Investment Update Neues für die Investmentpraxis

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1 Investment Update Neues für die Investmentpraxis Hamburg München Frankfurt am Main

2 Inhalt Kapitalverwaltungsgesellschaft 1.1 Jahresbericht 1.2 Bewertung 1.3 Berichtsanforderungen 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement 1.5 Vergütung Verwahrstelle Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Produkte 4.1 Investmentfondsbegriff 4.2 Ausgewählte Produkte 4.3 Immobilienfonds Sondervermögen 4.4 Immobilien Investment KG Steuern 5.1 AIFM - StAnpG 5.2 Drei Besteuerungssysteme 5.3 Sonstige geplante Änderungen 1

3 1. Kapitalverwaltungsgesellschaft Überblick OGAW AIF offen AIF geschlossen SV, InvAGv SV, InvAGv InvAGf, InvKGf Publikums Investmentvermögen Anlagespektrum: 192 Finanzinstrumente nach OGAW IV Anlagetypen: Gemischtes InvV 218 Sonstiges InvV 220 Anlagespektrum: 261 Sachwerte, auch als Bet. Anteile an ÖPP-Ges. (Alle Anleger) Dach Hedgefonds 225 Immobilien SV (InvAG) 230 Private Equity-Anteile Anteile an geschl. AIF Infrastruktur SV Wertpapiere, Geldmarkt Altersvorsorge SV SV, InvAGv, InvKGv InvAGf, InvKGf Spezial Investmentvermögen Allgemeine AIF 282 Bewertbare VG Allgemeine AIF 285 Bewertbare VG (Professionelle und semiprofessionelle Anleger) Besondere AIF 284 OGAW, Gemischte, Sonstige, Dach-HF, PE < 20%, Immobilien Private Equity AIF 287 Kontrollabsicht Hedgefonds 283 AIF = Alternative Investmentfonds InvAGv = Investment-AG mit variablem Kapital InvAGf = Investment-AG mit fixem Kapital InvKGv = Investment-KG mit variablem Kapital InvKGf = Investment-KG mit fixem Kapital InvV = Investmentvermögen SV = Sondervermögen OGAW KVG OGAW-Verwahrstelle AIF Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF-Verwahrstelle 2

4 1.1 Jahresbericht Rechtsgrundlagen des Jahresberichtes (1/2) Art. 22 AIFM-D Jahresbericht je AIF je Geschäftsjahr spätestens nach 6 Monaten vorzulegen Mindestinhalt: Bilanz/Vermögensübersicht, Ertrags- und Aufwandsrechnung, Tätigkeitsbericht, wesentliche Änderung der Anlegerinformationen, Vergütungen Erstellung des Jahresberichtes nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften / Prüfung Umsetzung von Art. 22 AIFM-D im KAGB 45 kleine AIF-KVG (Jahresbericht und Bekanntmachung) 67 EU-AIF (Jahresbericht) 101 OGAW-SV und AIF-SV (Jahresbericht im Detail mit Vergütungsbericht) 120 offene InvAG (Verweis auf 101, Jahresabschluss, Lagebericht, Vergütungsbericht) 135 offene InvKG (Verweis auf 101, Jahresabschluss, Lagebericht, Vergütungsbericht) 148 geschl. InvAG (Verweis auf 101, Jahresb., Lageb., Vergütungsb., Beteiligungsliste) 158 geschl. InvKG (Verweis auf 101, Jahresb., Lageb., Vergütungsb., Beteiligungsliste) 291 PE-AIF (Zusatzinformationen zum Jahresabschluss) 3

5 1.1 Jahresbericht Rechtsgrundlagen des Jahresberichtes (2/2) Delegierter Rechtsakt gem. Art. 22 IV AIFM-D Vorschriften zur Festlegung von Inhalt und Form des Jahresberichtes Anpassung dieser Vorschriften an die Art des AIF, für den sie gelten Umsetzung von Art. 22 IV AIFM-D in der Level 2-Verordnung ivm. 67 III, 101 III KAGB Art. 103 Grundsatz der Klarheit und Vollständigkeit Art. 104 Inhalt und Form der Bilanz oder Vermögensübersicht und der Ertrags- / Aufwandsrg. Art. 105 Tätigkeitsbericht Art. 106 Wesentliche Änderung von Anlegerinformationen Art. 107 Offenlegung der Vergütungen Verordnungsermächtigungen zur Rechnungslegung im KAGB InvRBV - neu 106 OGAW-SV und AIF-SV (Inhalt, Umfang und Darstellung des Jahresberichtes) 117 IX offene InvAG (buchhalterische Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jedes Teilinvestmentvermögens) 120 VIII offene InvAG (Inhalt, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses) 132 VIII offene InvKG (zu Teilinvestmentvermögen wie in 117 IX) 135 IX offene InvKG (Inhalt, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses) 4

6 1.1 Jahresbericht Bestandteile des Jahresberichtes Offenes Sondervermögen ( 101) Tätigkeitsbericht Wesentliche Informationen für die Gewinnung eines Urteils über die Tätigkeit und die Ergebnisse Staffelform mit einzelnen Gegenständen gegliedert nach Arten und Märkten mit prozentualen Anteilen Vermögensaufstellung Außerdem als Zusammengefasste Vermögensaufstellung gegliedert nach Anlagepolitik oder geografischen Kriterien Wertansatz zum Verkehrswert gemäß 168 Ertrags- und Ordentlicher Nettoertrag (Zinsen, Dividenden abzgl. laufende Aufwendungen) Aufwandsrechnung Außerordentliches Ergebnis (Realisierte Gewinn abzgl. Realisierte Verluste) Keine Abschreibungen oder Veränderungen unrealisierter Gewinne / Verluste (offen: Anpassung Level 2-VO) Sonstige Angaben Umsatzliste, Umlaufende Anteile, Gesamtkostenquote, diverse Kosten, Vergütungen bei AIF, Änderungen des VP Verwendungsrechnung Darstellung der beschlossenen Verwendung der Erträge Fondskapitalentwicklung Kapitalvortrag, Ausschüttung, Mittelzu- und abflüsse, Geschäftsergebnis aus E+A, unrealisiertes Ergebnis, Sonstiges Offene Investmentaktiengesellschaft / Investmentkommanditgesellschaft ( 120, 135) Bilanz = Zusammengefasste VA zu Verkehrswerten (maßgeblich für Kapitalzeichnung und Kapitalherabsetzung) Gewinn- und Verlustrechnung = Ertrags- und Aufwandsrechnung Offen: Abschreibungen und unrealisiertes Ergebnis? Anlehnung der Gliederung an HGB? Anpassung Level 2-VO = VA mit Einzelposten + HGB für Betriebsvermögen + restliche Angaben nach 101 inkl. Vergütung ex Lagebericht = Tätigkeitsbericht + HGB für Betriebsvermögen Anhang Lagebericht Geschlossene Investmentaktiengesellschaft / Investmentkommanditgesellschaft ( 148, 158) Jahresabschluss Entspricht der Offenen InvAG / InvKG Offen: Gliederung der zusammengefassten Posten, Kapitalausweis, Anpassung an Level 2-VO Beteiligungsliste Firma, Gesellschaftskapital, Höhe der Beteiligung, Verkehrswert gemäß 271 5

