Abschlussklausur Verfassungsrecht I Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2015/2016

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1 Frage 1: Lösungsskizze Abschlussklausur Staatsorganisationsrecht Hinweis: Da die Fallfrage offen formuliert ist, müssen die Bearbeiter sich zunächst für einen Rechtsbehelf entscheiden. In Betracht kämen neben dem tatsächlich einschlägigen Organstreitverfahren allenfalls eine abstrakte Normenkontrolle und eine Präsidentenanklage. Da das Gesetz jedoch noch nicht vom Bundespräsidenten unterzeichnet und verkündet worden ist, ist eine abstrakte Normenkontrolle offensichtlich nicht einschlägig, da ein zu überprüfendes Gesetz noch nicht vorliegt. Ebenfalls denkbar wäre eine Präsidentenanklage nach 61 GG, die allerdings eine völlig andere Zielrichtung hat (Amtsenthebung des Bundespräsidenten). Der Bundestag kann den Bundespräsidenten dann zur Ausfertigung zwingen, wenn er mit Erfolg ein Verfahren vor dem BVerfG anstrengen kann. Das Urteil des BVerfG hat zwar nur feststellende Wirkung. Gemäß 31 Abs.1 BVerfGG wird jedoch jedes Verfassungsorgan also auch der Bundespräsident durch eine Entscheidung des BVerfG gebunden. Das Organstreitverfahren hat Aussicht auf Erfolg, soweit es zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit Das Organstreitverfahren müsste gem. Art. 93 I Nr. 1 GG i.v.m. 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. I) Antragsteller und Antragsgegner Der Bundestag ist ausdrücklich in 63 BVerfGG als Antragssteller genannt, das gleiche gilt auch für den Bundespräsidenten als Antragsgegner. II) Antragsgegenstand Gemäß 64 Abs.1 BVerfG kann Antragsgegenstand in einem Organstreitverfahren eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein. Tauglicher Antragsgegenstand ist hier das Unterlassen der Ausfertigung des verfassungsändernden Gesetzes durch den Bundespräsidenten. III) Antragsbefugnis Nach 64 Abs.1 BVerfG ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte des Antragstellers möglich erscheint. Es erscheint möglich, dass das Gesetzgebungsrecht des Bundestags gem. 77 ff. GG durch die Verweigerung der Ausfertigung verletzt worden ist.

2 IV) Form/Frist Der Antrag ist gem. 23 I BVerfGG schriftlich einzureichen und zu begründen. Darüber hinaus muss der Antrag gemäß 64 III BVerfGG innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Maßnahme oder Unterlassung bekannt geworden ist, gestellt werden. Von der Einhaltung dieser Erfordernisse ist auszugehen. A) Ergebnis Das Organstreitverfahren des Bundestages gegen den Bundespräsidenten ist zulässig. B) Begründetheit Das Organstreitverfahren müsste auch begründet sein. Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn der Bundespräsident seine verfassungsrechtlichen Kompetenzen überschritten hat und dadurch der Bundestag in eigenen Rechten verletzt worden ist. Dies ist der Fall, wenn der Bundespräsident von vornherein kein Recht zur Prüfung des Gesetzes in formeller und materieller Hinsicht hatte oder aber bei Vorliegen eines Prüfungsrechtes dieses Recht im konkreten Fall falsch angewendet hat. Hinweis: Die Lösungsskizze sieht vor, dass auf die Frage des formellen und materiellen Prüfungsrechts gemeinsam an dieser Stelle eingegangen wird. Es ist aber auch vertretbar, die Darstellung des Prüfungsrechts zu teilen und zunächst auf das formelle Prüfungsrechts einzugehen und direkt im Anschluss die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu überprüfen (sofern man dem BPräs ein formelles Prüfungsrecht zuspricht). Dann könnte ein materieller Teil folgen, indem zuerst ein mögliches materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten dargestellt und anschließend das Gesetz auf materielle Verfassungsverstöße überprüft wird. I) Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Dem Bundespräsidenten müsste ein Prüfungsrecht in formeller und materieller Hinsicht zustehen. 1. Formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Dem Bundespräsidenten könnte ein formelles Prüfungsrecht zustehen. Ein formelles Prüfungsrecht beinhaltet die Befugnis des Bundespräsidenten, die formelle Verfassungsmäßigkeit des vorgelegten Gesetzes zu überprüfen.

