über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBR)

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1 .9. Reglement vom 8. April 998 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 995 über den Binnenmarkt (BGBM); gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 5. November 994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB); gestützt auf das Gesetz vom. Februar 998 über das öffentliche Beschaffungswesen; auf Antrag der Baudirektion, beschliesst: Art. Zweck Dieses Reglement bezweckt: a) die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Interkantonale Vereinbarung) auszuführen; b) die übrigen öffentlichen Beschaffungen zu regeln.. KAPITEL Beschaffungen, die der Interkantonalen Vereinbarung unterstellt sind. ABSCHNITT Anwendungsbereich Art. Auftraggeberbetriebe (Art. 8 Abs. IVöB) Neben den öffentlich-rechtlichen Betrieben des Staates unterstehen die Freiburgische Eisenbahngesellschaft (GFM) und die Freiburgischen Elektrizitätswerke (FEW) der Interkantonalen Vereinbarung.

2 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Die Freiburger Kantonalbank ist nicht verpflichtet, die Interkantonale Vereinbarung anzuwenden. Art. Auftragsarten (Art. 6 IVöB) Werden Dienstleistungen nach Annex 4 IVöB im Rahmen eines Bauauftrages im Sinne von Anhang dieses Reglements erbracht, so sind sie nicht in diesem Auftrag eingeschlossen. Art. 4 Auftragswert (Art. 7 IVöB) Die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen dürfen nicht durch Aufteilung des Auftrages umgangen werden. Der Auftragswert umfasst alle Formen von Gegenleistungen. Die Mehrwertsteuer (MWSt) wird nicht berücksichtigt. Art. 5 Besondere Berechnungsmethoden (Art. 7 IVöB) Werden aufgrund der zu erwerbenden Menge mehrere Aufträge erteilt oder Aufträge in einzelnen Losen vergeben, so erfolgt die Berechnung: a) entweder nach dem tatsächlichen Wert der entsprechenden, wiederkehrenden Verträge, die in den letzten zwölf Monaten oder im vergangenen Rechnungsjahr abgeschlossen wurden; dieser Wert müsste möglichst korrigiert sein, um Änderungen in Menge und Wert, die in den folgenden zwölf Monaten eintreten können, zu berücksichtigen; b) oder nach dem geschätzten Wert von wiederkehrenden Verträgen im Rechnungsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem ersten Vertrag folgen. Aufträge für Güter oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, werden auf folgender Grundlage berechnet: a) bei Aufträgen mit bestimmter Dauer: Gesamtwert der Aufträge für ihre ganze Dauer, sofern diese zwölf Monate oder weniger beträgt, oder ihr Gesamtwert mit dem geschätzten Restwert, wenn die Dauer mehr als zwölf Monate beträgt; b) bei Aufträgen von unbestimmter Dauer: die monatliche Rate, multipliziert mit 48. Im Zweifelsfall wird die Berechnung nach Buchstabe b angewendet.

3 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Art. 6 Bagatellklausel für Bauaufträge (Art. 4 Abs. Bst. d und 7 Abs. IVöB) Bauaufträge, die im Rahmen der Verwirklichung eines Bauwerkes erteilt werden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung, sofern sie einzeln den Wert von Millionen Franken nicht erreichen und ihre Gesamtsumme 0 % des gesamten Wertes des Bauwerkes nicht übersteigt.. ABSCHNITT Verfahrensarten und besondere Anbieter Art. 7 Grundsatz (Art. IVöB) Die Aufträge werden nach dem offenen oder dem selektiven Verfahren erteilt. In den besonderen Fällen nach Artikel 9 können sie freihändig vergeben werden. Art. 8 Selektives Verfahren (Art. Abs. Bst. b IVöB) Die Anträge um Teilnahme an einem selektiven Verfahren können auch über Telex, Telegramm oder Telefax erfolgen. Ist die Zahl qualifizierter Anbieter genügend, so darf die Anzahl der Anbieter nicht kleiner als drei sein. Art. 9 Freihändiges Verfahren (Art. Abs. Bst. c IVöB) Der Auftraggeber kann einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung vergeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Im offenen oder selektiven Verfahren geht kein Angebot ein, oder die Eignungskriterien werden von keinem Anbieter erfüllt. b) Alle im offenen oder selektiven Verfahren eingereichten Angebote wurden aufeinander abgestimmt, oder keines dieser Angebote entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung. c) Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative. d) Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann. e) Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im freien Wettbewerb vergebenen Bauauftrages