7 Inhalt Kapitalverwaltungsgesellschaft 1.1 Jahresbericht 1.2 Bewertung 1.3 Berichtsanforderungen 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement 1.5 Vergütung Verwahrstelle Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Produkte 4.1 Investmentfondsbegriff 4.2 Ausgewählte Produkte 4.3 Immobilienfonds Sondervermögen 4.4 Immobilien Investment KG Steuern 5.1 AIFM - StAnpG 5.2 Drei Besteuerungssysteme 5.3 Sonstige geplante Änderungen 6

8 1.2 Bewertung Rechtsgrundlagen der Bewertung (1/2) Art. 19 AIFM-D Nur organisatorische Anforderungen an die Bewertung und Anlegerinformation Vorgaben zu Häufigkeit, Bewerter und Qualifikation, Haftung, Verantwortung der KVG Bewertungsmaßstab national festzulegen in Gesetz oder Vertragsbedingungen/Satzung Umsetzung von Art. 19 AIFM-D im KAGB 168 alle offenen Publ-Investmentvermögen (Verkehrswert als alleiniger Wertmaßstab) 169 alle offenen Publ-Investmentvermögen (Bewertungsverfahren: Richtlinie der KVG) 212 OGAW (Bewerter und Häufigkeit) 216 offene Publ-AIF (Bewerter, Qualifikation, Garantien, Prüfung, Haftung der KVG) 217 offene Publ-AIF (Häufigkeit) 248 offene Immobilien-SV (Erstbewertung, Nebenkosten, Immobilien-Gesellschaft) 249 offene Immobilien-SV (Objektbesichtigung, Beteiligungswert) 250 offene Immobilien-SV (Bewerter) 251 offene Immobilien-SV (Häufigkeit) 271 geschl. Publ-AIF (Erstbewertung, Nebenkosten, Objektbesichtigung, VA, Bewerter) 272 geschl. Publ-AIF (Häufigkeit, Offenlegung) 278 offene Spezial-AIF (Bewertung, Verfahren, Bewerter) 279 offene Spezial-AIF (Häufigkeit) 286 geschl. Spezial-AIF (Bewertung, Verfahren, Bewerter, Häufigkeit) 7

9 1.2 Bewertung Rechtsgrundlagen der Bewertung (2/2) Delegierter Rechtsakt gem. Art. 19 XI AIFM-D Kriterien für die Verfahren der Bewertung und die Berechnung des Inventarwerts je Anteil Berufliche Garantien des externen Bewerters für die wirksame Wahrnehmung der Aufgabe Umsetzung von Art. 19 XI AIFM-D in der Level 2-Verordnung ivm. 169 III, 216 III, 217 II, 272 II, 279 II KAGB Art. 67 Art. 68 Art. 69 Art. 70 Art. 71 Art. 72 Art. 73 Art. 74 Grundsätze und Verfahren für die Bewertung von Vermögenswerten des AIF Verwendung von Modellen zur Bewertung von Vermögenswerten Kohärente Anwendung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren Regelmäßige Überprüfung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren Überprüfung des Werts der einzelnen Vermögenswerte Berechnung des Inventarwerts je Anteil Berufliche Garantien Häufigkeit der Bewertung von Vermögenswerten offener AIF Verordnungsermächtigung gemäß 168 Abs. 8 KAGB InvRBV neu Bewertung der Vermögensgegenstände Anteil- oder Aktienwertermittlung Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen 8

10 1.2 Bewertung Verfahrensvorschriften für die Bewertung in der Level 2 - Verordnung Dokumentation Festlegung von Bewertungsgrundsätzen und -verfahren für jeden AIF mit Marktdatenquellen etc. Festlegung von Verantwortlichkeiten und Maßnahmen Bewertungsmethoden sind für alle Vermögensarten festzulegen und konsistent anzuwenden Informationspflichten zwischen AIFM und externem Bewerter aufzunehmen Schutz der eigenen funktionalen Unabhängigkeit Modell Dokumentation bei mark-to model Anwendungen: Gründe für die Wahl des Modells zugrunde gelegte Daten Annahmen des Modell Grenzen der modellbasierten Bewertung Validierung des Modells durch eine unabhängige Person Modell muss von Geschäftsleitung genehmigt werden Externe Validierung kann von BaFin verlangt werden Überprüfung Nachweis über Angemessenheit und Fairness der Bewertung für jede Art des Vermögenswertes Überprüfungsverfahrens bei Risiko nicht angemessener Bewertung (nur eine Preisauskunft, Preisbasis bei illiquiden Werten, etc.) Sensitivitätsanalysen bei kritischen Inputparametern Plausibilisierung durch Vergleichsverfahren, Differenzanalysen und Aufspüren veralteter Preise (stale prices) Eskalationsmaßnahmen zur Beseitigung von Differenzen und Bewertungsfehlern 9

11 1.2 Bewertung Zulässige Bewerter und Häufigkeit der Bewertung OGAW- Investmentvermögen Offene Publikums-AIF Geschlossene Publikums-AIF Offene inländische Spezial-AIF Geschl. inländische Spezial-AIF Zulässige Bewerter Verwahrstelle unter der Mitwirkung der OGAW-KVG OGAW-KVG selbst Unabhängiger externer Bewerter AIF-KVG selbst, wenn Bewertung funktion.unabhängig Verwahrstelle nur bei unabhängiger Bewertungsfunktion Unabhängiger externer Bewerter AIF-KVG selbst, wenn Bewertung funktion.unabhängig Verwahrstelle nur bei unabhängiger Bewertungsfunktion Unabhängiger externer Bewerter AIF-KVG selbst, wenn Bewertung funktion.unabhängig Verwahrstelle nur bei unabhängiger Bewertungsfunktion Unabhängiger externer Bewerter AIF-KVG selbst, wenn Bewertung funktion.unabhängig Verwahrstelle nur bei unabhängiger Bewertungsfunktion Immo-SV: nur ext. Bewerter (=SVA?) Häufigkeit der Bewertung Bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe und Rückgabe von Anteilen oder Aktien Mindestens einmal im Jahr In angemessenen Zeitabständen i.a.v. Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit Bei Immo-SV: max. 3 Monate vor jedem Ausgabetermin Mindestens einmal im Jahr Zusätzlich bei jeder Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens Mindestens einmal im Jahr In angemessenen Zeitabständen i.a.v. Vermögensgegenst. sowie Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit Mindestens einmal im Jahr Zusätzlich bei jeder Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens 10

