ElektroG/ADR Neues ElektroG muss ADR-konformen Transport von Elektroaltgeräten berücksichtigen
|
|
- Beate Bach
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ElektroG/ADR Neues ElektroG muss ADR-konformen Transport von Elektroaltgeräten berücksichtigen In der gestrigen Sitzung der AG Lithiumbatterien des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) hat das Ministerium erneut deutlich gemacht, dass ein ADR-konformer Transport von Elektroaltgeräten zwingend ist. Eine Duldung der aktuellen Transportsituation über den hinaus wird es demnach nicht geben. Damit entfällt auch eine mögliche Übergangsfrist zur Duldung des Transportes von Lithiumzellen oder Lithiumbatterien enthaltener Altgeräte in loser Schüttung oder Gitterboxen. Bei einem nicht ADR-konformen Transport ist mit einem erheblichen Bußgeld zu rechnen. Die mehrfache Durchführung nicht ADR-konformer Transporte kann somit die Zulassung als EfB-Betrieb in Frage stellen. Der ADR-konforme Transport von Elektroaltgeräten ist seit Monaten in der Diskussion. In einem aktuellen Schreiben des BMVI wird darauf hingewiesen, dass die Durchgriffsregelungen für den Vollzug ab dem auf eine bereits bestehende Rechtslage zurückgreifen, wonach ein Transport von Lithiumzellen oder Lithiumbatterien enthaltener Altgeräte in loser Schüttung bereits heute nicht regelkonform ist. Neu ist nur eine Freistellungsmöglichkeit für Große Ausrüstungen, die auf Grundlage der Verpackungsanweisung P 909 unverpackt oder auf Paletten befördert werden dürfen, wenn die Batterien durch die Ausrüstung selbst geschützt sind. Von der Freistellung nicht betroffen sind die Gerätearten der Sammelgruppen 3 und 5, da sie nicht unter Große Ausrüstungen fallen. Elektrokleingeräte der Sammelgruppen drei und fünf, welche Lithiumzellen oder -batterien enthalten, müssen gemäß der Verpackungsanweisung P 909 ADR-konform verpackt und transportiert werden. Die verwendeten Verpackungen bedürfen keiner Baumusterprüfung. Das BMVI bestätigte dem BDE, dass zum Beispiel nachfolgend gelistete Behälter gesetzeskonform wären: IBC Fässer Big-Bags Gitterbox mit verschlossenem Big-Bag, kein Plastiksack stabile, verschließbare Abfallbehälter Der Transport von Lithiumzellen mit bestimmten Bruttomassen oder Nennenergien (s. beigefügte M 272) ist unter folgenden Voraussetzungen möglich die Verpackungsanweisung P 909 wird eingehalten, ein Qualitätssicherungssystem stellt sicher, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen oder -batterien je Großcontainer bzw. Beförderungseinheit 333 kg nicht überschritten wird, die Versandstücke sind entsprechend als LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG bzw. LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING gekennzeichnet. Die Fragestellung, ob die derzeit gültigen Vorschriften für den Transport von Elektroaltgeräten auch erforderlich und angemessen sind, wird in der Branche vielfach Seite 1 BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoff wirtschaft e.v. Wirtschafts- und Arbeitgeberverband Weiter auf Seite 2
2 49 ElektroG/ADR diskutiert. Daher hat das BMVI im September auf einer Sitzung des Gremiums für die Fortentwicklung der Gefahrgutvorschriften für den europäischen Landverkehr diese Fragestellung diskutiert. Es wurde beschlossen, zunächst einmal eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der Erfahrungen in den ADR-Staaten durchzuführen. Erst nach Auswertung der Antworten soll über die nächsten Schritte entschieden werden. Wenn die Ergebnisse der ADR-Staaten in den nächsten Monaten vorliegen und ggf. ein Entwurf zur Neufassung verfasst wurde, kann im BMVI ggf. über eine Übergangsfrist nachgedacht werden. Dies wird nicht vor Ende des 1. Quartals 2015 geschehen. Änderungen im ADR wären demnach frühestens 2017 möglich. Um für Unternehmen sowie Kommunen eine legale Handlungsgrundlage zu schaffen und die Regelungslücke für Sammler und Beförderer von Elektroaltgeräten zu schließen, ist eine klarstellende und praxistaugliche Regelung im ElektroG und ein entsprechender Verweis auf die Anforderungen des ADR dringend notwendig. Der BDE wird weiterhin darauf drängen, dass das zu novellierende ElektroG den sich verändernden Rahmenbedingungen durch den vermehrten Einsatz von Lithium als Energiespeicher Rechnung trägt. Die Sammlung und der Transport von Lithiumbatterien müssen durch klarstellende Formulierungen im Gesetz praktikabler gestaltet werden. Kontakt BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. Behrenstraße Berlin Sandra Giern Abfallbehandlung, Logistik, Sonderabfallwirtschaft Tel.: Dr. Andreas Bruckschen Geschäftsführer Tel.: Seite 2 BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoff wirtschaft e.v. Wirtschafts- und Arbeitgeberverband
