Verfahrensrichtlinie AZAV

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1 Verfahrensrichtlinie für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung Fachkundige Stelle der TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH (nachfolgend FKS genannt) Rüdesheimer Straße 119, D Darmstadt Tel.: +49 (0)6151/ Fax: +49 (0)6151/ Allgemeines, Erklärung zur Unparteilichkeit 1.1 Allgemeines Die Fachkundige Stelle (FKS) des TÜV Hessen bietet interessierten Unternehmen ihre Dienste zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV), gültig ab dem , an. Die Unternehmen können somit den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen des SGB III 178 bzw. 179 oder 179 und 180 und der AZAV durch eine neutrale Zertifizierungsstelle erbringen. Der TÜV Hessen bietet keine Produkte und Dienstleistungen an, die sie selbst bei Trägern zertifiziert, insbesondere keine Konzepte und Darstellungen von Maßnahmen, die für die Zulassung nach der AZAV vorgesehen sein könnten. Der TÜV Hessen lässt sich selbst nicht als Träger nach der AZAV zu und führt keine Maßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit oder der regionalen Agenturen für Arbeit durch. Jeder Träger hat Zugang zu den Dienstleistungen der Zertifizierungsstelle, sofern er die Zulassungsregeln und die geltende Preisliste rechtskräftig anerkennt. Die Zulassungsregeln und die Preisliste werden auf alle Träger in gleicher Weise, ohne Diskriminierung und unabhängig von der Größe und der Mitgliedschaft in Vereinen, Institutionen oder anderen Organisationen angewendet. Der Lenkungsausschuss stellt sicher, dass die Höhe der Entgelte angemessen ist und hat die Aufsicht darüber, dass die Anwendung der Zulassungsregeln und der Preisliste auf alle Träger in gleicher Weise und ohne Diskriminierung erfolgt. Die Zulassungsregeln und die Preisliste werden nicht derart angewendet, dass Trägern eine Teilnahme erschwert oder verhindert wird. Die Zertifizierungsfähigkeit wird nicht auf eine bestimmte Anzahl von Trägern begrenzt. Zulassungen werden unabhängig, zuverlässig, kompetent und in der von den Trägern erwarteten Qualität durchgeführt. 1.2 Erklärung zur Unabhängigkeit Die Verpflichtung und Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der berufenen Auditoren ist durch die Zertifizierungsstelle gegeben. Durch die vorhandene Aufbau- und Ablauforganisation der Zertifizierungsstelle werden die von der DIN EN ISO und ISO / IEC vorgegebenen Formularstand April 2013 Seite 1 von 8

2 Kriterien erfüllt. Die Organisation und der Ablauf des Zulassungsverfahrens sind in entsprechenden Qualitätsmanagementunterlagen dokumentiert. 2 Verfahren zur Abwicklung der Zulassung 2.1 Leistungen vor der Erteilung der Zulassung Informationsgespräch Die FKS führt auf Wunsch ein Informationsgespräch mit dem an einer Zulassung interessierten Unternehmen vor Auftragserteilung durch. Hierbei können u.a. folgende Punkte besprochen werden: Grundsätzliche Voraussetzungen für die Zulassung, Ablauf des Zulassungsverfahrens, AZAV Verordnung, Nachweisstufe, Geltungsbereich, Fachbereich voraussichtliche Kosten, Terminvorstellungen. Diese Punkte können alternativ auch schriftlich erledigt werden. Es besteht hierzu auch die Möglichkeit, einen zusätzlichen Fragebogen zur Angebotserstellung zu nutzen. Die in den nachfolgenden Phasen zur Zulassung aufgeführten Leistungen erfolgen nach Beauftragung der FKS durch das Unternehmen. Dem Antragsteller werden dann die vorgesehenen Auditoren von der FKS benannt. Somit wird sichergestellt, dass die Auditoren und der Leiter der FKS mindestens zwei Jahre vor dem vorgesehenen Audit keine Beratungsleistungen bezüglich des Managementsystems für den Antragssteller durchgeführt haben. Im Rahmen der Auftragsvergabe hat der Antragsteller das Recht, einen oder beide benannten Auditoren bzw. Fachexperten abzulehnen. Werden in Ausnahmefällen externe Auditoren (Nicht-TÜV-Mitarbeiter) eingesetzt, wird