12 1.2 Bewertung Organisatorische Anforderungen an eine unabhängige Bewertung Interne Bewertung durch AIFM selbst funktional unabhängig von der Portfolioverwaltung und Vergütungspolitik sowie Personen, die einen finanziellen Vorteil an der Fondsperformance haben Überprüfung des Verfahrens und der Bewertung durch den Abschlussprüfer auf Verlangen Externer Bewerter unabhängig von AIF/AIFM/Anleger gesetzlich anerkannte berufsmäßige Registrierung ausreichende berufliche Garantien für eine wirksame Ausübung Voraussetzungen der Auslagerung nach 36 Abs. 1 KAGB sind gegeben keine Delegation an einen Dritten ist durch die KVG bei der Aufsicht anzuzeigen Haftung der KVG gegenüber Anlegern bleibt bestehen (a) Haftung des externen Bewerters gegenüber KVG bei Fahrlässigkeit/Vorsatz Externer Bewerter Verwahrstelle funktionale und hierarchische Trennung zwischen Verwahrung und Bewertung Ermittlung/Steuerung potentieller Interessenkonflikte und Offenlegung gegenüber den Anlegern Anmerkung: (a) Bei offenen Immobilien-SV besteht Auslagerungspflicht. Fraglich: hat die KVG das letzte Wort und bleibt sie in der Haftung? 11

13 Inhalt Kapitalverwaltungsgesellschaft 1.1 Jahresbericht 1.2 Bewertung 1.3 Berichtsanforderungen 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement 1.5 Vergütung Verwahrstelle Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Produkte 4.1 Investmentfondsbegriff 4.2 Ausgewählte Produkte 4.3 Immobilienfonds Sondervermögen 4.4 Immobilien Investment KG Steuern 5.1 AIFM - StAnpG 5.2 Drei Besteuerungssysteme 5.3 Sonstige geplante Änderungen 12

14 1.3 Berichtsanforderungen Informationspflichten gegenüber BaFin Regelmäßige Informationspflichten Wichtigste Märkte und Instrumente auf (beziehungsweise mit) denen die AIF-KVG für den AIF handelt Informationen zu den größten Risiken und der Risikokonzentration eines AIF prozentualer Anteil an Vermögenswerten die schwer zu liquidieren sind Risikoprofil des AIF und eingesetzter Risikosysteme zur Steuerung des Marktrisikos, Liquiditätsrisikos, Ausfallrisiko der Gegenpartei sowie aller sonstiger Risiken einschließlich des operativen Risikos Informationspflichten bei hebelfinanzierten Fonds Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierung, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurde oder in Derivate eingebettet wurden Umfang in dem die Vermögenswerte im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet werden dürfen Identität der fünf größten Finanzierer sowie Höhe der Finanzierung. jede Neuregelung zur Liquiditätssteuerung wichtigste Kategorien von Vermögenswerten, in die investiert wurde Ergebnisse der Stresstests Jahres- und andere Berichte von Publikumssondervermögen Jahresabschluß und Lagebericht der Publikums-InvAG Jahresbericht der geschlossenen Publikums-InvKG Jahresberichte über Spezial-AIF (auf Verlangen) Aufstellung sämtlicher verwalteten AIF (auf Verlangen) Analyse für jeden AIF ob Hebelfinanzierungen in beträchtlichen Umfang eingesetzt werden Ergebnisse müssen an die Aufsicht übermittelt werden 13

15 1.3 Berichtsanforderungen Auszug aus dem Formblattsatz nach Anhang IV der Level 2-Verordnung 19 Seitiges standardisiertes Reporting Template für die Aufsicht 14

16 Inhalt Kapitalverwaltungsgesellschaft 1.1 Jahresbericht 1.2 Bewertung 1.3 Berichtsanforderungen 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement 1.5 Vergütung Verwahrstelle Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Produkte 4.1 Investmentfondsbegriff 4.2 Ausgewählte Produkte 4.3 Immobilienfonds Sondervermögen 4.4 Immobilien Investment KG Steuern 5.1 AIFM - StAnpG 5.2 Drei Besteuerungssysteme 5.3 Sonstige geplante Änderungen 15

17 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement Bedingungen an die Auslagerung 1 2 Allgemeine Bedingungen KVG muss ihre Auslagerungsstruktur objektiv begründen Insourcer muss über berufliche Garantien (z.b. Qualifikationen) verfügen Wirksamkeit der Beaufsichtigung der KVG darf nicht beeinträchtigt werden KVG muss nachweisen, dass der Insourcer sorgfältig ausgewählt wurde Möglichkeit, ausgelagerte Aufgaben jederzeit wirksam zu überwachen KVG überprüft fortwährend die erbrachten, ausgelagerten Leistungen Zulässige Insourcer Die für die Zwecke der Vermögensverwaltung oder Finanzportfolioverwaltung zugelassene oder registrierte Unternehmen, die einer Aufsicht unterliegen; Ausnahme: Auslagerung der Portfolio- bzw. Risikomanagementfunktionen für ein AIF nach vorheriger BaFin-Genehmigung Ein Auslagerungsunternehmen für PM/RM mit Sitz in einem Drittstatt ausschließlich, wenn zwischen BaFin und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates Zusammenarbeit sichergestellt ist Regelkonforme Auslagerung der KVG-Aufgaben 16

18 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement Sonstige Aspekte der Auslagerung Anzeigepflicht KVG hat der BaFin eine Auslagerung anzuzeigen, bevor die Auslagerungsvereinbarung in Kraft tritt Haftung KVG nach Auslagerung KVG haftet für Verschulden des Auslagerungsunternehmens wie für ihr eigenes KVG als Briefkastenfirma infolge von Auslagerungsaktivitäten KVG darf nicht Aufgaben in einem Umfang auslagern, dass sie nicht länger als Verwaltungsgesellschaft angesehen werden kann Unterauslagerung Nur nach Zustimmung der KVG; Anzeige an die BaFin erforderlich, bevor die Unterauslagerungsvereinbarung in Kraft tritt Angaben im Verkaufsprospekt KVG hat im Verkaufsprospekt aufzulisten, welche Aufgaben sie ausgelagert hat Regelkonforme Auslagerung der KVG-Aufgaben 17

19 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement Übertragung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements Mangelnde Kompetenz bzw. Ressourcen zur kontinuierlichen wirksamen Überwachung der ausgelagerten Funktionen Keine Entscheidungsgewalt für die Festlegung wesentlicher Grundsatzfragen, wie z.b. Anlagestrategie / Risikoprofil Klares Übersteigen der ausgelagerten Funktionen und Aufgaben der Portfolioverwaltung / Risikomgmt. gegenüber dem verbleibenden Anteil Kriterien zur Entstehung einer Briefkasten firma 4 Keine Möglichkeit zur objektiven und tatsächlichen Wahrnehmung von Kontroll- und Weisungsbefugnissen, wie z.b. Zugangsrechte 18

20 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement Übertragung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements Art der Vermögensgegenstände und Bedeutung der VG für das Risiko- und Renditeprofil des AIF Qualitative Kriterien zur Bewertung einer Übertragungsstruktur Geographische und sektorale Verteilung der Anlagen des AIF Art der Anlagestrategie und des Risikoprofils des AIF Art der ausgelagerten Aufgaben im Vergleich zu den verbleibenden Aufgaben Neben der Würdigung der übertragenen Vermögenswerte ist auch die Anzahl der Unterauslagerungen zu bewerten Beziehung zum Auslagerungsunternehmen, z.b. Zugehörigkeit zur gleichen Unternehmensgruppe 19