3
4
5
6
7 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Bundesministerium für Verkehr und digitale Infraslruktur. Posltach , Bonn bvse - Bundesverband Sekundänohstoffe und Entsorgung Hohe Straße Bonn BDE- Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-. Wasserund Rohstoft\virtschaft e.v. Behrenstraßße Berlin HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Platz Bann POST ANSCHRIFT Postfach Bann TEL +49 (0) FAX +49 (0) Ref-G 24@bmvi.bund.de Betreff: Vereinbarkeit des ADR mit den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - ElektroG Bezug: Ihr Schreiben vom 3. November 2014 Aktenzeichen: G 24/ Datum: Bonn, Seite 1 von 2 Sehr geehrte Damen und Herren, die Vorschriften des Gefahrgutrechtes und des Elektroaltgerätegesetzes geiten nebeneinander. Das Elektroaltgerätegesetz regelt die Sammlung und WiederverweItung. Wenn im Rahmen der Sammlungsvorgänge Beförderungen durchgeführt werden und in den befördelten Elektroaltgeräten Lithiumbatterien enthalten sind, gelten hierfür zusätzlich die Anforderungen nach Gefahrgutbeförderungsrecht. Diese enthalten u.a. Anforderungen an die Dokumentation, Kennzeichnung und Umschließungen sowie Bedingungen für eine teilweise Freistellung von den Vorschriften. Mit den Vorschriften des ADR 2015 werden u.a. auch die bisher geltenden Verpackungsanweisungen P 903a und P 903b durch eine neue Verpackungsanweisung P 909 ersetzt, welche auch eine Option für eine unverpackte Beförderung unter bestimmten Bedingungen enthält. Der Inhalt dieser Verpackungsanweisung ist bereits durch den Abschluss der multilateralen Vereinbarung M 272 vorab anwendbar. Mit dem wird es daher keine Verschärfung der Anforderungen an die Beförderung von Elektroaltgeräten geben. Da Sie in Ihrem Schreiben ausführen, dass bei aktuellen Kontrollen auf Änderungen der Rechtslage hingewiesen wurde, bitte ich um Konkretisierung der Fälle, in denen es zu Beanstandungen oder Maßnahmen gekommen. ist. Zertifikat seit )009 audit berufundfamilie ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT: Heinrich-von-Slephan-Straße VERKEHRSANBINDUNG: Bus: 631, 63 7, 638, Bahn: 66, Haltestelle: Robert-Schuman-Platz
8 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Seite 2 von 2 Die Frage, ob die derzeitigen Vorschriften des ADRJRID auch die erforderlichen und angemessenen Beförderungsbedingungen für die aufgrund der WEEE-Richtlinie gesammelten Elektroaltgeräte enthalten, wurde vom BMVT in der September-Sitzung der GT (Gemeinsamen Tagung = zuständiges Gremium fur die Fortentwicklung der Gefahrgutvorschriften für den europäischen Landverkehr) thematisiert. Die GT ist zu dem Ergebnis gekommen, dass über besondere Beförderungsbedingungen im RID/ADR oder über Freistellungen nachgedacht werden sollte. Zur Lösungsfindung soll zunächst eine Bestandsaufnahme aller Erfahrungen der Staaten, die in diesem Bereich bereits Erfahrungen gesammelt haben, erfolgen. Deutschland wurde mit der Ausarbeitung eines Fragebogens und der Verteilung an alle Delegationen beauftragt. Auf der Grundlage der Antworten soll die GT bei der nächsten Sitzung über die weiteren Schritte entscheiden. Des Weiteren wurde das Thema auf dem Bund-Länder-Fachausschuss am 4. und 5. November besprochen, um eine einheitliche Verfahrensweise der Kontrollbehörden sicherzustellen. Derzeit stellt die Beförderung von Elektroaltgeräten kein Überwachungsschwerpunkt dar. Etwaige Festlegungen auf nationaler Ebene - etwa durch die Bekanntmachung einer Duldung sollen unter Beliicksichtiguhg der Ergebnisse des Fragebogens und der sich daraus ergebenden möglichen Lösungen im ADRIRID erfolgen, so dass diese Ergebnisse zunächst abzuwarten sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag g udcc-r.9[u- 1 d Gudula Schwan Zertifikat seit 2009 audit berufund fami llc
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht.
