Erläuterungsskizzen zur Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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- Oskar Hausler
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1 Erläuterungsskizzen zur erordnung zum Planungs- und Baugesetz ( PBG) Baudirektion Amt für Raumplanung
2 Impressum Herausgeber: Baudirektion des Kantons Zug Amt für Raumplanung Aabachstrasse Zug T 041 / info.arp@zg.ch Kontaktperson: Gilles Morf Abteilungsleiter T 041 / gilles.morf@zg.ch Arbeitsgruppe: Paul Baumgartner Baudirektion Stefan Eberhard Gemeinde Risch Markus Iten Gemeinde Unterägeri Toni Lehner Stadt Zug Gilles Morf Amt für Raumplanung Bearbeitung: Michael Ruffner Remund+Kuster Büro für Raumplanung AG Churerstrasse Pfäffikon SZ T 055 / michael.ruffner@remund-kuster.ch Ueli Rüesch Gemeinde Baar Philipp Schneider (Projektleiter) Amt für Raumplanung Franz Tresch Gemeinde Walchwil Dezember 2013 / rev. August
3 Inhalt Erläuterungsskizzen zur PBG 1. Kleinbauten 4a PBG Unterniveaubauten 5 PBG Gebäudeabmessung 6 PBG ollgeschoss 7 PBG Untergeschoss, Dachgeschoss 8 PBG Grenzabstand 9 PBG Gebäudeabstand 10 PBG Gebäudehöhe 12 PBG Fassaden- und Firsthöhe 13 PBG Höhenlage des Erdgeschosses 14 PBG Anzurechnende Geschossfläche 16 PBG Anzurechnende Landfläche 18 PBG Baumassenziffer 20 PBG Freiflächenziffer 21 PBG
4 1. Kleinbauten 4a PBG 1 Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken dienende selbstständige Nebengebäude von höchstens 50 m² Grundfläche, 3.50 m Gebäudehöhe und 5 m Firsthöhe. Hauptgebäude Hauptgebäude Kleinbaute Kleinbaute Kleinbaute (erbindungstüre zu Hauptgebäude ist nicht zulässig) Kleinbaute max. 50m² Grundfläche = Aussenmasse Kleinbaute Kleinbaute max. 50m² Grundfläche = Aussenmasse Hauptgebäude Hauptgebäude FIH Kleinbaute GH Kleinbaute GH Gewachsenes Terrain Gewachsenes Terrain GH FIH Gebäudehöhe max. 3.5m ( 12 PBG) Firsthöhe max. 5.0m ( 13 PBG) Kleinbaute Kleinbaute max. 50m² Grundfläche = Aussenmasse GH Gebäudehöhe max. 3.5m ( 12 PBG) Kleinbaute Kleinbaute max. 50m² Grundfläche = Aussenmasse - 4 -
5 2. Unterniveaubauten 5 PBG 1 Unterniveaubauten enthalten unterirdisch angelegte Räume und überragen das gewachsene, in besonderen Fällen das neue Terrain an keinem Punkt in erheblichem Masse. unerheblich* Unterniveaubaute Unterniveaubaute Unterniveaubauten erlauf gewachsenes Terrain Unterniveaubaute * unerheblich teilweise, nicht überall= max. 1.0 m gemäss Rechtsprechung Regierungsrat
6 3. Gebäudeabmessung 6 PBG Gebäudeabmessung Abs. 1 und Abs. 2 1 Die Gebäudelängen werden an den Seiten des flächenkleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. 2 An das Gebäude angebaute selbstständige Kleinbauten und auskragende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, ordächer, Balkone usw. werden nicht berücksichtigt. massgebliche Gebäudelänge (flächenkleinstes Rechteck) Hauptgebäude massgebliche Gebäudebreite massgebliche Gebäudebreite massgebliche Gebäudelänge (flächenkleinstes Rechteck) Hauptgebäude flächenkleinstes Rechteck (Fläche) Gebäude Kleinbauten gemäss 4a PBG werden nicht berücksichtigt Auskragende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, ordächer, Balkone usw. werden nicht berücksichtigt flächenkleinstes Rechteck (Fläche) Gebäude Kleinbauten gemäss 4a PBG werden nicht berücksichtigt Auskragende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, ordächer, Balkone usw. werden nicht berücksichtigt - 6 -
7 Gebäudeabmessung Abs. 3 3 An Hanglagen werden Untergeschosse bei der Ermittlung der Gebäudelänge berücksichtigt, wenn sie in erheblichem Masse aus dem gewachsenen Terrain ragen und anzurechnende Geschossflächen enthalten. Hauptgebäude Hauptgebäude Hauptgebäude Hauptgebäude unerheblich erheblich Untergeschoss wird nicht berücksichtigt vergleiche auch 14 PBG flächenkleinstes Rechteck (Fläche) Gebäude Untergeschoss wird berücksichtigt vergleiche auch 14 PBG flächenkleinstes Rechteck (Fläche) Gebäude - 7 -
