Rahmenkonzept Versorgungsplanung 2016 gemäss Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Grundzüge zur Erstellung der Versorgungsplanung 2016

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1 Rahmenkonzept Versorgungsplanung 2016 gemäss Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Grundzüge zur Erstellung der Versorgungsplanung 2016 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

2 Impressum Herausgeber Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Vom Regierungsrat verabschiedet am 22. April 2015 Redaktion Dr. Karen Hofmann, GEF Dr. Roland Gasser, GEF Lucas Kemper, GEF Dr. med. Kerstin Vormund, GEF Auskünfte GEF, Spitalamt, Abteilung Planung und Versorgung Telefon: , Bern, 1. Juni 2015

3 Redaktionelle Hinweise Die aktuelle Fassung ersetzt die Version vom ; wegen redaktionellen Anpassungen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden ausschliesslich die männliche Form verwendet. Die Bezeichnung Spital bezieht sich auf den einzelnen Spitalstandort. Die Bezeichnungen Patient und Fall, sowie medizinische Leistungsgruppenkonzepte und Leistungsgruppenkonzepte werden synonym verwendet. i

4 ii

5 Inhaltsverzeichnis 1 Das Wichtigste in Kürze Einleitung Funktion des Rahmenkonzepts Etappen zur Erstellung der neuen Versorgungsplanung Funktion der Versorgungsplanung Funktion der Versorgungsplanung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Funktion der Versorgungsplanung gemäss dem Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Hohe Qualitätsanforderungen für alle Berner Listenspitäler Herausforderungen für die Versorgungsplanung Versorgungsplanung 2016 (Grundzüge) Versorgungsziele Bedarfsanalyse Planungshorizont Datengrundlagen zur Vorbereitung des Bedarfsanalyse Versorgungsräume Leistungsorientierte Planungsgrössen Versorgungsbereiche Medizinische Leistungsgruppenkonzepte Weitere inhaltliche Differenzierung Rechnerisches Verfahren zur Ermittlung des gegenwärtigen Bedarfs Rechnerisches Verfahren zur Ermittlung des künftigen Bedarfs Status-Quo-Methode Begleitung der Status-Quo-Methode durch qualitative Trends Angebotsanalyse Datengrundlagen zur Vorbereitung des Angebotsanalyse Generelle Anforderungen Planungsgrundsätze Fähigkeit und Bereitschaft zur Aufnahme Bedarfsgerechtigkeit Zugänglichkeit Qualität Wirtschaftlichkeit Mindestfallzahlen Ambulantes Potential Interkantonale Koordination Auswahlentscheidung für die Spitalliste Zwei-Stufen-Modell als Grundlage der Aufnahme / Nichtaufnahme auf die Spitalliste Stufe 1: Auswahl der zur Leistungserbringung geeigneten Spitäler (Eignungskriterien ohne Ermessenspielraum) iii

6 Stufe 2: Auswahl zwischen mehreren zur Leistungserbringung geeigneten Spitälern beim Vorliegen eines Überangebots (Zuschlagskriterien mit Ermessensspielraum) Widerruf oder Entzug eines bestehenden Leistungsauftrags Ausgewählte Versorgungsschwerpunkte Geriatrische Versorgung Palliative Versorgung Notfallversorgung Weitere Vorgaben Rettungswesen Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsplätzen Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis iv

7 1 Das Wichtigste in Kürze Erarbeitung der Versorgungsplanung 2016: Beschreibung der Vorgehensweise 1. Die transparente Erarbeitung der neuen Versorgungsplanung bis zum Herbst 2016 soll eine möglichst hohe Planungs- und Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure gewährleisten. Zu diesem Zweck hat der Kanton Bern ein Rahmenkonzept zur Versorgungsplanung 2016 erarbeitet, das die Grundzüge beschreibt, nach denen die neue Versorgungsplanung erarbeitet wird. 2. Die Planung der Versorgung der Kantonsbevölkerung mit Spital- und Rettungsleistungen, sowie die Sicherung des nicht-universitären beruflichen Nachwuchses liegen in der Verantwortung der Kantone. Die Vorgaben zu Art, Inhalt und Form der kantonalen Versorgungsplanungen werden gemeinsam durch die bundesrechtlichen Vorgaben des KVG und die kantonalen Vorgaben des SpVG geregelt. 3. Die gewachsenen Ansprüche an die Versorgungsplanung seit dem 1. Januar 2012 (Revision des KVG aus dem Jahr 2007) stellen die Kantone bei der Planung der Versorgung der Kantonsbevölkerung mit Spitalleistungen vor eine neue Herausforderung: Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit geeigneten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Spitälern. 4. Ein besonderer Schwerpunkt der neuen Berner Versorgungsplanung liegt auf der Sicherung einer hohen Versorgungsqualita t in allen Listenspitälern. Seit dem Systemwechsels in der Spitalfinanzierung und investition 2012 müssen die Kantone dafür sorgen, dass die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in den Schweizer Spitälern nicht zu Lasten der Versorgungsqualität erfolgt. Der Kanton Bern hat daher hohe Qualitätsanforderungen festgelegt, die alle Listenspitäler erfüllen müssen, wenn sie auf die kantonalen Spitallisten Akutsomatik, Rehabilitation oder Psychiatrie aufgenommen werden möchten. 5. Die Versorgungsplanung 2016 wird die erste kantonale Versorgungsplanung nach der Inkraftsetzung der KVG-Revision per 1. Januar 2012 sein. Sie wird sich daher insbesondere auf die Bereitstellung einer KVG-konformen Planungsgrundlage für die Spitallisten Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie ab dem Jahr 2017 konzentrieren; ohne dabei die Planung des Rettungswesens und der nicht-universitären Gesundheitsberufe als wichtige kantonalen Elemente der ausser Acht zu lassen. 6. Die Erarbeitung der neuen Versorgungsplanung erfolgt bis Ende 2016 in vier Etappen. Etappe 1 - Sie beinhaltet die wesentlichen Vorbereitungsarbeiten zur Erstellung der Versorgungsplanung Zum Ende der ersten Etappe im Juli 2015 liegen alle Unterlagen der Angebotserhebung für die Versorgungsplanung 2016 vor. Etappe 2 - Die zweite Etappe umfasst die Erstellung der Versorgungsplanung 2016 mit den benötigten und bis dahin vorliegenden Datengrundlagen. Die zweite Etappe soll im Dezember 2015 abgeschlossen werden. Etappe 3 - Sie enthält die Fertigstellung und Konsultation der neuen Versorgungsplanung. Sie soll im Herbst 2016 abgeschlossen werden. Der Spitallistenprozess 2017 beginnt in dieser Etappe. Zu Beginn des 1. Quartals 2016 werden die Bewerbungsverfahren für die Spitallisten ab 2017 in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie durchgeführt. Zum Ende der dritten Etappe wird die Umsetzungsversion der Versorgungsplanung 2016 dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Zeitgleich werden die auf der Versorgungsplanung 2016 basierenden Spitallisten 2017 erstellt. Etappe 4 - Die finale Etappe soll im November 2016 abgeschlossen werden. Die durch den Regierungsrat genehmigte Versorgungsplanung 2016 wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht. Zeitgleich wird allen Spitälern, die sich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Spitallisten 2017 für einen oder mehrere Leistungsaufträge interessiert haben, die Verfügungsversion der Spitalliste 2017 zur Anhörung zugestellt. Die neuen Spitallisten 2017 in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie sollen per Anfang 2017 in Kraft treten. 1 / 35

