Evang. Bildungszentrum Hesselberg Wirtschaft im Dialog am 23. September 2014

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1 Evang. Bildungszentrum Hesselberg Wirtschaft im Dialog am 23. September 2014 Wie werde ich Ausbildungsbetrieb? Bernhard Essel, Dipl.-Kfm (FH) 1

2 IHK - Aufgaben und Organisation Über Mitglieds- Unternehmen Industrie, Handel und Dienstleistung in der Region Nürnberg 200 Mitarbeiter Geschäftsstellen in Ansbach, Erlangen und Fürth 14 Industrie- und Handelsgremien Unternehmer, Fachund Führungskräfte engagieren sich ehrenamtlich in der IHK

3 IHK - Aufgaben und Organisation Selbstverwaltung der regionalen Wirtschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts Pflichtmitgliedschaft Vertritt nicht die Interessen einzelner Branchen, sondern ausgleichend die Anliegen der gesamten Wirtschaft. Berät alle an der Berufsbildung beteiligten Was die IHK nicht ist: Behörde Tarifpartner / Arbeitgeberorganisation Verband

4 Berufsausbildung in Zahlen eingetragene Auszubildende, davon in kaufmännischen Berufen in technischen Berufen Ausbildungsanfänger/-einsteiger Ausbildungsbetriebe Ausbilder ehrenamtliche Prüfer in der Ausbildung über Weiterbildungsteilnehmer 775 Prüfungsausschüsse Über Prüfungsteilnehmer in Aus- und Weiterbildung Über Betriebsbesuche durch Bildungsberater Präsenz bei über 120 Veranstaltungen, Börsen etc. zum Thema Ausbildung 4

5 Wie werde ich Ausbildungsbetrieb Nachdem Sie folgende Fragen durchdacht haben, setzen Sie sich mit dem Bildungsberater ihrer IHK in Verbindung: In welcher Branche welcher Beruf soll/kann ausgebildet werden (350 anerkannte Ausbildungsberufe/ca. 170 IHK) Können alle Inhalte, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse lt. Ausbildungsordnung in hinreichendem Maße vermittelt werden, wenn nicht gibt es Partnerfirmen, Lieferanten, Kunden, StB (möglicherweise Verbundausbildung) AusbilderIn: Fachliche, persönliche Eignung, AdA Fachkräfteverhältnis 5

6 Rechtl. Umfeld - Berufsbildungsgesetz 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung (3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. (4) Die berufliche Fortbildung. (5) Die berufliche Umschulung 6

7 Berufsbildungsgesetz - Lernorte Ihr Partner in der Wissensvermittlung ist die Berufsschule Deshalb Duales Ausbildungssystem 2 Lernorte der Berufsbildung (1) Die Berufsbildung wird durchgeführt 1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, 2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und 3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen. (2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation) 7

8 Berufsbildungsgesetz Ausbildungsberufe 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen - Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlässt Ausbildungsordnungen.. (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden,. AO enthält u. a.: Berufsbezeichnung, Ausbildungsdauer, Ausbildungsrahmenplan, Berufsbild, Zwischen- und Abschlussprüfung 8

9 Anerkannte Ausbildungsberufe 9

10 Begrifflichkeiten, Beteiligte im Unternehmen Ausbildender = Ausbildungsstätte, Unternehmen Ausbilder = Mit der Ausbildung vom Ausbildenden beauftragte Person, die fachlich und persönlich geeignet ist. Ausbildungsbeauftragter = Personen, die z. B. in Fachbereichen, Abteilungen die Auszubildenden in Abstimmung und unter Verantwortung mit dem Ausbilder betreuen. Auszubildender/e = Mitarbeiter dem Inhalte, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnis im Sinne der jeweiligen Ausbildungsordnung vermittelt werden. Ausbildungsstätte = Lernort in einer Berufsbildung. Betriebsstätte Bildungsberater = Vom Gesetzgeber beauftragte Person der zuständigen Stelle, die u. a. die Eignung von Unternehmen feststellt und alle an der Berufsbildung beteiligten berät. 10

11 Ist unser Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet? Eine Ausbildungsstätte ist geeignet, wenn die in der Ausbildungsordnung beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Betriebspraxis vermittelt werden können. Dies muss durch Art und Umfang der Produktion, des Sortiments oder der Dienstleistung gewährleistet sein. Darüber hinaus muss natürlich auch die erforderliche Grundausstattung an Werkzeugen, Maschinen, Bürotechnik, etc. vorhanden sein. Können nicht alle Ausbildungsinhalte im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, müssen diese Themen in anderen Unternehmen oder Einrichtungen ausgebildet werden. Sie sind bei Vertragsabschluss mit Inhalt und Dauer im Ausbildungsvertrag festzulegen. 11

12 Berufsbildungsgesetz - Ausbildungsstätte 27 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, Vor dem Start Eignungsfeststellung durch den Bildungsberater der zuständigen Stelle (z. B. IHK, HWK, Regierung ) 12