21 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement Exkurs Problematik Briefkastenfirma (1/2) Offene Fragen aus 36 KAGB Ist das typisches Set-up großer deutscher KAGen (Auflage in Lux und Produktion in D) in Frage gestellt? Besondere Stellung der Leistungen von Portfolioverwaltung und Risikomanagement Abgrenzung Risikomanagement vs. Risikocontrolling? Unterschiedliche Anwendung des Proportionalitätsgrundsatzes bei OGAW- und AIF-KVG Welche Leistungen lassen sich durch eine Geschäftsbesorgung in Auftrag geben und stellen keine Auslagerung dar? Welche objektiven Gründe können für die Auslagerungsstruktur angeführt werden? 20

22 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement Exkurs Problematik Briefkastenfirma (2/2) Property Management Projektcontrolling Stolpersteine bei der Übertragung / Delegation Fondsmanagement Master-KAG: Stellt die Verschärfung der Bewertung der Auslagerungsproblematik bewährte Geschäftsmodelle in Frage? Liquiditätsmanagement AIFM Steuern Verwahrstelle: Portfolio- und Risikomanagement dürfen nicht an die Verwahrstelle ausgelagert werden. Wie sind z.b. Overnight Cash Anlagen und Währungsabsicherungen zu bewerten? Facility Management Anlegerbetreuung Risikomanagement Buchhaltung Recht Conflict of Interest: Lassen sich z.b. die Swaps bei Swap-based ETFs weiterhin im Konzern einkaufen? Lizenzpflicht für Boutiquen: Führt die Regulierung zu einer Einschränkung des Anlageuniversums? Materialitätsgrundsatz: Führt die verstärkte Verwendung qualitativer Kriterien zur Bewertung der Auslagerungstiefe eher zu Chancen oder zu willkürlichen Auslegungsspielräumen? 21

23 Inhalt Kapitalverwaltungsgesellschaft 1.1 Jahresbericht 1.2 Bewertung 1.3 Berichtsanforderungen 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement 1.5 Vergütung Verwahrstelle Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Produkte 4.1 Investmentfondsbegriff 4.2 Ausgewählte Produkte 4.3 Immobilienfonds Sondervermögen 4.4 Immobilien Investment KG Steuern 5.1 AIFM - StAnpG 5.2 Drei Besteuerungssysteme 5.3 Sonstige geplante Änderungen 22

24 1.5 Vergütung Vorgaben der AIFM Richtlinie und KAGB für Vergütungspolitik (1/2) Konforme Vergütungssysteme sollen Kategorien von Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIFM bzw. des verwalteten AIF auswirkt durch die Verwendung von einem Bonus/Malus System den Interessengleichlauf von AIF und KVG sicherstellen und mit einem robusten und wirksamen Risikomanagementsystem vereinbar sein. keine Anreize zur Eingehung von Risiken setzen, die nicht mit dem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der von der KVG verwalteten AIF vereinbar sind Geschäftsleiter von AIF-KVG Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das Risikoprofil der KVG oder der von ihr verwalteten AIFs, d.h. auch MA unterhalb GL-Ebene Mitarbeiter von AIF-KVG mit Kontroll-, Risiko- und Verwaltungsfunktionen Mitarbeiter von AIF-KVG in der gleichen Gehaltsstufe von Geschäftsleiter und Risikoträgern (z.b. carried interest bei PE-Managern) Regulierung der Vergütung gemäß AIFMD 23

25 1.5 Vergütung Vorgaben der AIFM Richtlinie und KAGB für Vergütungspolitk (2/2) Kernelemente Vergütungspolicy Betroffener Mitarbeiterkreis Vergütungsstrukturen Vergütungsgovernance Kontrollfunktionen Reporting und Offenlegung Inhalte der Anforderung der AIFM hat für spezielle Mitarbeiter (Risk Taker) Vergütungspolicies und -praktiken einzuführen, welche im Einklang mit dem Risikoprofil des AIF und des allg. Risikomanagement des AIFM zu bringen sind Mitarbeiter, welche einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des AIFM sowie des AIFs haben Vergütungsstruktur kann neben einer fixen auch variable Komponenten beinhalten. Die Struktur der variablen Komponente hat Eigenkapitalbezogene Anteile (min.50 %), Deferral, Hurdle Rate und Clawback Eigenschaften zu beinhalten Vergütungsausschuss ist gemäß vorgegebenen Kriterien zu etablieren, bei gleichzeitiger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Vergütungskomponenten haben funktionsspezifische Performance-Kennzahlen abzubilden und müssen kompatibel zu den Governance-Strukturen des AIFM sein; Interessenskonflikte sind auszuschließen Aggregierte Vergütungsgrößen sind offenzulegen und ggfs. im Jahresbericht auszuweisen Stolpersteine in der Umsetzung Anforderungen stehen ggfs. im Widerspruch zu geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen (z.b. Clawback-Klauseln) Risikoprofil des Fonds schreibt eine riskante Anlagepolitik vor Anlage- und Risikoprofil wird im Teamansatz bzw. durch den Anleger festgelegt (sog. Selbststeuerer) Fondstrukturen mit Garantieversprechen oder anderen speziellen rechtlichen Komponenten schränken den dispositiven Einfluss des Portfolio Managers ggfs. ein Vergütungsausschüsse in Großbanken bereits etabliert, jedoch kaum bei AM- Gesellschaften MA in Kontrollfunktionen sind häufig auch in der Rolle als Risk Taker eingebunden (mangelnde Unabhängigkeit) Offenlegung der Vergütung hat z.t. Einschränkungen der Privatsphäre zur Folge 24

26 1.5 Vergütung Ausgestaltungsregelungen Wesentliche Ausgestaltungsregelungen Leitungsorgan der KVG legt die allg. Grundsätze der Vergütungspolitik fest und überprüft diese regelmäßig Vergütung der Kontrollfunktion-Mitarbeiter unabhängig von den Leistungen der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche Bei erfolgsabhängiger Vergütung wird neben der persönlichen Leistung die Performance der verwalteten AIF berücksichtigt Angemessenes Verhältnis zwischen dem festen und variablen Teil der Vergütung Erfolgsmessung zur Ermittlung der Höhe der variablen Vergütung schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein Erheblicher Anteil der variablen Vergütung muss aus Anteilen der betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteiligungen bestehen Teilweise Zurückstellung der Vergütung über einen längeren Zeitraum (40% über 3-5 Jahre), Auszahlung nur dann, wenn für den AIFM insgesamt tragbar Altersvorsorgeregelungen, die mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der KVG und der von ihr verwalteten AIF im Einklang stehen. Auszahlung von Altersvorsorgeleistungen erst fünf Jahre nach Austritt des Mitarbeiters Verpflichtung der Mitarbeiter, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzugehen Keine Instrumente oder Verfahren zur Erleichterung der Umgehung der gesetzlichen Regelungen bzgl. Vergütung 25

