Export von Elektro- und Elektronik(alt)geräten Rechtliche Grundlagen

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1 M I N I S T E R I U M F Ü R U M W E L T, K L I M A U N D E N E R G I E W I R T S C H A F T B A D E N W Ü R T T E M B E R G Export von Elektro- und Elektronik(alt)geräten Rechtliche Grundlagen Immer wieder tauchen Fragen auf zur Zulässigkeit des Exports von Elektro- und Elektronikgeräten. Dabei hängt die Zulässigkeit des Exports ab von der Unterscheidung zwischen gebrauchtem Elektrogerät (Produkt) und gebrauchtem Elektro-Altgerät, das nach Art. 3 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) (in deutsches Recht umgesetzt durch 3 Abs. 1 KrWG) Abfall ist. Die folgenden Ausführungen basieren u. a. auf der revidierten (WEEE-)Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik- Altgeräte. Die Umsetzungsfrist für das nationale ElektroG läuft zwar bis zum , die in Anhang VI der Richtlinie genannten Mindestanforderungen an die Verbringung sind aber bereits heute zu beachten. Neben den abfallrechtlichen Bestimmungen sind beim Export auch chemikalienrechtliche Anforderungen zu beachten. Deren Begrifflichkeiten unterscheiden sich teilweise von denen des Abfallrechts. Zum gemeinsamen Verständnis werden diesem Merkblatt daher einige Definitionen vorangestellt: Export: Nachfolgend wird unter dem Begriff Export sowohl die Verbringung in andere EU- Mitgliedstaaten als auch der Export in Staaten außerhalb der EU verstanden. FCKW-Kühl- und -Gefriergeräte: Im Sinne der folgenden Ausführungen werden hierunter Kühl- und Gefriergeräte verstanden, die sog. geregelte Stoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (EU-Ozonschicht-V) enthalten oder benötigen. Geregelte Stoffe sind entweder FCKW, wie z. B. R 11 und R 12 oder HFCKW wie beispielsweise R 22. A) Elektrogeräte Der Export von gebrauchten, funktionsfähigen Elektrogeräten als Produkt mit dem Ziel der unmittelbaren Wiederverwendung ist grundsätzlich erlaubt. Ausnahme: FCKW-Kühl- und -Gefriergeräte 1. Export von FCKW-Kühl-und -Gefriergeräten aus der Union ist nach Art. 17 der EU- Ozonschicht-V grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für funktionsfähige Geräte. Artikel 17 VO (EG) Nr.1005/2009 Ausfuhr von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen (1) Ausfuhren von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen, sind verboten, sofern es sich nicht um persönliche Effekten handelt. (2) Da Kühl- und Gefriergeräte aufgrund dieses Export-Verbots nur zur Abfallentsorgung abgegeben werden dürfen, handelt es sich i.s.v. Art. 3 Nr Altern. AbfRRL um einen Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigen muss und damit auch bei funktionsfähigen Kühl- und Gefriergeräten um Abfall. Dann greifen (quasi neben dem chemikalienrechtlichen Verbot aus Art. 17 VO (EG) Nr.1005/2009) für den Export in Nicht-EU-Staaten die Verbringungsverbote nach Art. 34 und 36 VVA (Abfall zur Beseitigung bzw. Verwertung).

