine Aufgabe, die nicht zwingend der Gesetzgeber selbst machen muss, sondern die er delegieren kann. Alle Anpassungen, die der Regierungsrat gestützt auf diesen Ermächtigungsbeschluss vornimmt, werden in rechtsetzender Form erlassen und publiziert. III. Dieser Kantonsratsbeschluss untersteht je nach dem Ergebnis in der Schlussabstimmung im Kantonsrat entweder der Volksabstimmung (obligatorisches Referendum) oder dem fakultativen Referendum. Er ist als solcher im Amtsblatt zu publizieren. 4. Personelle und finanzielle Auswirkungen Die formalen Anpassungen der Systematischen Gesetzsammlung haben einen einmalig höheren Arbeitsaufwand zur Folge, der aber mit dem bestehenden Personal geleistet werden kann. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich daraus, dass durch die vielen Änderungen die Systematische Gesetzsammlung in weiten Teilen neu gedruckt werden muss. Dabei wird im Jahre 2013 auf eine Nachführung in Papierform verzichtet, was vertretbar ist, weil auf dem Internet die Gesetzsammlung tagesaktuell zur Verfügung steht. Im Jahre 2013 entstehen somit den Abonnenten keine Kosten für Nachträge. Im Jahre 2014 dagegen erhalten sie eine vollständige Neuausgabe der Schwyzer Gesetzsammlung, was mit erhöhten Kosten verbunden sein wird. Zur weiteren Begründung kann auf RRB Nr. 149 vom 19. Februar 2013 (Ziff. 8) verwiesen werden. Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, die beiliegende Vorlage anzunehmen

5 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und Regierungsrates; Staatsschreiber; Departemente; Sekretariat Kantonsrat (2); Sicherheitsdepartement (unter Rückgabe der Akten). Im Namen des Regierungsrates: Walter Stählin, Landammann Dr. Mathias E. Brun, Staatsschreiber - 5 -

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