27 1.5 Vergütung Vergütungsausschuss (1/3) Voraussetzungen für die Einrichtung eines Vergütungsausschusses: AIFM, die von erheblicher Bedeutung sind aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und ihrer Art/Zielsetzung/Komplexität, müssen einen Vergütungsausschuss einrichten. Es gilt jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gleichzeitige Erfüllung von drei Faktoren: 1. Größe 2. interne Organisation und 3. Art/Zielsetzung/Komplexität. Kein Vergütungsausschuss erforderlich, wenn: Portfoliowert aller AIFs eines AIFM < 250 Mio. (ggw. noch nicht geregelt, ob es sich hierbei um offene/geschlossene bzw. hebelfinanzierte/nicht hebelfinanzierte AIF handeln muss) AIFM, die Tochtergesellschaften eines Kreditinstitutes sind, das seinerseits verpflichtet ist, einen Vergütungsausschuss einzurichten, wenn dieses seine Aufgaben und Pflichten für die gesamte Gruppe wahrnimmt 26

28 1.5 Vergütung Vergütungsausschuss (2/3) Aufsatz ein Vergütungsausschuss sollte bestehen aus: Mitgliedern der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorgans ohne Exekutivfunktionen zumindest die Mehrheit muss unabhängig sein, dass heißt insbesondere keine operativen Aufgaben ausüben Mitgliederzahl: Anhaltspunkt InstitutsVergV; Zusammensetzung: Mitglieder aus Personalabteilung, geschäftsinitiierenden Organisationseinheiten (insb. Markt, Handel) sowie Risiko- und Kontrolleinheiten müssen vertreten sein Vorsitzender sollte ein unabhängiges, nicht im operativen Bereich tätiges Mitglied des Leitungsorgans sein Vorsitzender des Vergütungsausschusses muss den Sitzungen, in denen seine Vergütung festgelegt wird, fern bleiben Mitglieder eine geeignete Anzahl mit ausreichender Kenntnis und Erfahrung im Hinblick auf Risikomanagement und Kontrollaufgaben (insbesondere, um die Vergütungsstrukturen an das Risiko- und Kapitalprofil des AIFM anzupassen) mehrheitlich keine Ausübung von Führungsaufgaben 27

29 1.5 Vergütung Vergütungsausschuss (3/3) Aufgaben des Vergütungsausschusses Empfehlungen an Überwachungsgremium richten bzgl. der Vergütung von Mitgliedern des Managements sowie von höchstbezahltesten Risk Takern Aufsichtsgremium bei seinen Aufgaben hinsichtlich Vergütungssystem unterstützen uneingeschränkten Zugriff auf alle Daten bzgl. Entscheidungsprozess des Überwachungsgremiums Überprüfung der Auswahl externer Berater zum Thema Vergütung durch Aufsichtsgremium; Mitspracherecht bei fehlender Unabhängigkeit besonderes Augenmerk auf die Bewertung der Mechanismen legen, die eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass: Vergütungssystem alle Arten von Risiken, Liquidität und AuM berücksichtigen übergreifende Vergütungspraktiken in Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des AIFM, AIF und der Investoren sind Szenarien durchspielen, wie Vergütungssystem auf zukünftige externe und interne Events reagiert (inkl. Back Testing) 28

30 1.5 Vergütung Vergütungsbestandteile (1/3) Festvergütung in Festvergütung angemessene Höhe zur sachgerechten Vergütung der erbrachten Tätigkeit Festvergütung muss ausreichend hoch sein, um auch bei Underperformance die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen (z.b. Existenzminimum durch Fixum) variable Vergütung muss sinken können, gegebenenfalls bis auf null Variable Vergütung muss Variable Vergütung leistungsabhängig und risikoorientiert sein und exzessive Risiken beschränken und auf den drei nachfolgenden Verfahren beruhen: 1 Ergebnis/Risikobemessungsverfahren 2 Prämienverfahren 3 Auszahlungsverfahren Erreichen Investmentstrategie Zielerreichung Geschäftsplan Zielerreichung AIFM Bewertung der Leistung allein auf Grund erzielter Ergebnisse Berechnung der Vergütung anhand der gemessenen Leistung Nach Zeitraum, in dem die Leistung gemessen und beurteilt wird Ausrichtung Vergütungszahlung am Lebenszyklus und den Investmentrisiken des AIF teilweise Vergütung im Voraus (kurzfristig) (direkt nach Feststellung der Leistung) teilweise Vergütung hinausgeschoben (langfristig) (während/nach Stundungszeitraum) 29

31 1.5 Vergütung Vergütungsbestandteile (2/3) Variable Vergütung Auszahlungsverfahren: ESMA: mind. 40 bis 60 % der variablen Vergütung abgestuft gezahlt Zurückbehaltungsmechanismus AIFMD: substantieller Teil der variablen Vergütung muss aus Anteilen bestehen, mind. 50 % Mindestbestandteil von 50 % aus Anteilen Zurückbehaltungsmechanismus Zurückstellung eines wesentlichen Anteils, mind. 40 %, über einen nach Lebenszyklus und Rücknahmegrundsätzen angemessenen und auf Risiken ausgerichteten Zeitraums (mind. 3 bis 5 Jahre Ausnahme: kürzerer Lebenszyklus) Auszahlung oder Erwerb einschließlich zurückgestellten Anteils nur, wenn angesichts Finanzlage tragbar und nach Leistung der Geschäftsabteilungsleistung, des AIF und der Person gerechtfertigt Auszahlungsprozess: Anpassung von z.b. variable Vergütung durch Geschäftsanteile oder Aktien der AIFs, Halteperiode für variable Vergütung Auszahlungszeitpunkt für variable Vergütung Nachträgliche Einbeziehung von Risiken bei variabler Vergütung Mindestbestandteil von 50 % aus Anteilen Bestehen eines erheblichen Anteils, mind. 50 %, aus: Anteilen des betreffenden AIF gleichwertiger Beteiligungen mit Anteilen verknüpften Instrumenten gleichwertigen unbaren Instrumenten je nach rechtlicher Struktur / Vertragsbedingungen / Satzung (=> geeignete Rückstellungspolitik) Ausnahme: weniger als 50 % des Gesamtportfolios des AIFM entfallen auf AIF 30

32 1.5 Vergütung Vergütungsbestandteile (3/3) Annahmen für Carried Interest - Modelle Legaldefinition in Art. 4 Abs. 1 d) AIFM-RL.: Anteil an den Gewinnen des AIF, die ein AIFM als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält (Anteile an Gewinnen, die AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht, sind hiervon ausgeschlossen) Strukturierung mit Ziel, den Interessengleichlauf der betreffenden Mitarbeiter mit denen der Investoren des AIF sicherzustellen ESMA: Interessengleichlauf wird durch Folgendes sichergestellt: Rückzahlung sämtlicher Investorengelder zuzüglich eines im Vorfeld vereinbarten garantierten Profits an Investoren entsprechend einer im Vorfeld vereinbarten Mindestrendite (Hurdle Rate) bevor Mitarbeiter Vergütung für die Verwaltung des AIF erhalten dürfen die Vergütung der Mitarbeiter bis zur Liquidation des AIF unterliegt einer Clawback-Vereinbarung, nach der zu viel gezahlte Carry-Vergütungen an Investoren zurückgezahlt werden Auffassung der ESMA: durch Vereinbarung des Carry-Clawbacks und der Hurdle Rate kann ein System geschaffen werden, durch das den Vorgaben der Richtlinie betreffend Zurückbehaltung, Stundung und Anlagevoraussetzungen entsprochen werden kann Carried Interest mit Claw-Back Vereinbarung von ESMA als spezielles Modell für Interessengleichlauf anerkannt 31