8 2 Einleitung 2.1 Funktion des Rahmenkonzepts Das vorliegende Rahmenkonzept ist Teil der Vorbereitungsarbeiten der 1. Etappe zur Erarbeitung der neuen Berner Versorgungsplanung 2016 (siehe Abbildung 1). Das Rahmenkonzept legt erste allgemeine Versorgungsziele und Schwerpunkte fest und beschreibt die methodischen Grundzüge nach denen die Versorgungsplanung 2016 bis zum Herbst 2016 erarbeitet wird. Mit der Veröffentlichung des Rahmenkonzepts zu Beginn des Planungsprozesses will der Kanton eine möglichst hohe Transparenz sowie Planungs- und Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure sicherstellen. 2.2 Etappen zur Erstellung der neuen Versorgungsplanung 2016 Den Entscheid für die Terminierung der neuen Versorgungsplanung bis zum Herbst 2016 begründet der Kanton Bern mit dem grundlegenden Systemwechsel in der Schweizer Spitalfinanzierung und investition per 1. Januar 2012 (KVG-Revision vom 21. Dezember 2007), der noch während der Planungsperiode stattgefunden hat. Die Daten, die diesen Systemwechsel korrekt abbilden und eine belastbare Planungsgrundlage bilden können, liegen zeitlich verzögert erst im 2. Quartal 2015 vor. Vor diesem Hintergrund zog der Kanton eine Terminierung der Folgeplanung für das Jahr 2016 vor. Die bis dahin vorliegenden Daten aus den Jahren 2012 und 2013, gemeinsam mit den bis dahin ebenfalls vorliegenden vorläufigen Trends für das Jahr 2014, sollen insbesondere die Erstellung einer adäquaten Prognose ermöglichen, da die Prognose einen direkten Einfluss auf die Berechnung des Finanzbedarfs für die stationäre Versorgung haben wird. Mit seinem Beschluss vom 2. Juli 2014 hat der Regierungsrat neben der Verlängerung der Versorgungsplanung auch die Etappen zur Erarbeitung der Versorgungsplanung 2016 festgelegt (Regierungsratsbeschluss [RRB] ). Abbildung 1 stellt diese Etappen vereinfacht grafisch dar. Etappe 1 Etappe 2 Etappe 3 Etappe 4 Die erste Etappe beinhaltet die wesentlichen Vorbereitungsarbeiten zur Erstellung der Versorgungsplanung Zum Ende der ersten Etappe im Juli 2015 liegen alle Unterlagen der Angebotserhebung für die Versorgungsplanung 2016 vor. Die zweite Etappe umfasst die Erstellung der Versorgungsplanung 2016 mit den benötigten und bis dahin vorliegenden Datengrundlagen. Die zweite Etappe soll im Dezember 2015 abgeschlossen werden. Die dritte Etappe enthält die Fertigstellung und Konsultation der neuen Versorgungsplanung. Sie soll im Herbst 2016 abgeschlossen werden. Der Spitallistenprozess 2017 beginnt in dieser Etappe. Zu Beginn des 1. Quartals 2016 werden die Bewerbungsverfahren für die Spitallisten ab 2017 in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie durchgeführt. Zum Ende der dritten Etappe wird die Umsetzungsversion der Versorgungsplanung 2016 dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Zeitgleich werden die auf der Versorgungs-planung 2016 basierenden Spitallisten 2017 erstellt. Die vierte und finale Etappe im Planungs-prozess soll im November 2016 abgeschlossen werden. Die durch den Regierungsrat genehmigte Versorgungsplanung 2016 wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht. Zeitgleich wird allen Spitälern, die sich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Spitallisten 2017 für einen oder mehrere Leistungsaufträge interessiert haben, die Verfügungsversion der Spitalliste 2017 zur Anhörung zugestellt. Die neuen Spitallisten 2017 in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie sollen per An-fang 2017 in Kraft treten. 2 / 35

9 Abbildung 1 Etappen zur Erarbeitung der neuen Versorgungsplanung Funktion der Versorgungsplanung Im Vergleich zur reinen Spitalplanung anderer Kantone weist die Versorgungsplanung im Kanton Bern eine breitere inhaltliche Ausrichtung auf. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Terminierung der neuen Versorgungsplanung bis zum Herbst 2016 sinnvoll, da die Erstellung einer breiteren Versorgungsplanung auch mehr Ressourcen in Anspruch nimmt. So sind neben der Sicherstellung der Versorgung der Kantonsbevölkerung mit Spitalleistungen auch die Sicherung der Versorgung mit Rettungsleistungen und des nicht-universitären beruflichen Nachwuchses wichtige Elemente der Berner Versorgungsplanung. Die Funktion der Versorgungsplanung ergibt sich dabei aus den Vorgaben entsprechend dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR ) und dem kantonalen Spitalversorgungsgesetz (SpVG; BSG ), die gemeinsam den rechtlichen Rahmen der Planung bilden. Das KVG stellt hier die übergeordnete Rechtsgrundlage dar, das SpVG kann die bundesrechtlichen Vorgaben konkretisieren und ergänzen Funktion der Versorgungsplanung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Die Versorgungsplanung im Sinne des KVG hat eine Doppelfunktion und betrifft ausschliesslich die Planung der Versorgungen der Kantonsbevölkerung mit somatischen, rehabilitativen und psychiatrischen Spitalleistungen. Zum einen stellt sie den konkreten Bedarf an Spitalleistungen der Kantonsbevölkerung fest. Zum anderen legt sie fest, welche Spitäler für die Sicherstellung Versorgung der Kantonsbevölkerung geeignet und notwendig sind. Art. 58a Abs. 1 KVV (in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG) konkretisiert wie die Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten ist: «Die Versorgung muss bedarfsgerecht sein». Die Grundzüge der Bedarfsermittlung und -deckung nach KVG sind in Art. 58a bis Art. 58d KVV festgelegt. Art. 58e KVV (in Verbindung mit Art. 39 KVG) regelt schliesslich die Umsetzung der Versorgungsplanung auf Ebene der Spitalliste. Art. 58b KVV nennt die Grundzüge nach denen die Bedarfsermittlung und deckung erfolgen sollen. Die Kantone ermitteln den Bedarf in nachvollziehbaren Schritten und stützen sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche. Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind. Weiter bestimmen sie das Angebot, das durch die Aufführung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Liste zu sichern ist, damit die Versorgung gewährleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem ermittelten Versorgungsbedarf. Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang der Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist und die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrages. 3 / 35