4 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. zusätzliche Bauleistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Bauleistung darf die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages nicht übersteigen. f) Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden, weil nur dadurch die Austauschbarkeit mit bereits vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist. g) Der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden. h) Der Auftraggeber vergibt einen neuen gleichartigen Bauauftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde. Er hat in der Ausschreibung für das Grundprojekt darauf hingewiesen, dass für solche Bauaufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann. i) Der Auftraggeber beschafft Güter an Warenbörsen. j) Der Auftraggeber kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen). Der Auftraggeber erstellt über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält: a) den Namen des Auftragnehmers; b) Wert und Art der beschafften Leistung; c) das Ursprungsland der Leistung; d) die Bestimmung von Absatz, nach der der Auftrag freihändig vergeben wurde. Art. 0 Arbeitsgemeinschaften Wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in den Vergabebedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so können mehrere Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen. 4

5 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Art. General- oder Totalunternehmen und Einbezug von Zulieferanten Der Auftraggeber kann nähere Angaben über Art und Umfang der Arbeiten oder Dienstleistungen, die an Zulieferanten vergeben werden, wie auch die Bekanntgabe von Namen und Sitz der an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmen verlangen. Er kann zudem Auskünfte über die Eignung der vorgeschlagenen Zulieferanten anfordern. Vergibt der Auftraggeber einen Auftrag an ein General- oder Totalunternehmen oder an ein Unternehmen mit Zulieferanten, so stellt der Auftragnehmer vertraglich sicher, dass alle an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmen den Eignungskriterien nach Artikel 0 dieses Reglementes und den Anforderungen nach Artikel Bst. a, e, f, g IVöB entsprechen. Der Auftraggeber kann vom Generalunternehmen verlangen, dass es die Arbeiten und Dienstleistungen, die es ausführen muss, ausschreibt.. ABSCHNITT Ausschreibung Art. Form (Art. Bst. a IVöB) In der Regel muss jeder Auftrag, der nach dem offenen oder selektiven Verfahren erteilt wird, separat ausgeschrieben werden. Die für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge können gesamthaft in einer einzigen Publikation veröffentlicht werden. Die Ausschreibung enthält alle verfügbaren Informationen nach Artikel 4, mindestens jedoch die Angaben nach Artikel Abs., sowie die Einladung an die Anbieter, ihr Interesse mitzuteilen, und die Bezeichnung der Stelle, bei der zusätzliche Informationen eingeholt werden können. Der Auftraggeber kann die Mitteilung betreffend die ständige Liste als Ausschreibung benützen. Diese Liste muss die Angaben gemäss Artikel Abs., die Beschreibung der verlangten Leistung und den Vermerk enthalten, dass die Mitteilung eine Einladung zur Teilnahme am Verfahren darstellt. Art. Sprache (Art. Bst. a IVöB) Die Ausschreibung muss in einer der Amtssprachen des Kantons erfolgen. Ist sie nicht in der Sprache des Bauortes verfasst, wird ihr eine Zusammenfassung in dieser Sprache beigefügt. Diese Zusammenfassung enthält folgende Angaben: 5

6 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. a) die geforderte Leistung; b) die Frist für das Gesuch um Teilnahme am Verfahren oder für die Einreichung des Angebots; c) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können. Art. 4 Angaben (Art. Bst. a IVöB) Im offenen oder selektiven Verfahren werden die Aufträge mindestens im Amtsblatt ausgeschrieben. Die Ausschreibung wird ebenfalls in Form einer Zusammenfassung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Beim freihändigen Verfahren erfolgt die Einladung durch direkte Mitteilung. Die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung enthält mindestens folgende Angaben: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) Verfahrensart; c) Art und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für zusätzliche Aufträge und wenn möglich das voraussichtliche Datum, an dem solche Optionen ausgeübt werden; Gegenstand und Umfang wiederkehrender Aufträge und möglichst Zeitplan für die nachfolgenden Ausschreibungen für die zu beschaffenden Leistungen; Angaben über Varianten; d) Ausführungs- oder Lieferfrist; e) die Sprache, die für das Teilnahmegesuch und für die Angebote anzuwenden ist; f) die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen sowie die verlangten finanziellen Garantien und Angaben der Anbieter und der möglichen Zulieferanten; g) Bezugsstelle der Ausschreibungsunterlagen sowie deren Preis und Zahlungsart; h) Ort und Frist für die Einreichung des Teilnahmegesuches oder der Angebote; i) Form des ausgeschriebenen Auftrages: Kauf, Leasing, Miete oder Miet- Kauf oder Kombination dieser Formen; j) gegebenenfalls Ausschluss von Arbeitsgemeinschaften als Anbieter; 6