der Antragsteller darauf hingewiesen Voraudit Im Voraudit können bestimmte Anforderungen des Managementsystems abgehandelt werden. Dabei hat das Unternehmen die Möglichkeit, den Ablauf nach seinen Vorstellungen zu gestalten, um die seiner Meinung nach kritischen Punkte zu diskutieren. Der Auditor kann dem Unternehmen Hinweise zu möglichen Nichtkonformitäten aufzeigen, ohne detaillierte Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Das Voraudit darf keine Beratungsleistungen beinhalten. Es darf auch nicht als Ersatz eines internen Audits oder einer unternehmensspezifischen Managementschulung verstanden werden Bereitschaftsbewertung Die Bereitschaftsbewertung zu einem Zulassungsaudit kann vor Ort stattfinden. Sollte dies nicht erforderlich sein, so ist dies im ersten Teil des Auditberichts zu begründen. In dieser Phase werden die gültigen Unterlagen des Antragstellers (Antrag und alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen nach 181 SGB III) von den Auditoren auf Erfüllung der Anforderungen geprüft. Grundlage ist das jeweilige Auditprotokoll (Auditbericht Träger AZAV / Maßnahmen AZAV). Erfolgte bereits eine Beantragung bei einer anderen fachkundigen Stelle, ist dies und die Entscheidung der anderen fachkundigen Stelle im Antrag mitzuteilen. Neben den standortspezifischen Gegebenheiten soll die Bereitschaft des Managementsystems und das Verständnis innerhalb der Organisation hinsichtlich der wichtigsten Anforderungen geprüft werden. Ein weiterer Prüfungsschwerpunkt ist die Planung und die Durchführung interner Audits und der Management-Bewertung. Gemeinsam mit dem Antragsteller wird bei positiver Bereitschaft ein Auditplan für das Zulassungsaudit erstellt. Der Antragsteller sollte zwischen Bereitschaftsbewertung und Zulassungsaudit ausreichend Zeit haben, um die festgestellten Schwachstellen aus der Bereitschaftsbewertung abzuarbeiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bereitschaftsbewertung nach Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle direkt vor dem Zertifizierungsaudit stattfinden. Formularstand April 2013 Seite 2 von 8

3 Der Antragsteller erhält einen Bericht zu den Feststellungen Zulassungsaudit im Unternehmen Das Zulassungsaudit wird in der Regel von einem oder mehreren Auditoren (Lead-Auditor, Co- Auditoren) durchgeführt. Ab einer Dauer von 4 Tagen werden mindestens zwei Auditoren eingesetzt. Sollten besondere, fachspezifische Probleme gelöst werden müssen, wird ein entsprechender Experte hinzugezogen. Im Rahmen des Audits überprüfen und bewerten die Auditoren die Wirksamkeit des eingeführten Managementsystems im Unternehmen. Grundlage sind die Anforderungen aus dem SGB III, der AZAV und weiteren gültigen Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit. Das jeweilige Auditprotokoll dient als Leitfaden, die Auditoren können weitere darüber hinausgehende Befragungen und Untersuchungen durchführen. Aufgabe der Auditoren ist es, die praktische Anwendung der dokumentierten Verfahren zu überprüfen und auf Erfüllung der Anforderungen zu bewerten. Die Prüfung auf Trägerzulassung und die Prüfung auf Maßnahmezulassung werden innerhalb des Zulassungsverfahrens als eigenständige Prozesse realisiert, die zeitlich parallel ablaufen können. Für beide Prozesse kann die FKS ein einziges Auditorenteam oder zwei unabhängige Auditorenteams einsetzen. Trägerzulassung Das durch den Träger anzuwendende System zur Sicherung der Qualität muss den Anforderungen in 2 Abs.4 AZAV entsprechen. Als Prüfbasis für die örtliche Prüfung steht den Auditoren das Auditprotokoll Auditbericht Träger AZAV zur Verfügung. Im Rahmen des vor Ort durchzuführenden Audits überprüfen und bewerten die Auditoren die Erfüllung der Anforderungen aus 178 SGB III bzw. 2 AZAV und verifizieren stichprobenartig die Darlegungen bzw. Nachweise aus den Antragsunterlagen. Soweit die Zulassung für Maßnahmen beantragt wurde, wird beim