10 Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität beachten die Kantone insbesondere die Effizienz der Leistungserbringung, den Nachweis der notwendigen Qualität und die Mindestfallzahlen sowie die Nutzung von Synergien. Allerdings ist die Versorgungsplanung nach KVG kein starrer Prozess. Zur Erreichung der Grundsätze des Art. 58 KVV muss die Versorgungsplanung angemessen dynamisch sein. Entsprechend den Vorgaben des KVG muss ein Spital «der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind» (Art. 39 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 35 KVG). Damit die Versorgungsplanung und ihre Umsetzung auf Ebene der Spitalliste auch bedarfsgerecht ist, ist es den Kantonen schliesslich nicht erlaubt Über- oder Unterkapazitäten einzuplanen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] - Urteil C Erwägung [E.] 4.6). Daraus folgt, dass jede Aufnahme eines Spitals auf die kantonale Spitalliste immer nur unter dem Vorbehalt der bundesrechtlich geforderten Anpassung an den tatsächlichen Bedarf erfolgen darf. Ein wesentlicher Bestandteil des KVG ist die Umsetzung der Versorgungsplanung auf Ebene der Spitallisten. Spitäler dürfen stationäre Leistungen nur dann zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen, wenn sie auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons als sogenanntes Listenspital aufgeführt sind. Aufgrund dieser zentralen wirtschaftlichen Bedeutung der Spitallisten, kommt es nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den beteiligten Akteuren. Die Versorgungsplanung selbst besitzt keine unmittelbare Rechtswirkung und kann daher nicht Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten werden. Art. 58a bis 58e KVV nennen zwar die Grundsätze, an welche die Kantone bei der Erstellung der Versorgungsplanung gebunden sind, die hier beschriebenen Regeln der Bedarfsermittlung und - deckung bleiben jedoch abstrakt-generell und erfüllen nicht die Anforderungen an eine Rechtsnorm. Hingegen erfüllt die Umsetzung der Versorgungsplanung auf Ebene der Spitalliste gemäss Art. 39 KVG die Anforderungen an eine Rechtsnorm mit Aussenwirkung. Insbesondere die Festsetzung der Spitalliste durch den Regierungsrat ist ein Rechtsinstitut sui generis. Seit 2014 verfügt der Regierungsrat im Kanton Bern für jede Spitalunternehmung separat Funktion der Versorgungsplanung gemäss dem Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Art. 2 SpVG hält die Planung der Versorgung mit Spitalleistungen nach den Vorgaben des KVG fest (Bst. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5) und ergänzt diese durch die Planung der Versorgung mit Rettungsleistungen (Bst. b) sowie die Planung der erforderlichen Aus- und Weiterbildungsplätze für nicht-universitäre Gesundheitsberufe (Bst. c). Als kantonale Rechtsgrundlage legt Art. 6 des SpVG den Inhalt der Versorgungsplanung nach SpVG fest. Gemäss Art. 6 SpVG beinhaltet die Versorgungsplanung zudem Versorgungsziele (Abs. 2, Halbsatz [HS] 1), die den Rahmen der Versorgungsplanung darstellen. Darüber hinaus soll die Versorgungsplanung auch die erwarteten Kosten ausweisen (Abs. 2, HS 2). Neben dem Inhalt der Versorgungsplanung konkretisiert das SpVG auch die Form der Versorgungsplanung. Das KVG lässt die Regelung der Form der Versorgungsplanung weitestgehend offen. Die Kantone müssen die Planung jedoch periodisch überprüfen (Art. 58a Abs. 1 KVV). Gemäss Art. 7 SpVG genehmigt der Regierungsrat die kantonale Versorgungsplanung und bringt sie dem Grossen Rat zur Kenntnis (Abs. 1). Die Versorgungsplanung soll in der Regel alle vier Jahre überarbeitet werden (Abs. 2). Künftig soll die Versorgungsplanung des Kantons Bern nur noch durch das Jahr ihrer Inkraftsetzung gekennzeichnet werden. Mit diesem Vorgehen soll es künftig möglich sein, dass der Kanton zwischen einer Fortschreibung der gültigen Versorgungsplanung und einer gänzlichen Neuauflage der Planung entscheiden kann. Die Grundlage für diese Entscheidung bildet immer die Überprüfung der zu diesem Zeitpunkt aktuellen bzw. gültigen Versorgungsplanung. 4 / 35

11 2.4 Hohe Qualitätsanforderungen für alle Berner Listenspitäler Art. 3 SpVG hält fest, dass die Spitalversorgung und das Rettungswesen allgemein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaftlich sein müssen (Bst. 1). Ausserdem konkretisiert der Kanton die Betriebsvoraussetzungen für Spitäler, Geburtshäuser und Rettungsdienste (Art. 41 bis 47) und erlegt den Leistungserbringern eine Datenlieferungspflicht (Art. 48, vgl. auch Anhang 5 der SpVV) auf. Für Listenspitäler definieren SpVG und SpVV weitergehende Auflagen und Pflichten (bspw. Art. 49 bis 56 SpVG, sowie Anhang 5 SpVV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 SpVG). Darüber hinaus hat der Kanton in Zusammenhang mit der Umsetzung der KVG-Revision vom 21. Dezember 2007 und der flächendeckenden Einführung einheitlicher Fallpauschalen für akutsomatische Spitalleistungen (SwissDRG) ab 2012 die Erfüllung zusätzlicher hoher Qualitätsanforderungen als verbindliches Kriterium für die Vergabe von Leistungsaufträgen in die Versorgungsplanung und die Spitallisten ab 2012 aufgenommen. Er übernahm als einer der ersten Kantone die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren empfohlene Leistungsgruppensystematik des Kantons Zürich 1 (Spitalplanungs-Leistungsgruppen für die Akutsomatik). Neben der Einteilung in medizinisch sinnvolle Leistungsgruppen, beinhaltet die Systematik leistungsgruppenspezifische Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität eines Spitals. Diese hohen Qualitätsanforderungen im Bereich der somatischen Spitalleistungen haben sich bewährt und werden heute von der Mehrheit der Schweizer Kantone angewendet. Ähnliche Leistungsgruppenkonzepte und anforderungen gelten im Kanton Bern auch für die Versorgungsbereiche Rehabilitation und Psychiatrie. Die Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität sind verbindlich für alle Listenspitäler, die Leistungen in den Bereichen Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie anbieten und gelten unabhängig von der öffentlichen oder privaten Trägerschaft des Listenspitals. Grundsätzlich gilt, dass je nach Leistungsauftrag bzw. -gruppe die qualitätsrelevanten Mindestanforderungen unterschiedlich sind. Grundsätzlich enthalten sie jedoch verbindliche Vorgaben sowohl an die Struktur- («Stimmen die Rahmenbedingungen?») als auch an die Prozessqualität («Wird die Behandlung richtig erbracht?»). So dürfen gewisse Behandlungen nur durch Fachärzte mit einem entsprechenden Facharzttitel durchgeführt werden. Zusätzlich gibt es vorgeschriebene zeitliche Verfügbarkeiten für Fachärzte, damit diese rechtzeitig einsatzbereit sind. 2.5 Herausforderungen für die Versorgungsplanung 2016 Die Versorgungsplanung 2016 steht vor alten und vielen neuen Herausforderungen. Das Ziel der Versorgungsplanung 2016 ist es, eine zukunftsfähige, flächendeckende, qualitativ gute und wirtschaftlich tragbare Versorgung der Berner Bevölkerung sicherzustellen. Die neue Versorgungsplanung ist die erste kantonale Versorgungsplanung nach der Inkraftsetzung der KVG-Revision per 1. Januar Die Versorgungsplanung 2016 konzentriert sich insbesondere auf die Bereitstellung einer KVG-konformen Planungsgrundlage für die Planung stationärer Leistung, ohne dabei die kantonalen Elemente der Versorgungsplanung ausser Acht zu lassen. Die Versorgungsplanung wurde durch den grundlegenden Systemwechsel in der Schweizer Spitalfinanzierung und investition geprägt. Die Versorgungsplanung 2016 wird weiterhin durch diesen Systemwechsel geprägt sein, zu dem auch die neue Spitalwahlfreiheit für alle Schweizer Patienten gehört. Sie ist die erste Versorgungsplanung im Kanton Bern, die auf Daten aus den ersten Jahren nach diesem grundlegenden Systemwechsel basiert. 1 GDK, / 35