2 2. Export von FCKW-Kühl- und -Gefriergeräten innerhalb der Union Der Export von (funktionsfähigen) FCKW-Geräten von Deutschland in einen anderen EU- Mitgliedstaat ist ebenfalls verboten, da es sich hierbei chemikalienrechtlich um ein nicht zulässiges Inverkehrbringen innerhalb der Gemeinschaft handelt. Artikel 6 VO (EG) Nr.1005/2009 Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen (1) Das Inverkehrbringen [nach Art. 3 Nr. 20 VO (EG) Nr.1005/2009 definiert als die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung an Dritte innerhalb der Gemeinschaft ] von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, ist verboten; (Hinweis: Der Export von nicht funktionsfähigen FCKW-Geräten von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist grds. mit abfallrechtlicher Notifizierung denkbar.) Das Verbringen innerhalb der Union ist somit nur zur ordnungsgemäßen Behandlung, d. h. unter Anwendung des Abfallregimes, nach Art. 9 VO (EG) Nr.1005/2009 zulässig - soweit nicht nationales Recht ( 9 Abs. 9 ElektroG) bei der Sammlung durch Einzelpersonen dagegen spricht. Artikel 9 VO (EG) Nr.1005/2009 Inverkehrbringen von geregelten Stoffen zur Zerstörung oder Aufarbeitung und von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, zur Zerstörung Abweichend von den Artikeln 5 und 6 können geregelte Stoffe und Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, um im Einklang mit den Zerstörungsvorschriften gemäß Artikel 22 Absatz 1 zerstört zu werden. Geregelte Stoffe dürfen auch zum Zweck der Aufarbeitung [nach Art. 3 Nr. 25 VO (EG) Nr.1005/2009 die Bearbeitung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes, damit er unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die mit denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind ] innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Allerdings muss die ordnungsgemäße Entsorgung i.s.d. VO (EG) Nr.1005/2009 im Rahmen der dann erforderlichen Notifizierung (AC 150, EAK * bzw *) dargelegt werden. Aufgrund des chemikalienrechtlichen Verbots des Inverkehrbringens sind also auch gebrauchsfähige Kühl- und Gefriergeräte bei Verbringungen innerhalb der Union als Abfall einzustufen und unterliegen dann den Regelungen nach dem ElektroG und der VVA. B) Elektro-Altgeräte 1. Grundlagen der WEEE-RL Grundsätzlich ist der Export von Elektroaltgeräten als Abfall möglich und zulässig. Dies ergibt sich aus Art. 10 WEEE-RL: Artikel 10 RL 2012/19/EU Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) Die Behandlung [Art. 3 Abs. 2 RL 2012/19/EU i.v.m. Art. 3 Nr. 14 AbfRRL Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung ] kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, erfolgt. (2) Stand: / 7

3 2. Umsetzung der WEEE-RL durch das ElektroG Die WEEE-Richtlinie ist in Deutschland durch das ElektroG in nationales Recht umgesetzt. Dabei gilt (vergleichbar der Definition in der WEEE-RL) nach 3 ElektroG: 3 ElektroG Begriffsbestimmungen (3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. (4) Einziges Kriterium hiernach ist der Entledigungstatbestand. Demzufolge zählen all die Elektro-Altgeräte zum Abfall und fallen in den Anwendungsbereich des ElektroG, derer sich der ursprüngliche Besitzer entledigt. Stichwortartig seien hier die Problemfelder benannt, wie z. B. Elektrogeräte aus Haushaltsauflösungen, Retourenware aufgrund des Rückgaberechts der Vertreiber/Elektrogerätehändler Offen bleibt bei dieser Betrachtung, wie Elektro(alt)geräte einzustufen sind, die der Exporteur irgendwo aufgekauft hat. Handelt es sich um Elektro-Altgeräte und damit um Abfall, dürfen die Elektro-Altgeräte aus privaten Haushalten nach 9 Abs. 9 ElektroG nur an öre, Vertreiber und Hersteller abgegeben werden, nicht jedoch an sonstige Privatpersonen. 9 ElektroG Getrennte Sammlung (9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. 20 gilt entsprechend. Für Elektro-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalt gilt 10 Abs. 2 ElektroG. 10 ElektroG Rücknahmepflicht der Hersteller (2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet. (3) Dabei können öre, Hersteller und Vertreiber nach 20 einen Dritten beauftragen. 20 ElektroG Beauftragung Dritter Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Zusammenfassung Privatpersonen können/dürfen rechtmäßig nur funktionsfähige Elektrogeräte auf- und weiterverkaufen und exportieren. Der Export von FCKW-Kühl- und -Gefriergeräten ist allerdings grundsätzlich verboten. Sobald Elektrogeräte als Abfall einzustufen sind, unterliegen sie als Elektro-Altgerät den Pflichten nach 9 Abs. 9 und 10 Abs. 2 ElektroG. Stand: / 7