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April 2017 - Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht. Bekanntgabe Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
MehrModul Recycling & Entsorgung
Modul Recycling & Entsorgung Wichtiger Hinweis für unsere internationalen Kunden: Die nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Entsorgung von Lithiumbatterien gemäß ADR. In Nicht-ADR-Staaten
MehrWichtige Information zur Entsorgung von Elektroschrott Elektrogeräten, Batterien und Entladungslampen
An alle Abteilungen, Referate und Sachgebiete der Zentralen Universitätsverwaltung einschl. Fachbereichsverwaltungen Zentrale Universitätsverwaltung Sachgebiet Umweltmanagement und Technische Sicherheit
MehrLithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1
Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1 Notifikation Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
MehrCheckliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009
Checkliste ADR 10 - gültig bis 30.06.2011 - Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
MehrADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick
ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue : Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a), die
MehrBatterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt.
1. Batterietypen werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. Tabelle 1 : Klassifizierung von im ADR UN Nummer UN 2794 UN 2795 UN 2800 UN 3028 Bezeichnung
MehrLITHIUM-BATTERIEN ÄNDERUNGEN IM ADR ERFA Verpackungen Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke
1 LITHIUM-BATTERIEN ÄNDERUNGEN IM ADR 2017 20.09.2016 ERFA Verpackungen Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke Tabelle A in ADR 3.2 20.09.2016 ERFA - Verpackungen Blatt 2 Neues Batterie - Label 20.09.2016 ERFA
MehrBatterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt.
Entsorgung und Transport von gebrauchten 1. Batterietypen werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. Tabelle 1 : Klassifizierung von im ADR UN Nummer
MehrBericht der Arbeitsgruppe für die Beförderung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die Lithiumbatterien enthalten
(ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/19) 29. Juni 2016 Original: Englisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Genf, 19. bis 23. September
MehrADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick
ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue ng: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a),
MehrAb Januar 2011 gelten neue Regeln
Ausgabe 28 2010 vom 13.10.2010 Aktuelles für unsere Mitglieder Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. Wirtschafts- und Arbeitgeberverband Transport von Gefahrgütern
MehrNeufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275)
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Mai 2016 - Neufassung der GGAV vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
MehrOrdnungsgemäßer Umgang mit Altbatterien im Rahmen ElektroG, BattG und Gefahrgutrecht. Rendsburg, , Dipl.-Ing.
Ordnungsgemäßer Umgang mit Altbatterien im Rahmen ElektroG, BattG und Gefahrgutrecht Rendsburg, 24.11.2015, Dipl.-Ing. Georgios Chryssos Ordnungsgemäßer Umgang mit Altbatterien im Rahmen ElektroG, BattG
MehrNeuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: November Achtung: Änderungsverordnung auf der Internetseite veröffentlicht.
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: November 2016 - Achtung: Änderungsverordnung auf der Internetseite veröffentlicht. Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR- Übereinkommen
MehrNeuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht.