12 Im Verlauf der Versorgungsplanung erfolgte erstmals die Einführung eines gesamtschweizerischen Vergütungssystems für die akutsomatischen Spitäler und Geburtshäuser (SwissDRG). Der vor diesem Hintergrund entstandene ökonomische Konzentrationsprozess unter den akutsomatischen Spitälern wird sich voraussichtlich auch in der neuen Planungsperiode fortsetzen. Darüber hinaus erwartet der Kanton im Verlauf der neuen Planungsperiode auch die Einführung von gesamtschweizerischen Vergütungssystemen für die Rehabilitation (ST Reha) und Psychiatrie (TARPSY). Mit der Revision des SpVG im Jahr 2013 verfügt der Kanton für die Versorgungsplanung 2016 erstmals über eine neue gesetzliche Möglichkeit zur Überwindung der Sektorgrenzen zwischen den stationären Versorgungsbereichen sowie zwischen stationärer und ambulanter Versorgung. Eine Herausforderung der Versorgungsplanung 2016 wird es daher auch sein, sektorübergreifende Entwicklungen in die jeweiligen Versorgungsaspekte einzubeziehen. Die geografischen Unterschiede innerhalb des Kantons sind eine Herausforderung für eine flächendeckend bedarfsgerechte, zugängliche, qualitativ gute und wirtschaftlich tragbare Versorgung. Auch das Wachstum und die Alterung der Kantonsbevölkerung werden die neue Versorgungsplanung prägen. Sie stellen den Kanton vor eine weitere Herausforderung. Darüber hinaus steht der Zunahme der Anzahl pflegebedürftiger älterer Menschen ein sich abzeichnender Mangel an Pflegepersonal und ärztlichem Personal gegenüber. 6 / 35

13 3 Versorgungsplanung 2016 (Grundzüge) 3.1 Versorgungsziele Ein wichtiger Eckpunkt des vorliegenden Rahmenkonzepts ist die Festlegung der allgemeinen Versorgungsziele der Versorgungsplanung Das sind diejenigen Ziele, die der Kanton in der betroffenen Planungsperiode verfolgt. Die allgemeinen Versorgungsziele dürfen den gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht widersprechen und ergeben sich bereits direkt aus SpVG und KVG. Die allgemeinen Versorgungsziele können zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich durch spezielle Versorgungsziele ergänzt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus der Versorgungsplanung konkrete Erkenntnisse zu Versorgungsproblemen gewonnen werden. Für die Versorgungsplanung 2016 werden fünf allgemeine Versorgungziele der Versorgungsplanung weitergeführt und um ein weiteres Ziel ergänzt. Ziel 1 Ziel 2 Ziel 3 Ziel 4 Ziel 5 Ziel 6 In der Akutsomatik ist die Versorgung durch die dezentrale Konzentration der Grundversorgung und die Konzentration der spezialisierten und hochspezialisierten Versorgung unter Einbezug der interkantonalen Planung der hochspezialisierten Medizin sichergestellt. In der Rehabilitation ist die Versorgung mit vertiefter Prüfung der Möglichkeiten zur wohnortnahen Rehabilitation und spezieller Beachtung des Übergangs von der stationären zur ambulanten Rehabilitation sichergestellt. In der Psychiatrie ist die Versorgung durch die dezentrale Konzentration der Grundversorgung und die Förderung ambulanter, wohnortnaher Versorgungsstrukturen sowie die stärkere Integration in die Strukturen der Akutsomatik sichergestellt. Im Rettungswesen ist die Versorgung durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Rettungsdiensten und durch die gezielte Optimierung der Einsatzstandorte sichergestellt. Für die Gesundheitsberufe ist der Nachwuchs basierend auf der Ausschöpfung des Ausbildungspotentials der Betriebe, die Nachwuchsrekrutierung sowie die Personalerhaltung sichergestellt. Für die Notfallversorgung ist die niederschwellige und zeitgerecht zugängliche Notfallversorgung im gesamten Kanton sichergestellt. Die Versorgungsziele 1 bis 5 stammen aus der Versorgungsplanung und enthalten lediglich geringfügige Aktualisierungen im Wortlaut. Die Anpassungen des Wortlauts waren auf Grund der Vorgaben von SpVG oder KVG betreffend die Versorgungsplanung erforderlich, um deren Grundzüge als übergeordnete Rechtsgrundlagen in der Versorgungsplanung 2016 entsprechend aufnehmen zu können. Ziel 6 stellt eine Ergänzung zu den Zielen 1 und 3 dar und entspricht den rechtlichen Vorgaben des SpVG und KVG. 3.2 Bedarfsanalyse Bereits in der Versorgungsplanung erfolgte die Bedarfsanalyse grundsätzlich leistungsorientiert gemäss Art. 58c KVV. Die Bedarfsanalyse muss sich dabei auf den gegenwärtigen tatsächlichen Bedarf beziehen und nicht auf den gewünschten oder durchschnittlichen Bedarf. Dabei sind Patientenströme zu berücksichtigen. Der Anteil der Berner Wohnbevölkerung, der sich ausserhalb des Kantons Bern behandeln lässt, gehört nach aktueller Rechtsprechung nicht zu dem zu deckenden Bedarf innerhalb des Kantons Bern (vgl. hierzu BVGer-Urteil C ). Art. 39 KVG sieht daher eine enge Planungszusammenarbeit und -koordination zwischen den Kantonen vor. Darüber hinaus ist 7 / 35