33 Inhalt Kapitalverwaltungsgesellschaft 1.1 Jahresbericht 1.2 Bewertung 1.3 Berichtsanforderungen 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement 1.5 Vergütung Verwahrstelle Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Produkte 4.1 Investmentfondsbegriff 4.2 Ausgewählte Produkte 4.3 Immobilienfonds Sondervermögen 4.4 Immobilien Investment KG Steuern 5.1 AIFM - StAnpG 5.2 Drei Besteuerungssysteme 5.3 Sonstige geplante Änderungen 32

34 2. Verwahrstelle Stimmen aus dem Markt zu den praktischen Implikationen der AIFM-Richtlinie Haftungserweiterung Herausforderung für das Geschäft Perspektive des Kunden Haftung bei Insolvenz oder Verlust der Assets des Unterverwahrers Haftungserweiterung führ t zu strategischen Überlegungen in welchen Ländern und mit welchen Partnern kosteneffizient zusammengearbeitet werden kann Zu klären ist, inwieweit Depotbankengarantien und Herausgabeansprüche mit Eigenkapital zu unterlegen sind Dies führt zu neuen Betrachtungen, in welchem Verhältnis Garantien zum Eigenkapital stehen, auch aus Sicht des Investors Anforderung an den Due Diligence Prozess, wird die Kosten steigern, insbesondere durch tägliches Monitoring Zusammenhang der Tiefe der Verwahrkette mit den daraus resultierenden Kosten Insbesondere Alternative Assets erfordern einen Kompetenzaufbau zur Erfüllung der Aufgaben (z.b. Eigentumskontrolle und Bewertung) Verringerung der Anzahl der Verwahrstellen durch die KVG Die wichtigsten Fragen für den Kunden bei der Due Diligence werden sein: Wo ist die Verwahrstelle auf externe Partner angewiesen? Wie gut sind diese finanziell gepolstert? Zu welchem Grad entsprechen die externen Partner den Due Diligence-Anforderungen der AIFMD? Wo sind die global verstreuten Assets am sichersten verwahrt? Versicherer werden vor dem Hintergrund von Solvency II und einer Eigenkapitalunterlegung von Risiken das Rating der Depotbank beziehungsweise der Muttergesellschaft genauer anschauen Quelle: Custody & Administration: Die Wirkungskräfte der neuen Regularien, portfolioverlag, Dezember

35 2. Verwahrstelle Konsequenzen der AIFM-Richtlinie für KVGen I Neue Haftungsregeln werden sich auf die Kostenstruktur der Verwahrstelle auswirken II Der Auswahlprozess einer Verwahrstelle muss neben Kosten und Serviceoffering eine Vielzahl an strategischen Kriterien abbilden (zukünftige Assetklassenabdeckung, Tiefe der Verwahrketten, Eigenkapital, Rating, Know-How für Alternative Assets, ) III Mangelnde Standardisierung im Bereich Alternative Assets bedingt eine frühzeitige Festlegung der Schnittstellen zwischen KVG und Verwahrstelle und der zugrundeliegenden Datenanforderungen IV Auswahlprozess für Verwahrstellen birgt u.a. operative und strategische Risiken, die sorgfältig zu beurteilen sind V Trotz bestehender Übergangsvorschriften, ist hier ein hoher Zeitdruck gegeben 34

36 2. Verwahrstelle KPMG AIFMD Tool (1/2) Vollständige Auflistung aller Anforderungen aus dem KAGB-E und den Level-2 Maßnahmen (EU-Entwurf) Logische und Übersichtliche Gliederung nach Produktklassen (OGAW /AIF) und Themen Anforderungskatalog ID Anforderungen KAGB-E Artikel AIFMD Level 2-E A Allgemeine Vorschriften KVG B Zulässige Rechtsformen C Allgemeine Vorschriften OGAW D Allgemeine Vorschriften AIF Anforderungskatalog ID Anforderungen KAGB-E Artikel AIFMD Level 2-E E Operationelle Anforderungen Eintragung und Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung F Transparenzanforderungen G Vertrieb H Übergangsvorschriften A Allgemeine Vorschriften KVG 1 Allgemeine Vorschriften 1-16 Art. 118, Art. 2 2 Zulassung Verhaltens- und Organisationspflichten 28, Art , Art Pflichten für AIF-KVG, die kleine Spezial-AIF verwalten 44 Art Besondere Anforderungen bei Verwaltung von Master-Feeder-Strukturen 168, 172 I Sonstige Regelungen B Zulässige Rechtsformen 1 Allgemeine Vorschriften Sondervermögen (Offene Investmentvermögen) Allgemeine Vorschriften InvAG mit veränderlichem Kapital (Offene Investmentv87, , Allgemeine Vorschriften InvKG offen 87, , ,

37 2. Verwahrstelle KPMG AIFMD Tool (2/2) Anhand eingebauter Filter kann Gesuchtes schnell und einfach gefunden werden Filter 1: Workstreams Filter 2: Relevanz (z.b. Vollständige Anforderungen (neue und bereits bestehende Anforderungen) für OGAW InvV) Publikums-InvV Filter Relevanz Spezial-InvV OGAW Offene Publikums- AIF Geschlossene Publikums- AIF Offene inl. Spezial- AIF Geschlossene inl. Spezial- AIF x x x x x Filter 3: Delta Eintragung (z.b. neue und Anforderungen an OGAW InvV) Wirksamkeit der Filter Neuerungen Verfügungsbeschränkung Publikums-InvV Spezial-InvV Filter 4: AIFMD-Level 2 Anforderungen (gibt ausschließlich Anforderungen aus den Level-2 Maßnahmen resultieren wieder) OGAW Offene Publikums- AIF Geschlossene Publikums- AIF Offene inl. Spezial- AIF Geschlossene inl. Spezial- AIF AIFMD Level 2- Anforderungen 36

38 2. Verwahrstelle Ausgestaltung der Verträge mit Verwahrstellen Prüfung der Eigentumsverhältnisse Welche Unterlagen (je Assetklasse) können als Eigentumsnachweis an die Verwahrstelle übermittelt werden? Wie wird die Übermittlung der Informationen an die Verwahrstelle organisiert? Wie werden Änderungen in den Eigentumsverhältnissen fortlaufend überprüft? Vorschriftenkonforme Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Vorschriftskonforme Verwendung der Erträge Wie wird die Übermittlung der Information (z.b. bzgl. der Zeichnungsstände) an die Verwahrstelle gewährleistet? Wie wird die laufende Abstimmung bzgl. der aktuellen Gesellschafterlisten sowie der entsprechenden Kapitalkonten organisiert? Wie erfolgt die Überwachung der Anteilseinzahlungen bzw. der Auszahlungen von Auseinandersetzungsguthaben? Wie werden die Einsichtnahmemöglichkeiten der Verwahrstelle in die Bücher des AIF s geregelt? Wie kann gewährleistet werden, dass der Verwahrstelle immer die aktuelle Fassung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags vorliegt? Wie sieht der Eskalationsprozess seitens der Verwahrstelle bei Verstößen aus? Eintragung und Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung Wie wird die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung (je Assetklasse) gestaltet und wie wird sichergestellt, dass diese jederzeit wirksam besteht? Wie oft erfolgt die Aktualisierung der Nachweise? Wie wird der Abstimmungsprozess mit der Verwahrstelle im Verkaufsfall gestaltet? Überwachung der Cash-Flows Wie wird der Zahlungsverkehr des AIF s organisiert, so dass die Verwahrstelle ihrer Verpflichtung zur Überwachung der Ein- und Auszahlungen ausreichend nachkommen kann? Besteht die Möglichkeit, eine Vereinfachung bei budgetierten Zahlungen Limite bzw. Untergrenzen zu vereinbaren, im Rahmen derer keine Überwachung zu erfolgen hat? Wie sieht der Eskalationsprozess seitens der Verwahrstelle bei Verstößen aus? 37