3 Das formelle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten wird weitgehend unbestritten bejaht 1. Dies kann folgendermaßen begründet werden: Aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs.1 GG ( Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten ) und dem insoweit wortidentischen Art. 78 GG folgt, dass sich die Ausfertigungspflicht nur auf verfassungsgemäß zustande gekommene Gesetze bezieht. Gesetze, die unter Missachtung von Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formvorschriften beschlossen wurden, sind gerade nicht nach den Vorschriften des GG zustande gekommen. Damit kommt dem Bundespräsidenten ein formelles Prüfungsrecht zu. 2. Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Fraglich ist, ob dem Bundespräsidenten auch ein materielles Prüfungsrecht zusteht. Dies ist der Fall, wenn der Bundespräsident die Befugnis hat, ein ihm vorgelegtes Gesetz auch auf ihre inhaltliche Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu überprüfen. Dies ist äußerst umstritten. Bei der Argumentation werden die Normen des GG nach den verschiedenen rechtlichen Auslegungskriterien ausgelegt. a) Wortlautinterpretation Ausgangspunkt: Art. 82 I S. 1 GG materielles PrüfungsR (+): Auch ein in materieller Hinsicht mit dem GG kollidierendes Gesetz ist nicht nach den Vorschriften des GG zustande gekommen. materielles PrüfungsR (-): Art. 82 I S. 1 GG steht im Zusammenhang mit Art. 78 GG. Dieser verlangt nur ein verfahrensmäßiges Zustandekommen. b) historische Auslegung materielles PrüfungsR (-), da BPräs. im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung im GG eine eher schwache Stellung hat. dagegen: keine Vergleichbarkeit, verfassungsrechtliches Umfeld hat sich erheblich gewandelt. 1 Eine andere Auffassung ist kaum vertretbar.

4 c) Systematische Verfassungsinterpretation Ausgangspunkt: Systematischer Zusammenhang des Art. 82 I. S. 1 GG mit anderen Normen des GG. (1) Amtseid, Art. 56 GG materielles PrüfungsR (+): Wortlaut Amtseid Art. 56 GG ( GG wahren und verteidigen ) materielles PrüfungsR (-): Zirkelschluss; Art. 56 GG ist keine Kompetenznorm, sondern betrifft nur die rechte Wahrnehmung der anderweitig begründeten Kompetenz. Ob ihm Art. 82 I S. 1 GG eine derartige Befugnis einräumt, ist gerade die zu beantwortende Frage. Die anderen Verfassungsorgane müssen genauso die Verfassung wahren und verteidigen. (2) Präsidentenanklage, Art. 61 GG materielles PrüfungsR (bzw. Prüfungspflicht) (+): Würde der BPräs ein materiell verfassungswidriges Gesetz ausfertigen, verstieße er hiermit gegen das GG und könnte sich der Gefahr einer Präsidentenanklage aussetzen. materielles PrüfungsR (-): Zirkelschluss, Art. 61 GG begründet keine Kompetenz, sondern knüpft lediglich an bestehende Kompetenzen an. Außerdem muss die Verletzung des GG vorsätzlich erfolgen. (3) Gewaltenteilung Ausgangspunkt: Art. 20 II S. 2 GG (Rechtsstaatsprinzip) materielles PrüfungsR (-): weil BPräs nicht zur Legislative gehört (nur staatsnotarielle Beurkundungsfunktion) zudem: Monopol des BVerfG, und zwar Möglichkeit der Normenkontrolle.