8 4. ollgeschoss 7 PBG 1 Als ollgeschoss zählt das Erdgeschoss und jedes Stockwerk, das über dem Erdgeschoss und unter dem Dachgeschoss liegt. 2 Die Geschosshöhe wird «OK-OK fertig Boden» gemessen. Massgebende Höhe der ollgeschosse - 8 -
9 5. Untergeschoss, Dachgeschoss 8 PBG Untergeschoss Abs. 1 1 Untergeschosse liegen ganz oder teilweise unter dem Erdgeschoss. Das Untergeschoss zählt als ollgeschoss, wenn seine anzurechnende Geschossfläche mehr als 60 % der darüber liegenden anzurechnenden Geschossfläche ausmacht. Untergeschoss = ollgeschoss Untergeschoss = ollgeschoss Tr.H. Tr.H. Heizung Wasch- und Trockenraum ** Du/WC Küche Heizung Wasch- und Trockenraum ** WC Bad Garage Keller anzurechnende Geschossfläche ist 60% oder kleiner ** gemäss 16 Abs. 1c sind Erschliessungsflächen im Untergeschoss nicht anrechenbar Das Untergeschoss zählt als ollgeschoss, wenn seine anzurechnende Geschossfläche mehr als 60% der darüberliegenden anzurechnenden Geschossfläche ausmacht Erdgeschoss Wintergarten* Untergeschoss < 60% ollgeschoss > 60% Küche anzurechnende Geschossfläche ist grösser als 60% ** gemäss 16 Abs. 1c sind Erschliessungsflächen im Untergeschoss nicht anrechenbar Erdgeschoss Tr.H. Du/WC Du/WC Küche Küche Balkon anzurechnende Fläche 100% * Wintergarten max. 15% gemäss 16 Abs. 2e - 9 -
10 Dachgeschoss Abs. 2 Bst. a 2 Ein Dachgeschoss liegt über einem Flach- oder unter einem Mansarden oder Tonnendach. Das Dachgeschoss zählt als ollgeschoss, wenn a) dessen Grundfläche samt verglasten Terrassen mehr als 60 % der Grundfläche des obersten ollgeschosses, einschliesslich allfälliger verglaster Balkone, ausmacht; Dachgeschoss = ollgeschoss Dachgeschoss = ollgeschoss Büro Büro Büro Büro Estrich erglaster Balkon* Estrich Fläche ist 60% oder kleiner * erglaster Balkon beheizt oder unbeheizt Dachgeschoss < 60% Das Dachgeschoss zählt als ollgeschoss, wenn dessen Grundflächen samt verglasten Terrassen mehr als 60% des obersten ollgeschosses, einschliesslich allfälliger verglaster Balkone ausmacht ollgeschoss >60% oberstes ollgeschoss erglaster Balkon* Fläche grösser als 60% * erglaster Balkon beheizt oder unbeheizt Oberstes ollgeschoss Tr.H. Du/WC Du/WC Küche Küche erglaster Balkon* Unverglaster Balkon* Fläche 100% * erglaster Balkon beheizt oder unbeheizt
11 Dachgeschoss Abs. 2 Bst. b 2 Ein Dachgeschoss liegt über einem Flach- oder unter einem Mansarden oder Tonnendach. Das Dachgeschoss zählt als ollgeschoss, wenn b) seine Dachfläche mehr als 80% der Deckenfläche des obersten ollgeschosses beträgt. Dachgeschoss = ollgeschoss Dachgeschoss = ollgeschoss Oberstes ollgeschoss Überdachte Terrasse Balkon Oberstes ollgeschoss Überdachte Terrasse Balkon Attika Attika= ollgeschoss offen Balkon überdacht massgebende Mantellinie Deckenfläche massgebende Mantellinie Deckenfläche Balkon Attika Dachgeschoss = ollgeschoss, da Überdachte Terrasse Dachfläche < 80% der Deckenfläche } des obersten ollgeschosses ist. Deckenfläche Attika Überdachte Terrasse Deckenfläche } Dachgeschoss = ollgeschoss, da Dachfläche > 80% des obersten ollgeschosses ist
12 Dachgeschoss bei Gebäuden mit Schrägdächern Abs. 3 3 Bei Gebäuden mit Schrägdächern zählt das Dachgeschoss als ollgeschoss, wenn der Kniestock, gemessen ab der Oberkante des Dachgeschossbodens bis OK Fusspfette, mehr als 50 cm beträgt. Dachgeschoss = ollgeschoss Dachgeschoss = ollgeschoss Messweise Kniestock < 0.50m > 0.50m Wenn Kniestock < 0.50m Dachgeschoss Wenn Kniestock > 0.50m ollgeschoss Messweise bei einer Dachkonstruktion ohne Fusspfette (Elementbauweise) Messweise Wenn Kniestock < 0.50m Wenn Kniestock > 0.50m Dachgeschoss ollgeschoss