14 die Bedarfsanalyse auf eine Prognose des erwarteten künftigen Bedarfs angewiesen. In der Bedarfsanalyse werden grundsätzlich alle Versicherungsklassen erfasst Planungshorizont Als Prognosehorizont der Bedarfsanalyse sollen die Kalenderjahre 2016 bis 2020 dienen (vgl. Abschnitt 2.3.2). Ein kürzerer Planungshorizont würde von den Horizonten der vorherigen Versorgungsplanungen im Kanton Bern abweichen; ein längerer Horizont gäbe dem Kanton weniger Planungssicherheit. Diese benötigt der Kanton jedoch insbesondere in den ersten Jahren nach dem grundlegenden Systemwechsel in der Spitalfinanzierung und -planung. Der gewählte Planungshorizont erleichtert auch die künftige Koordination mit den Planungen der direkt angrenzenden Nachbarkantone. Im Rahmen des gewachsenen gemeinsamen interkantonalen Austauschs erleichtert der gewählte Horizont auch die Abstimmung mit den künftigen Planungen in den Kantonen Zürich und Aargau Datengrundlagen zur Vorbereitung des Bedarfsanalyse Die Datengrundlage für die Bedarfsanalyse der Versorgungsplanung 2016 bilden die Leistungsdaten der Medizinischen Statistik gemäss Art. 48 SpVV. Für das Jahr 2014 fehlen jedoch die Spitalaufenthalte der Berner Bevölkerung, die sich in einem andern Kanton behandeln liessen. Daher werden für die Bedarfsanalyse die Leistungsdaten der Medizinischen Statistik des Bundesamtes für Statistik (BfS) für das Jahr 2013 ausgewertet, welche alle Spitalaufenthalte der Berner Wohnbevölkerung für 2013 erfasst (inner- und ausserkantonale Spitalaufenthalte) Versorgungsräume Der Kanton Bern zeichnet sich durch seine geographische und kulturelle Heterogenität aus. Neben städtischen, ländlichen und teils alpinen Gebieten ist der Kanton darüber hinaus zweisprachig. Der Kanton ist sich der Bedeutung der Agglomerationsregion Bern auch auf Ebene der Versorgungsplanung bewusst. In der Versorgungsplanung wurde das räumliche Planungskriterium der 6-Plus- Spitalregionen (Agglomeration Bern, Berner Oberland Ost, Berner Oberland West, Oberaargau, Emmental, Biel-Seeland sowie den Berner Jura) für die räumliche Auswertungen einbezogen. Diese regionale Gliederung stellt keine rechtlich verbindliche Zuständigkeit der Spitäler dar. Sie stellt eine räumliche Gliederung der zu versorgenden Bevölkerung dar. Vor dem Hintergrund, dass der Gegenstand der Versorgungsplanung entsprechend KVG und SpVG die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Berner Bevölkerung ist, und nicht Spitäler oder andere Infrastrukturen, soll künftig korrekt von Versorgungsräumen statt von Spitalregionen gesprochen werden. Die Rettungsregionen der Versorgungsplanung sollen hingegen unverändert bleiben, da diese (im Gegensatz zur Planung der Versorgung mit Spitalleistungen) den Rettungsdiensten tatsächlich einen bestimmten Versorgungsraum zuteilen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschliesslich auf die räumlichen Planungsgrössen für die Versorgung der Bevölkerung mit Spitalleistungen. Die regionale Gliederung der Versorgungsräume muss verkehrs- und versorgungstechnische Aspekte berücksichtigen. Das 6-Plus-Modell der Spitalregionen beruht auf der von der Berner Bevölkerung in Anspruch genommenen Leistungen der Akutsomatik in den Jahren 2002 bis Das Modell hat sich in Folge dessen ausschliesslich für die Akutsomatik bewährt. Für die Erarbeitung der Versorgungsplanung 2016 soll diese regionale Gliederung daher auf ihre heutige Funktionalität und Angemessenheit für die Berner Wohnbevölkerung überprüft werden. Es wird angemerkt, dass adäquate Versorgungsräume insbesondere für die Umsetzung des Versorgungsziels «dezentrale Konzentration der Grundversorgung» in der Akutsomatik und Psychiatrie erforderlich sind und die Basis für Bedarfsermittlung und deckung darstellen (vgl. Versorgungsziele 1 und 3). 2 Vgl. Rütsche, 2011, Nr. 15 ff. 8 / 35

15 Für die Akutsomatik bilden die 6-Plus-Spitalregionen der Versorgungsplanung den Ausgangspunkt für die Prüfung von Versorgungsräumen. Die Versorgungsräume sollen unter verkehrs- und versorgungstechnischen Aspekten auf ihre aktuelle Funktionalität und Angemessenheit für die Berner Wohnbevölkerung geprüft werden. Für die Psychiatrie werden die 6-Plus-Spitalregionen der Versorgungsplanung nicht weitergeführt. Zu diesem Zweck werden für die Psychiatrie neu vier Versorgungsräume (Agglomeration Bern, Oberaargau-Emmental, Aaretal-Oberland sowie Biel-Seeland-Berner Jura) unter verkehrs- und versorgungstechnischen Aspekten geprüft. Die zu prüfenden Regionen wurden bereits 2004 im Rahmen eines Expertengutachten zur Psychiatrieplanung im Kanton Bern vorgestellt (Bachmann: Psychiatrieplanung Festlegen von Psychiatrieregionen im Kanton Bern). Für die Rehabilitation gab es in der Versorgungsplanung kein räumliches Planungskriterium. Es ist anzumerken, dass Leistungen in der Rehabilitation im Gegensatz zu Leistungen der Notfallversorgung der Akutsomatik und Psychiatrie grundsätzlich besser planbar sind. Sie können, aber müssen nicht, wohnortnah erbracht werden. Unter Umständen kann beispielsweise eine stationäre Rehabilitationsmassnahme, die nicht wohnortnah erfolgt, aufgrund der Herausnahme des Patienten aus seiner Alltagsumgebung den Behandlungsprozess positiv unterstützen. In anderen Fällen kann die positive Auswirkung des Hochgebirgsklimas medizinisch indiziert sein, und eine nicht-wohnortnahe Rehabilitationsmassnahme ist vorzuziehen. Trotz fehlender räumlicher Vorgaben betreffend die Erreichbarkeit, soll das Angebot an rehabilitativen Leistungen angemessen im Kantonsgebiet verteilt sein. Die Zuteilung zu den Versorgungsräumen erfolgt über den Wohnort der Berner Patienten. Auf Ebene der Medizinischen Statistik ist diese Zuordnung aufgrund der Anonymisierung generell-abstrakt und entspricht daher nicht eindeutig den politischen Gemeinden im Kanton Bern (Variable 1.1.V04 Wohnort «Region») Leistungsorientierte Planungsgrössen Die leistungsorientierten Planungsgrössen bilden die inhaltliche Grundlage für Bedarfs- und Angebotsanalyse. Sie stellen die Umsetzung einer leistungsbezogenen Versorgungsplanung gemäss Art. 58c Bst. a und b KVV sicher. Nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Art. 58c Bst. b KVV können die Kantone für die Planung der Versorgung mit stationären rehabilitativen und psychiatrischen Behandlungen grundsätzlich zwischen einer leistungsorientierten und einer kapazitätsorientierten Planung wählen. Das SpVG konkretisiert die Art der Versorgungsplanung diesbezüglich weiter. Entsprechend Art. 6 Abs.1 (in Verbindung mit Art. 2 Bst. a) SpVG plant der Kanton Bern neben der akutsomatischen auch die rehabilitative und psychiatrische Versorgung der Kantonsbevölkerung leistungsbezogen. Dieses Vorgehen hat sich im Kanton Bern bereits vor der Revision von KVG und SpVG in den Versorgungsplanungen und bewährt Versorgungsbereiche Grundsätzlich soll eine Differenzierung des Leistungsbedarfs nach den unterschiedlichen stationären Versorgungsbereichen erfolgen: Akutsomatik, Rehabilitation, Psychiatrie. 3 Die sogenannten MedStat-Regionen umfassen in der Regel mehrere Gemeinden; es handelt sich um geographische Gebiete, die ungefähr gleich bevölkert sind (etwa Einwohner). So kann trotz Anonymisierung jedem Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz ein hinreichend genauer Wohnsitz zugeteilt werden. 9 / 35