4 Ein (rechtmäßiger) Export kann damit nur durch die nach dem ElektroG zur weiteren Behandlung Berechtigten oder von Ihnen Beauftragte ( 20 ElektroG) mit vorheriger Notifizierung erfolgen. Stand: / 7

5 Beispiele für Elektrogeräte, die als Abfall anzusehen sind Das Gerät ist nicht vollständig, wichtige Teile fehlen und die Grundfunktionen können nicht durchgeführt werden; es zeigt einen Defekt, der die Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt; es zeigt äußerliche Schäden, die die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit beeinträchtigen; der Schutz der Elektrogeräte gegen Beschädigungen während des Transports und des Be- und Entladevorgangs ist unzureichend; das äußere Erscheinungsbild ist so abgenutzt oder beschädigt, dass das Gerät nur einen geringen Wiederverkaufswert hat; das Elektrogerät enthält gefährliche Stoffe (z. B. Asbest, PCB, FCKW). Der Export ist daher verboten; das Elektrogerät soll nicht weiter verwendet werden, oder es ist unklar, wie es weiter genutzt werden soll; das Elektrogerät soll im Empfängerstaat nicht mehr zum ursprünglichen Zweck genutzt werden; das Elektrogerät soll zur Gewinnung von Ersatzteilen oder Rohstoffen ausgeschlachtet werden. Muster für eine Prüfbescheinigung 1 Name des Prüfers: Prüfgegenstand - Art des Elektrogerätes - Hersteller - Serien-/Typennummer, soweit erkennbar - Herstellungsjahr Optische Überprüfung: Genaue Beschreibung des äußeren Zustands, z. B.: - Beschädigungen? - Vollständigkeit der Armaturen/Schalter? - Netzkabel/Stecker in Ordnung? - korrodierte Batterien etc.? Funktionsprüfung: Prüfung der Hauptfunktionen, z. B.: - Kühl- und Gefriergeräte? (H)FCKW-frei? Kühlen (-8 C)/ Gefrieren (-18 C)? - TV-Geräte: Gibt es Ton und Bild, sind alle Sender zu empfangen? - Radioempfang ok? - Lassen sich Videogeräte, Kassettenrecorder vor- und zurückspulen, ist die Wiedergabe in Ordnung? Datum der Prüfung: Anmerkungen des Prüfers Anmerkungen des Prüfers Unterschrift 1 In Anlehnung an IMPEL, Transfrontier Shipment of Electronic Waste, ( Stand: / 7

6 Fragenkatalog zur Zulässigkeit des Exports von gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten 2 Start Frage 1: Handelt es bei dem Gerät um ein FCKW-Kühl- oder -Gefriergerät? Frage 1 Nein Frage 2: Wird das Elektrogerät in einem der betroffenen Staaten als Abfall angesehen? Frage 2 Nein Frage 3 Frage 3: Wurde die Funktionsfähigkeit des Elektrogerätes getestet, ist es voll funktionsfähig und kann das Elektrogerät unmittelbar wieder verwendet werden? Nein oder nicht bekannt Kommt einer der Fälle geregelter Rücknahme in Frage? Frage 4: Ist die Ladung ausreichend gegen Schäden während des Transports des Be- und Entladens geschützt? Frage 4 Nein oder nicht bekannt 2 In Anlehnung an European Union Comments on the additional information requested under paragraphs 3 and 4 und Draft technical guidelines on transboundary movements of e-waste and used electrical and electronic equipment, in particular regarding the distinction between waste and non-waste under the Basel Convention, 22 December 2012 Version, beides unter /DevelopmentofTechnicalGuidelines/Ewaste/tabid/2377/Default.aspx. Stand: / 7

7 Frage 5: Ist die erforderliche Dokumentation verfügbar? Frage 5 Nein oder nicht bekannt Grundsätzlicher Hinweis darauf, dass es sich nicht um ein Elektroaltgerät handelt. Grundsätzlicher Hinweis darauf, dass es sich um ein Elektroaltgerät handelt. Export grundsätzlich verboten (siehe Text)! Stand: / 7

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