13 6. Grenzabstand 9 PBG 1 Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen der Fassade und der Grundstücksgrenze. 2 Wo zwischen einem grossen und kleinen Grenzabstand unterschieden wird, ist der grosse Abstand rechtwinklig von der Fassade mit der Hauptwohnrichtung aus, der kleine von allen übrigen Fassaden aus einzuhalten. 3 Bei steilem Gelände muss das Untergeschoss mit der Hauptwohnrichtung den grossen Grenzabstand nur einhalten, wenn es anzurechnende Geschossflächen, ausgenommen Erschliessungsflächen, enthält. Y Hauptwohnrichtung 90 Y 90 Hauptwohnrichtung Y Y Kleiner Grenzabstand Grosser Grenzabstand (Hauptwohnrichtung) Y Kleiner Grenzabstand Grosser Grenzabstand (Hauptwohnrichtung) Anzurechnende Geschossflächen im Untergeschoss Keine anzurechnenden Geschossflächen im Untergeschoss Hauptwohnrichtung Y Hauptwohnrichtung Y Anzurechnende Geschossfläche Nicht anzurechnende Geschossfläche Y Grosser Grenzabstand (Hauptwohnrichtung) Anzurechnende Geschossfläche erlauf gewachsenes Terrain Y Grosser Grenzabstand (Hauptwohnrichtung) Nicht anzurechnende Geschossfläche erlauf gewachsenes Terrain
14 7. Gebäudeabstand 10 PBG 1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. 2 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäudefassaden. 3 Bei Gebäuden auf demselben Grundstück, ausgenommen bei Kleinbauten, wird der Gebäudeabstand gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. Hauptwohnrichtung Y Z Hauptwohnrichtung Z Hauptwohnrichtung Hauptwohnrichtung Y Z kleiner Grenzabstand ( 9 PBG) Grosser Grenzabstand ( 9 PBG) Gebäudeabstand (Summe der Grenzabstände) kleiner Grenzabstand ( 9 PBG) Z Gebäudeabstand (Summe der Grenzabstände)
15 8. Gebäudehöhe 12 PBG 1 Die Gebäudehöhe ergibt sich aus der Summe der einzelnen, in der Höhe begrenzten ollgeschosse. Sie wird gemessen ab der Oberkante des Erdgeschossfussbodens bis Oberkante der Decke des obersten ollgeschosses, ohne Wärmedämmung und Dachbegrünung. Satteldach OK Decke ohne Wärmedämmung GH GH Zulässige Höhe der ollgeschosse gemäss 7 PBG Gebäudehöhe Maximale Gebäudehöhe GH = Summe der ollgeschosse erlauf gewachsenes Terrain Gewachsenes Terrain OK Fertig Boden Wärmedämmung GH Gebäudehöhe Flachdach OK Decke ohne Wärmedämmung und Dachbegrünung Brüstung Attika GH Gewachsenes Terrain GH Gebäudehöhe GH Zulässige Höhe der ollgeschosse gemäss 7 PBG Gebäudehöhe Maximale Gebäudehöhe GH = Summe der ollgeschosse erlauf gewachsenes Terrain OK Fertig Boden Wärmedämmung Dachbegrünung
16 9. Fassaden- und Firsthöhe 13 PBG 1 Die Fassadenhöhe ist der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Fussbodenhöhe des Erdgeschosses und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Unterkante der Dachkonstruktion. 2 Die Firsthöhe ist der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Fussbodenhöhe des Erdgeschosses und dem obersten Punkt des Daches. siehe Detail FH FIH OK fertig Boden OK fertig Boden Gewachsenes Terrain Gewachsenes Terrain FH Fassadenhöhe erlauf gewachsenes Terrain FIH Firsthöhe erlauf gewachsenes Terrain Detail Schnittpunkt der Fassade mit der Unterkante der Dachkonstruktion Oberster Punkt des Daches technisch bedingte Dachaufbauten FIH Schnittpunkt Fassade / Unterkante Dachkonstruktion FH Fussboden Erdgeschoss EH2 max. 0.3 m FH FH FIH EH2 Gewachsenes Terrain Fassadenhöhe Firsthöhe Fussboden höchstens 0.3 m über dem höchsten Punkt des gewachsenen Terrains erlauf gewachsenes Terrain