7 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. k) die Zuschlagskriterien, für den Fall, dass keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden; l) Hinweis, dass der Auftrag dem WTO-Übereinkommen untersteht. Art. 5 Ausschreibungsunterlagen Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Name und Adresse des Auftraggebers, an den die Angebote zu richten sind; b) die vollständige Beschreibung der Art und des Umfanges des Auftrages oder aller Anforderungen, mit den genauen technischen Angaben, den einzuhaltenden Übereinstimmungsbescheinigungen und den Plänen, Zeichnungen und notwendigen Anweisungen; c) die Dienststelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können; d) die Sprache der Angebote und der beigefügten Unterlagen; e) Ort und Frist für die Einreichung eines Angebots; f) Dauer und Gültigkeit des Angebots; g) die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen sowie die finanziellen Garantien, die von den Anbietern und allfälligen Zulieferanten verlangten Angaben und Belege; h) die besonderen Bedingungen betreffend die Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen sowie die Möglichkeit, das freihändige Verfahren für einen neuen Auftrag anzuwenden, der mit einem ähnlichen Grundauftrag verbunden ist und der nach dem offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde; i) die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung sowie die Kostenelemente, wie die Kosten für Transport und Kontrolle, für Zölle und Einfuhren, die zur Bewertung der angebotenen Preise zu berücksichtigen sind; j) die Währung und die Zahlungsbedingungen; k) Datum, Zeit und Ort der Angebotsöffnung. In den Ausschreibungsunterlagen werden die Stellen bezeichnet, die Auskunft geben über die am Ort der Arbeiten geltenden Bestimmungen des Arbeitsschutzes und Arbeitsbedingungen, über die Gesamtarbeitsverträge, die Arbeitsverträge und die üblichen Arbeitsbedingungen oder, wenn solche fehlen, über die branchenüblichen Vorschriften. 7

8 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Der Auftraggeber übergibt die Ausschreibungsunterlagen allen Anbietern, die darum ersucht haben, und allen Interessenten, die an der Ausschreibung teilnehmen möchten. Art. 6 Technische Spezifikationen (Art. Bst. b IVöB) Die technischen Spezifikationen: a) beziehen sich eher auf die Eigenschaften eines Produkts bei der Anwendung als auf dessen Konzept oder bei der Beschreibung; b) werden auf der Grundlage internationaler Normen, entsprechender nationaler Normen oder, wenn solche fehlen, von den in der Schweiz angewendeten technischen Normen, umschrieben. Weicht ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat er die Gleichwertigkeit der technischen Spezifikationen, auf die er sich bezieht, nachzuweisen. Die Auftraggeber dürfen nicht auf eine den Wettbewerb behindernde Art von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse am Auftrag haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung der Spezifikation für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. Art. 7 Auskünfte Die Auftraggeber beantworten kurzfristig die Anfragen zu den Ausschreibungen oder zu deren Unterlagen, soweit die zusätzlichen Informationen den Anbieter nicht in ungerechtfertigter Weise begünstigen. Wichtige Auskünfte an einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen anderen Anbietern mitgeteilt werden. Art. 8 Fristen: Grundsatz (Art. Bst. c IVöB) Jede Frist ist einheitlich und so festzulegen, dass niemand benachteiligt wird. Bei der Festlegung der Fristen werden namentlich die Komplexität des Auftrages, der Umfang der Unteraufträge sowie die erforderliche Zeit zur Übermittlung der Gesuche oder Angebote berücksichtigt. Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieter. Sie ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig mitzuteilen. Es gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren zur Entgegennahme der Angebote: 40 Tage ab der Veröffentlichung der Ausschreibung; b) für die Entgegennahme eines Gesuches zur Teilnahme an einem selektiven Verfahren ohne ständige Listen: 5 Tage ab der Veröffentlichung der Ausschreibung. Die Frist für die Entgegennahme 8