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März 2018 Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht. Einsatz elektronisches Beförderungspapier im Straßenverkehr Die
MehrOktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015
Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen Regelung ADR 2013 ADR 2015 Grundsätzliche P903 P903 Inhalt unverändert gebrauchte P903a Neue
MehrBekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016 - Hinweis: Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182
MehrHerzlich Willkommen. zum Schweizer Gefahrguttag 2018 Lithiumbatterien-Neuerungen
Herzlich Willkommen zum Schweizer Gefahrguttag 2018 Lithiumbatterien-Neuerungen 2019 WWW.LITHIUM-BATTERIE-SERVICE.DE Jürgen Werny Lithium-Batterie-Service Werny & Glimsche GbR Sperberstr. 50e, 81827 München
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 367/23
14.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23 RICHTLINIE 2004/112/EG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle
MehrRID 2/2014. Multilaterale Sondervereinbarungen RID
1/5 Multilaterale Sondervereinbarungen RID Nummer der Sondervereinbarung Titel RID 2/2014 Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2014 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von beschädigten oder
MehrEintragungen gem. ADR 2015 UN 3166
Änderungen ADR 2017 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.11.2016 wird das ADR 2017 zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Bis zum 30.06.2017 darf noch das bisherige ADR 2015 genutzt werden. Spätestens
MehrTransport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für
Checkliste ADR 5A - gültig bis 30.06.2015 - Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN Voraussetzungen / Rahmenbedingungen Mengengrenzen
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 e-mail: bgl@bgl-ev.de internet: www.bgl-ev.de
MehrHerausforderungen bei der Sammlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten und Batterien durch ElektroG, BattG und Gefahrgutrecht
Herausforderungen bei der Sammlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten und Batterien durch ElektroG, BattG und Gefahrgutrecht Augsburg, 15.10.2015, Dipl.-Ing. Georgios Chryssos Sammlung von Elektro-
MehrTRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS MIT AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR
TRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS MIT AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR UN3481 Gefahrgutklasse 9 Verpackungsgruppe II AccuPower Forschungs-, Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbh
MehrMultilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny
Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 30.04.2017 Autor: Jürgen Werny Sämtliche ADR-Vereinbarungen sind entweder über die Webseite des BMVI unter http://www.bmvi.de/shareddocs/de/artikel/g/gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriftenstrasse.html?nn=213430
MehrBEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen -
BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - Volker Tornau Telefon: 0179 2937783 volker@tornau.de Telefax: 0179 332937783 Begleitpapiere gleich
MehrGEFAG CH-8603 Schwerzenbach. Baustellentanks
Baustellentanks Im Strassenbau und Tiefbau werden zur Betankung der Baumaschinen oft mobile Tanks verwendet, so genannte Baustellentanks. Nachdem diese Tanks Dieselkraftstoff befördern, welcher als Gefahrgut
MehrTRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS IN AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR
TRANSPORT VON LI-IONEN BATTERIEN / AKKUPACKS IN AUSRÜSTUNG VERPACKT IM STRASSENVERKEHR UN3481 Gefahrgutklasse 9 AccuPower Forschungs-, Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbh Pirchaeckerstrasse 27,
MehrEntwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
VDV Köln Kamekestraße 37 39 50672 Köln Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Herrn Axel Hansmeier Referat LA 14 Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn ÖPNV Meinhard Zistel T 0221 57979-160
MehrHerzlich Willkommen. zum Schweizer Gefahrguttag 2017 Transport defekter und gebrauchter Lithiumbatterien nach ADR 2017 mit Ausblick auf 2019
Herzlich Willkommen zum Schweizer Gefahrguttag 2017 Transport defekter und gebrauchter Lithiumbatterien nach ADR 2017 mit Ausblick auf 2019 WWW.LITHIUM-BATTERIE-SERVICE.DE Jürgen Werny Lithium-Batterie-Service
MehrINFO LITHIUM-IONEN BATTERIEN
BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO LITHIUM-IONEN BATTERIEN AUSGABE 02.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EINLEITUNG Lithium-Ionen-Batterien und Geräte
MehrBeförderung und Entsorgung von Elektronikschrott und Batterien
Beförderung und Entsorgung von Elektronikschrott und Batterien und Batterien, gesetzliche Grundlagen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (vom 24.02.2012, zuletzt geändert am 20.07.2017) 23 Produktverantwortung