17 10. Höhenlage des Erdgeschosses 14 PBG 1 Der Fussboden des Erdgeschosses liegt entweder höchstens 1,2 m über dem tiefsten oder 0,3 m über dem höchsten Punkt des gewachsenen Terrains längs der Gebäudefassade. Liegt der Fussboden des Erdgeschosses höher als 3 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains längs der Gebäudefassade, zählt das Erdgeschoss als zwei Geschosse. 2 Bei besonderem Geländeverlauf kann die Höhenlage der angrenzenden Strassen und Wege berücksichtigt werden. Allfällige Niveaulinien bleiben vorbehalten. Fussboden Erdgeschoss max. 1.2 m EH1 EH1 Fussboden höchstens 1.2 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains erlauf gewachsenes Terrain Gewachsenes Terrain längs Gebäudefassade EH2 Fussboden höchstens 0.3 m über dem höchsten Punkt des gewachsenen Terrains erlauf gewachsenes Terrain Fussboden Erdgeschoss EH2 max. 0.3 m Gewachsenes Terrain längs Gebäudefassade Fussboden Erdgeschoss >3.0 m EH3 Erdgeschoss Zusätzliches Erdgeschoss ollgeschoss Gewachsenes Terrain längs Gebäudefassade EH3 Liegt der Fussboden des Erdgeschosses höher als 3.0 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains längs der Gebäudefassade, zählt das Erdgeschoss als zwei Geschosse. erlauf gewachsenes Terrain
18 11. Anzurechnende Geschossfläche 16 PBG Anzurechnende Geschossfläche Abs. 1 1 Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer sind als Geschossfläche anzurechnen: a) Sämtliche Flächen des Erdgeschosses und der darüber liegenden Geschosse, einschliesslich der Treppenhäuser und Laubengänge, soweit sie der Erschliessung dienen, nicht aber soweit es sich um Not- oder Fluchttreppen handelt; b) Die Querschnittsflächen von innen liegenden Mauern und Wänden sowie die Lufträume bei Treppenhäusern und Lifts; c) Die Flächen unterhalb des Erdgeschosses, soweit sie Wohn- oder Gewerbezwecken dienen können, jedoch ohne die Erschliessungsflächen. Untergeschoss Erdgeschoss Fluchttreppe Tr.H. Heizung * * Wasch- und Trockenraum Tr.H.** Du/WC Abstellraum Du/WC Du/WC eloraum Küche Küche Küche * * Garage Keller anzurechende Geschossfläche ** Keine grossen Fensterflächen (max. 1m²) und Raum unbeheizt ** gemäss 16 Abs. 1c sind Erschliessungsflächen im Untergeschoss nicht anrechenbar Wintergarten* Balkon anzurechende Geschossfläche * Wintergarten unbeheizt 15% gemäss 16 Abs. 2e Dachgeschoss anzurechende Geschossfläche (Dachgeschoss gemäss 8 Abs. 3)
19 Nicht Anzurechnende Geschossfläche Abs. 2 Bst. b und Bst. c / Abs. 3 b) Flächen von Räumen über dem obersten Geschoss, wenn sie unter einem Dach mit gegenseitiger Neigung liegen und ein allfälliger Kniestock an keiner Stelle des Daches höher als 50 cm ist; c) Flächen von Räumen, wenn sie auf einem Flach- oder unter einem Mansarden- oder Tonnendach angeordnet sind, nicht mehr als 50 % der darunterliegenden anrechenbaren Geschossfläche beanspruchen und auf einer Ebene liegen. Eine das Mass von 50 % übersteigende Mehrfläche zählt zur anrechenbaren Geschossfläche; 3 Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen die Nichtanrechenbarkeit von Flächen gemäss Abs. 2 Bst. b und c hievor einschränken oder aufheben. Attika Attika Fluchttreppe Dachterrasse < 0.50m Wenn Kniestock an keiner Stelle des Daches höher als 0.5m ist, dann ist Geschossfläche nicht anzurechnen Dachterrasse Dachterrasse Flächen von Räumen auf einem Flach- oder unter einem Mansarden- oder Tonnendach, welche nicht mehr als 50% der darunterliegenden anrechenbaren Geschossfläche beanspruchen, sind nicht anrechenbar. Eine das Mass von 50% übersteigende Mehrfläche zählt zur anrechenbaren Geschossfläche