16 Die Zuteilung der Fälle erfolgt über die Daten der Medizinischen Statistik (Variable Hauptkostenstelle 1.4.V01). Die Zuteilung zur Akutsomatik erfolgt nach dem Ausschlussprinzip; d.h. nach dem Ausschluss derjenigen Fälle, welche den Versorgungsbereichen Rehabilitation (Hauptkostenstelle M950 «Physikalische Medizin und Rehabilitation») und Psychiatrie (Hauptkostenstelle M500 «Psychiatrie und Psychotherapie») zugeordnet werden Medizinische Leistungsgruppenkonzepte Leistungsgruppen sind medizinisch sinnvolle Einteilungen der Fälle, die entweder auf einem diagnosebezogenen oder einem diagnose- und behandlungsbezogenen Gruppierungsalgorithmus basieren. Die Leistungsgruppenkonzepte der Versorgungsplanung haben sich grundsätzlich bewährt und sollen in der Versorgungsplanung 2016 weiterentwickelt werden. Für die Akutsomatik werden die diagnose- und behandlungsbezogenen Leistungsgruppen der Versorgungsplanung weitergeführt (vgl. Tabelle 1). Diese entsprechen den Spitalplanungsleistungsgruppen (SPLG) der Gesundheitsdirektion Zürich (GDZH), die von Fachpersonen erarbeitet und regelmässig weiterentwickelt werden. Die Anwendung wurde vom Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) 4 empfohlen und die Mehrheit der Schweizer Kantone folgt dieser Empfehlung bereits. Für die Weiterentwicklung des Leistungsgruppenkonzepts ist derzeit die GDZH zuständig. Die aktuell etwa 132 Leistungsgruppen und die etwa 25 zusammengefassten Leistungsbereiche basieren auf den Hauptgruppen der Internationalen Diagnoseklassifikation (ICD, aktuell dem ICD-10-GM) sowie der Schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP). Die Kombination aus ICD und CHOP eines Falls wird anhand eines standardisierten Algorithmus (SPLG-Grouper) eindeutig einer einzelnen Leistungsgruppe zugeordnet. Tabelle 1 Grundzüge der Leistungsbereiche und -gruppen der Akutsomatik (Anlehnung an die Systematik der GDZH) Leistungsbereiche Leistungsgruppen Kürzel Bezeichnung Basispaket BP Basispaket Chirurgie und Innere Medizin BPE Basispaket für elektive Leistungserbringer Dermatologie DER1 Dermatologie (inkl. Geschlechtskrankheiten) DER1.1 DER1.2 DER2 Dermatologische Onkologie Schwere Hauterkrankungen Wundpatienten Hals-Nasen-Ohren HNO1 Hals-Nasen-Ohren (HNO-Chirurgie) HNO1.1 HNO1.1.1 HNO1.2 Hals- und Gesichtschirurgie Komplexe Halseingriffe (Interdisziplinäre Tumorchirurgie) Erweiterte Nasenchirurgie mit Nebenhöhlen HNO1.2.1 Erweiterte Nasenchirurgie, Nebenhöhlen mit Duraeröffnung (interdisziplinäre Schädelbasischirurgie) HNO1.3 Mittelohrchirurgie (Tympanoplastik, Mastoidchirurgie, Osikuloplastik inkl. Stapesoperationen) HNO1.3.1 Erweiterte Ohrchirurgie mit Innenohr und/oder Duraeröffnung HNO1.3.2 Cochlea Implantate (IVHSM) 4 GDK, / 35

17 HNO2 KIE1 Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie Kieferchirurgie Neurochirurgie NCH1 Kraniale Neurochirurgie NCH1.1 NCH2 NCH3 Spezialisierte Neurochirurgie Spinale Neurochirurgie Periphere Neurochirurgie Neurologie NEU1 Neurologie NEU2 NEU2.1 NEU3 NEU3.1 NEU4 NEU4.1 Sekundäre bösartige Neubildung des Nervensystems Primäre Neubildung des Zentralnervensystems (ohne Palliativpatienten) Zerebrovaskuläre Störungen Zerebrovaskuläre Störungen im Stroke Center (IVHSM) Epileptologie: Komplex-Diagnostik Epileptologie: Komplex-Behandlung Ophthalmologie AUG1 Ophthalmologie AUG1.1 AUG1.2 AUG1.3 AUG1.4 AUG1.5 Strabologie Orbita, Lider, Tränenwege Spezialisierte Vordersegmentchirurgie Katarakt Glaskörper/Netzhautprobleme Endokrinologie END1 Endokrinologie Gastroenterologie GAE1 Gastroenterologie GAE1.1 Spezialisierte Gastroenterologie Viszeralchirurgie VIS1 Viszeralchirurgie VIS1.1 VIS1.2 VIS1.3 VIS1.4 VIS1.4.1 VIS1.5 Grosse Pankreaseingriffe (IVHSM) Grosse Lebereingriffe (IVHSM) Oesophaguschirurgie (IVHSM) Bariatrische Chirurgie Spezialisierte Bariatrische Chirurgie (IVHSM) Tiefe Rektumeingriffe (IVHSM) Hämatologie HAE1 Aggressive Lymphome und akute Leukämien HAE1.1 HAE2 HAE3 HAE4 HAE5 Hoch-aggressive Lymphome und akute Leukämien mit kurativer Chemotherapie Indolente Lymphome und chronische Leukämien Myeloproliferative Erkrankungen und Myelodysplastische Syndrome Autologe Blutstammzelltransplantation Allogene Blutstammzelltransplantation (IVHSM) Gefässe GEF1 Gefässchirurgie periphere Gefässe (arteriell) ANG1 GEF2 Interventionen periphere Gefässe (arteriell) Gefässchirurgie intraabdominale Gefässe 11 / 35

18 ANG2 GEF3 ANG3 GEF4 ANG4 RAD1 Interventionen intraabdominale Gefässe Gefässchirurgie Carotis Interventionen Carotis und extrakranielle Gefässe Gefässchirurgie intrakranielle Gefässe (elektive Eingriffe, exkl. Stroke) Interventionen intrakranielle Gefässe (elektive Eingriffe, exkl. Stroke) Interventionelle Radiologie (bei Gefässen nur Diagnostik) Herz HER1 Einfache Herzchirurgie HER1.1 Herzchirurgie und Gefässeingriffe mit Herzlungenmaschine (ohne Koronarchirurgie) HER1.1.1 HER1.1.2 HER1.1.3 HER1.1.4 HER1.1.5 KAR1 KAR1.1 KAR1.1.1 KAR1.2 KAR1.3 Koronarchirurgie (CABG) Komplexe kongenitale Herzchirurgie Chirurgie und Interventionen an der thorakalen Aorta Offene Eingriffe an der Aortenklappe Offene Eingriffe an der Mitralklappe Kardiologie (inkl. Schrittmacher) Interventionelle Kardiologie (Koronareingriffe) Interventionelle Kardiologie (Spezialeingriffe) Elektrophysiologie (Ablationen) Implantierbarer Cardioverter Defibrillator / Biventrikuläre Schrittmacher (CRT) Nephrologie NEP1 Nephrologie (akute Nierenversagen wie auch chronisch terminales Nierenversagen) Urologie URO1 Urologie ohne Schwerpunktstitel 'Operative Urologie' URO1.1 URO1.1.1 URO1.1.2 URO1.1.3 URO1.1.4 URO1.1.5 URO1.1.6 URO1.1.7 Urologie mit Schwerpunktstitel 'Operative Urologie' Radikale Prostatektomie Radikale Zystektomie Komplexe Chirurgie der Niere (Tumornephrektomie und Nierenteilsektion) Isolierte Adrenalektomie Plastische Rekonstruktion am pyeloureteralen Übergang Plastische Rekonstruktion der Urethra Implantation eines künstlichen Harnblasensphinkters URO1.1.8 Perkutane Nephrostomie mit Desintegration von Steinmaterial Pneumologie PNE1 Pneumologie PNE1.1 PNE1.2 PNE1.3 PNE2 Pneumologie mit spez. Beatmungstherapie Abklärung zur oder Status nach Lungentransplantation Cystische Fibrose Polysomnographie Thoraxchirurgie THO1 Thoraxchirurgie 12 / 35