9 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. eines Angebots darf nicht weniger als 40 Tage ab der Zustellung der Einladung zur Angebotseingabe betragen; c) im selektiven Verfahren mit Verwendung ständiger Listen für die Einreichung eines Angebots: 40 Tage ab der ersten Zustellung der Einladungen zur Angebotseingabe. Art. 9 Fristen: Ausnahmen (Art. Bst. c IVöB) Die Fristen nach Artikel 8 können verkürzt werden: a) wenn eine separate Anzeige zwischen 40 Tagen und höchstens Monaten im Voraus mit dem Maximum an verfügbaren Angaben nach Artikel 4 Abs., mindestens jedoch nach Artikel Abs., und mit dem Hinweis veröffentlicht wurde, dass sich die interessierten Anbieter bei der bezeichneten Amtsstelle zu melden haben und dort zusätzliche Auskünfte verlangen können; in diesem Fall kann die Frist in der Regel auf 4 Tage verkürzt werden, sofern genügend Zeit zur Ausarbeitung eines entsprechenden Angebots bleibt; die Frist darf jedoch in keinem Fall weniger als 0 Tage betragen; b) wenn es sich um eine zweite oder eine nachträgliche Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt, kann die Frist bis auf 4 Tage verkürzt werden; c) in dringenden Fällen, die die Einhaltung der Fristen nach Artikel 8 verunmöglichen, auf nicht weniger als 0 Tage ab der Veröffentlichung der Ausschreibung; d) beim selektiven Verfahren mit Verwendung von ständigen Listen, wenn die Frist nach Artikel 8 Abs. Bst. c durch Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Anbietern festgelegt wird; fehlt eine Vereinbarung, so ist eine ausreichende Frist festzulegen, die die Einreichung eines Angebots erlaubt; die Frist darf jedoch nicht kürzer als 0 Tage sein. 4. ABSCHNITT Eignung der Anbieter Art. 0 Eignungskriterien (Art. Bst. d IVöB) Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Leistungsfähigkeit im finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Bereich nachweisen. Zu diesem Zweck legt er Eignungskriterien fest. 9

10 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Er veröffentlicht die Eignungskriterien und die Liste der zu erbringenden Nachweise in der Ausschreibung oder in den entsprechenden Unterlagen. Für die Beurteilung der Eignung des Anbieters kann der Auftraggeber namentlich die im Anhang erwähnten Unterlagen verlangen. Art. Ständige Listen (Art. Bst. e IVöB) Die Auftraggeber können ständige Listen über qualifizierte Anbieter führen oder führen lassen. Die Auftraggeber, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen oder führen lassen, lassen alljährlich mindestens eine Mitteilung im Amtsblatt mit folgenden Angaben veröffentlichen: a) Aufzählung der geführten Listen; b) Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden; c) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zum Nachführen der Listen. Sind die Listen höchstens drei Jahre gültig, so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode. Dieses System darf nicht dazu benützt werden, das WTO-Übereinkommen zu umgehen. 4 Ein Kontrollverfahren muss jederzeit gestatten, die Eignung eines Kandidaten zu prüfen, der einen Antrag um Aufnahme und Eintragung in einer vernünftig kurzen Frist einreicht. Der Auftraggeber hat seinen Entscheid dem Bewerber schriftlich zu begründen. 5 Die eingetragenen Anbieter werden über die Streichung aus einer Liste informiert. Die Streichung aus der Liste erfolgt aufgrund von Artikel 5 und ist schriftlich zu begründen. Art. Prüfung der Eignung von Anbietern Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Anbieter nach Artikel ABSCHNITT Angebote Art. Einreichung (Art. Bst. c IVöB) Das Angebot muss schriftlich, in geschlossenem Briefumschlag, direkt oder per Post eingereicht werden und innerhalb der Frist bei der in der Ausschreibung genannten Amtsstelle eintreffen. Auf dem Briefumschlag müssen der Gegenstand des Angebots und der Name des Anbieters stehen. 0