Audit zusätzlich geprüft, ob der Träger im Rahmen seines Systems zur Sicherung der Qualität gewährleistet, dass derartige Maßnahmen individuell auf die Bedürfnisse der/des Teilnehmerin/s und des Arbeitsmarktes abgestimmt wurden. Kombination AZAV-Zulassung / Zertifizierung (Bsp.: AZAV und ISO 9001) Die örtliche Prüfung ist keine Konformitätsbewertung gegenüber einer bestimmten Norm, einem Standard, einer anderen gesetzlichen oder behördlichen Vorschrift oder einer sonstigen normativen Grundlage außerhalb der AZAV. Der Träger hat jedoch die Möglichkeit, in einem gesonderten Verfahren eine derartige Zertifizierung in Auftrag zu geben und ggf. in einem kombinierten Audit die Vorortprüfung nach weiteren normativen Grundlagen als der AZAV durchführen zu lassen, wenn dies nicht den Festlegungen in der AZAV oder den Empfehlungen des Anerkennungsbeirates widerspricht (z. B.: Vorgaben über die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben für die jährliche Überprüfung). Maßnahmezulassung Grundlage für die Zulassung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 45 SGB III sind die 179 und 181 SGB III, die 3, und 5 AZAV sowie die aktuell gültigen Empfehlungen des Beirates der Bundesagentur für Arbeit. Grundlage für die Zulassung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den 81 und 82 SGB III sind die 179, 180 und 181 SGB III, die 3, 4 und 5 AZAV sowie die aktuell gültigen Empfehlungen des Beirates der Bundesagentur für Arbeit. Die Zulassung von Maßnahmen kann als Referenzauswahl auf Basis einer unabhängigen, repräsentativen Stichprobenauswahl der fachkundigen Stelle erfolgen. Die Referenzauswahlkriterien sind: Kosten pro Teilnehmerstunde (á 45 Minuten) und Maßnahmedauer. Es gilt die Regel, dass bei bis zu 30 vorgelegten Maßnahmen 20% zu prüfen sind und bei einer darüber liegende Zahl die Quadratwurzel der vorgelegten Maßnahmen zu prüfen sind. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die den Bundesdurchschnittskostensatz überschreiten, können nicht zuge- Formularstand April 2013 Seite 3 von 8

4 lassen werden. Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung als auch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sind alle Maßnahmen zu prüfen, die den jeweiligen Durchschnittskostensatz überschreiten. Sollen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit unterschiedlicher Dauer, unterschiedlicher Zielsetzung oder Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder mit unterschiedlichen Bildungszielen zugelassen werden, sind aus jeder Kategorie Stichproben zu ziehen. Bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ist die richtige Zuordnung zum jeweiligen Bildungsziel und der dazugehörigen Kennziffer zu beachten. Die fachkundige Stelle des TÜV Hessen meldet monatlich die zugelassenen Maßnahmen an die Bundesagentur für Arbeit (BA). Sind Maßnahmen einem falschen Bildungsziel zugeordnet, erfolgt von Seiten der BA eine negative Rückmeldung. Bei berechtigter negativer Rückmeldung muss der Bildungsträger die Maßnahme nachbessern. Soll eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung mit Berechtigung gemäß 3 Abs. 5 AZAV (Maßnahmezulassung) zugelassen werden, ist die Berechtigung der fachkundigen Stelle vorzulegen. Dementsprechend sind bei Maßnahmen wie beispielsweise Umschulungen, die eine Berechtigung durch eine externe Stelle (z.b. IHK) benötigen, der fachkundigen Stelle diese Berechtigungen vorzulegen. Dies betrifft jede Maßnahme mit Berechtigung. Gemäß der AZAV heißt dies, dass diese Maßnahmen nur für den regionalen Bereich zugelassen werden dürfen, für den der Nachweis der externen Stelle vorliegt. Diese regionale Einschränkung bedeutet aber nicht, dass nur aus diesem Gebiet Teilnehmer aufgenommen werden dürfen. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ohne Berechtigung können auch weiterhin bundesweit zugelassen werden, wenn die regionalen Voraussetzungen wie Arbeitsmarktrelevanz auch bundesweit nachgewiesen werden. Bei Nichtzulassung einer Maßnahme ist diese Regel nicht mehr gültig. Die Nichtzulassung wird der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt. Als Prüfbasis steht den Auditoren das Auditprotokoll Auditbericht Maßnahmen AZAV zur Verfügung. Nach Beendigung des Trägeraudits wird der Antragsteller in einem Abschlussgespräch über das Auditergebnis unterrichtet. Nichtkonformitäten werden anhand der vorliegenden Berichte erläutert und vom Auditbeauftragten des Unternehmens gegengezeichnet. Sind Nachaudits für Teile des Managementsystems erforderlich, wird ein Termin für das Nachaudit festgelegt. Die Dokumentation des Nachaudits erfolgt vergleichbar dem Zertifizierungsaudit. Die Vergütung des Nachaudits erfolgt nach Aufwand entsprechend der gültigen Preisliste. Ebenso werden die Termine zur Erledigung ggf. erforderlicher, vom Unternehmen festzulegender und durchzuführender Korrekturmaßnahmen vereinbart. Abschließend erhält der Antragsteller einen Auditbericht mit den ggf. erstellten Nichtkonformitäts- Berichten und der Bewertung durch die Auditoren. Alle Nichtkonformitäten müssen spätestens 90 Tage nach Auditende in der geforderten Form (siehe Auditbericht und Nichtkonformitäts-Berichte) abgearbeitet sein. 2.2 Leistungen ab Erteilung der Zulassung Erteilung der Zulassung Die FKS entscheidet auf der Grundlage der vorliegenden Audit-Berichte über die Erteilung der Zulassung. Das Zertifikat wird nach positivem Abschluss dieser Phase erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats für Träger beträgt fünf Jahre, vorausgesetzt die jährlich notwendigen Überwachungsaudits Ihres Unternehmens werden mit positivem Ergebnis durchgeführt. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats für Maßnahmen beträgt drei Jahre. Für die Gültigkeit des Zertifikats ist das Durchführungsdatum des positiv abgeschlossenen Zulassungs-/Re-Zulassungsaudits und der nachfolgenden Zulassungsentscheidung maßgebend. Die Zulassungsentscheidung für Maßnahmen kann nur für alle beantragten Maßnahmen insgesamt getroffen werden. Wurden festgestellte Abweichungen auch nur einer Maßnahme nicht innerhalb der Formularstand April 2013 Seite 4 von 8

5 Frist von 3 Monaten durch die Umsetzung von Korrekturmaßnahmen nachweislich beseitigt, wird die Maßnahmezulassung insgesamt und für alle anderen beantragten Maßnahmen abgelehnt. Soweit die Zulassung von Maßnahmebausteinen beantragt wurde, gilt eine hierfür erteilte Zulassung auch für eine aus mehreren zugelassenen Bausteinen bestehende Maßnahme, wenn der Träger im Rahmen seines Systems zur Sicherung der Qualität gewährleistet, dass derartige Maßnahmen individuell auf die Bedürfnisse der/des Teilnehmerin/s und des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes abgestimmt sind. Die Zulassung wird entsprechend dem Antrag des Trägers auf Zulassung bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung auf einen Wirtschafts- und Bildungsbereich (gewerblich-technischer Bereich, kaufmännischer Bereich, unternehmensbezogene Dienstleistungen, personenbezogene und soziale Dienstleistungen), für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auf das Maßnahmeziel (Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt; Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen; Heranführung an eine selbständige Tätigkeit), das gesamte Bundesgebiet oder nur für einen regional begrenzten Raum eingeschränkt. Die Zertifizierungsstelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich einschränken, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder vom Träger beantragt wurde Überwachungsaudits Die wirksame Anwendung des Systems zur Sicherung der Qualität nach 2 Abs. 4 AZAV wird von der FKS in jährlichen Abständen im Rahmen der Trägerzulassung überprüft. Der Termin für das Überwachungsaudit wird mit dem Antragsteller abgestimmt. Im Rahmen der Überwachungsaudits werden