19 THO1.1 Maligne Neoplasien des Atmungssystems (kurative Resektion durch Lobektomie / Pneumonektomie) THO1.2 Mediastinaleingriffe Transplantationen TPL1 Herztransplantation (IVHSM) Bewegungsapparat chirurgisch TPL2 TPL3 TPL4 TPL5 TPL6 TPL7 BEW1 BEW2 BEW3 BEW4 BEW5 BEW6 BEW7 BEW8 BEW8.1 BEW9 BEW10 BEW11 Lungentransplantation (IVHSM) Lebertransplantation (IVHSM) Pankreastransplantation (IVHSM) Nierentransplantation (IVHSM) Darmtransplantation Milztransplantation Chirurgie Bewegungsapparat Orthopädie Handchirurgie Arthroskopie der Schulter und des Ellbogens Arthroskopie des Knies Rekonstruktion obere Extremität Rekonstruktion untere Extremität Wirbelsäulenchirurgie Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie Knochentumore Plexuschirurgie Replantationen Rheumatologie RHE1 Rheumatologie RHE2 Interdisziplinäre Rheumatologie Gynäkologie GYN1 Gynäkologie GYN1.1 GYN1.2 GYN1.3 GYN1.4 GYN2 PLC1 Maligne Neoplasien der Vulva und Vagina Maligne Neoplasien der Zervix Maligne Neoplasien des Corpus uteri Maligne Neoplasien des Ovars Maligne Neoplasien der Mamma Eingriffe im Zusammenhang mit Transsexualität Geburtshilfe GEBH Geburtshäuser (ab 37. SSW) GEB1 Grundversorgung Geburtshilfe (ab 34. SSW und >= 2000g) GEB1.1 Geburtshilfe (ab 32. SSW und >= 1250g) GEB1.1.1 Spezialisierte Geburtshilfe Neugeborene NEO1 Grundversorgung Neugeborene (ab GA 34 0/7 SSW und GG 2000g) NEO1.1 Neonatologie (ab GA 32 0/7 SSW und GG 1250g) NEO1.1.1 Spezialisierte Neonatologie (ab GA 28 0/7 SSW und GG 1000g) 13 / 35

20 NEO Hochspezialisierte Neonatologie (GA < 28 0/7 SSW und GG < 1000g) (Radio-) Onkologie ONK1 Onkologie RAO1 NUK1 Radio-Onkologie Nuklearmedizin Schwere Verletzungen UNF1 Unfallchirurgie (Polytrauma) UNF1.1 UNF2 Spezialisierte Unfallchirurgie (Schädel-Hirn-Trauma) Ausgedehnte Verbrennungen (IVHSM) Querschnittsbereiche KINM Kindermedizin KINC KINB GER PAL AVA Kinderchirurgie Basis-Kinderchirurgie Akutgeriatrie Kompetenzzentrum Stationäre spezialisierte Palliative Care im Spital Akutsomatische Versorgung Abhängigkeitskranker Für die Rehabilitation werden die sechs diagnosebezogenen Leistungsgruppen der Versorgungsplanung in Anlehnung an die Systematik der GDZH weiterentwickelt und durch die Leistungsgruppe der geriatrischen Rehabilitation ergänzt (vgl. Tabelle 2). 5 Die Leistungsgruppen der Rehabilitation basieren auf den Hauptgruppen der ICD-Diagnosekategorien. Die Weiterentwicklung des Leistungsgruppenkonzepts wurde im Rahmen einer Fachanhörung mit den beteiligten Akteuren im November 2014 gemeinsam thematisiert und diskutiert. Tabelle 2 Grundzüge der Leistungsgruppen der Rehabilitation (Anlehnung an die Systematik der GDZH) Leistungsgruppen Kürzel MSR NEURO RQ KAR PUL INTERN PSYCH GERE Bezeichnung Muskuloskelettale Rehabilitation Neurologische Rehabilitation Rehabilitation Querschnittsgelähmter Kardiovaskuläre Rehabilitation Pulmonale Rehabilitation Internistische und Onkologische Rehabilitation Psychosomatische Rehabilitation Geriatrische Rehabilitation Für die Psychiatrie werden ebenfalls grundsätzlich die diagnosebezogenen Leistungsgruppen in Anlehnung an die Systematik der GDZH übernommen. Dies stellt eine umfangreiche Weiterentwicklung zu den vier Leistungsgruppen der Versorgungsplanung dar. Die elf Leistungsgruppen der Versorgungsplanung 2016 basieren auf den Hauptgruppen der ICD Diagnosekategorien (vgl. Tabelle 3). Die Leistungsgruppen der Psychiatrie werden zusätzlich in vier Altersbereiche unterteilt (vgl. Tabelle 4). Die Weiterentwicklung des Leistungsgruppenkonzepts Psychiatrie wurde ebenfalls im Rahmen einer Fachanhörung mit den beteiligten Akteuren im November 2014 diskutiert. 5 Das Leistungsgruppenkonzept der GDZH enthält keine geriatrische Rehabilitation. 14 / 35

21 Tabelle 3 Grundzüge der Leistungsgruppen der Psychiatrie (Anlehnung an die Systematik der GDZH) Leistungsgruppen Kürzel F0 FA (F1) FD (F11-F19) F2 F3 Bezeichnung Organische Störungen (Demenzerkrankungen, Delir und andere hirnorganische Störungen) Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit) Psychische und Verhaltensstörungen durch andere psychotrope Substanzen (Missbrauchund Abhängigkeit von Medikamenten und Drogen) Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen (Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis) Affektive Störungen (Depressionen, Manien, bipolare Störungen) F4 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (Angst-, Zwangsstörungen, somatoforme Störungen) F5 F6 F7 F8 F9 Tabelle 4 Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen oder Faktoren (Essstörungen, sexuelle Störungen, Schlafstörungen) Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (emotional instabile Persönlichkeitsstörung, paranoide Persönlichkeitsstörung, Impulskontrollstörungen) Intelligenzstörungen (verschiedene Schweregrade von Intelligenzminderung) Entwicklungsstörungen (Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache, schulischer Fertigkeiten, motorischer Funktionen) Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (hyperkinetisches Syndrom, Störung des Sozialverhaltens, Ticstörungen) Grundzüge der Leistungsgruppen Psychiatrie (zusätzliche Altersbereiche) Altersbereiche Kürzel KI JU ER AE Bezeichnung Kinderpsychiatrie (0-13 Jahre) Jugendpsychiatrie (14-17 Jahre) Erwachsenenpsychiatrie (18-64 Jahre) Alterspsychiatrie (ab 65 Jahren) Die Zuteilung der Fälle zu den Leistungsgruppen erfolgt allgemein auf Basis der Medizinischen Statistik (Variablen 1.6.V01 Hauptdiagnose und 1.7.V01 Hauptbehandlung). Neben der diagnose- oder diagnose- und behandlungsbezogenen Kategorisierung in medizinisch sinnvolle Leistungsgruppen, enthalten die Leistungsgruppenkonzepte auch verbindliche qualitätssichernde Minimalanforderungen (vgl. Abschnitt 2.4). Diese sogenannten leistungsgruppenspezifischen Anforderungen können später den Unterlagen der Angebotserhebung für die Spitallisten 2017 entnommen werden. Die Anforderungen betreffen im Allgemeinen: Personalqualifikation und verfügbarkeit, Organisatorische und infrastrukturelle Anforderungen, Apparative und medizinisch-technische Anforderungen, 15 / 35