5 materielles PrüfungsR (+): BPräs ist durch seine Funktion in Gesetzgebung einbezogen. Außerdem ist der Grundsatz der Gewaltenteilung im GG teilweise durchbrochen. Zudem: Der BPräs verwirft nicht geltende Gesetze, sondern fertigt lediglich seiner Meinung nach verfassungsändernde Gesetze nicht aus, verhindert also ihr Inkrafttreten. Die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle auf Antrag (!) entbindet keinesfalls von der Verpflichtung aller Staatsorgane, von vorneherein die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für staatliches Handeln zu beachten. d) Teleologische Interpretation materielles PrüfungsR (-): BPräs nur als Staatsnotar materielles PrüfungsR (+): Stellung des BPräs als Verfassungsorgan und Staatsoberhaupt: es ist ihm nicht zuzumuten, einen Verfassungsverstoß durch Ausfertigung zu unterstützen Streit offen, daher Streitentscheid notwendig. Kompetenzen des Bundestags zur Gesetzgebung gegen die Auffassung des BPräs. Gewaltenteilung ist wohl das Stichwort: h.m., vermittelnde Ansicht: Primär für Inhalt der Gesetze ist der BTag als demokratisch legitimierter Gesetzgeber zuständig. Deshalb ist der BPräs an Auffassung des BTages gebunden, es sei denn, die Auffassung des BTages ist offensichtlich fehlerhaft. Denn die Stellung des BPräs im Verfassungsgefüge ist auf Repräsentation ausgerichtet, und daher tendenziell unselbständig. Ein umfassendes materielles Prüfungsrecht würde seiner Stellung im Vergleich zu den anderen obersten Staatsorganen nicht entsprechen. Sofern man das materielle Prüfungsrecht des BPräs bejaht, ist dies auf offensichtliche Verstöße gegen die Verfassung zu beschränken. Dies nennt man Evidenzkontrolle (a.a. vertretbar).

6 I) Ergebnis Dem Bundespräsidenten steht ein formelles Prüfungsrecht zu. Das materielle Prüfungsrecht ist auf offensichtliche Verstöße gegen das Grundgesetz beschränkt. Ob ein zweifelsfreier und offenkundiger Verfassungsverstoß vorliegt, lässt sich nur entscheiden, wenn zunächst die formelle und die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geprüft wird und erst bei Vorliegen eines tatsächlichen Fehlers dieser daraufhin beurteilt wird, ob er zweifelsfrei und offenkundig ist. II) Formelle Rechtmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz müsste formell rechtmäßig sein. Dies ist der Fall, wenn es den Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren entspricht. a) Zuständigkeit Nach Art. 30, 70 Abs.1 GG sind für die Gesetzgebung grundsätzlich die Länder zuständig, wenn nicht das Grundgesetz etwas anderes bestimmt. Das von A eingebrachte Gesetz beschäftigt sich mit Nebentätigkeiten von Abgeordneten. Es ist vertretbar eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz aus Art. 38 Abs.3 oder Art.48 Abs.3 S.3 GG zu entnehmen. b) Verfahren Das Gesetzgebungsverfahren richtet sich nach den Art. 76 ff. GG. (1) Einleitung des Verfahrens Fraglich ist, ob das Initiativrecht gem. Art. 76 Abs.1 GG ordnungsgemäß ausgeübt wurde, da das Gesetz nur von einem einzelnen Abgeordneten in den Bundestag eingebracht worden ist. a) Verstoß gegen Art. 76 Abs.1 GG Ein Verstoß gegen Art. 76 Abs.1 GG liegt nicht vor, da der Wortlaut der Vorschrift ( Gesetzesvorlagen werden [ ] aus der Mitte Bundestages [ ] eingebracht ) nicht die Möglichkeit ausschließt, dass das Gesetz nur von einem Abgeordneten eingebracht wird. b) Verstoß gegen 76 GoBT Es könnte aber ein Verstoß gegen 76 GoBT vorliegen, weil diese Vorschrift vorsieht, dass Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der