besonders die durchgeführten internen Audits, Management-Bewertungen und Änderungen im Managementsystem überprüft. Der Antragsteller übergibt der FKS dazu insbesondere die gültigen Unterlagen mit einer Auflistung aller Änderungen. Grundlage sind insbesondere auch der Auditbericht und die zugehörigen Nichtkonformitäts-Berichte des vorhergehenden Überwachungs- oder Zertifizierungsaudits. Der Antragsteller erhält einen Bericht über das Ergebnis. In besonderen, durch die Zertifizierungsstelle zu begründenden Fällen kann ein kurzfristig angekündigtes Überwachungsaudit erforderlich werden, insbesondere bei besonderen Beschwerden, bei wesentlichen Änderungen im Managementsystem oder bei ausgesetzten Kundenzertifizierungen Re-Zulassungsaudits Das Re-Zulassungsaudit sollte spätestens 60 Monate nach dem letzten Audittag des Zulassungsbzw. letzten Re-Zulassungsaudits durchgeführt werden, um eine lückenlose Zertifizierung für fünf weitere Jahre zu gewährleisten. Ist das bestehende Zertifikat zum Zeitpunkt des festgelegten Audittermins länger als fünf Monate nicht mehr gültig, dann muss ein erneutes Zertifizierungsaudit mit höherem Aufwand erfolgen. Bei einem Re-Zulassungsaudit wird die Wirksamkeit des gesamten Managementsystems überprüft. Der Antragsteller übergibt der FKS zur erforderlichen Bereitschaftsbewertung die gültigen Unterlagen mit einer Auflistung aller durchgeführten Änderungen. Bei Re-Zulassung ist die Bereitschaftsbewertung nur in von der FKS begründeten Fällen vor Ort durchgeführt werden Aussetzen und Zurückziehen der Zulassung Die Überwachungsaudits inkl. Zulassungsentscheidung müssen spätestens 15, 27, 39 bzw. 51 Monate nach dem letzten Audittag des Zulassungs- bzw. Re-Zulassungsaudits abgeschlossen sein. Eine Ausnahme bildet das erste Überwachungsaudit nach einem Zulassungsaudit. Für den Termin dieses Audits ist der letzte Tag des 12 Monate vorher durchgeführten Zertifizierungsaudits maßgebend. Bei Überschreitung einer der genannten Termine wird die Zulassung ausgesetzt. Die Aussetzung kann längstens bis 3 Monate erfolgen. Können die Überwachungsaudits auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht positiv abgeschlossen werden, muss das Zertifikat zurückgezogen werden. Das Aussetzen bedingt die vorübergehende Streichung des Unternehmens aus dem Verzeichnis der zertifizierten Unternehmen (siehe 3.2). Formularstand April 2013 Seite 5 von 8

6 Gleichzeitig werden alle Nutzungsrechte des Zertifikats und des Warenzeichens ausgesetzt. 3 Sonstiges 3.1 Aufzeichnungen und Verbleib der Unterlagen Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen über alle durchgeführten Leistungen zur Zertifizierung von Managementsystemen, aus denen die Durchführung der Leistungen ersichtlich ist. Die Aufbewahrungsfrist dieser Unterlagen beträgt mindestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates. 3.2 Verzeichnis der zugelassenen Unternehmen und Maßnahmen Die Fachkundige Stelle des TÜV Hessen führt ein Verzeichnis der zertifizierten Antragsteller mit Angaben des jeweiligen Geltungsbereiches und der zugelassenen Maßnahmen. Das Verzeichnis steht der Öffentlichkeit zur Verfügung ( und ). 3.3 Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen mit mehreren Standorten Eine Organisation mit mehreren Schulungsstandorten ist eine Organisation, die eine Zentrale besitzt, in welcher die Tätigkeiten geplant, überwacht und geleitet werden. Zusätzlich besteht ein Netzwerk an weiteren Schulungsstandorten, in denen diese Tätigkeiten vollständig oder teilweise ausgeführt werden. Die von sämtlichen Standorten des Unternehmens erbrachten Leistungen müssen im Wesentlichen vergleichbar oder ähnlich sein und grundsätzlich mit Hilfe vergleichbarer Methoden erzielt werden (dazu gehören auch Anlagen, Hilfsstoffe etc.). Das Managementsystem muss von einer zentralen Funktion gemäß einem zentral geregelten Plan verwaltet werden und der zentralen Bewertung der