MehrUm was geht es: Er kann aber von bestimmten Erleichterungen analog bestimmter Versandstücke profitieren
Baustellentanks Im Strassenbau und Tiefbau werden zur Betankung der Baumaschinen oft mobile Tanks verwendet, so genannte Baustellentanks. Nachdem diese Tanks Dieselkraftstoff befördern, welcher als Gefahrgut
MehrArbeitskreis Gefahrgut am
Arbeitskreis Gefahrgut am 02.03.2017 Themen: (1) Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung (2) Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen zur Entsorgung bzw. zur Wiederaufarbeitung Referent: Olaf
MehrZuständige Behörden in Deutschland
Zuständige Behörden in Deutschland (Adressen der für die Anwendung des RID zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen gemäß Abschnitt 1.8.4 RID) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
MehrGEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT: Stabsstelle Sicherheitswesen/Umweltschutz. Informationen für Uni/UMG. Merkblatt. Sammlung und Transport von Batterien
Geltungsbereich: Dieses gilt für alle Einrichtungen der Universität und UMG. Zweck: Dieses gilt für interne und externe Transporte von Batterien und Akkus. Verantwortlich: Vorgehensweise: Dokumente/ Aufzeichnungen:
MehrVerantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport
Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Stand: Januar 2012 Übersicht mit der Definition aller Beteiligten Bitte beachten: 1. Für alle Beteiligten gelten die allgemeinen Sicherheitspflichten gemäß
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2255 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1987 Ausgegeben am 21. August 1987 147. Stück 405. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens
MehrBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der
MehrBEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT LITHIUM-IONEN / LITHIUM-METALL-BATTERIEN
MERKBLATT LITHIUM-IONEN / LITHIUM-METALL-BATTERIEN AUSGABE 02.2015 AUSGABE 2.2015 SEITE 2 EINTRÄGE (UN-Nummern, Benennung und Bezeichnung, Klassifizierung, Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen)
MehrTRANSPORT VON. LITHIUM-IONEN BATTERIEN (=AKKUPACKS) und ZELLEN
TRANSPORT VON LITHIUM-IONEN BATTERIEN (=AKKUPACKS) und ZELLEN Wichtig: Bitte beachten Sie die Begriffserklärung auf der Seite 4! UN3480 Gefahrgutklasse 9 Verpackungsgruppe II Im Straßenverkehr & Schienenverkehr
MehrCheckliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis
Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2017 - Definition Auftraggeber des Absenders: Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als
MehrMultilaterale Vereinbarungen
Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens
MehrBDE- Praxisleitfaden Lithiumbatterien und -zellen (auch in Elektroaltgeräten) Sammlung, Verpackung und Transport gemäß ADR
BDE- Praxisleitfaden Lithiumbatterien und -zellen (auch in Elektroaltgeräten) Sammlung, Verpackung und Transport gemäß ADR Stand: Dezember 2016 1 Vorwort 3 2 Hintergrund 3 3 Grundlagen 5 3.1 gesetzliche
MehrÄnderungsentwürfe zu der dem ADN beigefügten Verordnung 1
CCNR-ZKR/ADN/36 add. 1 Allgemeine Verteilung 30. August 2016 Or. ENGLISCH und FRANZÖSISCH VERWALTUNGSAUSSCHUSS DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN
MehrGGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
Warum Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen und auch sollten! GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt
MehrMultilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny
Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.05.2016 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVI als pdf-datei
MehrÖsterreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Lithium Batterien Vorschriften für den Gefahrguttransport
Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Lithium Batterien Vorschriften für den Gefahrguttransport Dr. Friedrich Kirchnawy Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie 04.11.2014-05.11.2014
MehrMUSTERSICHERUNGSPLAN für UN Anwendung für Isolierstationen
MUSTERSICHERUNGSPLAN für UN 2814 Maßnahmen zur Sicherung / Vermeidung von Risiken Gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2 ADR / RID Anwendung für Isolierstationen Dieser Sicherungsplan ist gegen Einsicht und Zugriff
MehrNationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau
Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau Unternehmer / Betriebsinhaber Mängelanzeige Jahresbericht Beratung Bestellung oder Geschäftsführer (automatisch
MehrCheckliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni
Stand: Januar 2012 Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni 2013 - Definition Auftraggeber des Absenders: Derjenige, der einen Absender
MehrÖsterreichische Gefahrgutkonferenz Oktober 2015 WIFI Salzburg
13. Oktober 2015 WIFI Salzburg 1 Programm 13. Oktober 2015 Moderation Gerhard Mayer, GSSA Mayer 09:00-09:15 Begrüßung ARGE Österreichische Gefahrgutkonferenz Begrüßung Wirtschaftskammer Österreich Ing.