11 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Nach Ablauf der Frist kann das Angebot unter Vorbehalt von Artikel 6 Abs. nicht mehr abgeändert werden. Das Angebot muss in der Sprache des Vergabeverfahrens abgefasst sein. Die Anbieter haben grundsätzlich kein Recht auf eine Entschädigung für die Ausarbeitung eines Angebotes. Art. 4 Öffnung der Angebote Die in einem offenen oder selektiven Verfahren fristgemäss eingereichten Angebote müssen nach dem in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zeitpunkt und am angegebenen Ort von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers geöffnet werden. Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die Eingangsdaten und die Gesamtpreise der Angebote festzuhalten. Art. 5 Ausschlussgründe Ein Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn der Anbieter namentlich: a) die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt; b) falsche Auskünfte erteilt hat; c) seine Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat; d) den Bestimmungen von Artikel Bst. e, f, g IVöB nicht genügt; e) Vereinbarungen getroffen hat, die einen wirksamen Wettbewerb einschränken oder erheblich beeinträchtigen; f) in einem Konkursverfahren steht; g) für ein berufliches Fehlverhalten durch Gerichtsentscheid schuldig gesprochen wurde. Bei der Vergabe von Aufträgen dürfen nur Angebote von Anbietern berücksichtigt werden, die die Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge und die üblichen Arbeitsverträge oder, wenn solche fehlen, die in der Schweiz geltenden branchenüblichen Vorschriften einhalten. Art. 6 Prüfung der Angebote Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien technisch und rechnerisch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige eingesetzt werden.

12 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden korrigiert. Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt. Art. 7 Erläuterungen Der Auftraggeber kann von den Anbietern schriftliche Erläuterungen über ihre Eignung und ihr Angebot verlangen. Mündliche Erläuterungen werden vom Auftraggeber schriftlich festgehalten. Art. 8 Verhandlungsverbot (Art. Bst. c IVöB) Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Anbietern über Preise und Preisrabatte sind untersagt. Art. 9 Ungewöhnlich niedrige Angebote Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das in auffallender Weise viel niedriger ist als die anderen, so kann er vom Anbieter Auskünfte verlangen, um sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. 6. ABSCHNITT Zuschlag des Auftrages Art. 0 Zuschlagskriterien (Art. Bst. f IVöB) Der Auftrag wird dem Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben. Bei der Bewertung ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten. Dabei können neben dem Preis besonders folgende Kriterien berücksichtigt werden: Qualität, Fristen, Rentabilität, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ausbildung von Lehrlingen, Ästhetik, Qualitätssicherung, Kreativität und Infrastruktur. Ein Auftrag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des tiefsten Preises vergeben werden. Art. Aufteilung des Auftrags Der Auftraggeber kann einen Auftrag nur dann und in dem Masse aufteilen und ohne ihre Zustimmung an verschiedene Anbieter vergeben, als er dies in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt hat oder wenn er vor dem Zuschlag ihr Einverständnis erhalten hat.

13 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Art. Bekanntmachung des Zuschlags Jeder Auftraggeber veröffentlicht spätestens 7 Tage nach dem Zuschlag eine Mitteilung, die mindestens im Amtsblatt zu erscheinen hat und folgende Angaben enthält: a) Art des Vergabeverfahrens; b) Art und Umfang der bestellten Leistung; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des Auftragnehmers; f) Preis des berücksichtigten Angebots oder die höchsten und tiefsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote. Auf Ersuchen setzt der Auftraggeber den Anbieter über die Gründe der Abweisung seines Angebots sowie über die Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots in Kenntnis. Der Auftraggeber braucht gewisse Auskünfte, die in den Absätzen und dargelegt sind, nicht zu erteilen, wenn deren Bekanntgabe das Bundes- oder Kantonsrecht verletzen oder dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde oder wenn die legitimen wirtschaftlichen Interessen von Anbietern beeinträchtigt würden oder der faire Wettbewerb unter den Anbietern behindert würde. Art. Widerruf des Zuschlags Der Auftraggeber kann den Zuschlag aus den Gründen nach Artikel 5 widerrufen. Art. 4 Abbruch, Wiederholung oder Neuauflage des Verfahrens (Art. Bst. i IVöB) Der Auftraggeber kann das Verfahren aus guten Gründen abbrechen. Das Verfahren kann wiederholt oder neu durchgeführt werden, wenn: a) kein Angebot eingereicht wurde, das den in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Ausschreibung festgelegten technischen Anforderungen und Kriterien entsprach; b) günstigere Angebote zu erwarten sind, weil die Rahmen- oder Nebenbedingungen verändert wurden oder Wettbewerbsverzerrungen wegfallen; c) eine wesentliche Änderung des Auftrags erforderlich wurde.