obersten Leitung unterliegen. Alle in die Zertifizierung einbezogenen Schulungsstandorte unterliegen einem internen Auditprogramm und wurden vor Beginn des Zertifizierungsaudits gemäß diesem Programm intern auditiert. Es muss weiterhin der Nachweis erbracht werden, dass der zentrale Standort dieses Unternehmens ein Managementsystem gemäß der jeweiligen Norm eingeführt hat und dass die Anforderungen der Norm an allen weiteren Schulungsstandorten erfüllt werden. Dies umfasst auch die Erfüllung anderer relevanter Vorschriften. Außerdem ist der Nachweis zu erbringen, dass die Daten und Informationen aller Schulungsstandorte zu den Themen Systemdokumentation, Systemänderungen, Management- Bewertung, Beschwerden, Korrekturmaßnahmen und interne Audits (inklusive Ergebnisbewertung) erfasst und analysiert werden. Es ist möglich, dass die im Angebot angegebenen, zu auditierenden Standorte und deren Terminierung, aufgrund von Erkenntnissen während des Zertifizierungsvorgangs Änderungen unterliegen. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die im Angebot gemachten Auditaufwendungen, es sei denn, dass sich Änderungen seit der Angebotserstellung im Unternehmen ergeben haben. 3.4 Einsprüche und Beschwerden Einsprüche Einsprüche gegen Entscheidungen der FKS sind an o.a. Adresse schriftlich zu richten. Das Einreichen von Einsprüchen bewirkt keinen Nachteil für den Einreichenden. Der Einspruch wird von Personen in der FKS bearbeitet, die nicht in den jeweiligen Vorgang involviert sind. Dem Einspruchsführer wird zunächst eine Empfangsbestätigung und später die Entscheidung einschließlich der ggf. getroffenen Maßnahmen schriftlich innerhalb 2 Monaten mitgeteilt. Formularstand April 2013 Seite 6 von 8

7 3.4.2 Beschwerden Beschwerden sind in schriftlicher Form an o.a. Adresse zu richten. Beschwerden können sich auf Zulassungstätigkeiten oder auf zugelassene Kunden beziehen. Wenn die Beschwerde einen zertifizierten Kunden betrifft, dann berücksichtigt die Untersuchung die Wirksamkeit des zertifizierten Managementsystems. Die Beschwerde wird von Personen in der FKS bearbeitet, die nicht in den jeweiligen Vorgang involviert sind. Dem Beschwerdeführer wird zunächst eine Empfangsbestätigung und später die Entscheidung einschließlich der ggf. getroffenen Maßnahmen schriftlich mitgeteilt. Der ggf. betroffene Kunde wird ebenfalls informiert. Alle Beschwerden werden dem Ausschuss zur Sicherung der Unparteilichkeit vorgelegt. 3.5 Zeichennutzung Name und Sitz des Zeicheninhabers Der TÜV Hessen mit Sitz in Darmstadt ist Inhaber des Zeichens, das in der unter Punkt gezeigten Darstellungsform benutzt werden kann Vereinbarung zur Zeichenbenutzung Das zugelassene Unternehmen kann das Zeichen nutzen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Alle mit der Benutzung des Zeichens verbundenen Rechte und Pflichten sind dem Vertrag zu entnehmen. Das Zeichen darf nur in der Form benutzt werden, wie in Abschnitt dargestellt. Es kann in jeder beliebigen Farbe und Gesamtgröße unter Wahrung der Proportionen der Bestandteile des Zeichens benutzt werden. Das Zeichen muss leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Für die Benutzung des Zeichens, insbesondere auch im Rahmen der Werbung, ist der Zeichenbenutzer gegenüber des TÜV Hessen verantwortlich. Es sollte möglichst immer die Zulassungsnummer unter der Norm angegeben werden Form des Zeichens für die AZAV Trägerzulassung und AZAV Maßnahmezulassung Formularstand April 2013 Seite 7 von 8

8 4 Ablaufschema Träger- und Maßnahmezulassung Abb. 1: Ablaufschema Trägerzulassung Nach 36 Monaten ein Re-Zertifizierungsaudit (neues Zertifikat) Erteilung des Zertifikates Berichterstellung Durchführung Zertifizierungsaudit ggf. vor Ort Bereitschaftsbewertung Unterlagenprüfung Informationsgespräch Abb. 2 Ablaufschema Maßnahmezulassung Formularstand April 2013 Seite 8 von 8

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