7 Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein müssen. Gegen diese Vorschrift ist offensichtlich verstoßen worden. Fraglich ist, ob ein Verstoß gegen 76 GoBT zur formellen Verfassungswidrigkeit führt. Dies lehnt die h.m. ab mit dem Hinweis auf Art. 82 Abs.1 S.1 GG, der vorsieht, dass die Gesetze nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen sein müssen. Da aber Art. 76 GG gerade keine Mindestanzahl vorschreibt, geht das GG einfachen Parlamentsgesetzen vor. (2) Hauptverfahren - hier reicht eine einfache Mehrheit der Stimmen für die Beschlussfassung aus, gem. Art. 42 Abs.2 S.1 GG. IvF: (+) - sonst keine Verfahrensfehler ersichtlich II) Ergebnis Formelle Verfassungsmäßigkeit Das Gesetzgebungsverfahren war formell verfassungsgemäß. Der Bundespräsident durfte daher nicht die Ausfertigung des Gesetzes aufgrund einer möglichen formellen Verfassungswidrigkeit verweigern. III) Materielle Verfassungsmäßigkeit Das Gesetz könnte aber materiell verfassungswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn das Gesetz inhaltlich gegen das Grundgesetz verstößt. a) Verstoß gegen das Freie Mandat 44 a AbgG könnte gegen das verfassungsrechtlich geschützte freie Mandat verstoßen. Grundlage des freien Mandats ist Art. 38 Abs.1 GG. Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats. Der Abgeordnete übt sein Mandat in Unabhängigkeit aus, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen und ist nur seinem Gewissen unterworfen. Fraglich ist, ob nunmehr durch 44 a AbgG das freie Mandat unzulässig beschränkt wird. Dafür müssen die Bearbeiter zunächst klären, welcher Prüfungsmaßstab überhaupt in Betracht kommt. Der Sachverhalt nennt das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, das Behinderungsverbot des Art. 48 Abs. 2 GG und die auf dem Spiel stehenden Grundrechte der Abgeordneten (Art. 12 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

8 als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs. 1 GG). Die Bearbeiter haben hier grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, wie sie auch in der angehängten Entscheidung des BVerfG deutlich werden: Am einfachsten machen es sich diejenigen Bearbeiter, die insoweit ebenso wie die Entscheidung tragenden Richter des Senats ausschließlich das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG als Prüfungsmaßstab heranziehen. Auch diese müssten jedoch begründen, warum die anderen im Sachverhalt genannten Normen als Prüfungsmaßstab ausscheiden. Das BVerfG geht insoweit von einem verdrängenden Vorrang des freien Mandats aus: Das Behinderungsverbot aus Art. 48 Abs. 2 GG stellt danach lediglich eine unselbständige Konkretisierung des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG dar, fügt dieser aber nichts Neues hinzu; die Grundrechte hingegen sollen auf den staatsorganschaftlichen Status des Abgeordneten von vornherein keine Anwendung finden. Folgt man dem, ist ausschließlicher Prüfungsmaßstab Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG; daran orientiert sich auch der anschließend skizzierte Aufbau. Die Bearbeiter können aber auch insoweit ähnlich wie die unterlegenen Richter mit entsprechender Begründung ergänzend auf das Behinderungsverbot des Art. 48 Abs. 2 und auf die Grundrechte abstellen. Beide können dann sowohl selbständig geprüft werden als auch in die Prüfung des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG integriert werden. Für Art. 48 Abs. 2 GG könnte eine integrierte Prüfung relativ einfach so aussehen, dass als Prüfungsmaßstab einfach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG i.v.m. Art. 48 Abs. 2 GG genannt, dann aber im wesentlichen doch das freie Mandat geprüft wird. Die Grundrechte könnten demgegenüber, wie es auch die dissentierenden Richter getan haben, am ehesten so integriert werden, dass die Wertungen der betroffenen Grundrechte in die Abwägung im Rahmen der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des freien Mandats (siehe unten) einbezogen werden. Eine Heranziehung als selbständiger Prüfungsmaßstab neben Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ist dagegen wegen der organschaftlichen Stellung des Abgeordneten schwerer und allenfalls mit guter Begründung vertretbar. Eine solche Begründung könnte etwa daran anknüpfen, dass der Abgeordnete neben der Rolle als Mandatsträger hier möglicherweise in seiner Rolle als Bürger z.b. als Inhaber eines Berufs betroffen wird; in jedem Falle müssten sich die Bearbeiter dann aber mit der Problematik eines möglichen Vorrangs des freien Mandats auseinandersetzen. Ein sinnvoller Aufbau für die Prüfung eines Verstoßes gegen das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG könnte wie folgt aussehen: 1. Beeinträchtigung des freien Mandats