20 Nicht Anzurechnende Geschossfläche Abs. 2 Bst. e Flächen von Gemeinschaftsräumen in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen; von nicht gewerblichen Einstellräumen für Fahrzeuge; von offenen Erdgeschosshallen und offenen überdeckten Dachterrassen; von ein- und vorspringenden Balkonen; von verglasten eranden, orbauten, Balkonen und Terrassen, sofern sie weniger als 15 % der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen ausmachen und heiztechnische Installationen fehlen; erglaster Balkon (nicht anrechenbar) erglaster Balkon (teilweise anrechenbar) Abstellraum Abstellraum erglaster Balkon Fluchttreppe erglaster Balkon Fluchttreppe Küche WC Küche WC erglaster Balkon Küche WC Tr.H. erglaster Balkon Küche WC Tr.H. Summe aller anrechenbaren Geschossflächen erglaster Balkon unbeheizt und < 15% aller anrechenbaren Geschossflächen nicht anrechenbar Summe aller anrechenbaren Geschossflächen erglaster Balkon unbeheizt und < 15% aller anrechenbaren Geschossflächen nicht anrechenbar Fläche der verglasten Balkone, welche 15% übersteigt, muss angerechnet werden
21 12. Anzurechnende Landfläche 18 PBG 3 Benötigt das Gemeinwesen für den Bau oder Ausbau von öffentlichen Strassen, Radstrecken oder Wegen Land von der dem Baugesuch zugrunde liegenden Fläche, so kann der für diese öffentlichen Anlagen beanspruchte Teil des Baugrundstücks im Ausmass von max. 25 % der dem Baugesuch zugrunde liegenden Fläche zur anzurechnenden Landfläche gezählt werden. Dies gilt auch für zukünftige Baugesuche sowie bei der Übernahme von Strassen und Wegen durch das Gemeinwesen, sofern eine entsprechende ereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde vorliegt. 501 projektierte Erschliessungsstrasse Gemeindestrasse Abzug Waldfläche Waldabstand 12 PBG 12.0m Wald Strassenabstand 17 GSW Anzurechnende Grundstücksfläche Beispielberechnung Grundstück 501 Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 F0 - Strassenfläche + max. 25% von F0 F1 F m² 5000 m² 5000 m² m² m² m² 3500 m² 4000 m² 3000 m² m² m² m² 4750 m² 5000 m² 4250 m² F2 = anrechenbare Landfläche
22 13. Baumassenziffer 20 PBG 1 Die Baumassenziffer (BZ) bestimmt das erhältnis des nach neuem erlauf des Bodens ermittelten oberirdischen Bauvolumens zur anrechenbaren Landfläche gemäss 18. Im Einzelnen sind Treppenhäuser und Laubengänge, soweit sie der Erschliessung dienen und nicht Fluchttreppen darstellen, Teil dieses olumens, nicht aber die Aussenwände. 2 Nicht angerechnet werden Räume, die als öffentliche Fahrbahn-, Fussweg und Trottoirflächen benützt werden oder sich im Witterungsbereich unter vorspringenden, freitragenden Bauteilen befinden. 3 Paragraf 19 gilt sinngemäss. * ** Oberirdisches Bauvolumen (ohne Aussenwände; inklusive Dachkonstruktion) * Witterungsbereich unter vorspringenden, freitragenden Bauteilen nicht anrechenbar. Anzurechenende Landfläche ( 18 PBG) Die Baumassenziffer (BZ) bestimmt das erhältnis des nach neuem erlauf des Bodens ermittelten oberirdischen Bauvolumens zur anzurechnenden Landfläche gemäss 18 PBG Baumassenziffer = oberirdische Baumasse anzurechnende Grundfläche Oberirdisches Bauvolumen (ohne Aussenwände; inklusive Dachkonstruktion) ** Witterungsbereich unter abgestützten, nicht freitragenden Bauteilen, wie Arkaden, anrechenbar. Anzurechenende Landfläche ( 18 PBG) Die Baumassenziffer (BZ) bestimmt das erhältnis des nach neuem erlauf des Bodens ermittelten oberirdischen Bauvolumens zur anzurechnenden Landfläche gemäss 18 PBG Baumassenziffer = oberirdische Baumasse anzurechnende Grundfläche
23 14. Freiflächenziffer 21 PBG 1 Die Freiflächenziffer (FZ) ist das erhältnis der offenen Flächen für Spiel und Ruheplätze, Parks und Gärten zur anrechenbaren Landfläche. offene Fläche für Spiel- und Ruheplätze, Parks und Gärten Anrechenbare Landfläche Freiflächenziffer = offene Fläche anrechenbare Landfläche
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