MehrDiese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Kapitel 3.4
MehrÖsterreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten
Österreichische Gefahrgutkonferenz 2015 Gefahrgut bei Abfalltransporten Von der Klassifizierung bis zum Transport mit Ausnahmemöglichkeiten Ing. Angelika Frauenberger Wien Energie 13. Oktober 2015 WIFI
MehrBost, Axel, EB2 12 Von: gorsinsky-ma@bmj.bund.de Gesendet: Donnerstag, 7. März 2013 09:50 An: 507-1@auswaertiges-amt.de; 507-RI@auswaertiges-amt.de; christeljagst@bk.bund.de; oliver.kiein@bk.bund.de; k11@bkm.bmi.bund.de;
MehrCheckliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport
Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Definition Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,
MehrDie Wirkungen des Elektrogesetzes und der Altfahrzeugverordnung auf eine innovative Produktgestaltung"
Die Wirkungen des Elektrogesetzes und der Altfahrzeugverordnung auf eine innovative Produktgestaltung" Dr. Jana Gattermann, Umweltkoordinatorin Vorgehensweise - Ausgangslage - Herstellerverantwortung nach
MehrMultilaterale Vereinbarungen
Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Multilaterale Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens
MehrMultilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny
Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.08.2013 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei
MehrMultilaterale Vereinbarungen
Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Multilaterale Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens
MehrMitarbeiterschulung Gefahrgut
Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung/Unterweisung 2015 nach GGVSEB und ADR/RID/IMDG-Code - Referentenunterlagen und Präsentation (CD-ROM) Bearbeitet von Günter Matthes 10. Auflage 2014 2014. CD. ISBN
MehrGefahrguttransport. Verkehrs- und Berufsbildendes Zentrum
AADR-Fahrerschulungen D R - F a h r e r s c h u l u n g e n Gefahrguttransport «Vertrauen V e r t rin a die, u e n i n d i e, ddie i es e machen! e s m» a c h e n!» Um gefährliche Güter zu transportieren,
MehrHerr Dr. Hubert Große-Siestrup
Landesuntersuchungsamt 56068 Koblenz Kreisverwaltungen des Landes Rheinland-Pfalz über: Landesuntersuchungsamt 56068 Koblenz Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Telefon 06131 16-0 Poststelle@mulewf.rlp.de
MehrInhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung
Inhalt Inhaltsübersicht Grundlehrgang Vorwort..................................................... 5 Inhalt..................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften................................
MehrBDE- Praxisleitfaden Lithiumbatterien und -zellen (auch in Elektroaltgeräten) Sammlung, Verpackung und Transport gemäß ADR
BDE- Praxisleitfaden Lithiumbatterien und -zellen (auch in Elektroaltgeräten) Sammlung, Verpackung und Transport gemäß ADR Stand: Februar 2019 1 Vorwort 3 2 Hintergrund 3 3 Grundlagen 5 3.1 gesetzliche
MehrVorschriften für die Ausbildung/Schulung von Fahrzeugführern gemäß Kapitel 8.2 ADR
Letzte Aktualisierung: 2009-12-23 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Stettenstr. 1 + 3, 86150 Augsburg Tel. (08 21) 31 62-222 o.0731/173-255 Fax (08 21) 31 62-178 o.0731/173-174 Info@schwaben.ihk.de
MehrMultilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny
Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.07.2014 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVI als pdf-datei
Mehr1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise
Stand: Juli 2011 Checkliste Beförderung von begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 IMDG-Code Amendment 35-10 - gültig bis 31.12.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte
MehrWEEE Return Die Rücknahmelösung für Vertreiber, Hersteller & Erstinverkehrbringer in Deutschland
WEEE Return Die Rücknahmelösung für Vertreiber, Hersteller & Erstinverkehrbringer in Deutschland 4. Branchentreff Versand- Internethandel 15.11.2017, Vösendorf Ab wann sind Sie verpflichtet? Wann werden
MehrMultilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny
Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.08.2011 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei
MehrRevision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern Brugg, 30. Mai 2016 Zuständig: Looser Florence, Jäggi Thomas Sekretariat: Messer Sarah
MehrSonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen)
Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Multilaterale Vereinbarungen werden durch das ADR ausdrücklich vorgesehen. In deren Rahmen können die zuständigen Behörden unmittelbar unter sich vereinbaren,
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 e-mail: bgl@bgl-ev.de internet: www.bgl-ev.de
MehrTeil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343
ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2015 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich
MehrAnlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25
Stichwortverzeichnis 9 ADR 2017 < Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 27 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 31
MehrTransport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße
Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel
MehrBatterien: Sicherheit bei Transport, Gebrauch und Recycling als Voraussetzung für Marktakzeptanz IB-REC
Batterien: Sicherheit bei Transport, Gebrauch und Recycling als Voraussetzung für Marktakzeptanz 1 Statistik Markterwartung Quelle: ExtraEnergy 2009 2 Beispiel Akku aus einem Golfcaddy Lithium-Ionen Gewicht
MehrVerzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305
< ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom zur Berichterstattung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.2.2011 K(2011) 909 endgültig EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 21.2.2011 zur Berichterstattung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße DE
MehrKreislaufwirtschaftsgesetz. Elektro- Elektronikgerätegesetz. Elektrogeräteregister (E.A.R.)