9 In diesem Zusammenhang müsste zunächst der Schutzumfang des freien Mandats dargelegt werden, also die Frage, was davon konkret umfasst ist. Dies sind traditionell die hier nicht betroffenen parlamentarischen Mitwirkungsrechte (Stimmrecht, Rederecht etc.) sowie der im Begriff der Unabhängigkeit zusammengefasste Status des Abgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes. Zur Konkretisierung dieses Status könnte nach den Hinweisen im Sachverhalt hier zunächst gefragt werden, von welchem Leitbild des Abgeordneten die Verfassung ausgeht. Im Diätenurteil (BVerfGE 40, 296) hat sich das BVerfG insoweit auf den Standpunkt gestellt, die Tätigkeit des Abgeordneten fordere heute den ganzen Menschen und sei zum Vollzeitberuf, der Abgeordnete selbst zum Berufspolitiker geworden. Regelungen, die eine Berufstätigkeit außerhalb des Parlaments erschweren oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, zeichnen dann möglicherweise nur dieses Leitbild nach, so dass man mit dieser Begründung schon eine relevante Beeinträchtigung verneinen könnte. Eine Beeinträchtigung könnte jedoch auch unter dieser Prämisse damit begründet werden, dass über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich der Abgeordnete selbst entscheiden muss; gerade darin läge die Freiheit des Mandats. Dies müsste dann auch konsequent auch die Befugnis einschließen, selbst darüber zu entscheiden, welche weiteren Tätigkeiten der einzelne Abgeordnete ausüben will und wem er darüber Rechenschaft legen will. In diese Befugnis wird durch die Offenlegungspflicht in jedem Fall eingegriffen. Die Gegenauffassung, wie sie im Verfahren von den unterlegenen Richtern vertreten wurde, geht demgegenüber vom Leitbild eines Abgeordneten aus, der mit beiden Beinen im Leben steht und in der Gesellschaft hinreichend verwurzelt ist. Die Ausübung eines Berufs neben dem Mandat ist dann, wie es im Sachverhalt auch ausdrücklich heißt, geradezu erwünscht, so dass jede Erschwerung automatisch auch eine relevante Beeinträchtigung des Abgeordnetenstatus darstellt. 2. Rechtfertigung der Beeinträchtigung Eine Rechtfertigung der Offenlegungspflicht könnte sich aus dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit ergeben, von Interessenverflechtungen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten der Abgeordneten Kenntnis zu erlangen. Die entsprechenden Informationen sind für die Wahlentscheidung des Einzelnen von hoher Bedeutung und sichern zudem die Unabhängigkeit des Bundestages von wirtschaftlicher Macht. Dieses Interesse muss sodann gegen die Beeinträchtigung der Abgeordnetenrechte abgewogen werden. Dafür können die Bearbeiter mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit argumentieren, den man hier durchaus heranziehen kann. Wie schwer die Beeinträchtigung wiegt, hängt dann wiederum vom jeweiligen Leitbild des Abgeordneten ab, das dementsprechend auch erst hier angesprochen statt bei der Begründung der Beeinträchtigung angesprochen werden kann. Ergänzend können in diesem Zusammenhang die grundrechtlichen Positionen des Abgeordneten herangezogen werden und eine besondere Schwere der Beeinträchtigung belegen (vgl. oben). Argumentiert werden kann dann etwa, dass die detaillierte Offenlegung sämtlicher Einkünfte für die