13 Weitere Voraussetzungen Voraussetzung für die Eignung der Ausbildungsstätte ist, dass der Auszubildende gegen die Gefährdung von Leben, Gesundheit und sittlicher Haltung ausreichend geschützt ist. Auszubildende dürfen nicht eingestellt werden, wenn über die Ausbildungsstätte ein [Insolvenzverfahren] eröffnet worden ist oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden ist. Wird die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten durchgeführt, so muss jede dieser Ausbildungsstätten für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt den vorstehenden Kriterien entsprechen. Kann eine Ausbildungsstätte die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfange erfüllen, so muss eine notwendige Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in einer geeigneten anderen Ausbildungsstätte oder überbetrieblichen Einrichtung vorgesehen werden. 13

14 Berufsbildungsgesetz - Ausbildende 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern o. Ausbilderinnen (1) Auszubildende dürfen nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Ausbildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Erst Eignungsfeststellung durch IHK 14

15 Berufsbildungsgesetz Persönliche Eignung 29 Persönliche Eignung Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. 15

16 Berufsbildungsgesetz Fachliche Eignung 30 Fachliche Eignung Teil 1 (1) Fachliche geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufsund arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung. 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. 16

17 Berufsbildungsgesetz Fachliche Eignung 30 Fachliche Eignung Teil 2 (5) der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) - Handlungsfelder 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken 3. Ausbildung durchführen 4. Ausbildung abschließen 17

18 Die Ausbilderkarte 18

19 Berufsbildungsgesetz Unterstützung, Beratung Bildungsberater unterstützen, helfen, beraten Sie, haben aber auch einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen: 32 Überwachung der Eignung (1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle. 19

20 Berufsbildungsgesetz - Verzeichnis 34 Einrichten, Führen (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis 20

21 Berufsbildungsgesetz - Berufsausbildungsvertrag 36 Antrag und Mitteilungspflichten (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. (2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen. 11 Vertragsniederschrift (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Vertrages. schriftlich niederzulegen. 21

22 Der Berufsausbildungsvertrag 22

23 Die sachlich-zeitliche Gliederung 23

24 Pflichten der Vertragspartner Pflichten des Ausbildenden - Ausbildungspflicht Ausbildungsziel Ausbilder Ausbildungsmittel kostenlos - Freistellungspflicht für BS - Aufsichtspflicht - Beachtung der ärztlichen Untersuchung - Vergütungspflicht - Charakterliche Förderung - Eintragungspflicht - Berichtshefte - Anmeldung zu Prüfungen Pflichten des Azubi - Lernpflicht - Teilnahmepflicht - Weisungsgebundenheit - Betriebliche Ordnung - Sorgfältiger Umgang mit Ausbildungsmitteln - Teilnahme an ärztlicher Erstuntersuchung - Benachrichtigungspflicht - Lern-/Sorgfaltspflicht - Betriebsgeheimnis - Berichtsheft führen 24

25 Das Jugendarbeitsschutzgesetz 25

26 Was erwarten die Jugendlichen Unternehmenskultur / soziale Beziehungen Inhaltliche Organisation der Ausbildung Zitate: - In dem Unternehmen werde ich respektiert. - Von den Kollegen fühle ich mich ernst genommen. - Das Betriebsklima ist gut. - Der Ausbilder kümmert sich um mich. 26

27 Neueintragungen Landkreis Ansbach nach Branchen Branche Anzahl Branche Anzahl Metalltechnik 113 Industrie 69 Elektrotechnik 46 Handel 105 Bau, Steine, Erden 7 Bank 27 Chemie, Physik, Biologie 54 Versicherung 4 Holz 9 Hotel- und Gaststätten 38 Papier, Druck 9 Verkehr- und Transportgewerbe 9 Nahrung und Genuss 4 Sonstige Berufe 61 Gew.-techn. Ausbildungsb. 243 Kaufmännische u. Sonstige

28 Lehrstellenbörse 28

29 Informationsquellen Ausbildungsberufe A Z, Ausbildungsordnungen, Ausbildungsprofile, Entwicklung, Statistiken, Weiterbildung Berufe von A-Z, Informationsfilme, Vorstellung Berufe, -bilder Ausbildungsberufe A Z, Informationen zum Beruf, Druckauswahl Lehrstellenbörse, Ausbildungsberufe von A-Z, Steht auch als kostenfreie APP für Smartphones zur Verfügung. Beantragung von Zugangsdaten zur Lehrstellenbörse eine neue E- Mail-Adresse: lehrstellenboerse@nuernberg.ihk.de 29

30 Ansprechpartner Bildungsberatung Bernd Hirschberger technische Berufe: Tel.: Bernhard Essel kaufmännische Berufe: Tel.:

31 Fragen zum Thema oder zur 31

32 für Ihre Aufmerksamkeit! 32

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