14 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Der Abbruch, die Wiederholung oder die Neudurchführung des Verfahrens wird den Anbietern sofort schriftlich und begründet mitgeteilt. 7. ABSCHNITT Rechtsschutz Art. 5 Beschwerdegegenstand Die folgenden Entscheide des Auftraggebers können mit Beschwerde angefochten werden: a) der Zuschlag oder die Unterbrechung des Verfahrens; b) die Ausschreibung; c) die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren; d) der Ausschluss nach Artikel 5; e) die Eintragung eines Anbieters in die Liste nach Artikel oder die Löschung der Eintragung. 8. ABSCHNITT Aufsicht Art. 6 Statistik (Art. 4 Abs. Bst. e IVöB) Jeder Auftraggeber erstellt über die vergebenen Aufträge, die über dem Schwellenwert des WTO-Übereinkommens liegen, jährlich eine Statistik und teilt sie der Baudirektion mit. Diese übermittelt eine Kopie dem Bund. Die Statistik umfasst folgende Angaben: a) den geschätzten Wert der über den Schwellenwerten vergebenen Aufträge, insgesamt und nach Auftraggeber-Kategorien; b) den geschätzten Wert der über den Schwellenwerten vergebenen Aufträge, nach Auftraggeber-Kategorien und aufgeteilt nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; c) den Gesamtwert der freihändig über den Schwellenwerten vergebenen Aufträge, nach jeder Kategorie von Artikel 9; d) den Gesamtwert der Aufträge, die nach den im Anhang vorgesehenen Ausnahmen zum WTO-Übereinkommen vergeben wurden. 4

15 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Art. 7 Aufsicht über die Anbieter (Art. 4 Abs. Bst. e IVöB) Die Auftraggeber können kontrollieren oder kontrollieren lassen, ob die Bestimmungen über den Arbeitsschutz, die Arbeitsbedingungen und die Gleichbehandlung von Frau und Mann eingehalten werden. Auf Verlangen müssen die Anbieter die Einhaltung nachweisen.. KAPITEL Übrige öffentliche Beschaffungen Art. 8 Grundsätze Für die öffentlichen Aufträge, die unter den im Artikel 7 IVöB festgelegten Schwellenwerten vergeben werden, gelten sinngemäss die Bestimmungen: a) der Interkantonalen Vereinbarung; b) des vorliegenden Reglements, ausgenommen die Artikel, 4, 5 Abs. Bst. k, 8 Abs., 9, und 6. Die Bestimmungen des Bundes über die Nationalstrassen bleiben vorbehalten. Art. 9 Gegenrecht Die Anbieter aus andern Kantonen werden unter Vorbehalt der in Artikel des Binnenmarktgesetzes vorgesehenen Ausnahmen zugelassen. Die ausländischen Anbieter werden nur unter Vorbehalt des Gegenrechts gegenüber schweizerischen Anbietern zugelassen. Art. 40 Einladungsverfahren Neben den Verfahren nach Artikel 7 kann der Auftraggeber auch das Einladungsverfahren anwenden. In diesem Fall fordert der Auftraggeber ohne Ausschreibung mindestens drei Anbieter auf, ein Angebot einzureichen. Art. 4 Wahl des Verfahrens Ein Auftrag kann nach dem freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn er unter: a) Franken liegt für Bauaufträge für den Ausbau; b) Franken liegt für Lieferaufträge; c) Franken liegt für Bauaufträge für den Rohbau; 5

16 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. d) Franken liegt für Dienstleistungsaufträge. Ein Auftrag kann nach dem Einladungsverfahren vergeben werden, wenn er unter: a) Franken liegt für Bauaufträge für den Ausbau; b) Franken liegt für Lieferaufträge; c) Franken liegt für Dienstleistungsaufträge; d) Franken liegt für Bauaufträge für den Rohbau. Die Aufträge über den Schwellenwerten nach Absatz werden nach dem offenen Verfahren oder dem selektiven Verfahren vergeben. Das freihändige Verfahren wird nur angewandt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Art. 4 Ausschreibung Die Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren wird im Amtsblatt veröffentlicht. Sie erfolgt ebenfalls in Form einer Zusammenfassung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) für Bauaufträge (Rohbau) von über Franken und für Lieferungen und Dienstleistungen von über Franken. Die Ausschreibung enthält mindestens die folgenden Angaben: a) den Namen und die Adresse des Auftraggebers; b) die Art des Vergabeverfahrens; c) Art und Umfang des Auftrages; d) die Frist und den Ort für die Einreichung des Angebots; e) die Dienststelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können. Die Ausschreibung hat in einer Amtssprache des Kantons zu erfolgen. Art. 4 Fristen Die Frist zur Einreichung der Angebote beträgt für Aufträge unter Franken bis 4 Wochen. Für die übrigen Aufträge beträgt sie mehr als vier Wochen. Art. 44 Öffnung der Angebote Der Auftraggeber legt die Erfordernisse zur Öffnung der Angebote fest. 6