10 Wahrung der berechtigten Interessen der Allgemeinheit nicht erforderlich sei; insofern seien andere, die berechtigten Interessen des Abgeordneten schonendere Modelle vorstellbar (wie etwa die derzeitige Ausgestaltung der Transparenzpflicht). Im Ergebnis sind die Bearbeiter aber auch hier weitgehend frei; entscheidend sind Sachgerechtigkeit, Angemessenheit und Tiefe der Argumentation. b) Weigerung der Ausfertigung Wie oben festgestellt, ist das Gesetz verfassungswidrig. Fraglich ist, ob der BPräs die Ausfertigung daher verweigern durfte. Dies wäre nur der Fall, wenn der Verfassungsverstoß evident ist. An dieser Stelle sind beide Auffassungen vertretbar. Im Ergebnis ist wohl nicht von einem offensichtlichen und zweifelsfreien Verfassungsverstoß auszugehen, weil man auch die Auffassung vertreten könnte, dass auch die genaue Veröffentlichung der aus der Nebentätigkeit erzielten Entgelte verhältnismäßig wäre. Der Verfassungsverstoß ist nicht evident. Daher hat der Bundespräsident sein auf offensichtliche Verfassungsverstöße beschränktes Prüfungsrecht falsch angewendet. B) Ergebnis Das Organstreitverfahren ist somit begründet. Gesamtergebnis: Das Organstreitverfahren ist zulässig und begründet.

11 Frage 2: - Die Bearbeiter könnten zunächst mit einer klassischen Unterscheidung einsteigen: Verfassung im formellen Sinn (Verfassungsurkunde) / Verfassung im materiellen Sinn (politische Grundordnung eines Staates) - Als politische Grundordnung eines Staates regeln Verfassungen in erster Linie die Einrichtung der staatlichen Organe und deren Kompetenzen bzw. deren Verhältnis zueinander sowie in den Grundrechten die grundlegenden Beziehungen zwischen Staat und Bürger. Die Bearbeiter könnten auch darauf hinweisen, dass grundsätzlich zwei Traditionen unterschieden werden können, nämlich die der Verfassung als (Neu-)Begründung politischer Herrschaft (Frankreich, USA) und die als Begrenzung einer gegebenen politischen Herrschaft (so im deutschen Konstitutionalimus des 19. Jahrhunderts) Funktionen etwa: Begründung und Verrechtlichung politischer Herrschaft, Bildung und Erhaltung politischer Einheit, Festschreibung des Grundkonsenses für das Zusammenleben, Basisschicht der Rechtsordnung, Leitbild künftiger Entwicklung etc.; zusammenfassend werden Verfassungen oft auch als gute und gerechte Ordnung des Gemeinwesens bezeichnet - Wesenszüge der Verfassung sind vor allem der Vorrang gegenüber sonstigem Recht; darüber hinaus ist eine Verfassung typischerweise nur eine Rahmenordnung, die den politischen Prozess nur in einzelnen Eckpunkten regelt; die Normen sind dementsprechend unbestimmter und offener als etwa Normen des BGB oder des StGB - gegebenenfalls können die Bearbeiter auch auf die Geltungsvoraussetzungen und das prinzipielle Dilemma der Verfassung hinweisen: Sie muss selbst im großen und ganzen von den Bürgern akzeptiert und von einem Grundkonsens der maßgeblichen politischen Kräfte getragen sein; andererseits bindet sie in Gestalt der Staatsorgane diejenigen, die auch für ihre Durchsetzung verantwortlich sind

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