39 Inhalt Kapitalverwaltungsgesellschaft 1.1 Jahresbericht 1.2 Bewertung 1.3 Berichtsanforderungen 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement 1.5 Vergütung Verwahrstelle Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Produkte 4.1 Investmentfondsbegriff 4.2 Ausgewählte Produkte 4.3 Immobilienfonds Sondervermögen 4.4 Immobilien Investment KG Steuern 5.1 AIFM - StAnpG 5.2 Drei Besteuerungssysteme 5.3 Sonstige geplante Änderungen 38

40 3. Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Umsetzung der AIFM-Richtlinie auf nationaler und europäischer Ebene Veröffentlichung neuer Entwurf AIFM- UmsG Verabschiedung / Inkrafttreten AIFM- UmsG (erwartet) spätester Zeitpunkt für Inkrafttreten des AIFM-UmsG (KAGB) Spätester Zeitpunkt für Antrag auf Erlaubnis - Zulassung von AIFM erforderlich 30.Okt 2012 Dez März 2013 Juni Juli Juli Jan 2015 Veröffentlichung Level-2-Maßnahmen Final Draft Verabschiedung Level-2-Maßnahmen 1 Jahr Zeit, Antrag auf Erlaubnis zu stellen Neuauflage von AIFs ohne Erlaubnis verboten 39

41 3. Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Übergangsregelungen (1/4) Übergangsvorschriften für offene AIF, die bereits nach dem InvG reguliert waren, und deren KVGen Geschäftserlaubnis AIF- KVG Bestehende Fonds Vertrieb Verwahrstelle Regulierungsrahmen Übergangszeit Das Geschäftserlaubnis nach 20 und 22 KAGB bzw. die Registrierung nach 44 (1) KAGB sind vor Ablauf des zu beantragen Die Anlagebedingungen und ggf. die Satzungen der Fonds sind an die KAGB-Vorschriften anzupassen Genehmigung der BaFin nur, wenn Änderungen über die redaktionellen Änderungen hinausgehen Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen spätestens am Der Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen bzw. die redaktionell angepassten Anlagebedingungen sind spätestens mit dem Antrag auf Geschäftserlaubnis der AIF-KVG einzureichen Prüfungsfrist bei der BaFin zwei Monate Vertrieb bestehender Fonds nach InvG nach dem in Deutschland weiterhin möglich Dieses Vertriebsrecht endet spätestens am oder früher, falls der Vertrieb von der BaFin untersagt wird, falls der AIF-KVG die Geschäftserlaubnis versagt wird oder falls die geänderten Anlagebedingungen der betroffenen Fonds vor dem in Kraft treten Vertrieb nach dem bzw. nach Inkrafttreten geänderter Anlagebedingungen nur zulässig, wenn das Anzeigeverfahren nach 282 bzw. 287 KAGB-E erfolgreich abgeschlossen wurde (Frist: zwei Monate) Keine erneute Genehmigung erforderlich, wenn die Auswahl bereits nach dem InvG genehmigt wurde AIF-KVG: Bis zum Eingang des Antrags auf Erteilung der Geschäftserlaubnis, spätestens jedoch bis zum InvG, danach KAGB Fonds: Bis zum Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen, spätestens jedoch bis zum InvG, danach KAGB 40

42 3. Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Übergangsregelungen (2/4) Übergangsvorschriften für offene AIF, die nicht bereits nach dem InvG reguliert waren, und deren KVGen Geschäftserlaubnis AIF- KVG Bestehende Fonds Vertrieb Verwahrstelle Das Geschäftserlaubnis nach 20 und 22 KAGB-E bzw. die Registrierung nach 44 (1) KAGB sind vor Ablauf des zu beantragen Die Anlagebedingungen und ggf. die Satzungen oder Gesellschaftsverträge der Fonds sind an die KAGB-Vorschriften anzupassen Der Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen ist spätestens mit dem Antrag auf Geschäftserlaubnis der AIF-KVG einzureichen Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen spätestens am Prüfungsfrist bei der BaFin vier Wochen Vertrieb bestehender Fonds nach InvG nach dem in Deutschland weiterhin möglich Dieses Vertriebsrecht endet spätestens am oder früher, falls der Vertrieb von der BaFin untersagt wird, falls der AIF-KVG die Geschäftserlaubnis versagt wird oder falls die geänderten Anlagebedingungen der betroffenen Fonds vor dem in Kraft treten Vertrieb nach dem bzw. nach Inkrafttreten geänderter Anlagebedingungen nur zulässig, wenn das Anzeigeverfahren nach 282 bzw. 287 KAGB erfolgreich abgeschlossen wurde (Frist: zwei Monate) Ab Inkrafttreten der Anlagebedingungen, spätestens jedoch ab 22. Juli 2014 Einbindung Verwahrstelle Regulierungsrahmen Übergangszeit AIF-KVG: Ab Eingang des Antrags auf Erteilung der Geschäftserlaubnis bzw. auf Registrierung KAGB Fonds: Ab Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen, spätestens jedoch ab dem KAGB 41

43 3. Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Übergangsregelungen (3/4) Übergangsvorschriften für OGAW und deren OGAW-Verwaltungsgesellschaften Geschäftserlaubnis OGAW-KVG Bedürfen keiner erneuten Geschäftserlaubnis nach 20, 21 KAGB, diese gilt als erteilt Bestehende Fonds Die Anlagebedingungen der Fonds sind an die KAGB-Vorschriften anzupassen Genehmigung der BaFin nur, wenn Änderungen über die redaktionellen Änderungen hinausgehen Bei ausschl. redaktionellen Änderungen sind die Anlagebedingungen bis spät anzupassen Bei darüber hinaus gehenden Änderungen sind diese bis spät vorzunehmen Prüfungsfrist bei der BaFin drei Monate Zeitgleich mit der Anlagebedingungen sind die wesentlichen Anlegerinformationen und die Verkaufsprospekte an die KAGB-Vorschriften anzupassen und jeweils gemeinsam unverzüglich nach erstmaliger Verwendung bei der BaFin einzureichen Falls geänderten Anlagebedingungen keine Genehmigung bedürfen, sind zeitgleich die redaktionell angepassten Anlagebedingungen bei der BaFin einzureichen Verwahrstelle Keine erneute Genehmigung erforderlich, wenn die Auswahl bereits nach dem InvG genehmigt wurde Regulierungsrahmen Übergangszeit Fonds: Bis zum Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen InvG, danach KAGB 42