Rechtliche Grundlage Gegenstand: Rücknahme von gefährlichen Abfällen AVV- Schlüssel: 1602 160214 Abfallbezeichnung: Abfälle aus elektrischen elektronischen Geräten Anzuwendende Gesetze: Deutsches Recht
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Wagniskapitalgesellschaften
Bundesrat Drucksache 201/03 (Beschluss) 23.05.03 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Wagniskapitalgesellschaften A. Zielsetzung Wagniskapitalgesellschaften (Venture
MehrADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27
< ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2013 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich
MehrBEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT VERSAND VON BATTERIEN
MERKBLATT AUSGABE 01.2015 AUSGABE 1.2015 SEITE 2 EINTRÄGE (UN-Nummern, Benennung und Bezeichnung, Klassifizierung, Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen) UN-Nummer Benennung und Beschreibung Gefahrklasse
Mehran Verteiler RHEINLAND-PFALZ
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Postfach 20 13 65 56013 Koblenz an Verteiler RHEINLAND-PFALZ Ihre Nachricht: Unser Zeichen: Ihr Ansprechpartner: Durchwahl: Datum: vom (bitte stets angeben) Heribert
MehrMerkblatt zum sicheren Transport von kleinen Gefäßen im Straßenverkehr
Merkblatt zum sicheren Transport von kleinen Gefäßen im Straßenverkehr Die sichere und vorschriftenkonforme Beförderung von kleinen Gasgefäßen stellt Beförderer gelegentlich vor große Schwierigkeiten.
MehrTragende Gründe. Vom 16. März 2018
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH- RL): Änderung 14 Verantwortliches Gremium
MehrInformationen zur Entschädigung qualifizierter Beförderer von gebrauchten Batterien
Informationen zur Entschädigung qualifizierter Beförderer von gebrauchten Batterien Geltungsbereich INOBAT entrichtet Transport- und Sammelentschädigungen an qualifizierte Beförderer von gebrauchten Batterien
MehrDie Erstschulung besteht aus den folgenden Kursen und vorgeschriebenen (Mindest-)Unterrichtungseinheiten (UE / 1 UE = 45 Minuten):
GEFAHRGUT: AUSBILDUNG von Gefahrguttransporten Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung
MehrBegaste Container im internationalen Gefahrgutrecht. Dr. Barbara Werschkun
BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Begaste Container im internationalen Gefahrgutrecht Dr. Barbara Werschkun Gliederung Überblick: Gefahrgutrecht Sonderfall begaste Container Allgemeine Bestimmungen in
MehrBussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab
1. Beförderungspapier ÜBERTRETUNG gesetzliche Bestimmung Bussgeld 1.1 fehlender Gefahrenhinweis bezüglich des beförderten Gutes 5.4.1.1.1 1. 1.2 Unmöglichkeit, die Güter zu identifizieren auf Grund mangelnder
MehrCheckliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis
Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2015 - gültig bis 30.06.2017-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte sind
MehrMultilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny
Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 05.05.2008 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei heruntergeladen
MehrCheckliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis
1 Stand: Februar 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2011 - gültig bis 30.06.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise:
MehrAfB. Oberfinanzdirektion Karlsruhe -Abteilung Bundesbau- Betriebsleitung. Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern
I ~ Bundesministerium.. ~ für Verkehr, Bau AfB ; Finanzm Jsterium Sctiles" g-holstein Btmdesministerium für Verkehr, Bau 11030 Berlin Oberfinanzdirektion Karlsruhe -Abteilung Bundesbau- Betriebsleitung
Mehr