17 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Art. 45 Entscheid des Auftraggebers Der Auftraggeber gibt seinen Entscheid durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder durch persönliche Mitteilung bekannt. Auf Ersuchen informiert der Auftraggeber den Anbieter über die Gründe, die zur Abweisung seines Angebots geführt haben. Er gibt zudem die Besonderheiten und Vorteile des berücksichtigten Angebots bekannt.. KAPITEL Zentrales Vergaberegister Art. 46 Registerführung Die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die nach der Interkantonalen Vereinbarung und dem vorliegenden Reglement vergeben werden, werden in einem zentralen Vergaberegister vermerkt. Das Register wird von der Baudirektion geführt. Art. 47 Mitteilung Die Auftraggeber übermitteln der Baudirektion unverzüglich eine Kopie jedes Vergabeentscheides zur Eintragung in das Register. Der Vergabeentscheid von Lieferaufträgen ist der Baudirektion nur mitzuteilen, wenn die Aufträge an ein Unternehmen im Jahr Franken übersteigen. Aufträge, die durch einen interkantonalen Pool vergeben werden, werden nicht im zentralen Vergaberegister aufgeführt. 4. KAPITEL Wettbewerb Art. 48 Für den Bau eines Gebäudes oder eines Kunstbauwerkes findet grundsätzlich ein Wettbewerb statt. Der Auftraggeber kann jedoch auf den Wettbewerb verzichten, wenn der Wert tiefer liegt als: a) 5 Millionen Franken für ein Gebäude (Preisindex, Januar 998); b) 0 Millionen Franken für ein Kunstbauwerk (Preisindex, Januar 998). 7

18 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Er kann ebenfalls darauf verzichten, wenn es sich um einen Umbau handelt oder wenn das Objekt eine besondere Komplexität aufweist oder für einen Wettbewerb ungeeignet ist. 4 Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über die Architektur- und Tiefbauwettbewerbe des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins. 5. KAPITEL Strafbestimmung Art. 49 Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen kann eine Strafmassnahme auferlegt werden, z. B. der Ausschluss von der Beteiligung an jeder neuen Beschaffung während einer bestimmten Zeit. 6. KAPITEL Schlussbestimmungen Art. 50 Es werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts a) das Reglement vom 6. April 974 über die Ausschreibung und Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat (SGF.9.4); b) der Beschluss vom 7. Januar 975 über die Schaffung einer Zentralkartei für Vergebungen (SGF.9.4); c) der Beschluss vom 0. Dezember 980 über die Vergebung von Aufträgen an Architekten und Ingenieure und über die Organisation von Wettbewerben durch den Staat (SGF.9.5); d) die Artikel 6 und 6 des Ausführungsreglements vom 8. Dezember 98 zum Gesetz über die Gemeinden (SGF 40.). Art. 5 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Juli 998 in Kraft. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben. 8

19 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. Anhang Bauaufträge. Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen 5. Bauarbeiten für Hochbauten 5 Bauarbeiten für Tiefbauten 5 4. Montage und Bau von Fertigbauten Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen Einrichtungsarbeiten von Installationen Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten Miete oder Leasing von Bau- oder Abbruch- Ausrüstungen inbegriffen Personalleistungen Zentrale Produkte- Klassifikation (CPC) Referenznummer 58 Anhang Nachweise. Handelsregisterauszug. Betreibungsregisterauszug. Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen 4. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags 5. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Unternehmens und/oder von dessen Führungskräften, insbesondere aber der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen 6. Erklärung betreffend Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen 7. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen 8. Referenzen, bei denen der Auftraggeber die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistungen überprüfen und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (des damaligen Auftraggebers), ob 9

20 Öffentliches Beschaffungswesen R.9. die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde 9. Bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis 0. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems. Bilanzen oder Bilanzauszüge des Unternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung. Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren. Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter oder der Anbieterin im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden 4. Bankgarantie 5. Letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen 6. Strafregisterauszug der verantwortlichen Führungskräfte sowie der für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen 7. Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern 0

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