44 3. Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Übergangsregelungen (4/4) Übergangsvorschriften für geschlossene AIF und deren KVGen Geschäftserlaubnis AIF- KVG Das Geschäftserlaubnis nach 20 und 22 KAGB bzw. die Registrierung nach 44 (1) KAGB sind vor Ablauf des zu beantragen Bestehende Fonds Keine Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht für AIF-KVG, die ausschließlich geschlossenen AIF verwalten, die nach dem keine zusätzlichen Anlagen tätigen. Für diese AIF-KVG gilt Vermögensanlagengesetz weiter Besondere Regelungen gelten für AIF-KVG, die ausschließlich geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem abgelaufen ist und deren Laufzeit spätestens am endet geschlossene Fonds verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem abgelaufen ist und die nach dem Anlagen tätigen geschlossene Fonds verwalten, die vor dem aufgelegt wurden, deren Zeichnungsfrist nicht vor dem abgelaufen ist und die nach dem Anlagen tätigen Vertrieb Auf den Vertrieb von Anteilen an geschlossenen AIF, die Gegenstand eines laufenden öffentlichen Angebots mittels eines Prospekts sind, der vor dem nach geltendem Prospektrecht erstellt und veröffentlicht wurde, finden die Vorschriften des KAGB bzgl. des Vertriebsanzeigeverfahrens keine Anwendung 43

45 3. Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Definition Vertrieb Vertrieb direktes oder indirektes Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens Werben für ein Investmentvermögen Werben für Vertrieb bei (semi-)professionellen Anlegern nur, wenn auf Initiative des AIFM oder in deren Auftrag und sich an (semi-)professionelle Anleger mit Sitz in D / EU / EWR richtet Kein Vertrieb Namentliche Nennung von Investmentvermögen Veröffentlichung oder Nennung von Nettoinventarwerten und die an einem organisierten Markt ermittelten Kurse oder Ausgabe- und Rücknahmepreisen Nennung weiterer Teilvermögen in Verkaufsunterlagen, mit ausdrücklichem Hinweis, dass diese nicht in Deutschland vertrieben werden dürfen Nennung und Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen gemäß InvStG Prospektmindestangaben gemäß WpPG, VerkProspG, VermAnlG, KAGB Erfüllung gesetzlicher Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger bzw. Erfüllung von Informationspflichten ggü. bestehenden Anlegern gemäß KAGB 44

46 3. Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Vertriebsvarianten Vertrieb aufgrund KVG-Erlaubnis abhängig vom Umfang der Erlaubnis einer externen KVG (vgl. 20 Abs. 3 KAGB) sind unterschiedliche Vertriebsaktivitäten zusätzlich zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien des AIF erlaubt z. B. individuelle Vermögensverwaltung, Anlageberatung, Anlagevermittlung, Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden InvV, sonstige unmittelbar hiermit verbundene Tätigkeiten Vertrieb aufgrund KWG-Erlaubnis KWG-Erlaubnispflicht für Finanzdienstleistungsinstitute Finanzdienstleistungen umfassen z. B. Anlageberatung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Anlageverwaltung, jeweils bezogen auf Finanzinstrumente Finanzinstrumente umfassen z. B. Anteile oder Aktien an InvV ggf. greift Bereichsausnahme gem. 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG (Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und KVG/EU-/ausländischer Verwaltungsgesellschaft) Vertriebsunternehmen hat keine KVG-Erlaubnis Finanzanlagenvermittlererlaubnis erforderlich, wenn Vertrieb aufgrund 34f GewO im Umfang der Bereichsausnahme gem. 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßig zu Anteilen oder Aktien an inländischen/eu/ausländischen offenen oder geschlossenen InvV, die gemäß dem KAGB vertrieben werden dürfen Anlageberatung oder Abschlussvermittlung erbracht wird 45

47 3. Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Anlegerklassen Privatanleger kein professioneller Anleger kein semi-professioneller Anleger Semi-professioneller Anleger Mindestanlage von Schriftliche Bestätigung des Anlegers über die Wahrnehmung der Risiken Bewertung der KVG über Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse des Anlegers positives Urteil der KVG über Fähigkeit des Anlegers, Entscheidung über die konkrete Anlage zu treffen und deren Risiken zu verstehen Positives Urteil der KVG, dass die geplante Verpflichtung für den Anleger angemessen ist Schriftliche Bestätigung über Bewertung und positive Urteile an den Anleger Alle Geschäftsführer und Mitarbeiter gemäß 37, für die ein besonderes Vergütungssystem besteht und die in AIF der KVG eine Teil ihrer Vergütung investieren Professioneller Anleger Anleger mit ausreichend Erfahrungen, Kenntnissen und Sachverstand, um Anlageent-scheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können (gem. MiFiD Anhang II) geboren: Kreditinstitut, Wertpapierfirma, Versicherung, großes Unter-nehmen, geschlossenen AIF gekoren: auf deren Antrag: die KVG sich vom Vorliegen der Voraussetzungen überzeugt hat und 2 der 3 Kriterien erfüllt 10 große Geschäfte je Quartal Portfolio > Erfahrung um Finanzsektor 46

48 Inhalt Kapitalverwaltungsgesellschaft 1.1 Jahresbericht 1.2 Bewertung 1.3 Berichtsanforderungen 1.4 Übertragung Portfolio- und Risikomanagement 1.5 Vergütung Verwahrstelle Übergangsregelungen (KAG/Fonds) / Vertrieb Produkte 4.1 Investmentfondsbegriff 4.2 Ausgewählte Produkte 4.3 Immobilienfonds Sondervermögen 4.4 Immobilien Investment KG Steuern 5.1 AIFM - StAnpG 5.2 Drei Besteuerungssysteme 5.3 Sonstige geplante Änderungen 47

49 4.1 Investmentfondsbegriff Definition Investmentvermögen (1/5) Jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, Abgrenzung der von einer Anzahl von Anlegern Gesetzliche Fiktion: Holdinggesellschaften Kapital einsammelt, Genussrechte Namensschuldverschreibungen Investment- Vermögen um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie wohl auch: sonstige Fremdmittelinstrumente (z.b. Darlehen) zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Operativ tätige Einheiten, die auf eigene Rechnung wirtschaften Offen derzeit u.a. für REITs, Immobilien-AGs, Wohnungsgenossenschaften 48

50 4.1 Investmentfondsbegriff Definition Investmentvermögen (2/5) Jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. kein Organismus mit einem allgemeinen Unternehmenszweck sammelt Kapital von seinen Anlegern zum Zwecke der Anlage mit dem Ziel, einen Return aus diesen Anlagen für die Anleger zu erzielen ( pooled return ), unabhängig davon, ob unterschiedliche Investorengruppen abweichende Returns erhalten; und seine Anteilscheininhaber haben keine tägliche Entscheidungsgewalt oder Kontrolle über die Verwaltung der Anlagen. 49

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