22 Versorgungskonzepte, Koppelung eines Leitungsauftrages an das Vorhandensein eines anderen Leistungsauftrags. Für einzelne Leistungsgruppen können zudem Mindestfallzahlen festgesetzt werden Weitere inhaltliche Differenzierung Eine weitere Differenzierung der Planungsgrösse unterhalb der Ebene der Leistungsgruppe erfolgt durch diejenigen Eckwerte, die das Leistungsvolumen bestimmen. Diese sind: Fallzahlen, Pflegetage, Schweregrade. In der Medizinischen Statistik gilt ein Spitalaufenthalt von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege als stationärer Fall. Als stationärer Fall gilt auch ein Spitalaufenthalt von weniger als 24 Stunden, bei dem über Nacht ein Bett belegt wird, bei dem eine Überweisung in ein anderes Spital erfolgt oder bei dem der Todesfall eintritt (vgl. Abbildung 2). Für die Bedarfsanalyse werden alle stationären Fälle von Patienten mit Wohnsitz im Kanton Bern ausgewertet, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 aus einem Schweizer Spital ausgetreten sind (vgl. Abbildung 3). Die Zuteilung der Fallzahlen und der Anzahl an Pflegetagen erfolgt auf Basis der Medizinischen Statistik (Variablen 0.2.V02 Statistikfall = A, 1.2.V01 Eintritt, 1.5.V01 Austritt, 1.3.V04 Urlaub und Ferien). Die Zuteilung der Fallschwere ist derzeit nur in der Akutsomatik möglich. 6 Durch die Kombination aus ICD, CHOP, Aufenthaltsdauer sowie weiterer teils patientenbezogenen Angaben wird jeder Fall anhand eines standardisierten Algorithmus (DRG-Grouper) eindeutig einer DRG zugeordnet. Der DRG-Grouper ordnet dem Fall ausserdem empirisch ein relatives Kostengewicht zu, das den durchschnittlichen Behandlungsaufwand bzw. die Fallschwere beschreibt. 6 Mit der Revision des KVG vom 21. Dezember 2007 sind künftig auch für die stationäre Rehabilitation und Psychiatrie leistungsbezogene Vergütungssysteme vorgesehen. Sowohl die Ausgestaltung wie auch der Zeitpunkt der verbindlichen Einführung dieser Tarifsysteme sind derzeit noch nicht abschliessend bekannt. Sicher ist jedoch, dass in beiden Bereichen die Einführung von verbesserten Abbildungsmöglichkeiten für schweregradsteigernde bzw. -reduzierende Faktoren erarbeitet werden. 16 / 35

23 Abbildung 2 Stationärer Fall: Abgrenzung zwischen stationärer und ambulanter Behandlung (Quelle: BfS 2013) Abbildung 3 Falltypologie der Medizinischen Statistik nach Austrittsdaten: Statistikfall A als Austritt zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2013 (Quelle: BfS 2013) 17 / 35

24 3.2.5 Rechnerisches Verfahren zur Ermittlung des gegenwärtigen Bedarfs Die rechnerische Ermittlung des gegenwärtigen Bedarfs erfolgt entsprechend den leistungsorientierten Planungsgrössen aus Abschnitt 3.2.4: Fallzahlen, Pflegetage und Schweregrade, differenziert nach Leistungsgruppen und Versorgungsbereichen werden aus der Medizinischen Statistik 2013 ermittelt. Im akutsomatischen Leistungsbereich Palliative Care erfolgt die Bedarfsermittlung entsprechend des neu aufgelegten «Konzept für die Palliative Versorgung im Kanton Bern» Rechnerisches Verfahren zur Ermittlung des künftigen Bedarfs Status-Quo-Methode Für die Abscha tzung des zu deckenden künftigen Leistungsbedarfs wird die wissenschaftlich anerkannte Methode der Status-quo-Vorausberechnung angewendet. 8 Neben der Medizinischen Statistik, dient das Wachstum und die Alterung der Berner Wohnbevölkerung 9 als Datengrundlage der Status-quo-Vorausberechnung. Die demografische Entwicklung der Berner Wohnbevölkerung wird aufgrund des mittleren 10 Szenarios der regionalisierten amtlichen Bevölkerungsprojektion des Kantons Bern bis zum Jahr ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des künftigen Bedarfs über die Status-quo-Methode erfolgt schrittweise (vgl. Abbildung 4). Den Ausgangspunkt bilden die Fallzahlen, differenziert nach Leistungsgruppen, aus dem Kalenderjahr Berücksichtigt wird die demografische Bevölkerungsentwicklung der Berner Wohnbevölkerung bis zum Das Referenzjahr bildet das Kalenderjahr Zur Vorrauschätzung des Leistungsbedarfs, differenziert nach Leistungsgruppen, für das Prognosejahr 2020 wird zunächst die Hospitalisationsrate aus der Fallzahl 2013 und der Bevölkerungszahl im Ausgangsjahr 2013 ermittelt. Zur Berechnung der erwarteten Fallzahlen im Prognosejahr 2020 wird die Hospitalisationsrate 2013 mit der Bevölkerungszahl 2020 multipliziert. Entsprechend des Ansatzes der Status-quo-Vorausberechnung wird die Verweildauer, differenziert nach Leistungsgruppe, des Ausgangsjahres 2013 angesetzt. Das Leistungsvolumen, differenziert nach Leistungsgruppen, für das Prognosejahr 2020 ergibt sich folglich durch die Multiplikation der Fallzahlen 2020 mit der durchschnittlichen Verweildauer des Ausgangsjahres Vgl. GEF, Vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Der Begriff Berner Wohnbevölkerung bezieht sich auf die ständige Wohnbevölkerung. Diese umfasst schweizerische Staatsangehörige, Ausländer mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung und Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die für einen Mindestaufenthalt in der Schweiz von 12 Monaten berechtigt, sowie internationale Funktionäre. Nicht zur ständigen Wohnbevölkerung zählen Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligungen für weniger als ein Jahr sowie die Personen im Asylprozess. 10 Das Szenario «mittel» stützt sich auf das mittlere Szenario des Bundesamtes für Statistik («Referenzszenario» AR ). Es geht von der Fortsetzung der Entwicklung der letzten Jahre aus. Die Projektionen basieren auf den effektiven Bevölkerungszahlen des Kantons Bern von Ende 2010 gemäss der neuen Statistik der Bevölkerung und der Haushalte STATPOP. Eine weiter gehende Beschreibung der den Szenarien zugrunde liegenden Hypothesen findet sich beim Bundesamt für Statistik. 11 Statistikkonferenz des Kantons Bern, / 35

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